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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1954, Az.: IV ZR 139/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1954
Aktenzeichen
IV ZR 139/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 22.04.1954
Landgerichts in Nürnberg-Fürth - 07.10.1953

Prozessführer

des Kraftfahrers Andreas W. in N., M.str, ...,

Prozessgegner

den minderjährigen Gerhard G., gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt G.,

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsbegründung, die darin besteht, dass auf das Armenrechtsgesuch eines bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts Bezug genommen und weiter ausgeführt wird, das erstinstanzliche Urteil werde nur in rechtlicher Hinsicht angefochten, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites letzthin von der Beurteilung einer einzigen Rechtsfrage abhängt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 22. April 1954 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger erhob bei dem Landgericht in Nürnberg-Fürth Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass er nicht der uneheliche Vater des Beklagten sei. Durch Urteil vom 7. Oktober 1953 erkannte das Landgericht, nachdem es durch Einholung eines Blutgruppengutachtens Beweis erhoben hatte, nach dem Klagantrag. Das Urteil wurde nicht von Amts wegen zugestellt.

2

Am 17. November 1953 beantragte der Beklagte durch einen Rechtsanwalt, der mit seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine Anwaltsgemeinschaft unterhielt und bei dem Oberlandesgericht in Nürnberg nicht zugelassen war, ihm für den zweiten Rechtszug das Armenrecht zu bewilligen und einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Pflichtanwalt beizuordnen. In dem Armenrechtsgesuch wurde ausgeführt und näher begründet, dass das erste Urteil nur in rechtlicher Hinsicht angefochten werden solle. Durch Beschluss vom 26. November 1953 bewilligte das Oberlandesgericht in Nürnberg dem Beklagten das Armenrecht. Darauf legte der ihm beigeordnete, am Oberlandesgericht zugelassene Anwalt am 19. Dezember 1953 Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Gleichzeitig begründete er die Berufung wie folgt:

"Wie sich aus dem Armenrechtsgesuch der Rechtsanwälte Dr. M. & V. (Bl. 35 d.A.) ergibt, wird das Urteil nur in rechtlicher Hinsicht angefochten und zur Begründung auf die dortigen Ausführungen Bezug genommene"

3

Im übrigen enthielt der Berufungsschriftsatz Ausführungen über die Zustellung des Urteils des Landgerichts und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Dieser Antrag wurde später zurückgenommen.

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Der Kläger beantragte, die Berufung, die nicht ordnungsgemäss begründet worden sei, als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

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Das Oberlandesgericht hob durch Urteil vom 22. April 1954 die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage als unzulässig ab, ohne gegen sein Erkenntnis die Revision zuzulassen.

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Der Kläger hat gleichwohl Revision eingelegt. Er will erreichen, dass das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird.

7

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Revision ist zulässig. Mit ihr kann jedoch - da die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht in Zweifel zu ziehen ist - nur gerügt werden, dass die Berufung unzulässig sei (§547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie muss in dieser Hinsicht Erfolg haben.

9

II.

1)

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klage auf Feststellung der blutmässigen Abstammung eine Statusklage im Sinne des §640 ZPO ist und deshalb das Urteil des ersten Rechtszuges nach §640 Abs. 1 in Verbindung mit §625 ZPO von Amts wegen zuzustellen war. Die Berufung wurde eingelegt, bevor das mit ihr angefochtene Urteil von Amts wegen zugestellt war und bevor 6 Monate seit der Verkündung vergangen waren. Sie ist mithin rechtzeitig (§516 ZPO).

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2)

Die Berufung ist jedoch nicht in der durch §519 ZPO gebotenen Weise begründet worden. Nach dem Eingang der Berufungsschrift kam innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung kein weiterer Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bei dem Gericht in Einlauf. Die Berufungsschrift enthielt zwar die Berufungsanträge in einwandfreier Form, die weiteren in ihr enthaltenen Ausführungen stellen jedoch keine ordnungsmässige Begründung des Rechtsmittels dar.

11

Das Berufungsgericht ist anderer Auffassung. Es heisst in dem angefochtenen Urteil: Der Berufungsführer habe in der Begründungsschrift nicht selbst die Gründe der Anfechtung dargelegt, sondern lediglich erklärt, dass das Urteil nur in rechtlicher Hinsicht angefochten werde, und zur Begründung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Armenrechtsgesuch und im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Dass auch der Inhalt des angefochtenen Urteils mit in Bezug genommen werden sollte, habe der Berufungsführer in der mündlichen. Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigt. Unter den besonderen hier gegebenen Umständen sei die Bezugnahme auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils ausreichend. Der Berufungsführer greife allein die rechtliche Würdigung des Urteils an, und zwar nur in einem einzigen Punkt, nämlich, soweit das Landgericht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Feststellungsklage angenommen habe. Da er keine weiteren Rechtsfragen aufgeworfen habe und seine Rechtsmeinung zu dem in Rede stehenden Punkt in dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts vollständig wiedergegeben sei, so sei kein Irrtum darüber möglich und es auch für das Berufungsgericht völlig klar, dass das Urteil nur in dieser Beziehung von ihm angefochten werde.

12

Mit Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin, dass die in der Berufungsschrift enthaltenen Gründe für die Berufung nicht auf das Urteil des Landgerichts verweisen. Bei der Ermittlung des Sinnes dieser Ausführungen können nicht erläuternde Erklärungen herangezogen werden, die der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsführers nach dem Ablauf der Berufungsfrist in einer mündlichen Verhandlung abgegeben hat; vielmehr sind die Berufungsgründe aus sich selbst heraus auszulegen. Im übrigen führte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten selbst noch in einem zweiten, nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz aus, dass er auf das Armenrechtsgesuch Bezug genommen habe, ohne von einer Bezugnahme auf das Urteil zu sprechen. Bei unbefangenem Lesen des einen Satzes, der als Begründung des Rechtsmittels in Betracht kommen könnte, lässt sich auch dem ganzen Zusammenhang nach die Bezugnahme auf "die dortigen Ausführungen" allein dahin verstehen, dass dem Armenrechtsgesuch die Gründe für die Anfechtung des Urteils zu entnehmen seien. Die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein Armenrechtsgesuch eines bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts die an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 145, 269 [270/271]; BGHZ 7, 170 [173]). Daran ist festzuhalten.

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Der V. Zivilsenat des Reichsgerichts hat, worauf die Revisionsbeklagte hinweist, in einigen Entscheidungen an die Berufungsbegründung in besonders gelagerten Fällen verhältnismässig geringe Anforderungen gestellt. Er hat es als ausreichend angesehen, dass der Berufungsführer bei geklärter Sachlage und nur rechtlich zweifelhafter Beurteilung in der Begründung seines Rechtsmittels auf seinen früheren, aus der angefochtenen Entscheidung selbst ersichtlichen Standpunkt hinweise; denn hier gebe die Begründung zu erkennen, welche bestimmte Rechtsansicht des angegriffenen Urteils bekämpft werde und was ihr entgegengesetzt werde (RG JW 1936, 2654; 1938, 966). Diese Entscheidungen sind jedoch vereinzelt geblieben. Der VII. Zivilsenat des Reichsgerichts ist ausdrücklich von ihnen abgerückt (RGZ 164, 390 [392, 393]), und auch der erkennende Senat hat Bedenken gegen sie erhoben (BGHZ 7, 170 [172]). Es ist hier auf die in dieser Entscheidung enthaltenen Ausführungen hinzuweisen, dass §519 ZPO in der Fassung, die er durch das Gesetz vom 27. Oktober 1933 erhalten hat, für die Berufungsbegründung gewisse Erfordernisse aufstellt, die es trotz ihres notwendig im wesentlichen formalen Charakters gewährleisten sollen, dass der Rechtsstreit ausreichend vorbereitet wird und das Gericht und der Gegner klar darauf hingewiesen werden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen wird; an diese Voraussetzungen müssen strengere Anforderungen gestellt werden, als es sonst bei Schriftsätzen der Fall ist, da nur dann die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke erreicht werden können (a.a.O. 173, 174). Mit gutem Grund verlangt das Gesetz, dass ein bei dem Berufungsgericht zugelassener und deshalb im allgemeinen mit Berufungsverfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner zu Beginn des Verfahrens des zweiten Rechtszuges den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach grundsätzlich persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffes vorträgt. Wiederholt hat das Reichsgericht darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein soll (RGZ 164, 390 [393]; RG JW 1935, 1024 [1025]; 1936, 1292 [1293]). Auch in einfachen Sachen oder dann wenn nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden ist, kann nach der wiederholt geäusserten Auffassung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts davon nicht abgegangen werden (RGZ 145, 131 [133]; RG JW 1935, 778; RArbG. 14, 50 [52]; 16, 259 [261]).

14

Wenn der erkennende Senat eine stillschweigende Bezugnahme auf ein Armenrechtsgesuch zugelassen hat, das von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet war (LM §48 Abs. 2 EheG Nr. 14), so war dort gewährleistet, dass der Prozeßstoff durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt überprüft war. Das ist bei einer Berufungsbegründung, wie sie hier vorliegt, nicht der Fall. Wenn auch die Annahme nahelag, dass der Berufungsführer den Standpunkt vertreten wollte, das von dem Landgericht bejahte rechtliche Interesse des Klägers, welches das Gericht auf Grund verschiedener Umstände als gegeben ansah, liege in Wirklichkeit nicht vor, so gaben die in der Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen doch auch nicht einmal andeutungsweise Aufschluss darüber, in welcher Weise die Rechtsansicht des Landgerichts bekämpft werden sollte.

15

Abschliessend braucht hier jedoch zu den erwähnten Entscheidungen des V. Zivilsenats des Reichsgerichts nicht Stellung genommen zu werden, da, wenn man ihre Grundsätze anwenden wollte, mindestens vorausgesetzt werden müßte, dass die Berufungsbegründung eine eindeutige Bezugnahme auf den in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Rechtsstandpunkt der Partei enthält. Diese Bezugnahme liegt hier, wie erwähnt, nicht vor.

16

Ein weiterer Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ging erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung bei dem Oberlandesgericht ein. Darauf, ob er inhaltlich als Berufungsbegründung angesehen werden könnte, kommt es mithin nicht an. Er stellt auch seinem Inhalt nach keine neue selbständige Berufung dar, so dass die Frage, ob ein bereits eingelegtes Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist wiederholt werden kann, bevor über das zunächst eingelegte Rechtsmittel entschieden ist, nicht erörtert zu werden braucht.

17

III.

Nach alledem musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen werden.

18

Der Beklagte hat nach §97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Berufung sowie diejenigen der Revision, die hier zu den Kosten seiner erfolglosen Berufung gehören, zu tragen.

Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg