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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1988, Az.: I ZB 6/87
„ROTHHÄNDLE-KENTUCKY / Cenduggy“

Zeichenverwechselbarkeit bei einem Zeichen, das sich an ein nicht eintragungsfähiges Zeichen anlehnt; Verwechselbarkeit der Begriff "Cenduggy" und "Kentucky"; Überprüfung der Zeichenübereinstimmung im Widerspruchsverfahren; Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wenn der Herstellername mit dem zu verwechselnden Begriff durch einen Bindestrich verbunden ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1988
Aktenzeichen
I ZB 6/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14598
Entscheidungsname
ROTHHÄNDLE-KENTUCKY / Cenduggy
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 18.03.1987

Fundstellen

  • MDR 1989, 609 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 691-692 (Volltext mit amtl. LS) "Roth-Händle-Kentucky/Cenduggy"

Verfahrensgegenstand

"ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"

Prozessführer

B. Tabakmanufaktur Roth-H. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Joachim C. und Wilhelm M., I. hof ..., L.

Prozessgegner

R.J. R. Tobacco GmbH, Maria-A.-Platz ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zeichenverwechselbarkeit bei einem Zeichen, das sich an eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WZG freizuhaltende beschreibende Angabe (hier die geographische Angabe "KENTUCKY") anlehnt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Zeicheninhaberin wird der im schriftlichen Verfahren ergangene, den Beteiligten am 29. Juli 1987 zugestellte Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 18. März 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Für die Zeicheninhaberin ist beim Deutschen Patentamt das Wortzeichen "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY" für "Tabakwaren, hergestellt unter Mitverwendung von Tabaken aus Kentucky" nach § 6 a WZG in die Zeichenrolle eingetragen worden (WZ Nr. 1 032 139). Gegen diese Eintragung hat die Widersprechende aus dem ihr für die Waren "Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge" zustehenden älteren Zeichen Nr. 975 700 "Cenduggy" Widerspruch erhoben. Diesen hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts (Erstprüfer) unter Verneinung der zeichenrechtlichen Übereinstimmung zurückgewiesen, weil die eingetragene Wortfolge "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY" vom Verkehr überwiegend als geschlossener Gesamtbegriff verstanden und der Zeichenbestandteil "KENTUCKY" nicht als zeichenmäßig benutzt angesehen werde. Die Erinnerung gegen diesen Beschluß hatte keinen Erfolg.

2

Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die Beschlüsse der Prüfungsstelle aufgehoben und unter Feststellung der zeichenrechtlichen Übereinstimmung der beiderseitigen Zeichen die Löschung des Zeichens Nr. 1 032 139 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, das angegriffene Zeichen "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY" biete zwar in seiner Gesamtheit keinen Anlaß zu Verwechslungen mit dem Widerspruchszeichen "Cenduggy". Jedoch werde der Zeichenbestandteil "KENTUCKY" im Sinne des § 16 WZG zeichenmäßig gebraucht und müsse damit als selbständig kollisionsbegründend angesehen werden. Der Firmenname "ROTH-HÄNDLE" werde vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden. Bei Tabakerzeugnissen wie hier, bei denen jeder namhafte Produzent, so auch die Inhaberin des angegriffenen Zeichens, eine ganze Anzahl unterschiedlicher Sorten herstelle und vertreibe, erblicke der Endverbraucher in einem Bestandteil, wie er vorliegend dem Firmennamen hinzugefügt sei, die eigentliche Produktkennzeichnung. Auch die Gefahr von Verwechslungen mit dem Widerspruchszeichen müsse bejaht werden. Ungeachtet der Tatsache, daß der Buchstabe "C" vor dem Vokal "e" im Widerspruchszeichen "Cenduggy" nach den phonetischen Regeln der deutschen Sprache überlicherweise nicht wie "K", sondern wie "Z" gesprochen werde, wahre "Kentucky" den angesichts der Klangähnlichkeit beider Zeichen im übrigen zu fordernden Abstand in klanglicher Hinsicht nicht. Die zeichenrechtliche Übereinstimmung beider Zeichen lasse sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, daß mit Rücksicht auf die klangliche Anlehnung des Widerspruchszeichens an eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WZG freizuhaltende beschreibende geographische Angabe ein gewisses Maß an Verwechslungsgefahr in Kauf zu nehmen sei. Ob das Widerspruchszeichen als Ganzes schutzunfähig sei, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Im Widerspruchsverfahren könne nur die Zeichenübereinstimmung geprüft werden, nicht das Freihaltebedürfnis. Verwechslungsgefahr lasse sich ferner nicht im Hinblick auf den Schutzumfang des Widerspruchszeichens verneinen. Trotz der bestehenden lautlichen Annäherung erblickten die beteiligten Verkehrskreise im Widerspruchszeichen "Cenduggy" keine ohne weiteres erkennbare eng angelehnte Abwandlung der geographischen Angabe "KENTUCKY". Eine Einschränkung des Schutzumfangs aus Rechtsgründen komme nicht in Betracht. Soweit schließlich in Erwägung zu ziehen sei, daß die Widersprechende in der Absicht gehandelt habe, die Eintragung von Zeichen mit dem Bestandteil "KENTUCKY" zu behindern, könne auch das der Inhaberin des angegriffenen Zeichens nicht zum Erfolg verhelfen, da sie selber, was zur Verneinung der Schutzwürdigkeit führen müsse, eine freihaltebedürftige Angabe im Rahmen einer Kennzeichnung als Kenn- und Merkzeichen verwende.

3

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens, die ihr Begehren auf Zurückweisung des Widerspruchs mit dem Antrag weiterverfolgt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen den Zeichen "Roth-Händle-KENTUCKY" und "Cenduggy" zu verneinen.

5

1.

Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Bundespatentgerichts, daß die zeichenrechtliche Übereinstimmung nicht schon mit der Begründung verneint werden könne, daß das Widerspruchszeichen schutzunfähig sei und nicht hätte eingetragen werden dürfen. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Patentamt und Bundespatentgericht - was in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist - im Widerspruchsverfahren an die im Eintragungsverfahren anerkannte Schutzfähigkeit des Widerspruchszeichens und damit an die Eintragung des Zeichens als Ganzes gebunden sind und daß einem eingetragenen Zeichen - was ferner sachlich-rechtlich zu beachten ist - der gesetzliche Schutz vor Verwechslungsgefahr nicht mit der Begründung versagt werden kann, diese Gefahr müsse wegen eines Freihaltebedürfnisses in Kauf genommen werden (Beschl. v. 10.5.1963 - Ib ZB 24/62, GRUR 1963, 630, 632 - Polymar; BGHZ 45, 131, 134, 135 ff. [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] - Shortening; 91, 262, 272 - Indorektal).

6

2.

Mit Erfolg wendet sich jedoch die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Bundespatentgerichts, daß das Zeichen "ROTH-HANDLE-KENTUCKY" die Gefahr einer Verwechslung mit dem Widerspruchszeichen "Cenduggy" begründe. Dieser Auffassung des Bundespatentgerichts liegt die Annahme zugrunde, daß es bei der Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich auf den Bestandteil "KENTUCKY" des angegriffenen Zeichens ankomme, weil dieser als im Sinne des § 16 WZG warenzeichenmäßig gebraucht und damit als selbständig kollisionsbegründend anzusehen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

7

Abzustellen ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr in aller Regel, so auch vorliegend, nicht auf einen einzelnen Bestandteil eines Zeichens, sondern auf den Gesamteindruck dieses Zeichens gegenüber dem des anderen Zeichens, hier des Widerspruchszeichens, bei einem mehrgliedrigen Zeichen wie "ROTH-HANDLE-KENTUCKY" also auf das Zeichen in seiner Gesamtheit. Die gegenteilige Auffassung des Bundespatentgerichts beruht auf der im Zusammenhang mit der Erörterung des warenzeichenmäßigen Gebrauchs des angegriffenen Zeichens angestellten Erwägung, daß der Verkehr bei Verwendung eines Firmennamens wie "ROTH-HÄNDLE" häufig nicht in diesem, sondern in dem diesem Namen beigefügten Bestandteil, hier "KENTUCKY", die eigentliche Produktkennzeichnung erblicke, was vor allem für die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen gelte, weil jeder namhafte Produzent, so auch die Inhaberin des angegriffenen Zeichens, eine Reihe unterschiedlicher Sorten herstelle und vertreibe. Zwar tritt eine bloße Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen hervortretenden Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry). Darauf kann aber dann nicht abgestellt werden, wenn - wie bei dem hier in Rede stehenden Zeichen "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY" - die Herstellerangabe in durch Bindestrich verknüpfter einzeiliger Schreibweise und durch Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung dem Verkehr als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht wird. Bei einer solchen Zeichengestaltung und -verwendung entfällt die Annahme, daß die Verbraucher den vorangestellten Zeichenbestandteilen "ROTH-HÄNDLE" keine Beachtung schenkten und daß diese für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung sei. Vielmehr erblickt der Verkehr erfahrungsgemäß - auch auf dem Zigarettensektor - in Zeichenbestandteilen, wie sie hier zu beurteilen sind ("ROTH-HÄNDLE"), eine zusätzliche Unterscheidungshilfe und mißt dem Gesamtzeichen (hier "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY") eine Eigenart bei, die über die Verwendung allein des Zeichenbestandteils "KENTUCKY" hinausgeht.

8

Aber auch soweit - im Rahmen des Gesamtzeichens - der Zeichenbestandteil "KENTUCKY" zu würdigen ist, kann der Beurteilung des Bundespatentgerichts nicht zugestimmt werden. Das Bundespatentgericht hat gemeint, daß der Zeichenbestandteil "KENTUCKY" des angegriffenen Zeichens mit dem Widerspruchszeichen "Cenduggy" angesichts der insoweit bestehenden Klangähnlichkeit beider Zeichen verwechselbar sei. Auf Übereinstimmungen dieser Art kommt es jedoch vorliegend nicht entscheidend an. Das Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung die als solche rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung zugrundegelegt, daß das Widerspruchszeichen "Cenduggy" - auch wenn die beteiligten Verkehrskreise in ihm keine ohne weiteres erkennbare eng angelehnte Abwandlung der geographischen Angabe "KENTUCKY" erblickten - phonetisch an eine schutzunfähige, weil für Mitbewerber freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WZG anklinge. Hinsichtlich solcher Zeichen hat der Bundesgerichtshof die Eintragungsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WZG trotz der Anlehnung an eine freihaltebedürftige Angabe und der dieser gegenüber lediglich abgewandelten Erscheinungsform bejaht (Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL). Die Möglichkeit zukünftiger Behinderungen der Mitbewerber hat er für die Bejahung eines Eintragungsverbots abgewandelter Angaben, die keine ohne weiteres erkennbare eng angelehnte Abwandlung beschreibender Angaben darstellen, nicht für ausreichend erachtet, weil solchen Behinderungsmöglichkeiten in späteren Verfahrensabschnitten durch strenge Anforderungen an den Begriff des warenzeichenmäßigen Gebrauchs und durch eine sachgerechte Handhabung des Begriffs der Verwechslungsgefahr begegnet werden könne (Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, a.a.O. - ROAL; vgl. auch BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal). Der Schutzbereich solcher an freizuhaltende Angaben angelehnten Zeichen ist dementsprechend eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht. Ein hiervon gelöster Schutz für die zugrundeliegende Angabe, an die sich das Zeichen anlehnt, kann nicht beansprucht werden (vgl. BGHZ 19, 367, 370, 376 - W 5; BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 45/77, GRUR 1979, 470, 471 = WRP 1979, 534, 535 - RBB/RBT).

9

Mit diesen Erwägungen würde es nicht in Einklang stehen anzunehmen, daß aufgrund von Übereinstimmungen der vom Bundespatentgericht festgestellten Art die Gefahr einer Verwechslung der beiderseitigen Zeichen bestünde. Eine solche Annahme würde darauf hinauslaufen, zugunsten des Inhabers des eingetragenen älteren Zeichens, hier "Cenduggy", Bezeichnungen zu monopolisieren, an denen - wie bei der geographischen Angabe "KENTUCKY" - ein Freihaltebedürfnis besteht, das entsprechend der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise lediglich die Annahme eines eng begrenzten Schutzumfangs des eingetragenen Zeichens rechtfertigt. Bei Zeichen, die sich, wie "Cenduggy", als Abwandlungen freihaltebedürftiger Angaben darstellen, kann nicht entscheidend auf Übereinstimmungen allein mit der beschreibenden Angabe selbst abgestellt werden. Maßgebend insoweit muß vielmehr gegenüber dem Gesamteindruck des angemeldeten bzw. nach § 6 a WZG eingetragenen Zeichens der Gesamteindruck des Widerspruchszeichens in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Gestaltung sein, so wie es durch Eintragung in die Zeichenrolle Schutz erlangt hat.

10

3.

Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 WZG, § 108 PatG).

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Ullmann