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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: I ZR 297/88
„SL“

Warenzeichen; Markenschutz; Gleichartigkeit; Verkehrsgeltung; Freihaltebedürfnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1990
Aktenzeichen
I ZR 297/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13842
Entscheidungsname
SL
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 113, 115 - 131
  • BB 1991, 441-444 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 487-491 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 609-613 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "SL"
  • MDR 1991, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 3214-3217 (Volltext mit amtl. LS) "SL"
  • NJW-RR 1992, 177 (amtl. Leitsatz) "SL"
  • WRP 1991, 296-303 (Volltext mit red./amtl. LS) "SL"
  • ZIP 1991, 683-688 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Marke gegen eine ihren Ruf ausnutzende Benutzung einer im wesentlichen übereinstimmenden Bezeichnung im Bereich gleichartiger Waren.

2. Zur Frage der Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Marke gegen eine Benutzung einer im wesentlichen übereinstimmenden Bezeichnung, durch die zwar keine zivilrechtliche Verwechslungsgefahr begründet wird, die Kennzeichnungskraft und der Wert der Marke jedoch trotzdem (erheblich) beeinträchtigt werden.

3. Besteht die Verkehrsgeltung, kraft deren ein allein aus zwei Buchstaben bestehendes Warenzeichen eingetragen worden ist, unvermindert fort, so kann im Hinblick auf den zur Überwindung eines bestehenden Freihaltebedürfnisses erforderlichen Grad der Verkehrsdurchsetzung nicht von einem Schutzumfang "an der untersten Grenze“ ausgegangen werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Herstellerin der bekannten Mercedes-Personenwagen, für die sie regelmäßig aus Zahlen und Buchstaben bestehende Kombinationen als Modell- oder Typenbezeichnungen verwendet. Die Zahlen weisen dabei - ungefähr - auf den Hubraum, die Buchstaben als Abkürzungen auf bestimmte Eigenarten hin (S = Super; E = Einspritzer; T = Touring; SE = Super-Einspritzer und SEC = Super-Einspritzer-Coupé).

2

Die zunächst in gleicher Weise verwendete Bezeichnung "SL", die die Klägerin seit Mitte der 50er Jahre für hochklassige Sportwagen benutzt, ist mit Priorität vom 7. Februar 1967 als Warenzeichen (Nr. 852 475) der Klägerin für Sportwagen eingetragen. Die Eintragung erfolgte gemäß § 4 Abs. 3 WZG wegen Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung im Verkehr als Kennzeichen der Sportwagen der Klägerin. Die Bezeichnung ist für Personenkraftwagen in Deutschland bislang ausschließlich von der Klägerin verwendet worden. Soweit sie vereinzelt - auch im Zusammenhang mit anderen Bezeichnungen - für andere in Deutschland vertriebene Personenkraftwagen verwendet wurden, ist die Klägerin dagegen bisher immer mit Erfolg vorgegangen.

3

Die Beklagte zu 2 ist der größte italienische Autohersteller. Die Beklagte zu 1 ist ihre deutsche Vertriebsgesellschaft.

4

Die Beklagte zu 2 hat seit April 1984 in Italien und seit Juli/September 1984 in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft außer in Deutschland, Großbritannien und Irland Personenwagen mit den Bezeichnungen "Uno 45 SL", "Uno 60 SL" oder "Uno 70 SL" in den Verkehr gebracht. Sie verwendet auch sonst zur Bezeichnung ihrer Modelle Zahlen- und Buchstabenkombinationen.

5

Die Beklagte zu 1 warb in der Auto-Zeitschrift mot Nr. 4/1986 vom 12. Februar 1986 auf S. 13-15 für einen Personenwagen aus der Herstellung der Beklagten zu 2 mit der Bezeichnung "Uno 70 SL".

6

Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihres Warenzeichens und ein unlauteres Anhängen an den guten Ruf ihrer SL-Serie. Sie hat die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 6. Mai 1986 abgemahnt.

7

Mit ihrer Klage verlangt sie Unterlassung aus §§ 24, 25, 31 WZG und § 1 UWG. Sie hat beantragt,

8

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Personenkraftwagen mit der Bezeichnung "Uno 70 SL" zu versehen, anzubieten oder zu bewerben.

9

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben widerklagend beantragt,

10

die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung des unter Nr. 852 475 für sie in die Warenzeichenrolle eingetragenen Warenzeichens "SL" einzuwilligen.

11

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat nur die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

12

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I. Das Berufungsgericht hat das eingetragene Zeichen "SL" als schutzfähig angesehen. Es hat festgestellt, daß sich an der Verkehrsgeltung der Bezeichnung "SL" aufgrund deren die Eintragung dieser Buchstaben nach § 4 Abs. 3 WZG erfolgt sei, seit der Eintragung nichts wesentliches geändert habe. Jedoch handele es sich bei "SL" um eine Kennzeichnung, deren Schutzumfang in Ermangelung ursprünglicher Kennzeichnungskraft und im Hinblick auf die Gebräuchlichkeit von Buchstaben zur Typenbezeichnung auf Kraftfahrzeugen an der untersten Grenze anzusiedeln sei.

14

Die Beklagten verwendeten die das Zeichen "SL" enthaltende angegriffene Bezeichnung "UNO 70 SL" nicht zeichenmäßig; denn wegen der Üblichkeit solcher Buchstabenverbindungen als bloße Typenbezeichnung von Kraftfahrzeugen werde kein irgendwie erheblicher Teil des Verkehrs in dem Bestandteil "SL" einen Hinweis auf die Beklagten als Hersteller bzw. Vertreiber sehen, und zwar um so weniger, als die Beklagten die Bezeichnung nicht isoliert, sondern stets in Verbindung mit der Firma "Fiat" verwendeten.

15

Außerdem bestehe keine Verwechslungsgefahr. Letztere sei durch die von der Klägerin selbst vorgelegte Untersuchung der GfK Marktforschung widerlegt. Die Prozentsätze derer, die eine Verbindung der Bezeichnung "UNO 70 SL" zur Klägerin hergestellt hätten (0,8 % bei freier und 2,6 % des Verkehrs bei gezielter Frage) reichten nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Zwar hätten 15,5 % aller Befragten, 18,9 % aller Autofahrer und 25 % aller Sportwageninteressierten auf die Frage, an welchen Autohersteller die jeweils Befragten beim Anblick der Bezeichnung "UNO 70 SL" dächten, die Klägerin genannt. Darauf könne sich letztere aber nicht berufen, weil in der Wirklichkeit die Bezeichnung "UNO 70 SL" - anders als bei der Befragung - dem Verkehr niemals isoliert, sondern nur an als solche erkennbaren Fiat-Personenwagen oder in der Werbung für Fiat in Erscheinung trete, so daß es dort niemals zu Verwechslungen mit Mercedes kommen könne.

16

Schließlich fehle es auch an einer wettbewerbswidrigen Annäherung an die Kennzeichnung der Klägerin. "SL" sei nicht etwa eine berühmte Marke, sondern nur ein Warenzeichen mit denkbar schwacher Kennzeichnungskraft. Zwar schrieben nach der Verkehrsbefragung der GfK Marktforschung 64,3 % der Befragten, die sich für Sportwagen interessierten, die Bezeichnung "SL" der Klägerin zu. Das beruhe jedoch teilweise nur darauf, daß dem Verkehr Fahrzeuge anderer Hersteller mit dieser Kennzeichnung noch nicht begegnet seien. Spontan habe lediglich ein verschwindend kleiner Bruchteil der Befragten "UNO 70 SL" mit der Klägerin in Verbindung gebracht. Dies bedürfe aber keiner Vertiefung, weil es unter den gegebenen Umständen der Lebenserfahrung widerspräche anzunehmen, daß die Beklagten durch die Übernahme der Buchstabenkombination "SL" eine nennenswerte Werbewirkung hinzugewännen. Außerdem könne den Beklagten auch nicht ohne weiteres eine böse Absicht unterstellt werden.

17

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

18

1. Das Berufungsgericht hat das Warenzeichen "SL" als schutzfähig angesehen. Es hat dazu festgestellt, daß sich am Durchsetzungsgrad der Bezeichnung, der für ihre - das Verletzungsgericht bindende - Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung (§ 4 Abs. 3 WZG) maßgeblich gewesen sei, nachträglich nichts zum Nachteil der Klägerin geändert habe. Diese Feststellung wird von den Parteien im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

19

2. Das Berufungsgericht hat sodann - wohl im Hinblick auf die von ihm in verschiedenen Zusammenhängen als maßgeblich erachtete Bedeutung der Kennzeichnungskraft - zunächst den Schutzumfang des Klagezeichens geprüft, wobei es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieser "an der untersten Grenze anzusiedeln" sei. Mit dieser Feststellung hat das Berufungsgericht sich jedoch in einen schwer lösbaren Widerspruch zu seiner Feststellung der Verkehrsgeltung des Zeichens gesetzt und Erfahrungssätze vernachlässigt, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt angesprochen worden sind. Diesen zufolge ist die Kennzeichnungskraft eines Zeichens, das sich im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt hat, nicht schwach; vielmehr ist in solchen Fällen jedenfalls regelmäßig von einer - mindestens normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381, 383 li. Sp. - WKS-Möbel; BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, (GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d'Harar; vgl. ferner v. Gamm, WZG, § 4 Rdn. 85 m.w.N.; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., § 31 Rdn. 104; Althammer, WZG, 4. Aufl., § 31 Rdn. 29).

20

Dem liegt zugrunde, daß Verkehrsdurchsetzung einen beträchtlichen Bekanntheitsgrad einer Bezeichnung gerade in ihrer Funktion als Herkunftshinweis voraussetzt, bei hoher Bekanntheit in dieser Eigenschaft aber naturgemäß die Kennzeichnungskraft nicht mehr als schwach, jedenfalls aber nicht als an der untersten Grenze liegend angesehen werden kann. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn - wie vorliegend - die Verkehrsdurchsetzung ungeachtet eines sie von Haus aus erschwerenden Freihaltebedürfnisses entstanden ist; denn bei bestehendem Freihaltebedürfnis erfordert die Entstehung einer Verkehrsgeltung - von deren unverändertem Vorliegen das Berufungsgericht wie ausgeführt ausgegangen ist - einen besonders hohen Durchsetzungs- bzw. Bekanntheitsgrad, der nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht unter 50 % angesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1989 I ZB 20/88, GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II; ferner v. Gamm, WZG, § 4 Rdn. 76 und 81; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 4 Rdn. 109; Ströbele, GRUR 1987, 75, 80).

21

Allerdings läßt sich dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht tatsächlich von einem solchen Durchsetzungsgrad hat ausgehen wollen oder ob es bei seiner Feststellung der Verkehrsgeltung im vorliegenden Fall diesen weitgehenden Bedeutungsgehalt dieses Begriffs vernachlässigt hat. Solche Zweifel erscheinen im Hinblick auf seine insoweit widersprüchlichen Ausführungen zum Schutzumfang nicht fernliegend, haben für das Revisionsverfahren jedoch zunächst außer Betracht zu bleiben, da zugunsten der Klägerin jedenfalls zu unterstellen ist, daß das Berufungsgericht einen zutreffenden Begriff der Verkehrsgeltung eines Zeichens, das zur Entstehung ein Freihaltebedürfnis überwinden mußte, zugrunde gelegt hat.

22

Hat sich eine Bezeichnung aber in so weitgehendem Umfang als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt, so kann von einer Kennzeichnungsschwäche nur noch ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn nachträgliche Schwächungen - etwa durch das gehäufte Auftreten ähnlicher benutzter Kennzeichnungen (vgl. BGH aaO - Tabacco d'Harar; v. Gamm aaO, § 5 Rdn. 85) - eintreten oder wenn besondere Umstände den Verkehr nötigen, auf feinere Unterschiede zu achten (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1968 - I ZR 79/66, GRUR 1968, 697, 698 - SR).

23

Feststellungen über vergleichbare schwächende Kennzeichnungen hat das Berufungsgericht - in Ermangelung entsprechenden Sachvortrags zu Recht - nicht getroffen. Als unbehelflich erweist sich auch seine Überlegung, viele derer, die "SL" der Klägerin zuschrieben, würden die Bezeichnung trotzdem nur als deren Typenbezeichnung verstehen. Damit hat das Berufungsgericht vernachlässigt, daß seine Feststellung der Verkehrsgeltung wesensmäßig einschließt, daß ungeachtet dessen ein erheblicher, unter Umständen überwiegender, Teil des Verkehrs "SL" als Herkunftshinweis ansieht.

24

Soweit das Berufungsgericht sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1968 (aaO - SR) gestützt hat, hat es vernachlässigt, daß in jenem Fall vorrangig die Frage zur Entscheidung gestanden hat, ob die Abweichung in einem von zwei Buchstaben die Verwechslungsgefahr ausschließen könnte, wenn der Verkehr infolge einer - auch - üblichen Verwendung von Buchstabenfolgen als Typenbezeichnung daran gewöhnt sein sollte, auf feinere Unterschiede zu achten. Diese Überlegungen sind nicht ohne weiteres auf die Kennzeichnungskraft schlechthin und auf eine Fallgestaltung übertragbar, in der die Buchstaben identisch verwendet werden. Das Berufungsgericht hat hier vernachlässigt, daß die Kennzeichnungskraft grundsätzlich nicht in einer für alle denkbaren Verletzungsfälle gültigen Weise generell zu definieren ist; vielmehr genügt die Feststellung in dem Umfang, der für die Prüfung der Verwechslungsgefahr mit der konkreten anderen Bezeichnung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1967 - Ib ZR 47/65, GRUR 1968, 581, 583 - Blunazit).

25

Das Berufungsgericht durfte daher auf der Grundlage der von ihm bislang getroffenen Feststellungen nicht generell von einer (sehr) schwachen Kennzeichnung ausgehen, sondern mußte grundsätzlich eine normale Kennzeichnungskraft des Warenzeichens der Klägerin zugrunde legen und auf deren Grundlage den konkreten Schutzumfang bestimmen.

26

3. Das Berufungsgericht hat ferner eine zeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung "SL" durch die Beklagte verneint. Auch die Erwägungen, aufgrund deren es zu diesem Ergebnis gelangt ist, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

27

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Begriff der kennzeichenmäßigen Verwendung im Interesse eines umfassenden Zeichenschutzes weit zu fassen ist; es genügt die objektive Möglichkeit, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202;  206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52]- Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 39/59, GRUR 1960, 280, 281 - Tosca; BGH, Urt. v. 17.11.1983 - I ZR 168/81, GRUR 1984, 352, 354 - Ceramix; BGH, Urt. v. 24.11.1984 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGH, Urt. v. 6.7.1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß). Nur wenn die Bezeichnung zweifelsfrei nicht in diesem Umfang als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßt wird, liegt keine warenzeichenmäßige Benutzung vor (BGH aaO - Ceramix).

28

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung weiter auch zutreffend zugrunde gelegt, daß es für das Verkehrsverständnis auch auf die konkrete Art der Benutzung ankommt. Dabei hat es jedoch zum Nachteil der Klägerin eine Reihe von Umständen vernachlässigt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geeignet sind, dem Verkehr einen zeichenmäßigen Gebrauch unter den vorliegend gegebenen Umständen nahezulegen.

29

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Verkehr besonders dann geneigt sein wird, eine Bezeichnung - sei sie auch selbst warenbeschreibender Natur - als kennzeichenmäßig verwendet anzusehen, wenn sie ihm - etwa als Folge ihrer Verkehrsgeltung - bereits als Kennzeichen eines anderen bekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1964 - Ib ZR 121/62, GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde unter Hinweis auf RGZ 155, 374, 379; BGH, Beschl. v. 21.6.1967 - Ib ZB 8/66, GRUR 1968, 148, 149 r. Sp. - Zwillingsfrischbeutel; BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 513 li. Sp. - Teekanne II; BGH aaO - Klettverschluß; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88, WRP 1990, 696, 698 - Telefonnummer 4711). Dies gilt um so mehr, wenn die Bezeichnung dem Verkehr - wie vorliegend - unmittelbar auf der Ware begegnet; denn selbst rein warenbeschreibende Bezeichnungen können die Funktion eines Herkunftshinweises gewinnen, wenn sie unmittelbar auf der Ware angebracht oder gar herausgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1955 - I ZR 91/53, GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus; BGH aaO - Zwillingsfrischbeutel; BGH, Urt. v. 26.4.1990 -. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 680 [BGH 26.04.1990 - I ZR 198/88] - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).

30

Diesen Erfahrungssätzen hat das Berufungsgericht - ohne auf sie einzugehen - lediglich mit den Erwägungen zu begegnen gesucht, daß einmal im Hinblick auf die Üblichkeit von Buchstabenkombinationen zur Bezeichnung verschiedenen Ausstattungsvarianten der Beklagten und andererseits in Anbetracht des Umstands, daß die Bezeichnung "UNO 70 SL" dem Verkehr niemals isoliert, sondern nur in Verbindung mit dem Firmennamen "FIAT" begegne, kein rechtlich erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs auf den Gedanken kommen werde, die Bezeichnung kennzeichne den Hersteller des Fahrzeugs. Diese Erwägungen begegnen jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

31

Soweit das Berufungsgericht auf die Üblichkeit von Buchstaben als reinen Typenbeschreibungen abgestellt hat, hat es vernachlässigt, daß ungeachtet der gleichen Üblichkeit solcher Bezeichnungen bei der Klägerin die Buchstabenfolge "SL" nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer (eintragungsfähigen) betrieblichen Herkunftskennzeichnung erstarkt ist, was voraussetzt, daß der Verkehr in ihrer der der Beklagten gleichartigen Verwendung auf den Fahrzeugen der Klägerin eine markenmäßige Verwendung gesehen hat, und dies bereits ohne die Unterstützung durch den - nunmehr vorliegenden - Umstand, daß die Buchstabenkombination auch schon damals als Kennzeichnung eines Dritten bekannt gewesen wäre.

32

Bedenken begegnet auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "UNO 70 SL" trete dem Verkehr nie isoliert entgegen. Eine solche Annahme wird durch die in den Akten befindliche, das abgebildete Objekt unstreitig zutreffend wiedergebende Abbildung der Frontansicht des Fahrzeugs der Beklagten nicht getragen. Danach tritt dem Verkehr dort zentral und auf den ersten Blick, also bei der verkehrsüblichen flüchtigen Betrachtungsweise, allein die Beschriftung "UNO 70 SL" entgegen. Das in einiger Entfernung von dieser Beschriftung rechts oberhalb - in viel kleinerer und unauffälligerer Schrift - angebrachte Markenemblem "FIAT" tritt demgegenüber so weit in den Hintergrund, daß von einer zwangsläufig gleichzeitigen Wahrnehmung keine Rede sein kann; das Berufungsgericht hat hier nicht beachtet, daß bei zeichenrechtlichen Beurteilungen grundsätzlich auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter abzustellen ist, von dem eine sorgfältige Betrachtung der Bezeichnung und ihres Umfeldes nicht erwartet werden kann (st. Rspr., vgl. BGH aaO - Tina-Spezialversand II; BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88, WRP 1990, 696, 698 - Telefonnummer 4711).

33

Darüber hinaus bat das Berufungsgericht auch die Bedeutung überschätzt, die selbst einer auch für den flüchtigen Verkehr ohne weiteres erkennbaren Hinzufügung der Kennzeichnung "FIAT" beizumessen wäre. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist dem Verkehr die Übung zahlreicher Hersteller, neben ihrer Firmenmarke eine Zweitmarke zu verwenden, weithin geläufig (vgl. BGH aaO - Tosca; BGH, Urt. v. 10.1.1968 - Ib ZR 149/65, GRUR 1968, 367, 369 - Corrida; BGH aaO - Tina-Spezialversand II; BGH aaO - Klettverschluß). Daher steht der Annahme einer warenzeichenmäßigen Verwendung nicht entgegen, daß die Ware mit einer weiteren, möglicherweise auch bekannteren, Kennzeichnung versehen ist; ebensowenig ist von Bedeutung, ob der Verkehr die Ware schon aufgrund anderer Merkmale, etwa wegen ihres bekannten äußeren Erscheinungsbildes, einem bestimmten Hersteller zuordnet (vgl. BGH aaO - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen). Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch nicht außer acht lassen dürfen, daß die Klägerin Ihrerseits die Marke "SL" - nach der allgemeinen Lebenserfahrung zweifelsfrei - regelmäßig in Verbindung mit ihren anderen, sehr bekannten Herstellerkennzeichen (Stern, Mercedes-Benz) verwendet hat und der Verkehr ungeachtet dieser Mitverwendung in der Benutzung von "SL" eine zeichenmäßige Verwendung gesehen hat, weil anderenfalls die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsgeltung der Bezeichnung als Hinweiskennzeichnung nicht hätte entstehen können.

34

Schließlich kann der Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung auch nicht ohne weiteres mit der Erwägung begegnet werden, daß an den Buchstaben "SL" ein Freihaltebedürfnis der Konkurrenten bestehe. Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß einem solchen Freihaltebedürfnis im Verletzungsprozeß durch strenge Anforderungen an die Annahme eines zeichenmäßigen Gebrauchs Rechnung zu tragen sei (vgl. BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal; BGH, Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB; BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/ EREINTZ; BGH, Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy). Jedoch ist auch hier wieder zu beachten, daß "SL" sich ungeachtet eines solchen regelmäßig (vgl. BGH aaO - REHAB) gegen die Verkehrsannahme einer zeichenmäßigen Verwendung sprechenden Freihaltebedürfnisses im Verkehr bereits als Herkunftshinweis durchgesetzt hat und bei einem ihm kraft Verkehrsgeltung bereits bekannten Kennzeichen der Verkehr leichter zu der Annahme geneigt ist, es sei auch bei anderweiter Verwendung auf der Ware selbst wiederum als Herkunftshinweis anzusehen. Insoweit unterscheidet der vorliegende Fall sich grundlegend von der Gestaltung, die der genannten REHAB-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen hat, weil dort die Dienstleistungsmarke "Reha" weder Verkehrsgeltung besaß noch - wie hier - einen zugleich identischen und selbständigen Bestandteil der verletzenden Kennzeichnung darstellte.

35

4. Hilfsweise hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch damit begründet, daß es an der Verwechslungsgefahr fehle. Auch dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

36

a) Die Rechtsfrage (vgl. BGH aaO - St. Petersquelle) der Verwechslungsgefahr beurteilt sich einmal nach dem Ähnlichkeitsgrad, den die einander gegenüberstehenden Zeichen ihrem maßgeblichen Gesamteindruck nach vermitteln, zum anderen nach der für den Schutzumfang maßgeblichen Kennzeichnungskraft des zu schützenden Zeichens sowie ferner nach der Nähe oder Ferne der Warenbereiche. Alle drei Kriterien stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Wechselbeziehung dergestalt, daß der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je stärker die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist und/oder je näher sich die Warenbereiche kommen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 = WRP 1986, 82 - Zentis m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 = NJW-RR 1990, 1318, 1319 - Datacolor). Da die Zeichen im vorliegenden Fall für gleiche Waren - Kraftfahrzeuge - Verwendung finden, können nach diesen Grundsätzen bereits ein verhältnismäßig geringer Ähnlichkeitsgrad und/oder ein verhältnismäßig geringer Schutzumfang für die Bejahung der Verwechslungsgefahr genügen.

37

b) Bei der Beurteilung des Ähnlichkeitsgrades kommt es, da die Beklagte das Zeichen der Klägerin identisch in ihre Bezeichnung "UNO 70 SL" übernommen hat, entscheidend darauf an, ob das Klagezeichen in der Gesamtbezeichnung eine eigenständige Kennzeichnungsfähigkeit behalten hat und darin nicht derart untergegangen ist, daß es durch die Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an die zu schützende Kennzeichnung wachzurufen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 125 - NSU-Fox/Auto-Fox; st. Rspr., vgl. neuerdings wieder BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425. 427 - Herzsymbol). Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend vom Grad der Kennzeichnungskraft ab (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 153/86, GRUR 1989, 510, 513 unter 4. m.w.N. - Teekanne II), der seinerseits - bei einer bloßen, als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenverbindung - maßgeblich vom Grad der Verkehrsgeltung bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, WRP 1990, 613, 617 li. Sp. = NJW-RR 1990, 538, 540 [BGH 30.11.1989 - I ZR 191/87] - AjS-Schriftenreihe). Da das Berufungsgericht die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang des Klagezeichens - wie ausgeführt - durch deren Ansiedlung an der "untersten Grenze" rechtsfehlerhaft, weil zumindest widersprüchlich, bestimmt und den Grad der Verkehrsgeltung des Klagezeichens auch in anderer Weise nicht eindeutig festgestellt hat, fehlt seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine tragfähige Tatsachengrundlage.

38

Darüber hinaus sind auch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung der Ergebnisse der von der Klägerin vorgelegten demoskopischen Umfrage der GfK Marktforschung nicht frei von Rechtsfehlern.

39

Das Berufungsgericht hat (S. 26 f. BU) die Verwechslungsgefahr als durch diese Ergebnisse "widerlegt" angesehen. Dabei hat es nicht hinreichend beachtet, daß es für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht darauf ankommt, daß es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist (vgl. RGZ 108, 272, 276 - Merx; BGHZ 10, 211, 214 - Nordona; BGH, Urt. v. 25.4.1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537 - arko; st. Rspr.).

40

5. Schließlich hält auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 1 UWG verneint hat, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

41

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein kann, wenn sie erfolgt, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 - Dimple m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 93, 96 ff.; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 13/89 - Salomon, Urt. Abdr. S. 6 f. unter II, 2, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen solchen Sachverhalt für den vorliegenden Fall ausgeschlossen hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

42

b) Nach der vom Berufungsgericht (S. 30 BU) gewählten Formulierung, "SL" sei keine berühmte Marke, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht die Berühmtheit der Kennzeichnung als Voraussetzung des Schutzes angesehen hat; dies wäre rechtsirrig, da die Berühmtheit einer Kennzeichnung nicht Voraussetzung ihres Schutzes gegen eine wettbewerbswidrige Anlehnung an ihren Ruf ist. Zu fordern ist lediglich ein hoher Grad der Bekanntheit und vor allem ein solches Ansehen der Marke, daß deren Ausnutzung durch Anlehnung einerseits für den Konkurrenten lohnend und andererseits - wegen des mit der Marke durch besondere Leistungen des Inhabers geschaffenen Wertes - objektiv unlauter erscheint.

43

c) Soweit das Berufungsgericht einen für entsprechende Prüfungen erforderlichen Grad der Bekanntheit ausgeschlossen hat, stößt dies auf die bereits in anderem Zusammenhang erörterten Bedenken. Auf der Grundlage der Feststellung einer Verkehrsgeltung, die ungeachtet eines Freihaltebedürfnisses unter dessen Überwindung entstanden ist und demgemäß in großen Teilen des Verkehrs bestehen muß, hätte die Annahme einer gegen Anlehnungen oder Behinderungen schutzfähigen Kennzeichnung; nicht fern gelegen. Dies insbesondere auch deshalb, weil es für die hier in Frage stehende Ausnutzung des Rufs von "SL" nicht auf die Gesamtheit der als Kunden der Beklagten in Betracht kommenden Käuferkreise ankommt; denn die zeichenmäßige Verwendung dieser von der Klägerin für sportliche Fahrzeuge von bekanntermaßen hohem technischem Standard durchgesetzten Bezeichnung zielt - jedenfalls objektiv - auf den nach der Lebenserfahrung auch unter den Interessenten für FIAT-Fahrzeuge zu findenden Teil der Käufer, der Wert auf ein gewisses sportliches Image seines Fahrzeuges legt. In diesem Teil des Käuferkreises dürften sich - was auch der vom Berufungsgericht selbst der Meinungsumfrage entnommene Wert von 64,3 % Bekanntheit der Marke "SL" unter Sportwageninteressenten belegt - ein hoher Anteil solcher Kunden finden, denen "SL" als Kennzeichnung hochwertiger Fahrzeuge der Klägerin bekannt ist.

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d) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht nur bei der Prüfung des maßgeblichen Bekanntheitsgrades fehlerhafte Maßstäbe angelegt, sondern auch vernachlässigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Bekanntheitsgrad zwar ein wesentlicher, nicht aber der einzige Umstand ist, der für die Frage einer wettbewerbswidrigen Rufausnutzung bedeutsam werden kann.

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Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, kommt es maßgeblich auch auf die Art der unter der zu schützenden Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu demjenigen an, für die der Ruf der Kennzeichnung ausgenutzt werden soll (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 - DIMPLE; BGH aaO - Salomon, Urt. Adr. S. 9 unter II, 5). Hiervon ausgehend hätte das Berufungsgericht beachten müssen, daß eine besondere Qualität und ein hohes Ansehen sowie ein mit diesem verbundener Prestigewert der von der Klägerin unter der Marke "SL" vertriebenen Fahrzeuge jedenfalls von der Klägerin vorgetragen worden ist (und im übrigen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht fernliegt) und daß es vorliegend - noch über die bloße Warenähnlichkeit im DIMPLE-Fall hinaus und abweichend vom Sachverhalt des Salomon-Falles - sogar um gleichartige Waren (Fahrzeuge) geht, bei denen eine Rufübertragung durch den angesprochenen Verkehr besonders naheliegen kann. Im Hinblick auf diese - teilweise allerdings auch noch tatrichterlicher Feststellungen bedürftigen - besonderen Umstände wird das Berufungsgericht an den von ihm noch festzustellenden Bekanntheitsgrad der Marke "SL" in den maßgeblichen Verkehrskreisen keine übersteigerten Anforderungen stellen dürfen.

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e) Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht beachtet, daß die Klägerin ihre auf § 1 UWG gestützten Ansprüche auch mit dem zusätzlichen Vortrag begründet hat, die angegriffene Verwendung von "SL" durch die Beklagten beeinträchtige in wettbewerbswidriger Weise ihre Marke "SL" und den dieser anhaftenden Ruf. Das Berufungsgericht hätte die Frage eines Verstoßes gegen § 1 UWG auch unter diesem rechtlichen (Behinderungs-)Gesichtspunkt prüfen müssen; denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Konkurrenten grundsätzlich auch in einer Annäherung an dessen Kennzeichnung gesehen werden kann, wenn diese Annäherung geeignet ist, einen mit der Kennzeichnung verbundenen guten Ruf zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1957 - I ZR 7/56, GRUR 1957, 433, 435 - Hubertus; BGH, Urt. v. 12.7.1963 - Ib ZR 174/61, GRUR 1964, 83, 85 - Lesering; BGH GRUR 1985, 550, 553 li. Sp. unter c - DIMPLE; BGH aaO - Salomon, Urt. Abdr. S. 6 f.).

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Eine solche Möglichkeit hätte das Berufungsgericht vorliegend - jedenfalls auf der Grundlage des von der Klägerin behaupteten und noch zu prüfenden Bekanntheitsgrades, Ansehens und wirtschaftlichen Werts ihrer Marke "SL" - in Betracht ziehen müssen, und zwar unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten:

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aa) Einmal erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, daß ein - unterstellt - hoher Ruf und Prestigewert der für Wagen der Luxusklasse geschaffenen Marke "SL" in den insoweit maßgeblichen Kreisen der Käufer solcher Fahrzeuge allein durch die markenmäßige Mitbenutzung der Bezeichnung "SL" für einen Kleinwagen mit niedrigem Preis in einer möglicherweise ausreichenden Weise beeinträchtigt werden könnte (vgl. insoweit BGH aaO - DIMPLE für den entfernt vergleichbaren Fall der Mitverwendung einer sehr bekannten Whiskymarke für Wasch- und Bleichmittel pp).

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bb) Als wesentlicher erscheint jedoch ein zweiter Gesichtspunkt, unter den es nicht allein um den Ruf, sondern um die Existenz der Marke der Klägerin gehen kann. Die kennzeichenmäßige Verwendung von "SL" durch die Beklagte stört nämlich - im Falle ihrer Hinnahme - die Marke der Klägerin nicht nur unmittelbar; vielmehr ist - wie allgemein bei der Beurteilung eines Verhaltens nach § 1 UWG (vgl. Baumbach/ Hefermehl Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., Einl. UWG Rdn. 123 m.w.N.) - auch die Gefahr der Nachahmung des Verhaltens durch andere Mitbewerber zu berücksichtigen, die hier deshalb naheliegen könnte, weil sich die Buchstabenfolge "SL" nach dem Vortrag der Beklagten als Abkürzung (etwa von "Super Luxus", "Sport-Luxus", "Sport-Limousine", "Super Leicht" o.ä.) für Typenbezeichnungen anbietet und das Beispiel der Beklagten daher voraussichtlich alsbald auch andere Kraftfahrzeughersteller zu einer Nachahmung herausfordern könnte, an der sie sich zur Zeit noch durch Achtung der für die Klägerin eingetragenen Marke gehindert sehen. Daß damit die Marke "SL" selbst bei Verneinung einer konkreten Verwechslungsgefahr im Einzelfall nicht nur beeinträchtigt, sondern in ihrer wesentlichen Funktion als Kennzeichnung der Ware einer bestimmten Herstellerin bedroht und auf längere Sicht gesehen in ihrer Existenz gefährdet wäre, bedarf keinen näheren Ausführungen.

