Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1987, Az.: VI ZR 5/87
Anforderungen an eine Berufungsbegründung bei Angriffen gegen tatsächliche Feststellungen; Ersatz von ausgefallenen Eigenleistungen durch die Verletzung des Anspruchstellers; Einhaltung des Mindestmaßes einer Berufungsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 5/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 10.12.1986
- LG Hechingen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 400 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Bernhard G., H.straße, B. Hö.
2. A. und M. Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. S., Au.straße ..., A.
Prozessgegner
Fidel Ac., H.straße, B. St.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung bei Angriffen gegen tatsächliche Feststellungen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 10. Februar 1974 in G. auf der Bundesstraße 31 ereignet hat und bei dem der Kläger schwer verletzt worden ist. Vorprozessual sind die Beklagten rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilt worden, dem Kläger 3/4 seines künftigen Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Mit den Klageanträgen zu 1. bis 7. hat der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit durch Zahlungsklage verschiedene Schadenspositionen geltend gemacht. U.a. hat der Kläger von den Beklagten mit dem Klageantrag zu 2. den Betrag von 20.250,- DM nebst Zinsen wegen ausgefallener Eigenleistungen bei Erneuerungs- und Instandsetzungsarbeiten an seinem Wohnhaus in St. für 1976 bis 1980 und mit dem Klageantrag zu 7. den Betrag von 13.800,- DM nebst Zinsen wegen ausgefallener Eigenleistungen für derartige Arbeiten an dem Haus in St. sowie an seinem Haus in T. für 1984 verlangt. Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1. bis 7. in Nr. I. 1. bis 7. des Tenors seines Urteils im wesentlichen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zu den Klageanträgen zu 2. (20.250,- DM), 5. (9.005,64 DM) und 7. - hier wegen des Betrages von 13.800,- DM - in Höhe eines Betrages von insgesamt 43.055,64 DM als unzulässig verworfen. Im übrigen hat es die Berufung - bis auf den Angriff gegen die Höhe der Zinsen - als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Klageabweisung weiter bis auf den Betrag von 9.005,64 DM betreffend den Klageantrag zu 5.
Soweit die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist die Revision mit Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1987 nicht angenommen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Gegenstand der Revision im gegenwärtigen Verfahrensstand ist das Berufungsurteil noch insoweit, als das Berufungsgericht die Berufung gegen die Verurteilung zum Klageantrag zu 2. und gegen die Verurteilung zum Klageantrag zu 7. in Höhe von 13.800,- DM als unzulässig verworfen hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung gegen die Verurteilung zu Nr. I. 2. des Urteils des Landgerichts - was den Hauptanspruch betrifft - nicht ordnungsgemäß nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden, weil die Voraussetzungen des Anspruchs nur durch formelhafte Redewendungen verneint worden seien. Dasselbe gelte für die Verurteilung zu Nr. I. 7., soweit sie den Ersatz für Eigenleistungen an den Gebäuden in St. und T. im Jahre 1984 in Höhe von 13.800,- DM zum Gegenstand habe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Fehlen einer ausreichenden Begründung der Berufung i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bemängelt. Die Berufungsbegründungsschrift vom 20. Januar 1986 genügt den an eine Begründung zu stellenden Mindestanforderungen nicht.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat. Die Revision sieht eine ausreichende Begründung in denjenigen Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 20. Januar 1986, mit denen die Beklagten insbesondere die Klageanträge wegen der ausgefallenen Eigenleistungen bekämpft hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Zur Begründung ihrer Berufung gegen die Verurteilung zu I. 2., I. 3. und I. 7. sind dort lediglich die Kriterien wiederholt worden, die für das Landgericht erheblich gewesen sind, um festzuteilen, daß der Kläger die in Frage stehenden Eigenleistungen ohne die Unfallverletzungen ausgeführt haben würde, und die das Landgericht thesenhaft seiner dann folgenden umfassenden Würdigung des Beweisergebnisses vorangestellt hatte. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf die nicht weiter konkretisierte, pauschale Aussage, sämtliche Kriterien seien aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Erkenntnisse aus vergleichbaren Lebenssituationen zu verneinen. Dabei hatte das Landgericht in allen Einzelheiten die für es maßgeblichen Tatsachen aufgeführt, vorhandene Aufstellungen ausgewertet und die daraus resultierenden Berechnungen vorgenommen. Vor diesem Hintergrund mangelt es der Berufungsbegründung an der notwendigen Substantiierung i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Zweck des Gesetzes, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs in der Berufungsinstanz zu erreichen, wird nur dann erfüllt, wenn die Berufungsbegründung nicht nur auf den konkreten Rechtsstreit zugeschnitten ist, sondern erkennen läßt, in welchem Punkt, sei es tatsächlicher oder rechtlicher Art, nach Ansicht des Berufungsklägers das angefochtene Urteil unrichtig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 - V ZB 42/83 = VersR 1984, 789, 790 m.w.N.). Als Mindestmaß für die Berufungsbegründung ist zu fordern, daß zu erkennen ist, in welchen Punkten und warum die Partei die Begründung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält und welche Gründe sie den angegriffenen Punkten entgegensetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 183/74 = VersR 1975, 571, 572 und Senatsbeschluß vom 4. März 1980 - VI ZB 28/79 = VersR 1980, 580; BGH, Urteil vom 14. März 1979 - VIII ZR 46/78 = WM 1979, 619; AK ZPO/Ankermann, § 519, Rd. 18). Konkret ist die Berufungsbegründung - im Gegensatz zur umfassenden Begründung des Landgerichts - auf die ausgefallenen Eigenleistungen an dem Gebäude in St. in den Jahren 1976 bis 1980 und an den Gebäuden in St. und T. im Jahre 1984 überhaupt nicht eingegangen.
Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß andere Passagen der Berufungsbegründung, die sich nicht speziell mit den Eigenleistungen des Klägers beschäftigen, sondern sich auf die Klage generell beziehen, ausreichende Berufungsgründe auch zu den in Frage stehenden Positionen enthalten. Eine in diesem Sinne geeignete umfassende Berufungsbegründung ist nicht ersichtlich und kann auch von der Revision nicht aufgezeigt werden. Insoweit befaßt sich die Berufungsbegründung nur mit vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesenen Angriffen gegen andere Punkte, ohne daß diesen Ausführungen erkennbar in einem Bedeutungszusammenhang zu den Punkte I. 2. und I. 7. - soweit sie hier zur Entscheidung stehen - gestellt worden sind. In der Sache lassen die Ausführungen der Beklagten weder in den Darlegungen zu den Punkten Nr. I. 2. und 7. - soweit hier die Ersatzforderung für die entgangenen Eigenleistungen für die Gebäuden in St. und T. betroffen ist - noch in der gebotenen Gesamtschau erkennen, welche zu diesen Punkten vom Landgericht festgestellten Tatsachen angegriffen und welche neuen Tatsachen den Ausführungen des Landgerichts entgegengestellt werden. Mit ihrem pauschalen Aussagegehalt bleibt die Berufungsbegründung hinter dem geforderten Mindestmaß für die Begründung i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zurück.
III.
Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu diesen Punkten als unzulässig verworfen.
Da die Revision der Beklagten insgesamt ohne Erfolg blieb, waren ihr die Kosten - auch soweit die Revision durch Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1987 nicht angenommen worden ist - aufzuerlegen (§ 97 ZPO).
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann