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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1992, Az.: IX ZB 45/92

Berufung; Berufungsbegründungsschrift; Zulässigkeit der Klageänderung; Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil; Anfechtung des Urteils; Urteilsanfechtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1992
Aktenzeichen
IX ZB 45/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 2319 (Kurzinformation)
  • BGHWarn 1992, 547-548
  • MDR 1993, 81 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 240 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 3243-3244 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 118 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1993, 72 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 2076-2078 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 64-65 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Die Zulässigkeit einer in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Klageänderung setzt einen ordnungsgemäß begründeten Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil voraus. Die Klageänderung selbst ist keine Urteilsanfechtung.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrages in Anspruch. Die Klägerin war Mieterin eines Wohnhauses in L., das zunächst Frau S. gehörte, von dieser aber im Jahre 1987 an die Eheleute Z. veräußert wurde. Die Klägerin hatte an dem Mietobjekt in den Jahren 1979 bis 1983 wertsteigernde Maßnahmen vorgenommen. Sie beauftragte den Beklagten, ihre sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche durchzusetzen. Im August 1988 erhob der Beklagte für die Klägerin Klage gegen die Eheleute Z. Das Amtsgericht Vechta wies die Klage mit rechtskräftig gewordenem Urteil ab, weil nicht die Eheleute, sondern allenfalls Frau S. als frühere Eigentümerin zur Entschädigung gehalten sei. Diese berief sich jedoch auf Verjährung.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin dem Beklagten in erster Instanz vorgeworfen, er habe es schuldhaft versäumt, ihre Ansprüche rechtzeitig gegen die frühere Eigentümerin gerichtlich geltend zu machen. Die Klage gegen die Eheleute Z. sei zu Recht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten den Erfolg versagt, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, ihn mit der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen bereits vor einer Verjährung solcher Ansprüche gegen Frau S. beauftragt zu haben. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Begründung hat sie im einzelnen ausgeführt, der Beklagte schulde ihr Schadensersatz, weil er ihr zu Unrecht davon abgeraten habe, gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta, mit dem die Klage gegen die Eheleute Z. abgewiesen worden sei, Berufung einzulegen. Dieses Rechtsmittel hätte Erfolg haben müssen. Weiter heißt es in der Berufungsbegründung:

3

"Die Ansprüche der Klägerin gegen die Eheleute Z. waren zur Zeit der Beauftragung des Beklagten noch nicht verjährt. Das mit dieser Berufung angefochtene Urteil des LG Oldenburg befasst sich nun zwar nur beiläufig mit den ursprünglichen Ansprüchen der Klägerin gegen die Eheleute Z., in dem es in den Entscheidungsgründen heisst, dies wären die falschen Gegner gewesen. Mit dieser Annahme hat das Landgericht aber den Weg zur Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anspruchsgrundlagen verschlossen. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils brauche ich hier nicht näher einzugehen, denn sie befassen sich mit der Frage der Verjährung der Ansprüche gegen die frühere Vermieterin S., die dort im Urteil m.E. auch zutreffend behandelt wird.

4

Soweit das Gericht im Vortrag der Berufungsbegründung eine Änderung der Anspruchsgrundlagen sehen sollte, handelt es sich m.E. dennoch nicht um eine Klagänderung, weil lediglich mit einer anderen rechtlichen Begründung der Schadensersatz des gleichen schon in erster Instanz geltend gemachten Schadens gefordert wird. Im übrigen wäre die Klagänderung als sachdienlich zuzulassen."

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Klägerin habe nicht gerügt, daß das landgerichtliche Urteil fehlerhaft sei. Der im ersten Rechtszug geltend gemachte Pflichtverstoß werde nicht weiterverfolgt. Die Klägerin wechsele den Streitgegenstand. Das sei nur möglich, wenn eine zulässige Berufung vorliege. Unzulässig sei, die Berufung ausschließlich auf einen neuen Anspruchsgrund zu stützen.

6

Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben.

7

II. Die gemäß § 519 b Abs. 2, §§ 547, 569 Abs. 1 Halbs. 1, § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

8

1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung mit zutreffenden Erwägungen verneint.

9

a) Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Diese muß nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll Gewähr dafür bieten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch sollen Gericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können (vgl. BGHZ 7, 170, 173; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1954 - IV ZR 139/54, LM ZPO § 519 Nr. 21; v. 12. Februar 1959 - VIII ZR 6/59, LM ZPO § 519 Nr. 38; v. 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, WM 1990, 1091, 1092). Die Begründung muß im einzelnen erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art das Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers als unrichtig kennzeichnen (BGH, Urt. v. 14. November 1955 - III ZR 116/54, LM ZPO § 519 Nr. 24; Beschl. v. 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81, NJW 1981, 1620). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (BGH, Urt. v. 6. November 1986 - IX ZR 8/86, WM 1987, 249, 251; v. 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87, LM ZPO § 519 Nr. 91; Beschl. v. 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. In ihrem Hinweis, das Urteil des Landgerichts befasse sich zwar nur beiläufig mit ihren Ansprüchen gegen die Eheleute Z., indem es diese als die falschen Gegner bezeichne, mit dieser Annahme habe das Landgericht aber den Weg zur Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anspruchsgrundlagen verschlossen, läßt sich entgegen der mit der sofortigen Beschwerde vertretenen Ansicht schwerlich ein Angriff gegen das Urteil sehen. Jedenfalls aber hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, weshalb in den Ausführungen des Landgerichts ein Fehler liegen soll, der das Urteil unrichtig macht. In der Beschwerdebegründung führt die Klägerin dazu aus, das Landgericht hätte erkennen müssen, daß ihre Ansicht, sie hätte ihre Ansprüche gegen die frühere Eigentümerin S. richten müssen, auf einem Rechtsirrtum beruhe, und hätte sie zumindest nach §§ 139, 273 ZPO darauf hinweisen müssen, daß ihre Ansprüche möglicherweise mit einer anderen rechtlichen Begründung aus dem vorgetragenen Sachverhalt begründet seien. Diese nachgeschobenen Gründe für eine Unrichtigkeit des landgerichtlichen Urteils lassen sich der Berufungsbegründung nicht einmal andeutungsweise, geschweige denn mit der gebotenen Klarheit und Sicherheit entnehmen. Dann kann sie nicht als ordnungsgemäß gewertet werden.

10

b) In Wahrheit will die Klägerin - wie sie gegen Ende der Berufungsbegründung selbst erkennt - mit der Berufung eine Änderung der Klage herbeiführen. Diese wird auf eine gänzlich neue tatsächliche Grundlage gestellt (vgl. in diesem Zusammenhang Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 263 Anm. 1 b; Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 263 Rdn. 7; auch BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, LM ZPO § 322 Nr. 133). Dem Beklagten wird nicht mehr vorgeworfen, er habe einen Anspruch gegen die frühere Eigentümerin verspätet geltend gemacht. Seine Pflichtverletzung wird vielmehr darin erblickt, daß er es versäumt habe, der Klägerin zu raten, das die Klage gegen die Eheleute Z. abweisende Urteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Diese Klageänderung ist anders als neues tatsächliches Vorbringen im Sinn von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, das sich ihm Rahmen des bisherigen Streitgegenstandes hält, keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1988 - IVb ZR 45/87, FamRZ 1988, 603, 604; Zöller/Schneider aaO. § 519 Rdn. 44). Ihre Zulässigkeit setzt - ebenso wie die einer bloßen Klageerweiterung - die Zulässigkeit der Berufung voraus (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1964 - VI ZR 170/63, VersR 1965, 141 f; BGHZ 85, 140, 143). Dieses Erfordernis ist im Streitfall - wie dargelegt - nicht erfüllt.

11

2. Die Klägerin stützt die sofortige Beschwerde ferner auf Verletzung rechtlichen Gehörs. Ihr sei vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung Stellung zu nehmen. Es bedarf keiner Beantwortung der Frage, ob das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1981 - VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246). Dem Angriff ist der Erfolg jedenfalls deshalb zu versagen, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 28, 17, 19 f; BGH, Urt. v. 5. Juli 1972 - VIII ZR 157/71, LM GG Art. 103 Nr. 19; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz Art. 103 Rdn. 801). Es kann ausgeschlossen werden, daß eine Anhörung der Klägerin zu einer anderen, ihr günstigen Entscheidung geführt hätte. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist im Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingegangen. Die der Berufungsbegründung anhaftenden Mängel waren mithin nicht mehr auszugleichen. Eine andere Entscheidung als die Verwerfung der Berufung war in keinem Fall möglich.