Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1957, Az.: VI ZR 214/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 214/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 29.03.1956
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 03.04.1956
- Landgerichts in Hamburg - 27.10.1953
Fundstelle
- ZZP 1958, 84-86
Prozessführer
des Kaufmanns Ernst P. in H.-R., W.straße ...,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Aloys D. in H.-Wa., K.straße ..., persönlich haftender Gesellschafter in Firma N. Lackfabrik Eduard Hi. & Co.,
2. die Kommanditgesellschaft Firma N. Lackfabrik Eduard Hi. & Co in H.-R., L.straße ... a,
3. den Chemiker und Kaufmann Eduard Hi. in H.-R., L.straße ...,
4. den Ingenieur und Kaufmann Max Li. in H.-R., Am He.,
5. den Kraftwagenführer Erwin Hi. in H.-R., He.weg ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien im schriftlichen Verfahren am 29. März und 3. April 1956 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg teilweise aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
- 1.
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen, soweit sie Anträge gegen die Beklagten zu 2) bis 4) verfolgt.
- 2.
Die Anschlußberufungen der Beklagten gegen das bezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
- 3.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 5) werden insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als sie für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955 eine Herabsetzung der monatlich zu zahlenden Rente auf einen Betrag von unter 150 DM monatlich erstreben.
- 4.
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 5) wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1953 insoweit geändert, als dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955 ein jährlicher Kur- und Arztkosten-Pauschalsatz von 1.000 DM zugebilligt ist. Die Klage wird zu diesem Punkt gegen die Beklagten zu 1) und 5) abgewiesen.
- II.
Im übrigen wird die Sache an den 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Dieser hat noch zu entscheiden,
1. über den als Anschlußberufung aufzufassenden Antrag des Klägers, die Beklagten zu 1) und 5) zur Zahlung weiterer 2.500 DM zu verurteilen,
2. über die Berufungen der Beklagten zu 1) und 5), soweit sie nicht durch die Entscheidung zu I erledigt sind.
- III.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
- IV.
Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 1/8, die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch 1/4 und die Beklagten zu 2) bis 4) gesamtschuldnerisch weiter 1/8.
Von den außergerichtlichen Kosten der Revisionstinstanz trägt der Kläger 1/8 seiner eigenen Kosten, die Beklagten zu 1) und 5) tragen je 3/20 und die Beklagten zu 2) bis 4) je 7/10 ihrer eigenen Kosten. Der Kläger trägt je 1/5 der Kosten der Beklagten zu 1) und 5) und je 3/10 der Kosten der Beklagten zu 2) bis 4). Die Beklagten zu 1) bis 5) tragen gesamtschuldnerisch 1/4 und die Beklagten zu 2) bis 4) gesamtschuldnerisch weitere 1/8 der Kosten des Klägers.
Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 5/20, die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch 3/20 und die Beklagten zu 2) bis 4) gesamtschuldnerisch weitere 4/20.
Von den außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 5/20 seiner eigenen Kosten; die Beklagten zu 1) und 5) tragen je 5/25 und die Beklagten zu 2) bis 4) je 7/10 ihrer eigenen Kosten. Der Kläger trägt je 9/25 der Kosten der Beklagten zu 1) und 5) und je 3/10 der Kosten der Beklagten zu 2) bis 4). Die Beklagten zu 1) bis 5) tragen gesamtschuldnerisch 3/20 und die Beklagten zu 2) bis 4) gesamtschuldnerisch weitere 4/20 der Kosten des Klägers.
Dem Berufungsgericht wird im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 5) die Entscheidung über folgende Kosten übertragen:
- a)
der Revisionsinstanz:
1/2 der Gerichtskosten
1/2 der außergerichtlichen Kosten des Klägers
13/20 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5),
- b)
der Berufungsinstanz:
2/5 der Gerichtskosten
2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers
11/25 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 5),
- c)
der ersten Instanz.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1899 geborene Kläger wurde am 13. Dezember 1949 von einem vom Beklagten zu 1) gelenkten Lastkraftwagen der Beklagten zu 2) angefahren. Der Beklagte zu 5) hatte die Führung des Wagens zeitweise dem Beklagten zu 1) überlassen, obwohl er wußte, daß dieser keinen Führerschein hatte. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) sind persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 2). Der Kläger hat nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Impressionsfraktur des Schädels mit einer Gehirnerschütterung schweren Grades sowie Abrißfrakturen der Querfortsätze von drei Lendenwirbeln erlitten. Nach Auffassung des Gutachters haben die Verletzungen zu einer gehirnorganischen Wesensänderung und zu zentralnervösen vegetativen Krisen geführt. Die unfallbedingte Erwerbsminderung des Klägers ist im Jahre 1953 für vorläufig zwei Jahre auf 70 % geschätzt worden.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zu zahlen,
- a)
3.000 DM Schmerzensgeld,
- b)
eine monatliche Rente von 600 DM auf Lebenszeit,
- c)
Arzt- und Heilungskosten sowie Mehrausgaben in Höhe von 395,20 DM.
Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil vom 8. März 1951 die beantragte Feststellung getroffen und die Zahlungsansprüche zu a) bis c) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Anspruch zu b) jedoch nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien durch Zwischenvergleich darüber geeinigt, daß die ausgesprochene Begrenzung des Rentenanspruchs auf das Ende des 65. Lebensjahres im Höheverfahren nicht verbindlich sein soll. Im übrigen ist das Teil- und Zwischenurteil rechtskräftig geworden.
Im Höheverfahren hat der Kläger seinen Rentenanspruch auf 250 DM monatlich beschränkt; im übrigen hat er seine Klage erweitert und folgende Anträge gestellt:
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen - unter Anrechnung der auf Grund einstweiliger Verfügung gezahlten Beträge - an den Kläger eine Unterhaltsrente ab 13. Dezember 1949 in Höhe von 250 DM monatlich zu zahlen, und zwar die bereits fälligen Beträge in Höhe von 2.289,15 DM sofort;
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ab 13. Dezember 1949 jährlich - unter Anrechnung der auf Grund einstweiliger Verfügung gezahlten Beträge - einen Kurkosten- und Arztkostenpauschalsatz von 1.000 DM zu zahlen;
- 3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagerhebung;
- 4.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für Sachschaden und Wertverlust insgesamt 4.554,28 DM zuzüglich 4 % Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie vertreten den Standpunkt, der Kläger habe die Unfallfolgen und insbesondere seinen Einkommensausfall erheblich überbewertet. Begründete Ansprüche des Klägers seien durch die anzurechnende Invalidenrente und die von ihnen auf Grund einstweiliger Verfügungen geleisteten Zahlungen mehr als abgegolten. Die zukünftigen Schäden des Klägers ließen sich noch nicht soweit übersehen, daß ein Zahlungsbegehren gerechtfertigt sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 27. Oktober 1953 wie folgt entschieden:
- I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
- 1.)
6.893,44 DM nebst 4 % Zinsen auf 5.150 DM seit dem 6. Juni 1950,
- 2.)
vorbehaltlich § 1542 RVO ab 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955
- a)
unter Anrechnung der von der Landesversicherungsanstalt bezogenen Rente eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 250 DM,
- b)
einen jährlichen Kur- und Arztkostenpauschalsatz von 1.000 DM
zu zahlen.
- II.
Die Klage wird im übrigen abgewiesen mit Ausnahme des Rentenanspruchs und jährlichen Kur- und Arztkostenpauschalsatzes, soweit sie über den 31. Mai 1955 hinausgehen.
- III.
Die bisher entstandenen Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte, die bisherigen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der zugebilligte Betrag von 6.893,44 DM setzt sich aus 5.000 DM für Schmerzensgeld, aus einem Rückstand von 1.743,44 DM für Rentenforderungen wegen Verdienstentgangs und aus einem Betrag von 150 DM für Sachschaden zusammen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit folgendem Antrag Berufung eingelegt:
- 1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger - unter Anrechnung von ihnen bisher gezahlter Unterhaltsbeträge - ab 13. Dezember 1949 eine Unterhaltsrente in Höhe von 250 DM monatlich - unter Anrechnung der von der Landesversicherungsanstalt bisher gezahlten und noch zu zahlenden Rente bis zur Höhe von 100 DM monatlich - zu zahlen, und zwar die bereits fälligen Beträge in Höhe von 3.297,96 DM sofort.
- 2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ab 13. Dezember 1949 - unter Anrechnung der auf Grund einstweiliger Verfügung gezahlten Beträge - an den Kläger einen Kurkosten- und Arztkostenpauschalsatz in Höhe von 2.000 DM jährlich zu zahlen.
- 3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen.
- 4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für Sachschaden und Wertverlust insgesamt 3.954,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen.
Nachdem dem Kläger das Armenrecht nur für die Verfolgung des Antrags zu 3) bewilligt war, hat er erklärt, er beschränke die Berufung auf die Erhöhung des Schmerzensgeldes von 5.000 DM auf 7.500 DM (Antrag zu 3).
Die Beklagten zu 2) bis 4) haben ebenfalls zunächst Berufung eingelegt, diese aber zurückgenommen, schon bevor der Kläger die Einschränkung seiner Berufung erklärt hatte.
Die Beklagten zu 1) und 5) haben Berufung eingelegt und folgenden Antrag gestellt:
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit
- a)
dem Kläger ein Betrag von mehr als 2.329,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1950 zugesprochen worden ist,
- b)
dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955 unter Anrechnung der von der Landesversicherungsanstalt gezahlten bzw. zu zahlenden Beträge eine monatliche Rente von mehr als 140 DM pro Monat zugebilligt wurde,
- c)
dem Kläger ein jährlicher Kur- und Arztkostenpauschalsatz in Höhe von 1.000 DM zuerkannt worden ist.
Ferner haben die Beklagten zu 1) und 5) um eine Überprüfung der Kostenentscheidung des Landgerichts gebeten.
Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1) bis 5) ferner unselbständige Anschlußberufungen eingelegt, mit denen sie beantragt haben,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufungen der Beklagten gebeten.
Das Oberlandesgericht hat wie folgt entschieden:
"I.Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 6, vom 27. Oktober 1953 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II.
a)Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 5) wird das bezeichnete Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als dem Kläger
1.für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955 unter Anrechnung der von der Landesversicherungsanstalt gezahlten Beträge eine monatliche Rente von mehr als 150 DM und
2.ein jährlicher Kur- und Arztkostenpauschalsatz von 1.000 DM
zuerkannt worden ist. Die weitergehenden Berufungsanträge der Beklagten zu 1) und 5) werden als unbegründet zurückgewiesen.
b)Auf die Anschlußberufungen der Beklagten zu 1) bis 5) wird das bezeichnete Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagten verurteilt sind, an den Kläger 6.893,44 DM nebst 4 % Zinsen auf 5.150 DM seit dem 6. Juni 1955 zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge der Anschlußberufungen werden als unzulässig verworfen.
III.Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz zu vier Fünfteln, die Beklagten als Gesamtschuldner zu einem Fünftel. Soweit die Beklagten zu 2) bis 4) die Berufung zurückgenommen haben, tragen sie im Verhältnis der Beklagten zueinander die Kosten des Verfahrens.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu drei Vierteln, die Beklagten als Gesamtschuldner zu einem Viertel."
Der Kläger hat mit der Revision beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Anschlußberufung der Beklagten zu 2) bis 4) als unzulässig zu verwerfen und ferner unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 5) nach dem letzten, aus seinem Tatbestand ersichtlichen Klageantrag zu erkennen und die Anschlußberufungen der Beklagten zu 1) und 5) zurückzuweisen;
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten haben um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Revisionsgericht hatte zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die eingelegten Rechtsmittel zulässig waren, so daß sie eine Grundlage für das weitere Verfahren bilden konnten. Die Prüfung führt zu folgendem Ergebnis:
1.
Der Kläger hatte seine erst unbeschränkt eingelegte Berufung auf den Antrag beschränkt, das Berufungsgericht möge ihm anstatt des vom Landgericht zugebilligten Schmerzensgeldes von 5.000 DM ein solches von 7.500 DM zubilligen. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Beschränkung des Berufungsantrages eine teilweise Rücknahme der Berufung nach § 515 ZPO gesehen. Mit dieser teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels wurde aber - was das Berufungsgericht verkannt hat - die Berufung unzulässig, da ihr, soweit sie aufrecht erhalten wurde, das Erfordernis der Beschwer fehlte. Denn das Landgericht hatte den bezifferten Schmerzensgeldanspruch des Klägers von 5.000 DM in voller Höhe zugesprochen. Zwar kann der Berufungskläger, wenn eine zulässige Berufung vorliegt, seine Ansprüche im Berufungsrechtszug erweitern und neue Ansprüche geltend machen. Er kann aber nicht die Berufung lediglich mit dem Ziel verfolgen, bisher nicht geltend gemachte Ansprüche in zweiter Instanz zugebilligt zu erhalten. Nimmt der Berufungskläger seine Berufung insoweit zurück, als er durch das angefochtene Urteil beschwert ist, wird mit der Unzulässigkeit der Berufung auch die ihm als Berufungskläger offen stehende Möglichkeit ausgeschlossen, den Klageantrag im Berufungsrechtszug zu erweitern.
2.
Es fragt sich jedoch, ob die unzulässige Berufung des Klägers nicht als zulässige Anschlußberufung umgedeutet werden kann, für die das Erfordernis der Beschwer nicht gilt. Diese Möglichkeit versagt, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Erhöhung des Schmerzensgeldes gegen die Beklagten zu 2) bis 4) verfolgt. Die Beklagten zu 2) bis 4) hatten nämlich ihre zunächst eingelegte Berufung alsbald zurückgenommen, so daß es für eine gegen sie gerichtete Anschlußberufung an dem Erfordernis fehlt, daß eine Berufung des Gegners der Anschlußberufung vorliegen muß (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 49/54 = LM Nr. 4 zu § 521 ZPO; RGZ 46, 415). Die Anschlußberufung läßt eine Antragstellung nur im Anschluß an eine zulässige Berufung desjenigen zu, gegen den Ansprüche verfolgt werden sollen. Da die Beklagten zu 2) bis 4) einerseits und die Beklagten zu 1) und 5) andererseits angesichts der unterschiedlichen Begründung der Ansprüche (Haftung für eigene unerlaubte Handlung, Haftung aus § 831 BGB und aus den § § 161 Abs. 2, 128 HGB) keine notwendige Streitgenossen waren, so brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob anders zu entscheiden wäre, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber im Sinne des § 62 ZPO nur einheitlich entschieden werden könnte (vgl. hierzu RGZ 38, 426).
Von den Beklagten zu 1) und 5) lagen dagegen zulässige Berufungen vor, als der Kläger erklärte, er wolle nur noch den Antrag auf Erhöhung des Schmerzensgeldes verfolgen. Diese - später nicht zurückgenommenen - Berufungen konnten daher Grundlage einer Anschließung sein. Wenn der Kläger sein Begehren auch nicht als Anschlußberufung bezeichnet hat, so kann doch nach den Umständen als sein Wille angenommen werden, daß er zumindest hilfsweise erreichen wollte, daß sein Antrag auch in einer Abhängigkeit von zulässigen Berufungen der Beklagten mitberücksichtigt werden sollte, damit er bei der Bestimmung der Grenzen der Verhandlung Berücksichtigung fand. Darauf deutet insbesondere hin, daß der Kläger gegenüber dem Vorbringen der Beklagten, die Ansprüche des Klägers seien durch die bisherigen geleisteten Zahlungen abgegolten, immer wieder darauf hingewiesen hat, bei der Abrechnung müsse ein höherer Schmerzensgeldanspruch in Ansatz gebracht werden. Der Kläger hat auch in seinem Schriftsatz vom 23. September 1955 (Bl. 578) mit dem Antrag auf Zurückweisung der gegnerischen Berufungen seinen eigenen Antrag nicht mehr als Berufungsantrag bezeichnet, sondern nur noch um Erhöhung des Schmerzensgeldes gebeten. Daß in einer Erhöhung des Klageantrages in der Berufungsinstanz die Erhebung einer Anschlußberufung liegen kann, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 = NJW 1954, 266 - ausgeführt. Es wird ferner auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1954 - III ZR 236/53 - LM 4 zu § 556 ZPO - verwiesen, in dem unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles eine unzulässige Revision als zulässige Anschlußrevision umgedeutet worden ist. Der Senat, der zur Auslegung von Prozeßerklärungen selbst in der Lage ist, trug keine Bedenken, den Antrag des Klägers, soweit er gegen die Beklagten zu 1) und 5) gerichtet ist, als unselbständige Anschlußberufung aufzufassen, die als solche ausreichend begründet und gegenüber den Beklagten zu 1) und 5) als zulässig anzusehen ist.
Das Ergebnis ist also folgendes:
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) bis 4) wendet (§ 519 b ZPO). Im übrigen ist der Antrag des Klägers zwar als Berufung unzulässig, aber als unselbständige Anschlußberufung umzudeuten, so daß es einer Zurückweisung der Berufung nicht bedarf.
3)
Die von allen Beklagten eingelegten unselbständigen Anschlußberufungen sind wirkungslos, da es an dem Erfordernis einer zulässigen Berufung des Klägers fehlt. Soweit die Berufung des Klägers als unselbständige Anschlußberufung umgedeutet wird, kann sie nicht Grundlage einer weiteren Anschließung sein. Die Anschlußberufungen der Beklagten waren daher nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfange als unzulässig zu verwerfen (§ § 522, 522 a in Verbindung mit § 519 b ZPO).
4)
Soweit die Beklagten zu 2) bis 4) beteiligt sind, war daher eine abschließende Entscheidung über die Rechtsmittel durch das Berufungsgericht möglich. Soweit das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 5) gerichtet ist, hat das Berufungsgericht in Verkennung der verfahrensrechtlichen Lage die Verhandlung zu weit ausgedehnt, da die Berufungsanträge dieser Beklagten und der Antrag des Klägers auf Zubilligung eines weiteren Betrages von 2.500 DM die Grenzen für die Sachverhandlung und die Änderung des landgerichtlichen Urteils bildeten (§ 525 ZPO). Nun ist auch innerhalb dieser Grenzen eine Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt. Das Urteil des Berufungsgerichts könnte daher hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 5) innerhalb dieser Grenzen aufrecht erhalten werden, wenn die Revisionsangriffe des Klägers unbegründet wären. Ebenfalls ist innerhalb dieser Grenzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zugunsten des Klägers möglich. Es muß daher in eine Prüfung der Revisionsangriffe des Klägers eingetreten werden, der sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die ihm vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche teilweise abgewiesen und die Zubilligung eines weiteren Betrages von 2.500 DM deshalb abgelehnt hat, weil es insoweit Erfüllung angenommen hat. Wie bereits ausgeführt, hat diese Prüfung nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagen zu 1) und 5) Bedeutung.
II.
1)
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Zuerkennung eines Kur- und Arztkostenpauschalsatzes für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955 abgewiesen hat. Die Beklagten hatten für die Vorjahre auf Grund einstweiliger Verfügungen Arzt-, Sanatoriums- und Kurkosten bezahlt, aber in dem gegenwärtigen Verfahren vorgetragen, die Ersatzforderungen seien zum Teil unbegründet, zum Teil überhöht gewesen. Insbesondere hatten die Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, daß für die hier in Frage stehende Zeit nicht auf Grund einer bloßen, an frühere Zeiträume anknüpfenden Pauschalberechnungen, sondern nur auf Grund spezifizierter ärztlicher Kostenaufstellung gezahlt werden könne. Dieses Verlangen war für die rückwärtige Zeit berechtigt, für die der Kläger zu einer Spezifizierung seiner Ansprüche in der Lage sein mußte. Obwohl die hier in Frage stehende Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955 bereits lange vor Erlaß des Berufungsurteils abgelaufen war, hat der Kläger jede Spezifizierung unterlassen und überdies vorgetragen, er sei inzwischen von anderer Seite in Kur geschickt worden. War aber - was möglich wäre - für den Kläger als Kriegsbeschädigten eine Kur bewilligt worden und brauchte sich der Kläger an den Kosten der Kur nicht zu beteiligen, so bestand kein Ersatzanspruch gegen die Beklagten. Hatte seine Privatkrankenkasse die Kosten der Kur getragen, so hätte der Kläger näheren Aufschluß geben, die Kurkosten spezifizieren und Aufschluß geben müssen, weshalb die Ersatzforderung nicht auf den Versicherer übergegangen ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger gemäß § 139 ZPO auffordern müssen, seine Forderungen für Kur- und Arztkosten aufzugliedern und näher zu begründen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger auch im Revisionsrechtszug nicht erklärt und unter Beweis gestellt hat, welche Auslagen ihm für Heilbehandlung und Kuren in der Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955 erwachsen sind. Das wäre aber zur Begründung der Revisionsrüge gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO erforderlich gewesen (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 17. Aufl. III 3 b zu § 554). Für die Folgezeit wird erst nach ärztlicher Überprüfung entschieden werden, in welchem Umfang noch eine laufende ärztliche Behandlung und eine jährliche Kur erforderlich ist. Sollte sich dabei herausstellen, daß Kuren zur Behandlung der Unfallfolgen notwendig sind, so steht rechtlich nichts im Wege, die Beklagten schon vor Antritt der Kur zur Zahlung eines zu schätzenden Pauschalbetrages zu verurteilen, damit die Kur durchgeführt werden kann. Über diese Ansprüche wird aber erst demnächst das Landgericht zu befinden haben, das sich insoweit die Entscheidung vorbehalten hat. Für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 31. Mai 1955 ist die Verurteilung des Landgerichts zum Ersatz von Pauschalbeträgen mit Recht aufgehoben worden, weil es der Kläger unterlassen hat, seine Ersatzansprüche für diese Zeit ausreichend zu begründen.
2)
Dagegen sind die Angriffe der Revision begründet, die sich gegen die Einschätzung des unfallbedingten Verdienstausfalls richten.
Das Berufungsgericht hat aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Altenburger die Überzeugung erlangt, daß der Kläger in seinem Baustoff-Großhandel während der letzten 4 1/2 Monate vor dem Unfall nur einen Reingewinn von monatlich durchschnittlich etwas unter 80 DM erzielt habe. Es hat aber zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, daß der geprüfte Zeitraum nicht eigentlich zur Bausaison gehört, ferner, daß eine Umsatzsteigerung bei intensivem Bemühen möglich gewesen wäre. Demgemäß ist der Einkommensausfall auf 150 DM monatlich geschätzt worden.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Schätzung das Verhandlungsergebnis nur unzureichend würdigt und überdies mit Sätzen der Lebenserfahrung nicht im Einklang steht.
Zwar läßt sich mit den vorgebrachten prozessualen Revisionsrügen nicht die Feststellung des Berufungsgerichts erschüttern, daß die von dem Kläger angefangene Baustoff-Großhandlung in den letzten Monaten vor dem Unfall einen nur bescheidenen Ertrag erbracht hat. Die Bemühungen des Berufungsgerichts, durch Sachverständigengutachten ein Bild über die Entwicklung dieses Geschäfts seit August 1949 zu erhalten, waren im Rahmen des § 287 ZPO ausreichend. Insbesondere läßt es sich verfahrensrechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht auf alle Einzelheiten des ausgedehnten Parteivorbringens zu diesem Punkt eingegangen ist und eine weitere Aufklärung für entbehrlich gehalten hat. Das Berufungsgericht hätte aber die kurze nachgeprüfte Zeitspanne allein nicht als genügend tragfähige Grundlage für eine Schätzung gelten lassen dürfen, die einen Zeitraum bis Mitte 1955 umfaßt. Der Kläger hatte im einzelnen unter Beweisantritt vorgetragen, er habe bis zur Eröffnung der Baustoffhandlung, die erst im Unfalljahr erfolgt war, als Geschäftsführer, Abteilungsleiter, Buchhalter oder Bücherrevisor, unbeschadet seiner Kriegsverletzung ein Einkommen bezogen, das nicht unerheblich über dem Satz von 250 DM lag, den das Landgericht als Verdienstausfall zugebilligt hatte. Das zuletzt in unselbständiger Stellung verdiente Einkommen betrug nach der Feststellung des Landgerichts monatlich 350 DM. Nach der Behauptung des Klägers kamen noch Verdienste aus Spesen und an einer Geschäftsbeteiligung hinzu. Ergab sich, daß die im Unfallzeitpunkt gerade erst im Anlaufen begriffene Betätigung des Klägers als selbständiger Kaufmann wirtschaftlich ein Fehlschlag war - dieser Auffassung ist offenbar das Berufungsgericht - so hatte zumindest die Ansicht näher begründet werden müssen, der Kläger würde in der Zeit einer allgemein aufsteigenden Konjunktur ein Geschäft jahrelang fortgeführt haben, das ihm nicht einmal eine bescheidene Existenz abwarf. Die Ansicht des Berufungsgericht man dürfe bei der hypothetischen Betrachtung der Entwicklung eine Geschäftsaufgabe nicht berücksichtigen, verkennt die für den Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO bestehende Verpflichtung zukünftige Entwicklungen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung und der wirtschaftlichen Gegebenheiten ohne Rücksicht auf die Beweislast einzuschätzen. Wenn der Kläger selbst noch keine Vorkehrungen zur Aufgabe des Geschäfts getroffen hatte, so konnte hieraus noch nicht hergeleitet werden, die Aufgabe des Geschäfts müsse bei der Würdigung außer Betracht bleiben. Denn einmal war es vom Kläger verständlich, daß er die Entwicklung des Geschäftes wenigstens in der Zeit der nächsten Bausaison abwartete, und außerdem besagt eine anfängliche Fehleinschätzung des Klägers über die Möglichkeiten seines Geschäfts noch nicht, daß er in der Fehlschätzung auch nach längerem Mißerfolg verblieben wäre. Wie der Kläger durch Antrag auf Einholung einer Auskunft des zuständigen Landesarbeitsamtes unter Beweis gestellt hat, hätte er jeder Zeit eine Stellung als kaufmännischer Angestellter mit einem Monatsgehalt von 300 bis 500 DM finden können. Angesichts dieses Beweisantritts und des ebenfalls unter Beweis gestellten früheren Einkommens des Klägers durfte es das Berufungsgericht nicht ohne weitere Begründung als zweifelhaft hinstellen, ob der Kläger bei seinem Alter und seiner nicht ganz einwandfreien körperlichen Verfassung überhaupt in der Lage gewesen wäre, monatlich mehr als 150 DM zu verdienen, also innerhalb von 4 bis 5 Jahren über ein unter der Pfändungsgrenze liegendes Einkommen hinaus zukommen. Erst wenn sich das Berufungsgericht eine Aufklärung darüber verschafft hatte, welche Möglichkeiten dem Kläger auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen, konnte es einschätzen, ob der Kläger ein unrentables Eigengeschäft jahrelang fortgeführt hätte. Indem das Berufungsgericht die für längere Zeit geltende Schätzung des Verdienstausfalls im wesentlichen aus der buchmäßigen Überprüfung eines gerade erst im Aufbau befindlichen Geschäfts herleitet, wird es der Verpflichtung nicht gerecht, bei der Schadensschätzung den von der Partei vorgetragenen Anhaltspunkten nachzugehen und außerdem die allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen, insbesondere solche auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes, in die Beurteilung einzubeziehen. Da die Schätzung auf offenbar unzureichenden und sachwidrigen Erwägungen beruht, kann sie keinen Bestand haben.
