Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1988, Az.: I ZR 96/86
„St. Petersquelle“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 96/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 21102
- Entscheidungsname
- St. Petersquelle
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 18.04.1986
Rechtsgrundlagen
- § 24 WZG
- § 31 WZG
Fundstellen
- GRUR 1990, 450-453 (Volltext mit amtl. LS) "St. Petersquelle"
- MDR 1989, 325 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 299-300 (Volltext mit amtl. LS) "St. Petersquelle"
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Prüfung der Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen, und zwar insbesondere dann, wenn die Verbotsanträge nicht (nur) gegen die konkrete Verletzungsform gerichtet sind.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1988 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien stehen im Wettbewerb bei der Herstellung und dem Vertrieb von Mineralwasser.
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin des für die Waren "Natürliches Mineralwasser aus der P.-Quelle, S./ O." in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts mit Priorität vom 24. November 1959 in nachstehend abgebildeter Form eingetragenen Warenzeichens (Wort-Bildzeichens) Nr. 745 701:

Für die Klägerin zu 2, eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1, ist mit Priorität vom 20. Oktober 1978 das Warenzeichen (Wortzeichen) Nr. 993 934 "SANKT-PETRUS" eingetragen, und zwar für die Waren "Alkoholfreie Getränke, einschließlich Tafelwässer, insbesondere Mineralwässer".
Die Beklagte zu 1 wurde am 11. November 1960 unter der Firma "V. St.P." in das Handelsregister des Kantons Graubünden/Schweiz eingetragen. Sie ist u.a. Inhaberin zweier - auch für Mineralwässer - international registrierter Marken mit Priorität vom 11. August 1981, nämlich des Wortzeichens Nr. 463 014 "St. PETERSQUELLE" sowie des nachfolgend wiedergegebenen Bildzeichens Nr. 463 015:

Durch Gesellschaftsvertrag vom 26. April 1976 gründete die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 als deutsche Tochtergesellschaft, die teilweise den Vertrieb des Mineralwassers der Beklagten zu 1 in Deutschland übernahm.
Die Klägerinnen vertreiben Mineralwasser aus der Quelle in Siegsdorf zur Zeit mit folgenden Etiketten:

Die Beklagten vertreiben in Deutschland Mineralwasser mit folgendem Etikett:

Die Flaschen tragen eine Verschlußkappe mit - von oben betrachtet - folgendem Aussehen:

Die Klägerinnen sehen in der Verwendung der Bezeichnung St. Petersquelle allein und in Verbindung mit der bildlichen Darstellung des Heiligen Petrus eine Verletzung ihrer Zeichenrechte. Sie haben Klage erhoben und Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Verzicht auf die eingetragenen IR-Marken der Beklagten zu 1 und Einwilligung in die Löschung der Firma der Beklagten zu 2 beantragt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten; sie haben insbesondere eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen - teils in Abweichung von den Formulierungen der Anträge in der Vorinstanz - die folgenden Anträge gestellt:
- 1.
Die Beklagten werden (unter Androhung näher spezifizierter Ordnungsmittel) verurteilt, es zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Heilwasser anzubieten oder anbieten zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, für dieses zu werben oder werben zu lassen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen, das
- a)
kennzeichenmäßig in hervorgehobener Form als "St. Petersquelle" bezeichnet ist oder
- b)
das auf dem Flaschenetikett in hervorgehobener Form als "St. Petersquelle" bezeichnet und mit der nachfolgend abgebildeten Darstellung des Heiligen Peters versehen ist

oder
- c)
das auf der Verschlußkappe der Flaschen mit der Bezeichnung "St. Petersquelle" und dem Bild des Heiligen St. Petrus gekennzeichnet ist wie nachfolgend dargestellt

- 2.
Die Beklagten werden verurteilt, den Klägerinnen über den Umfang und die Zeitdauer der unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des hierbei erzielten Umsatzes und Gewinns sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
- 3.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen all denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziff. 1 genannten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
- 4.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Bundesamt für geistiges Eigentum in Bern auf den Schutz der IR-Marken Nr. 463 014 und 463 015 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verzichten.
Die Klägerin zu 1 hat außerdem beantragt:
- 5.
Die Beklagte zu 2 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
in der Firma "Valser St. Petersquelle GmbH" ihres auf den Vertrieb von Heil- und Mineralwasser gerichteten Geschäftsbetriebs den Bestandteil "St. Peters" zu benutzen.
- 6.
Die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Löschung des Bestandteils "St. Peters" der beim Amtsgericht Ravensburg HRB 205-W eingetragenen Firma "Valser St. Petersquelle GmbH" herbeizuführen.
Die Berufungen der Klägerinnen sind erfolglos geblieben. Mit ihren Revisionen verfolgen sie die im Berufungsrechtszug gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Rechtsmittel.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat - insoweit abweichend vom landgerichtlichen Urteil - eine zeichenrechtliche Verwendung der Kennzeichnungen der Beklagten bejaht. Es hat die Klage jedoch deshalb als in vollem Umfang unbegründet beurteilt, weil die Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck entscheidend, den die sich gegenüberstehenden Zeichen nach Klang, Bild oder Sinn auf einen flüchtigen Durchschnittsbetrachter machten.
Das Zeichen der Klägerin zu 1 sei ein kombiniertes Wort-Bildzeichen. Der Wortteil werde durch den Schriftzug "Siegsdorfer PETRUS-QUELLE" beherrscht, der Bildteil durch ein rundes Siegel, das im Profil einen bärtigen Mann mit Heiligenschein und Hirtenstab zeige, der an einer Quelle aus einer Schale trinke.
Die beanstandete Bezeichnung sei ebenfalls ein kombiniertes Wort-Bildzeichen. Der Wortteil werde durch den Schriftzug "VALSER St. Petersquelle" beherrscht. Der Bildteil zeige einen bärtigen Mann mit Heiligenschein, im Unterschied zum Zeichen der Klägerin zu 1 aber nicht im Profil, sondern von vorne, und nicht mit Hirtenstab und Schale, sondern mit Schlüssel und Zepter. Beide Zeichen hätten gemeinsam, daß die angegebenen Mineralwasserquellen ihren Namen erkennbar von ein und demselben bekannten Apostel ableiteten, der als Gründer der christlichen Kirche verehrt werde. Während bei der Klägerin zu 1 die bildliche Darstellung nur in Verbindung mit dem Wortteil als St. Petrus zu identifizieren sei, gebe sich die Figur der Beklagten dadurch, daß sie in der einen Hand einen Schlüssel, in der anderen ein Zepter halte, bereits allein als Petrus zu erkennen.
Die aufgezeigten Unterschiede schlössen im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr aus. Zwar unterschieden sich die Wortbezeichnungen Siegsdorfer Petrus-Quelle und Valser St. Petersquelle im wesentlichen durch die abweichenden Ortsangaben (Siegsdorfer und Valser) voneinander. Reine Ortsangaben könnten in der Regel nicht das charakteristische Merkmal eines zusammengesetzten Zeichens sein. Dies sei jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen anders, weil bei Quellen natürlicher Mineralwässer die beteiligten Verkehrskreise besonderen Wert auf die örtliche Herkunft und auf die Identität des Wassers legten und sich deshalb nicht so sehr am Abfüllbetrieb oder Vertriebsunternehmen, sondern mehr am Quellort und am Quellnamen orientierten. Die Ortsangaben "Siegsdorfer" und "Valser" hätten daher hier eine erhebliche Unterscheidungskraft.
Dagegen sei der Name einer Quelle, wenn er wie hier von einem bekannten Heiligen abgeleitet sei, weniger unterscheidungskräftig, zumal es eine große Zahl verschiedener Quellen gebe und es üblich sei, Quellennamen von einem bekannten Heiligen abzuleiten. Es liege daher in der Natur der Sache, daß mehrere Quellen den gleichen oder ähnliche Namen hätten.
Das Warenzeichen der Klägerin zu 2 unterscheide sich von der beanstandeten Kennzeichnung zusätzlich dadurch, daß die Ortsangabe und der Bildbestandteil fehlten. Insgesamt seien die Unterschiede hier eher noch größer als zwischen dem Zeichen der Klägerin zu 1 und der beanstandeten Bezeichnung.
Da die Beklagten somit die Warenzeichenrechte der Klägerinnen nicht verletzten, seien nicht nur die Unterlassungsansprüche, sondern auch der Rechnungslegungsanspruch und der Feststellungsantrag unbegründet. Die Klägerinnen könnten auch nicht verlangen, daß die Beklagten auf den Schutz ihrer IR-Marken für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verzichteten. Die Beklagte zu 2 dürfe auch ihre Firma Valser St. Petersquelle GmbH beibehalten und sei nicht verpflichtet, die Löschung ihrer Firma herbeizuführen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei der konkreten Verletzungsform ungeachtet der Vorschriften der Tafelwasserverordnung um einen warenzeichenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Kennzeichnungen handelt. Dies ist bei der hier gegebenen hervorgehobenen Art der Anbringung der Bezeichnungen an der Ware selbst augenscheinlich und wird auch von den Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.
2.
Mit Erfolg greift die Revision jedoch die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagezeichen und den Kennzeichnungen der Beklagten verneint hat.
a)
Einer revisionsrechtlichen Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, daß letztere - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in der Regel mit Tatfragen verknüpft ist; denn diese Verknüpfung besteht lediglich darin, daß die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Umständen abhängen kann - und in der Tat regelmäßig abhängt - die ihrerseits der tatrichterlichen Feststellung bedürfen; das ändert aber nichts daran, daß die Frage der Verwechslungsgefahr selbst eine Rechtsfrage ist und demgemäß die aufgrund der festgestellten Umstände vorzunehmende Entscheidung dieser Frage der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. RG, Urt.v. 9.7.1929 - II. 612/28, GRUR 1929, 1204, 1207 - Grenzquell; BGH, Urt.v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, GRUR 1956, 183, 184 - Dreipunkt).
b)
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr verneint hat, lassen erkennen, daß es die Streitgegenstände der vorliegenden Klagen nicht hinreichend geprüft und klargestellt hat. Es hat als "beanstandete Bezeichnung" allein die von ihm als "kombiniertes Wort-Bildzeichen" bezeichnete Verletzungsform angesehen, in der die Ortsangabe "VALSER" enthalten ist, die eine - nach der Beurteilung des Berufungsgerichts - maßgebliche Rolle für die Unterscheidungskraft der Gesamtkennzeichnung spielt. Dies begegnet durchgreifenden, allerdings abhängig von den verschiedenen Klagen unterschiedlichen, rechtlichen Bedenken.
c)
Hinsichtlich der im Berufungsurteil unter Nr. 4-6 wiedergegebenen Klageanträge hat die Beschränkung der Prüfung auf die konkrete Verletzungsform zur Folge, daß es an einer Entscheidungsgrundlage überhaupt fehlt. Denn für diese Klageanträge, die auf Abgabe einer Schutzverzichtserklärung, auf Unterlassung der Firmenbezeichnung und auf Teillöschung der Firma der Beklagten zu 2 gerichtet sind, kann es nur auf die Frage ankommen, ob die beiden IR-Marken der Beklagten zu 1, auf deren Schutz verzichtet werden soll, in der eingetragenen Form mit den prioritätsälteren Klagezeichen verwechslungsfähig sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 31 WZG; vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 11 Rdn. 13) bzw. ob Verwechslungsgefahr zwischen diesen Klagezeichen und der Firmenbezeichnung "Valser St. Petersquelle GmbH" für sich genommen besteht. Diese Fragen hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
d)
Aber auch im Zusammenhang mit den im Vordergrund des Parteienstreits stehenden Klageanträgen unter Nr. 1-3 durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß diese sich allein gegen die von ihm den Klagezeichen gegenübergestellte konkrete Verletzungsform richten. Die Klägerinnen haben vielmehr in drei Antragsvarianten (Anträge Nr. 1a bis c, BU S. 9f) alternativ drei Formen der Verwendung der Bezeichnungen "St. Petersquelle" bzw. des für die Beklagten eingetragenen Bildzeichens angegriffen, die sämtlich der vom Berufungsgericht erörterten Verletzungsform nicht entsprechen, weil sie den in dieser Form stets enthaltenen und vom Berufungsgericht als bedeutsam angesehenen Kennzeichnungsteil "Valser" nicht berücksichtigen. Sie haben zwar vor dem Landgericht (GA Bl. 28) erklärt, der Klageantrag Nr. 1 "betreffe die konkret angegriffene Ausführungsform". Abgesehen von der mangelnden Eindeutigkeit einer solchen Bemerkung - zumal im Zusammenhang mit den ihr nachfolgenden Ausführungen des Schriftsatzes vom 7. Mai 1985 - hat eine solche etwaige Beschränkungsabsicht in den danach gestellten Klageanträgen jedoch keinen Ausdruck gefunden.
e)
Hätte die danach erforderliche Prüfung, was Streitgegenstand ist, zu dem Ergebnis geführt, daß die Klägerinnen nicht die konkrete Verletzungsform angreifen, wäre es auf die Frage angekommen, ob die Klageanträge zulässige Verallgemeinerungen der konkreten Verletzungsform betreffen, was deshalb zweifelhaft sein könnte, weil als "charakteristisch" für die konkrete Verletzungsform gerade der Bestandteil "VALSER" erscheinen könnte, der in den Verallgemeinerungen überhaupt nicht vorkommt.
Zwar wäre bei Verneinung einer zulässigen Verallgemeinerung die Klage ebenfalls abzuweisen gewesen. Für den Fall der Bejahung läßt sich dies aber auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht sagen. In diesem Falle hätte das Berufungsgericht bei Prüfung der Verwechslungsgefahr den Klagezeichen die Verallgemeinerungsformen gegenüberstellen müssen. Ob auch dann die Verwechslungsgefahr zu verneinen gewesen wäre und die Klage hätte abgewiesen werden müssen, ist nicht geprüft. Schon aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Klageanträge 1-3 keinen Bestand haben.
f)
Aber auch wenn die Prüfung der Frage des Streitgegenstands zu dem Ergebnis geführt hätte, daß sich diese Klageanträge nur oder jedenfalls auch gegen die konkrete Verletzungsform richten, könnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
aa)
Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung zwar zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, daß für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Gesamteindruck entscheidend ist, den die einander gegenüberstehenden Zeichen nach Klang, Bild oder Sinn auf einen flüchtigen Durchschnittsbetrachter machen (BU S. 18); es hat bei der Anwendung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall jedoch eine Reihe wesentlicher Gesichtspunkte vernachlässigt, die in der Rechtsprechung zu seiner Verdeutlichung und für seine Anwendung entwickelt worden sind.
bb)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Verkehr die in Frage stehenden Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt (vgl. BGH, Urt.v. 2.2.1973 - I ZR 81/71, GRUR 1974, 30, 31 - Erotex; aber auch schon Urt.v. 19.12.1950 - I ZR 62/50, GRUR 1951, 159, 161 - Störche, insoweit nicht in BGHZ 1, 31); in diesem Eindruck treten aber regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede (BGH a.a.O. - Erotex), so daß es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen zweier Zeichen ankommt (BGH, Urt.v. 27.1.1961 - I ZR 95/59, GRUR 1961, 343, 346 - Meßmer-Tee I; BGH a.a.O. - Erotex; BGH, Urt.v. 18.9.1981 - I ZR 11/80, GRUR 1982, 111, 113 - Original-Maraschino m.w.N.). Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.
cc)
Bereits der Ausgangspunkt der vergleichenden Betrachtung des Wort-Bildzeichens der Klägerin zu 1 einerseits und der beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten andererseits erscheint nicht rechtsbedenkenfrei, da das Berufungsgericht nicht den durch diese Kennzeichen bestimmten und nach der zitierten Rechtsprechung maßgeblichen Gesamteindruck festgestellt hat, sondern in unzulässig zergliedernder Betrachtungsweise lediglich geprüft hat, wodurch der jeweilige Wortteil bzw. - getrennt davon - der jeweilige Bildteil der Zeichen "beherrscht" wird.
dd)
Außerdem hat das Berufungsgericht bei seiner in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellung, die Wortteile würden einerseits durch den Schriftzug "Siegsdorfer Petrus-Quelle" (bzw. "Sankt-Petrus"), andererseits durch den Schriftzug "VALSER St. Petersquelle" "beherrscht", wesentliche tatsächliche Umstände vernachlässigt, deren Feststellung dem Revisionsgericht möglich ist, da sie sich aus den im Berufungsurteil wiedergegebenen Abbildungen der in Frage stehenden Etiketten ergeben; nämlich einmal die Tatsache, daß sich die Ortsangabe "Siegsdorfer" von den durch größeren und kräftigeren Druck hervorgehobenen Angaben "Petrusquelle" bzw. "SANKT-PETRUS" optisch unterscheidet, und zum anderen, daß die Bezeichnung "Valser" auf dem Etikett der Beklagten - an dessen oberem Rand - räumlich so abgesetzt ist, daß für den Verkehr ihre Zuordnung zu dem unmittelbar darunter befindlichen Text ("Heilwasser aus den Schweizer Alpen") näher liegen könnte als zu der am unteren Etikettrand unter der Abbildung des Heiligen - hervorgehoben - angebrachten Herkunftskennzeichnung "St. Petersquelle", daß aber jedenfalls die - auch Verschiedenheiten im Druckbild aufweisenden - Begriffe "VALSER" und "St. Petersquelle" nicht ohne weiteres - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - als ein zusammengehöriger Schriftzug angesehen werden können.
ee)
Ferner hat das Berufungsgericht bei der Würdigung der Bildteile der Kennzeichen auch auf Unterschiede abgestellt, die - wie insbesondere die Abweichung der Details "Schlüssel und Zepter" statt "Hirtenstab und Schale" - zwar bei vergleichender Betrachtung bemerkbar sind, dagegen für das nach der verkehrsüblich flüchtigen Betrachtung haften bleibende unklare Erinnerungsbild kaum Bedeutung erlangen dürften. Nicht unzweifelhaft erscheint auch, ob für dieses Erinnerungsbild dem Umstand Bedeutung zukommen kann, daß die - nicht allzu großen - Abbildungen des Heiligen diesen einmal im Profil, zum anderen von vorne zeigen.
ff)
Hätte das Berufungsgericht - wie nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten - zunächst den Gesamteindruck der Kennzeichnungen und die nach diesem Eindruck bestehenden Gemeinsamkeiten näher geprüft, so hätte es berücksichtigen müssen, daß die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen in starkem Maße - und insoweit übereinstimmend - durch die sowohl wörtliche als auch bildliche Bezugnahme auf einen Heiligen - St. Petrus oder, insoweit synonym, St. Peter - gekennzeichnet werden und daß im Hinblick auf die sowohl optisch deutliche als auch sinnbildlich leicht erfaßbare und merkbare Bezeichnung mit dem Namen des bekannten Heiligen gerade diese Übereinstimmung auch für den flüchtigen Verkehr erhebliche Bedeutung gewinnen dürfte. Erst hiervon ausgehend durfte das Berufungsgericht dann prüfen, ob die den Kennzeichnungen beigefügten Ortsangaben - auch unter Berücksichtigung einerseits des optischen Zurücktretens von "Siegsdorfer" und andererseits der räumlich getrennten und drucktechnisch unterschiedlichen Anbringung von "VALSER" - den in erster Linie durch den Namen des Heiligen Petrus und die Verstärkung dieser Bezeichnung durch die gleichzeitige Abbildung eines Heiligen geprägten Gesamteindruck der Kennzeichnungen in so starkem Maße mitprägen, daß die Abweichung allein dieser Angaben die Gefahr der Verwechslung ausschließt, und zwar sowohl in bildlicher und klanglicher Hinsicht als auch insbesondere - was hier in Anbetracht der dem Sinngehalt nach gegebenen Identität von St. Petrus und St. Peter besonderer Beachtung bedarf - nach dem Sinngehalt. Auch eine solche, von den Übereinstimmungen des Gesamteindrucks und ihrer Bewertung ausgehende Prüfung, in die dann - neben den vom Berufungsgericht zu Recht auch in Erwägung gezogenen Besonderheiten bei einer den Vorschriften der Tafelwasserverordnung gerecht werdenden Kennzeichnung von Mineralwässern - auch noch nähere, die jeweilige Gesamtheit der Klagezeichen berücksichtigende Erwägungen zur Kennzeichnungskraft und zum Schutzumfang dieser Zeichen, insbesondere auch zur Frage ihrer etwaigen wechselseitigen Schwächung, einzubeziehen gewesen wären, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht vorgenommen.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da die Prüfung der vorstehend aufgeworfenen Fragen - insbesondere auch die gebotene Klärung bzw. Auslegung der gestellten Anträge - in den Aufgabenbereich des Tatrichters fällt, sieht der Senat sich an einer eigenen Entscheidung gehindert. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten vorbehalten bleiben muß.