Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1984, Az.: V ZB 42/83
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufungsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1984
- Aktenzeichen
- V ZB 42/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 25.11.1983
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Irmgard Hulda Frieda Emma S. geb. Sch., St. straße ..., H.,
Prozessgegner
Kasimir Sche., K. F. (bei Kr.), H.,
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. November 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 104.000,00 DM.
Gründe
I.
Durch notarielles Verkaufsangebot vom ... 1981 und notarielle Annahmeerklärung vom ... 1981 verkaufte der Kläger der Beklagten eine Eigentumswohnung in H. Die Beklagte leistete zwar eine Anzahlung von 10.000,00 DM und bezog am 1. März 1981 die Wohnung, blieb aber den restlichen Kaufpreis von 94.000,00 DM auch nach dem Fälligkeitstermin (11. Dezember 1981) schuldig. Der Kläger mahnte sie mehrfach und setzte ihr unter gleichzeitiger Rücktrittsandrohung eine Nachfrist. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärte er mit Schreiben vom 27. April 1982 den Rücktritt vom Vertrag.
Er hat Feststellung verlangt, daß der Kaufvertrag durch seine Rücktrittserklärung unwirksam geworden ist und keine Vertragserfüllung mehr verlangt werden kann. Außerdem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der für sie im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung einzuwilligen und die Wohnung herauszugeben.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Den Löschungs- und Herausgabeanträgen hat es Zug um Zug gegen Zahlung von 3.499,40 DM stattgegeben.
Gegen dieses Urteil, das ihnen am 10. Juni 1983 zugestellt worden ist, haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juli 1983, beim Oberlandesgericht eingegangen am Montag, dem 11. Juli 1983, Berufung eingelegt. Durch Schriftsatz vom 27. Juli 1983 haben sie angezeigt, daß sie die Beklagte nicht mehr vertreten. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1983 haben sich die Rechtsanwälte ... und ... als Vertreter der Beklagten gemeldet und unter dem 26. August 1983 um Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren nachgesucht.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 1983, den Rechtsanwälten ... und ... zugestellt am 20. Oktober 1983, hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, daß die Frist zur Begründung der Berufung am 13. Oktober 1983 abgelaufen und bis dahin lediglich ein Prozeßkostenhilfeantrag angebracht worden sei, der nicht einmal erkennen lasse, was Gegenstand der Berufung sein solle; gleichzeitig hat er "Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen zwei Wochen" gegeben. Durch Beschluß vom 9. November 1983 hat das Oberlandesgericht das Gesuch um Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. November 1983, eingegangen am 23. November 1983, haben die Rechtsanwälte ... und ... Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung eingelegt. Zugleich haben sie den Antrag angekündigt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Zur Begründung der Berufung haben sie ausgeführt:
"Das Landgericht geht in seiner Entscheidung unzutreffend davon aus, daß der Kläger wirksam vom notariellen Verkaufsangebot zurückgetreten ist und für den Rücktritt ein Rechtsgrund vorliegt. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet in die Löschung der Vormerkung einzuwilligen und die streitige Eigentumswohnung herauszugeben. Die Beklagte hat soweit möglich, die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt. Soweit ihr die Erfüllung nicht möglich war, sind die Ursachen hierfür von dem Kläger gesetzt worden."
Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufungen vom 8. Juli 1983 und vom 21. November 1983 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß, der ihr am 30. November 1983 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1983, eingegangen an demselben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 519 Abs. 2, §§ 547, 567 Abs. 3, § 577 Abs. 2 ZPO); sie hat im Ergebnis aber keinen Erfolg.
1.
Zur Berufung der Beklagten vom 8./11. Juli 1983
a)
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung versäumt habe. Diese Frist begann gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem Eingang der Berufungsschrift am 11. Juli 1983. Daß die Beklagte nach ihrer Behauptung ihre erstinstanzlichen Anwälte nicht mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte, ändert daran nichts. Denn ihre früheren Prozeßbevollmächtigten waren bereits aufgrund der ihnen erteilten Prozeßvollmacht im Außenverhältnis berechtigt, wirksam für sie Berufung einzulegen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 81 Rdn. 6; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 54 II 6 a, S. 299; vgl. auch BGH Beschluß vom 31. Januar 1978, VI ZB 7/77, LM ZPO § 234 (A) Nr. 14 = NJW 1978, 1920). Auch das anhängige Prozeßkostenhilfeverfahren hat den Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht beeinflußt (BGHZ 7, 280, 283). Die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch am 23. November 1983 angebrachte Berufungsbegründung ist daher verspätet eingegangen.
b)
Ob die Beklagte durch ihre Mittellosigkeit - und damit ohne ihr Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) - an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen ist und ob sie die Wiedereinsetzung fristgerecht (§ 234 ZPO) beantragt hat, kann dahingestellt bleiben; denn das Wiedereinsetzungsgesuch kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die mit ihr verbundene nachgeholte Berufungsbegründung (§ 238 ZPO) unzulässig ist.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Der Zweck des Gesetzes, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs in der Berufungsinstanz zu erreichen, wird nur dann erfüllt, wenn die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen läßt, in welchem Punkte, sei es tatsächlicher oder rechtlicher Art, nach Ansicht des Berufungsklägers das angefochtene Urteil unrichtig ist (RGZ 144, 6, 8; BGH Urteile vom 14. November 1955, III ZR 116/54, IM ZPO § 519 Nr. 24; vom 20. Februar 1975, VI ZR 183/74, NJW 1975, 1032 und vom 8. Oktober 1976, V ZR 224/74, VersR 1977, 152). Der Beklagte muß demgemäß ersichtlich machen, ob und inwieweit er die Tatsachenfeststellungen und die Tatsachenwürdigung des Gerichts erster Instanz als unrichtig oder unvollständig angreifen oder dessen rechtliche Beurteilung oder sein Verfahren bemängeln will (BGH Beschlüsse vom 8. Juli 1977, V ZB 8/75 und V ZB 26/75, VersR 1977, 1004 m.w.N.).
Diesen Voraussetzungen genügt die im Schriftsatz der Beklagten vom 21. November 1983 enthaltene Berufungsbegründung nicht. Sie läßt nicht einmal erkennen, inwieweit die Beklagte behaupten will, den Kaufvertrag erfüllt und insbesondere den Kaufpreis bezahlt zu haben. Sie läßt sich dementsprechend auch nicht darüber aus, inwieweit und aus welchen Gründen der Beklagten die Erfüllung des Vertrages nicht möglich gewesen sei. Schließlich bleibt offen, welche Ursachen für die Nichterfüllung des Vertrages nach dem Vortrag der Beklagten vom Kläger gesetzt worden sein sollen. Damit fehlt es an jeder Konkretisierung ihrer Angriffe gegen das Berufungsurteil. In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Begründung ist das Wiedereinsetzungsgesuch - und damit auch die Berufung vom 8./11. Juli 1983 - unzulässig.
2.
Zur Berufung der Beklagten vom 21./23. November 1983
Die Berufungsschrift vom 21. November 1983 ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist jedoch schon deswegen kein Raum, weil die Beklagte sie nicht versäumt, sondern vielmehr am 11. Juli 1983 rechtzeitig Berufung eingelegt hat.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 104.000,00 DM.
Hagen
Linden
Vogt
Lambert-Lang