3)
Daher war das Berufungsurteil zunächst aufzuheben, als in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die den Betrag von monatlich 150,- DM übersteigenden Rentenansprüche abgewiesen sind, die der Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis 31. Mai 1955 unter Anrechnung der gezahlten Sozialversicherungsleistungen gefordert hatte. Die Aufhebung hatte aber ferner auch insoweit zu erfolgen, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 6.893,44 DM gegen die Beklagten zu 1) und 5) abgewiesen und durch Zurückweisung der Berufung des Klägers ausgesprochen hat, daß ihm der weiter geltend gemachte Anspruch von 2.500 DM nicht zusteht. Wie bereits unter I, 3 und 4 ausgeführt wurde, konnte eine Abweisung überhaupt nicht ausgesprochen werden, als die Berufungsanträge nicht auf eine Abweisung der Klage abzielten, also in Höhe eines Betrages von 2.329,11 DM. Dieser Betrag wurde nur von den unzulässigen Anschlußberufungen erfaßt, so daß es insoweit auch bei den Beklagten zu 1) und 5) beim Urteil des Landgerichts verbleibt. In dem Umfang, als eine Nachprüfung des Berufungsurteils statthaft war, beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Auffassung, dem Kläger stehe nur ein Monatsbetrag von 150 DM für entgangenen Verdienst zu. Kann diese Schätzung nicht bestehen bleiben, entfallen auch die auf der Schätzung beruhenden Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Berufungen des Klägers und der Berufungen der Beklagten zu 1) und 5).
3)
Nach erneuter tatrichterlicher Prüfung wird auch eine erneute Gesamtabrechnung erforderlich sein. Hierbei wird der Kläger Gelegenheit haben, seine Einwendungen gegen die bisherige Abrechnungsmethode geltend zu machen. Hierzu sei für die erneute Verhandlung auf folgendes hingewiesen:
Haben die Beklagten auf einstweilige Verfügungen Zahlungen für bestimmte Ausgaben (etwa Heilungskosten) geleistet so können die Zahlungen erst dann auf Forderungen für Verdienstausfall angerechnet werden, wenn festgestellt ist, daß der Kläger mit der einstweiligen Verfügung unbegründete Forderungen geltend gemacht hat oder wenn eine Klage des Klägers zur Hauptsache (vgl. § 926 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO) abgewiesen worden ist. Sind die Zahlungen auf Grund von Zwischenvergleichen erfolgt, hat die Anrechnung gemäß dem Bestimmungszweck dieser Vergleiche zu erfolgen, wenn nicht in dem Vergleich eine Nachprüfung vorgesehen ist, die alsdann erfolgen müßte. Haben die Beklagten für den laufenden Verdienstausfall des Klägers Zahlungen geleistet, so kann dieser nicht einseitig die Zahlungen anderweitig verrechnen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Zahlungen an den Kläger selbst oder seine zur Entgegennahme bevollmächtigten Rechtsanwälte geleistet sind. Sind die Zahlungen im Namen aller Beklagten erbracht worden, so müssen sie auch den Beklagten zugute kommen, die - infolge des möglichen verschiedenen Verfahrensausgangs - nur einen geringeren Betrag aufzubringen haben.
In der erneuten Verhandlung wird auch darauf einzugehen sein, ob die Behauptung des Klägers zutreffend ist, ihm sei dadurch ein Schaden entstanden, daß ihm seit dem Bezug der Rente aus der Angestelltenversicherung die Ausgleichsrente der Kriegsbeschädigtenversorgung nicht mehr gezahlt werde. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe sein Vorbringen nicht substantiiert, erscheint angesichts der im Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 1956 (Bl. 641 d.A.) gemachten Angaben (vgl. auch die Anlage des Schriftsatzes) bedenklich. Überdies hätte das Berufungsgericht von Amts wegen durch eine Auskunft des Versorgungsamtes prüfen können, ob die Ausgleichsrente mit dem Bezug der Invalidenrente der Versicherung in Fortfall gekommen ist und ob sie dem Kläger weiter zur Verfügung gestanden hätte, wenn er die geschätzten Einnahmen verdient hätte.
III.
Soweit über die Berufung des Klägers und über die Berufung der Beklagten zu 1) und 5) zum Nachteil des Klägers entschieden ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es erschien angebracht, einen anderen Senat des Berufungsgerichts mit der Verhandlung zu beauftragen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 97, 515 Abs. 3 ZPO. Soweit die Beklagten zu 1) und 5) beteiligt sind, mußte die Entscheidung über die Kosten teilweise dem Berufungsgericht übertragen werden.