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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: VII ZB 9/72

Fristenwesen; Berufung; Begründung; Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Gegenpartei; Verlängerungsverfügung; Rechtsmittelkläger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1972
Aktenzeichen
VII ZB 9/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 1128-1129 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die auf Antrag einer Partei bewilligt worden ist, kann unter Umständen auch für die Gegenpartei, die ebenfalls - selbständig - Berufung eingelegt hat, wirksam sein. Dann muß sich aber aus der Verlängerungsverfügung eindeutig ergeben, daß die Verlängerung für beide Rechtsmittelkläger gelten soll.