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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1987, Az.: IVb ZR 51/86

Berufung; Mündliche Verhandlung; Beginn; Rücknahme ; Anschlußberufung; Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 51/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 100, 383 - 390
  • MDR 1987, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3263-3264 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten i. S. des § 515 I ZPO.

2. Wenn nach wirksamer Zurücknahme der Hauptberufung die - gem. § 522 I ZPO wirkungslos gewordene - Anschlußberufung weiterverfolgt wird, ist diese als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger ihre Kosten zu tragen.

3. Ist im Berufungsrechtszug ein Begehren sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522a II ZPO, wenn sich mindestens im Wege der Auslegung feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist.

Tatbestand:

1

Die Parteien, seit 14. Juni 1984 geschiedene Eheleute, streiten um Unterhalt. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 15 595,85 DM nebst gestaffelten Zinsen sowie laufenden Unterhalts von monatlich 3 500 DM ab 1. Oktober 1984 zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat Rückstände von 11 884,44 DM nebst Zinsen sowie laufenden Unterhalt von monatlich 2 600 DM ab 1. Oktober 1984 zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.

2

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei die Berufungsschrift des Beklagten am 8. Oktober 1985, diejenige der Klägerin am 11. Oktober 1985 eingegangen ist. Auf Antrag des Beklagten ist die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung vom 5. November 1985 bis zum 9. Dezember 1985, durch Verfügung vom 5. Dezember 1985 bis zum 9. Januar 1986 verlängert worden. Beide Parteien haben mit am 9. Januar 1986 eingegangenen Schriftsätzen vom gleichen Tage ihr Rechtsmittel begründet. In demjenigen der Klägerin heißt es, daß die »eingelegte Anschlußberufung« begründet und mit ihr beantragt werde, den Beklagten unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag zu verurteilen.

3

Nach dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 1. April 1986 hat eingangs eine Prüfung der Formalien stattgefunden, anschließend ist die Sach- und Rechtslage erörtert worden, wobei die persönlich erschienenen Parteien gehört worden sind. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat sodann die Zurücknahme der Berufung erklärt. Danach hat der Prozeßvertreter der Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 1986 verlesen. Das Oberlandesgericht hat »die Berufung« der Klägerin verworfen und ihr 3/10 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

4

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; sie habe eine selbständige Anschlußberufung eingelegt, über die sachlich entschieden werden müsse.

5

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, führte indessen zu der - klarstellenden - Fassung der angegriffenen Entscheidung, daß nicht die Berufung, sondern die - weiterverfolgte - Anschlußberufung der Klägerin verworfen wird.

Entscheidungsgründe

6

Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil selbständige Berufung und nicht Anschlußberufung eingelegt hat. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Januar 1986 auf Antrag des Beklagten sei ihr daher nicht zugute gekommen. Ihre an diesem Tage eingegangene Berufungsbegründung sei verspätet. Durch die Begründungsschrift sei erstmals eine - unselbständige - Anschlußberufung eingelegt worden, die aber durch die spätere Zurücknahme der Berufung des Beklagten ihre Wirkung verloren habe. Da die ursprüngliche Berufung der Klägerin nicht zurückgenommen worden sei, sei sie mangels rechtzeitiger Begründung zu verwerfen.

7

Dem ist zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber im wesentlichen Ergebnis zu folgen.

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1. Haben beide Parteien gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt und hat der Vorsitzende gemäß § 519 Abs. 1 S. 3 ZPO die Berufungsbegründungsfrist verlängert, so wirkt die Verlängerung nur zugunsten der Partei, die sie beantragt hatte, wenn sich nicht aus der Verlängerungsverfügung ergibt, daß sie für beide Parteien gelten soll (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129; BSGE 32, 169, 170; einhellige Auffassung im Schrifttum). Wie die Revision nicht verkennt, ist nach dem Inhalt der im vorliegenden Fall ergangenen Verlängerungsverfügungen lediglich die Begründungsfrist für die Berufung des Beklagten bis zum 9. Januar 1986 erstreckt worden.

9

Die Verlängerungen wären nur dann der Klägerin zugute gekommen, wenn sie am 11. Oktober 1986 keine selbständige Berufung, sondern Anschlußberufung eingelegt hätte. Dies folgt aus § 522 a Abs. 2 ZPO, wonach eine Anschlußberufung vor Ablauf der (ggf. verlängerten) Frist zur Begründung der Hauptberufung begründet werden muß (vgl. BGH aaO; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. Rdn. 17; Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. Anm. B III; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 45. Aufl. Anm. 2 - jeweils zu § 522 a; Klamaris, Das Rechtsmittel der Anschlußberufung - 1975 - S. 234 f.). Die Revision vertritt die Auffassung, in der Berufung der Klägerin sei - zumindest auch - eine Anschlußberufung zu sehen, zumal eine Begründung innerhalb der für eine eigenständige Berufung geltenden Frist unterblieben und mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 1986 ausdrücklich erklärt worden sei, daß »die für die Klägerin eingelegte Anschlußberufung« begründet werden solle.

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Indessen hat der Bundesgerichtshof in dem angeführten Beschluß vom 13. Juli 1972 bereits dargelegt, daß in einem solchen Fall die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur dann auch der nicht antragstellenden Partei zugutekommt, wenn ihre Rechtsmittelerklärung hat erkennen lassen, daß es sich um eine Anschlußberufung handelt. Daran ist festzuhalten. Zwar sind im allgemeinen an das Erfordernis einer Anschließungserklärung keine strengen Anforderungen zu stellen; sie kann auch »stillschweigend« geschehen oder den Umständen zu entnehmen sein (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267; Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 659). Ist ein Begehren aber sowohl als Hauptberufung wie als Anschließung an die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn sich mindestens im Wege der Auslegung feststellen läßt, daß eine Anschließung gewollt ist. Es wäre mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens unvereinbar, wenn nicht von vornherein feststünde, ob lediglich für eine Partei ergangene Verlängerungsverfügungen sich über § 522 a Abs. 2 ZPO auch zugunsten der anderen Partei auswirken.

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Der Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 1985, mit dem - unter Benutzung eines Vordrucks und ohne Antragstellung - erklärt worden ist, daß gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt werde, enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß lediglich Anschlußberufung eingelegt werden sollte. Im Eingang ist die Klägerin als Berufungsklägerin und nicht als Anschlußberufungsklägerin bezeichnet. Irgendeine Bezugnahme auf die Berufung des Beklagten findet sich nicht. Allein die Tatsache, daß die Berufung des Beklagten drei Tage früher eingegangen war, rechtfertigt eine Auslegung als Anschließung nicht (vgl. dazu auch RGZ 165, 323, 335; RG JW 1936, 815; OLG Frankfurt ZZP 73, 296, 298; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 522 a Rdn. 4). Außer Betracht bleiben muß auch ein etwaiger innerlich gebliebener, nicht nach außen hervorgetretener Anschließungswille der Klägerin (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 m. w. Nachw.), ebenso erst nachträglich eingetretene Umstände, wie hier insbesondere die Erklärung im Schriftsatz vom 9. Januar 1986, daß eine Anschlußberufung eingelegt worden sei. Das Oberlandesgericht ist nach allem zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin eine selbständige Berufung eingelegt und diese nicht rechtzeitig begründet hat.

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2. Durch ihren Schriftsatz vom 9. Januar 1986 hat die Klägerin aber zum Ausdruck gebracht, daß ihre mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig gewordene Hauptberufung als unselbständige Anschlußberufung aufrechterhalten werden soll. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - BGHR ZPO 522 a Umdeutung 1 = FamRZ 1987, 154), ist dies rechtlich möglich, weil auch im Verfahrensrecht der Gedanke des § 140 BGB (Umdeutung) herangezogen werden kann. Bei der Umdeutung kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen, gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen an, sondern es genügt, wenn diese von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird. Die Auslegung darf in Fällen der vorliegenden Art nur nicht ergeben, daß die Partei ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel einlegen und keinesfalls - etwa als ein Weniger oder hilfsweise - auch die Abhängigkeit von dem Rechtsmittel des Gegners gewollt hat (vgl. BSGE 32, 169, 171). In aller Regel wird aber eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlußberufung retten wollen (vgl. insbes. Pohle Anm. zu BAG AP ZPO § 556 Nr. 1; s.a. BGH Urteil vom 1. Oktober 1957 - VI ZR 214/56 - ZZP 71, 84, 85). Daran besteht auch im vorliegenden Fall kein Zweifel. Nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 9. Januar 1986 lag somit (lediglich) eine unselbständige Anschlußberufung der Klägerin vor. Deren Zulässigkeitsvoraussetzungen waren eingehalten, insbesondere enthielt der Schriftsatz eine ausreichende und insoweit rechtzeitige Begründung. Dies hat das Oberlandesgericht nicht richtig gesehen, wenn es vom Fortbestand einer Hauptberufung der Klägerin ausgegangen ist und diese verworfen hat.

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3. Die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin hat dadurch ihre Wirkung verloren, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1986 seine Berufung zurückgenommen hat, § 522 Abs. 1 ZPO. Daß die Zurücknahme ohne Einwilligung der Klägerin wirksam war (§ 515 Abs. 1 ZPO), ist im angefochtenen Urteil wie folgt begründet: Vor der Rücknahmeerklärung seien weder die Sachanträge zur Berufung des Beklagten gestellt worden, noch habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Ausführungen zur Begründetheit dieser Berufung gemacht. Nach der Feststellung, daß die Berufung des Beklagten rechtzeitig eingelegt und begründet worden sei, während seitens der Klägerin nur eine zulässige unselbständige Anschlußberufung vorliege, sei die persönlich erschienene Klägerin vom Vorsitzenden des Senats befragt worden, ob ihre Tochter noch bei ihr wohne und zur Schule gehe. Weiterhin seien beide Parteien dazu befragt worden, seit wann 909,63 DM monatlich gezahlt worden seien. Nachdem diese Fragen von den Parteien kurz beantwortet worden seien, habe der Vorsitzende die Sach- und Rechtslage dargelegt, wie sie sich für den Senat dargestellt habe. Daraufhin habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um eine Sitzungsunterbrechung gebeten und nach kurzer Pause erklärt, er wolle die Berufung zurücknehmen. Die Erörterung der Sache habe sich im Rahmen des § 279 Abs. 1 ZPO gehalten bzw. dazu gedient, die Aussichten des Rechtsmittels aufzuzeigen, um eine Rücknahme zu ermöglichen.

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Die Revision hält dem entgegen, für den Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten im Sinne des § 515 Abs. 1 ZPO sei die Stellung der Anträge nicht erforderlich. Es müsse genügen, wenn die Parteien begonnen hätten, die Angelegenheit vor der Antragstellung zu erörtern. Dies sei in der Sitzung vom 1. April 1986 ausweislich des Protokolls geschehen.

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Nach der Darstellung des Ablaufs der Berufungsverhandlung im angefochtenen Urteil, der die Revision nicht substantiiert entgegentritt und die der Senat daher seiner Entscheidung zugrunde legt, hat das Berufungsgericht seinerzeit nach der Formalienprüfung einen Güteversuch im Sinne des § 279 Abs. 1 S. 1 ZPO unternommen, den das Prozeßgericht - wie es in der Praxis nicht selten geschieht - jederzeit und ohne besondere Förmlichkeiten einschieben kann (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 279 Rdn. 8). Im Rahmen des Güteversuchs sind zunächst die persönlich erschienenen Parteien gehört worden (vgl. dazu Zöller/Stephan aaO § 141 Rdn. 1) und hat der Vorsitzende sodann Darlegungen zur Sach- und Rechtslage gemacht. Auf diese Darlegungen bezieht sich der von der Revision herangezogene Protokollvermerk über die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat daraufhin eine Sitzungspause erbeten - offenbar zur Rücksprache mit seiner Partei - und hat die Zurücknahme der Berufung unmittelbar im Anschluß daran erklärt. Dieser Geschehensablauf ergibt nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor der Zurücknahme des Rechtsmittels des Beklagten mit der mündlichen Verhandlung begonnen hätte. Auch wenn er sich im Rahmen der Klärung der Zulässigkeitsfragen (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky aaO § 515 Rdn. 3; Münzberg ZZP 94, 303, 332) und während des Güteversuchs (vgl. dazu OLG Stuttgart FamRZ 1984, 402, 404; OLG München JurBüro 1986, 462, 463) geäußert hätte, wäre das kein Beginn der mündlichen Verhandlung i. S. des § 515 Abs. 1 ZPO gewesen; er liegt jedenfalls bei korrekter Verfahrensweise (vgl. § 137 Abs. 1 ZPO) in dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung aus sachlichen Gründen. Nach dem Wiedereintritt in die Sitzung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sofort die Zurücknahme des Rechtsmittels erklärt, so daß kein Raum mehr für eine mündliche Verhandlung der Klägerin über dieses Rechtsmittel war.

16

4. Dadurch, daß die Klägerin nach der Zurücknahme der Berufung des Beklagten den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 1986 verlesen ließ, hat sie ihre - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO wirkungslos gewordene - Anschlußberufung weiterverfolgt und darüber eine Entscheidung des Gerichts begehrt, die ohne dieses Begehren nicht erforderlich gewesen wäre, weil die Rechtsfolge aus § 522 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes eintritt (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658). Dies ist nicht anders anzusehen, als wenn sie zu einem Zeitpunkt, als die Hauptberufung infolge ihrer Zurücknahme nicht mehr anhängig war, erneut Anschlußberufung erhoben hätte (vgl. RGZ 103, 124, 126; s.a. BGHZ 46, 112, 115 f [BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64]ür den Fall der nach Zurücknahme weiterverfolgten Berufung). In einem solchen Fall ist die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen und hat der Anschlußberufungskläger deren Kosten zu tragen (vgl. BGHZ 17, 398, 399 f.;  80, 146, 149). Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Klägerin mit 3/10 der Kosten des Berufungsverfahrens belastet hat.