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Allerdings können - auch schwerwiegende - Beeinträchtigungen einer Kennzeichnung nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden, wenn sie - wie vorliegend allein darauf beruhen, daß bestimmte Buchstaben, deren Gebrauch grundsätzlich für jedermann freizuhalten ist, zwar - wie hierfür zu unterstellen ist - außerhalb des zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahrenbereichs, dennoch aber in einer Weise benutzt werden, durch die die Kennzeichnungskraft der aus denselben Buchstaben bestehenden Marke - wie dargelegt - geschwächt wird (vgl. BGH GRUR 1964, 83, 85 - Lesering). Etwas anderes gilt jedoch auch hier - vergleichbar dem Fall der ausnutzenden Anlehnung-, wenn es sich um die Beeinträchtigung einer Marke handelt, die - wie vorliegend von der Klägerin in Anspruch genommen - über die normale Kennzeichnungskraft hinaus jedenfalls in maßgeblichen Verkehrskreisen einen hohen Bekanntheitsgrad und insbesondere einen besonderen Ruf und Prestigewert aufweist und dadurch für ihren Inhaber einen hohen, durch eigene Leistung geschaffenen Wert verkörpert; denn in diesem Falle bildet die Beeinträchtigung bzw. Zerstörung des schützenswerten Besitzstands des Zeicheninhabers den besonderen Umstand, der die Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung der in Frage stehenden Buchstabenfolge begründen kann. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt - wenngleich in anderem rechtlichem Zusammenhang - entschieden, daß in der Beeinträchtigung eines im Zusammenhang mit einer Bezeichnung erworbenen wertvollen Besitzstands eine wettbewerbswidrige Behinderung zu sehen ist, wenn sie seitens des Verletzers in Kenntnis der Umstände und ohne zwingende Notwendigkeit vorgenommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 146/81, GRUR 1984, 210, 211 - AROSTAR; BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 135/83, GRUR 1986, 74, 76 f. - Shamrock III). Wenn dies - wie aaO entschieden - selbst für Besitzstände im Zusammenhang mit ungeschützten Bezeichnungen gilt, so erst recht für den vorliegenden Fall eines Besitzstands, der auf einem kraft Verkehrsgeltung eingetragenen Warenzeichen beruht.

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Auch die weitere Voraussetzung, daß ein zwingender Grund für das schädigende Verhalten fehlt, erscheint vorliegend erfüllt; denn in Anbetracht der Vielzahl der als Typenbezeichnung verfügbaren Buchstabenfolgen konnten die Beklagten von vorneherein - auch schon bei Aufnahme des Vertriebs ihrer Fahrzeuge im Ausland, wenn sie eine einheitliche Handhabung in allen Vertriebsstaaten langfristig sicherstellen wollten - eine andere als die für die Klägerin als Marke geschützte Buchstabenfolge wählen; dies um so eher, als schon - worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat - die bloße Vertauschung der Reihenfolge der gewählten Buchstaben eine unlautere Beeinträchtigung der Kennzeichnung der Klägerin hinreichend vermieden hätte.

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Auch zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Behinderung erscheint daher eine weitere Prüfung auf der Grundlage noch zu treffender Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich. Auch für diese Prüfung wird zu beachten sein, daß es für einen schützenswerten Besitzstand der Klägerin nicht auf die Bekanntheit und das Ansehen der Marke "SL" im allgemeinen Verkehr oder in potentiellen Käuferkreisen der Beklagten ankommen kann; maßgeblich ist hier vielmehr - im Hinblick auf den zu schützenden Besitzstand - der Bekanntheitsgrad und der Ruf, den die Marke "SL" in den Kreisen erworben hat, die als Interessenten für die unter der Marke bislang allein vertriebenen hochwertigen Sportfahrzeuge der Klägerin in Betracht kommen.

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f) Die Verneinung eines Anspruchs aus § 1 UWG läßt sich schließlich auch nicht durch die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Beklagten hätten bei der Wahl der Bezeichnung "UNO 70 SL" nicht in "böser Absicht" (S. 32 BU) gehandelt. § 1 UWG erfordert keine solche Absicht. Vielmehr genügt nach ganz herrschender Me