Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1992, Az.: VII ZR 8/92
Berufung; Berufungsbegründung; Berufungskläger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1992
- Aktenzeichen
- VII ZR 8/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 444-445
- BauR 1992, 808-810 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1993, 201-202
- LM H. 3 / 1993 § 519 ZPO Nr. 113
- NJW-RR 1992, 1340-1341 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1992, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Pflicht des Berufungsklägers, in der Berufungsbegründung anzugeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt.
Tatbestand:
Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Sommer 1982 mit der Lieferung und Montage von Fenstern, Türen, Fensterbänken und Klappläden für zwei Häuser in S. Im Mai/Juni 1983, als die Klägerin bereits einen Teil der Leistungen erbracht hatte, kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Mit Schreiben vom 10. Juni 1983 kündigte der Beklagte die beiden Werkverträge fristlos.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Rückerstattung von angeblichen Überzahlungen sowie Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 22.619,65 DM und Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Beklagten für unzulässig, weil seine Berufungsbegründung nicht die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezeichnung der Anfechtungsgründe enthalte.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der Nachprüfung nur teilweise stand, weil sie den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nicht vollständig würdigen.
1. a) Das Landgericht hatte die Verurteilung des Beklagten im wesentlichen damit begründet, daß BGB-Werkverträge vorlägen. Somit sei § 649 BGB anwendbar. Die von dem Beklagten geltend gemachten Abzüge seien nur teilweise gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien zwei Isolierglasfenster eingebaut worden (Pos. 4 des Angebots); auch die Hebe-Schiebetüren (Pos. 10) seien nach dem Sachverständigengutachten vorhanden. Der Beklagte könne nicht 420,16 DM als Umlage gemäß § 13 des Bauvertrages verlangen, weil dieser Betrag nicht substantiiert dargetan sei. Minderung und Schadensersatz stünden dem Beklagten nicht zu, da es an einem Nachbesserungsverlangen gefehlt habe. Einen Anspruch auf Vertragsstrafe habe er schon mangels Verschuldens der Klägerin nicht.
b) Demgegenüber hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung im wesentlichen vorgebracht, die zusätzlichen Vertragsbedingungen gingen von der Einbeziehung der VOB/B im Ganzen aus. Das Landgericht habe deshalb einen VOB-Vertrag mit lediglich subsidiärer Geltung des BGB-Werkvertragsrechts annehmen müssen. Dann aber habe es nicht ungeprüft lassen dürfen, ob die fristlose Kündigung vom 10. Juni 1983 berechtigt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Entziehung des Auftrags hätten die Fälle des § 4 Nr. 7 und des § 5 Nr. 4 VOB/B vorgelegen, so daß dem Beklagten nach Fristablauf die Rechte aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B zugestanden hätten. Das habe das Landgericht übersehen. Es habe der Klägerin zu Unrecht Leistungen gutgeschrieben, deren Ausführung der Sachverständige zwar bestätigt habe. Das Sachverständigengutachten habe sich aber gar nicht auf die Frage bezogen, wer die streitigen Leistungen erbracht habe. Von dem Beklagten sei im ersten Rechtszug unter Beweisantritt vorgebracht worden, die fraglichen Leistungen seien zur Zeit der Vertragskündigung noch nicht ausgeführt gewesen, sondern erst später von einer "Nachfolgefirma" erledigt worden. Diesen Vortrag habe das Landgericht übergangen. Das landgerichtliche Urteil enthalte zudem einen Denkfehler, weil es den Abzug der Position 4 des Angebots nicht anerkenne, wohl aber mit 10.262,80 DM bewertete Zusatzleistungen der Klägerin, obgleich es im wesentlichen um dieselben Leistungen gehe. Die allein zutreffende Annahme von VOB-Verträgen habe im übrigen rechtlich zwingend zur Folge, daß die von dem Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten "Minderungsbeträge sowie die zur Mängelbeseitigung/Durchführung der Restarbeiten erforderlichen Beträge" hätten zuerkannt werden müssen.
c) Diese Begründung genügt mit der Ausnahme zweier Berufungsangriffe (dazu unter 2.) den in der Rechtsprechung zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aufgestellten Grundsätzen. Danach sollen formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen ausgeschlossen werden, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein aus der Berufungsbegründung sollen Gegner und Gericht erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe dafür er sich stützen will (BGHZ 7, 170, 173; BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 = LM ZPO § 519 Nr. 59). Der unter b) wiedergegebene Teil der Berufungsbegründung bringt in knapper, aber doch verständlicher Form zum Ausdruck, welche Gesichtspunkte der Beklagte im Berufungsverfahren zugrunde legen möchte. Danach soll es sich bei den Vereinbarungen der Parteien nicht, wie das Landgericht meint, um BGB-Werkverträge, sondern um VOB-Verträge handeln. Mit den weiteren Ausführungen wirft der Beklagte dem Landgericht vor allem vor, den Zeugen R. nicht gehört zu haben. Ferner rügt er einen angeblichen Verstoß gegen die Denkgesetze.
Ob die Berufungsgründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachtlich oder wenigstens vertretbar sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn sie nur den formellen Anforderungen genügen. Die Erfüllung der von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aufgestellten Formerfordernisse setzt weder eine schlüssige noch eine rechtlich haltbare Begründung voraus (BGH, Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89 = WM 1991, 127, 128 [BGH 27.11.1990 - XI ZR 115/89] m.w.N.). Es genügte, wenn der Beklagte die Zielrichtung und die Gründe seines Angriffs kenntlich machte. Das ist vor allem durch die Erklärung geschehen, daß bei Berücksichtigung der zusätzlichen Vertragsbedingungen die übrigen Anhaltspunkte nicht mehr ausgereicht hätten, statt der VOB-Verträge BGB-Werkverträge anzunehmen.
2. Die Berufung des Beklagten ist allerdings unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Landgericht dem Beklagten einen Umlagenanspruch gemäß § 13 des Bauvertrages (420,16 DM) sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe (872,30 DM) nicht zuerkannt hat. Die Rechtsmittelbegründung muß im Falle der uneingeschränkten Anfechtung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren oder weiteren Streitgegenstand wie hier muß sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Änderung beantragt ist. Anderenfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 5).
Die Berufungsbegründung hat insofern lediglich unter Berufung auf einen Zeugen ausgeführt, daß "die geltend gemachte Umlage und die Vertragsstrafe begründet sind." Das genügt jedoch nicht: Die Berufungsbegründung muß auch angeben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90 = NJW 1990, 2628 m.w.N.).
III. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Umlage und Vertragsstrafe als unzulässig verworfen. Da die Berufung im übrigen nicht nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig war, mußte das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.