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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1988, Az.: IVb ZR 45/87

Anfechtung eines geschlossenen Vergleichs über den Zugewinnausgleich wegen arglistiger Täuschung über eine weitere Belastung eines Kontos kurz vor dem Stichtag der Berechnung; Anfechtung eines ernstinstanzlichen Urteils bei einer Klageerweiterung eines Berufungsklägers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1988
Aktenzeichen
IVb ZR 45/87
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1988, 13561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.03.1987

Fundstellen

  • MDR 1988, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1465-1466 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Klageerweiterung durch den Berufungskläger ist keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Deshalb findet die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die die fristgerechte Bezeichnung der Gründe der Anfechtung verlangt, keine Anwendung.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1987 aufgehoben, soweit ihre Berufung als unzulässig verworfen worden ist.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie am 28. Februar 1985 einen gerichtlichen Vergleich über den Ausgleich des Zugewinns. Unter dem 31. März 1985 focht die Klägerin den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie demgemäß weiteren Zugewinnausgleich. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe sie insbesondere dadurch arglistig getäuscht, daß er kurz vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ein bereits debitorisch geführtes Bankkonto um weitere 100.000 DM belastet, das Geld beiseite gebracht und es bei den Vergleichsverhandlungen verschwiegen habe. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen.

2

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Verhandlungstermin am 7. November 1986 beantragt,

gegen den nicht vertretenen Beklagten Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß er verurteilt werde, an sie über den von ihm zugebilligten Betrag von 110.000 DM hinaus 41.208,45 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihr Auskunft über die Höhe der Rückkaufwerte von zwei Lebensversicherungen zu erteilen.

3

Den weiterhin angekündigten Antrag auf Verurteilung zur Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs in Höhe der Hälfte dieser Rückkaufwerte hat sie noch nicht verlesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilversäumnisurteil antragsgemäß entschieden.

4

Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1987 hat die Klägerin weiter vorgetragen, sie habe nunmehr den ihr erst jetzt hinreichend zugänglichen Unterlagen entnommen, daß der Beklagte kurz vor dem Stichtag für die Berechnung des Endvermögens mit einem Scheck über 9.831 DM Maklergebühren für den Erwerb seines Grundstücks gezahlt habe. Sie hat die Ansicht vertreten, auch dieser Abfluß von Mitteln für Zwecke des Beklagten dürfe ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht verringern. Im Verhandlungstermin vom 30. Januar 1987 hat sie den Antrag gestellt,

das Teilversäumnisurteil vom 7. November 1986 aufrecht zu erhalten und den Beklagten zu verurteilen, weitere (9.831 DM: 2 =) 4.915,50 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen.

5

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 6. März 1987 das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten, jedoch hinsichtlich der Forderung von 4.915,50 DM nebst Zinsen die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision bekämpft die Klägerin die Verwerfung der Berufung.

Entscheidungsgründe

6

I.

Gegen die Zulässigkeit der Revision, die nach § 621d Abs. 2 ZPO statthaft ist, bestehen keine Bedenken. Weil der Beklagte trotz rechtzeitiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist über den Revisionsantrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO; s. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ a.a.O. S. 82).

7

II.

Die Revision ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, soweit sie die erst im zweiten Rechtszug und nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erhobene Forderung von 4.915,50 DM nebst Zinsen betrifft.

8

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungserweiterung um die Forderung von 4.915,50 DM sei unzulässig, weil die Klägerin insoweit die Berufung nicht innerhalb der mit dem 10. März 1986 abgelaufenen Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet habe. Berufungserweiterungen seien nur im Rahmen der fristgerecht eingereichten Begründung möglich. Dies müsse auch für den Fall gelten, daß der Berufungsführer im zweiten Rechtszug die Klage erweitere. Denn auch der erweiterte Teil der Klage sei Gegenstand der Berufung, wenn auch insoweit der Berufungsführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Der Sache nach beziehe sich sein Begehren, eine von dem erstinstanzlichen Urteil inhaltlich abweichende Entscheidung zu erhalten, sowohl auf den in erster Instanz bereits rechtshängigen als auch auf den erweiterten Teil des Klageanspruchs. Der gesetzgeberische Zweck des § 519 ZPO, das Berufungsverfahren zu straffen, treffe in gleicher Weise auf den ursprünglichen Teil der Klageforderung wie auf die Klageerweiterung zu.

9

2.

Dieser Ansicht, für die das Berufungsgericht sich auf Zöller/Schneider (ZPO 15. Aufl. § 519 Rdn. 10) und auf Baumbach/Lauterbach/Albers (ZPO 45. Aufl. § 528 Anm. 2 A - anders 46. Aufl.) beruft, kann nicht gefolgt werden.

10

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht allerdings dahin, daß die Erweiterung der Berufung nach dem Ablauf der Begründungsfrist nur insoweit zulässig ist, als sich der erweiterte Antrag noch im Rahmen der mit der Rechtsmittelbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe hält. Sie betrifft indessen allein die Erweiterung einer Teilanfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung auf einen nunmehr umfassenderen Angriff; nur diese ist auf rechtzeitig vorgebrachte Anfechtungsgründe beschränkt (vgl. BGHZ 12, 52, 67 f.;  88, 360, 363 f. [BGH 27.10.1983 - VII ZR 41/83];  91, 154, 159 [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83];  BGH Urteile vom 14. März 1961 - VI ZR 209/60 - NJW 1961, 1115 und vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - NJW RR 1987, 249, 250; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 256). Nach dem Ablauf der Begründungsfrist kann die Zielrichtung des Rechtsmittels nicht mehr dahin geändert werden, daß nunmehr eine innerhalb der Begründungsfrist nicht geltend gemachte Beschwer durch die angefochtene Entscheidung bekämpft wird (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZR 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197).

11

Von diesem Falle der eingeschränkten Rechtsmitteleinlegung, die nach dem Ablauf der Begründungsfrist im Sinne einer umfassenderen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erweitert wird, ist der hier vorliegende zu unterscheiden, daß die Klage vor dem Berufungsgericht erweitert wird, indem Ansprüche in den Rechtsstreit eingeführt werden, mit denen das erstinstanzliche Gericht nicht befaßt war. Die Bestimmung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gilt nur für solches Vorbringen, das der Anfechtung des Urteils dient, nicht aber für solches, das zur Begründung eines erst in der Berufungsinstanz gestellten Antrags - einer Klageerweiterung oder Widerklage - vorgetragen wird (Rosenberg/Schwab ZPR 14. Aufl. § 138 II 2 d, S. 877). Denn die Berufungsbegründung kann begrifflich nur dazu dienen, diejenigen Gegenstände zusammenzufassen, aus denen sich der Berufungskläger beschwert fühlt (so bereits RG ZZP 55, 174). Wenn der abgewiesene Kläger oder der verurteilte Beklagte Berufung einlegt und sodann der Kläger die Klage erweitert oder der Beklagte Widerklage erhebt, so brauchen deshalb die zur Begründung der Klageerweiterung oder der Widerklage vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel nicht bereits in die Berufungsbegründung aufgenommen zu werden (Rosenberg ZZP 55, 175). Die Klageerweiterung in zweiter Instanz um bisher dem Gericht nicht unterbreitete Ansprüche ist keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils; die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die die fristgerechte Bezeichnung der Gründe der Anfechtung verlangt, findet daher keine Anwendung (s. auch BGH Urteil vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 170/63 - VersR 1965, 141 f.).

12

3.

Die Zulässigkeit der Klageerweiterung im Berufungsrechtszug richtet sich nach den dafür allgemein geltenden Vorschriften (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO; allgemeine Meinung; vgl. nur Senatsurteil BGHZ 85, 140, 143; BGH Urteil vom 6. November 1986 aaO; Schneider MDR 1982, 626, 627). Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Berufung, über die hier zu entscheiden ist.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk