Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1979, Az.: I ZR 45/77
„RBB/RBT.“
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "RBT" wegen Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen "RBB"; Fehlende Verwechslungsgefahr bei Benutzung der Buchstabenzusammenstellung "RBT" in gewöhnlicher Schrift mit "RBB"; Maßgeblichkeit des Bekanntheitsgrades eines aus sich heraus unverständlichen Zeichens; Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit wegen Gefahr einer Monopolisierung ; Bedürfnis des Handelsverkehrs der Verwendung von die volle Firmenbezeichnung andeutenden Abkürzungen in Form von Buchstabenzusammenstellungen ; Beschränkung des Freihaltebedürfnisses durch den Bekanntheitsgrad eines Zeichens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 45/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13371
- Entscheidungsname
- RBB/RBT.
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 28.10.1976
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 UWG
- § 25 Abs. 1 WZG
Fundstellen
- BGHZ 74, 1 - 9
- DB 1979, 1027-1028 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2311-2313 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
An Buchstabenzusammenstellungen, die als Firmen- und Warenkennzeichnung verwendet werden, besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Deswegen sind bei der Prüfung der Verkehrsgeltung an den Bekanntheitsgrad derartiger Buchstabenzusammenstellungen strenge Anforderungen zu stellen.
- b)
Zur Frage des räumlich begrenzten Firmen- und Ausstattungsschutzes aufgrund entsprechend beschränkter Verkehrsgeltung der Kennzeichnung, insbesondere wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im gesamten Bundesgebiet betreibt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1978
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg Rebitzki und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Oktober 1976 insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten,
- 1.
es zu unterlassen, innerhalb der Stadt B. im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "RBT" bzw. "rbt" zu benutzen,
- 2.
Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die sie in der Stadt_B. in der Zeit erzielt haben, in welcher sie sich dort im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnungen "RBT" bzw. "rbt" bedient haben,
- 3.
den der Klägerin durch die geschäftliche Verwendung der Bezeichnungen "RBT" bzw. "rbt" innerhalb der Stadt B. entstandenen Schaden zu ersetzen, der nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2 zu ermitteln ist,
abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung, und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die seit 1962 im Handelsregister eingetragene Klägerin mit Sitz in B. firmierte zunächst: "Rationelle Lagereinrichtungen Klaus B.", ab August 1968: "Rationelle Betriebseinrichtungen B., Klaus B."; seit dem 20. Juni 1972 lautet ihre Firma: "RBB Rationelle Betriebseinrichtungen B. Klaus B.". Seit 1968 benutzt die Klägerin auf Geschäfts-Briefbögen und bei ihrer Werbung in Anzeigen und Katalogen die Abkürzungen "RBB" und "rbb". Die von der Klägerin vertriebenen Waren, im wesentlichen Regale, Büromöbel, Werkstattmöbel, Beschriftungen, Kästen, Transportbehälter, Leitern, Förderanlagen, Transportgeräte, Räder und Rollen werden ebenfalls mit der Kennzeichnung "RBB" oder "rbb" auf den Markt gebracht. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Die Klägerin ist Inhaberin des nachstehend abgebildeten Warenzeichens Nr. 888.127, das am 14. Mai 1970 angemeldet wurde:

Dieses Zeichen ist für folgende Waren eingetragen:
"Transport- und Fördergeräte, insbesondere Röllchenbahnen; Transportwagen, Räder und Rollen; Büro- und Werkstattmöbel, insbesondere Regale; Leitern aus Metall, Kunststoff oder Holz, Transportbehälter und Lagerkästen aus Metall oder Kunststoff."
Die Beklagten haben ihren Sitz in Ritterhude bei Bremen. Die Beklagte zu 1 - eine GmbH - wurde am 22. Oktober 1971 gegründet und am 13. Dezember 1971 in das Handelsregister beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck eingetragen. Sie ist Komplementärin der Beklagten zu 2, einer KG; diese wurde am 8. Mai 1972 in das Handelsregister eingetragen und begann ihren Geschäftsbetrieb am selben Tag. Die Beklagten vertreiben unter anderem Bauplanen, Baugerüste nebst Zubehör, Schalungszubehör, Lasthaken, Spannschlösser und Leitern. Im Branchenverzeichnis des amtlichen Telefonbuches sind sie unter der Rubrik "Leitern" zu finden. Ihre Waren bezeichnen die Beklagten unter anderem mit "rbt - Bauelemente" und "rbt-Leitern".
Die Klägerin hat vorgebracht, die von ihr benutzten Bezeichnungen "RBB" bzw. "rbb" hätten sich im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung für ihr Unternehmen und ihre Waren durchgesetzt; die Beklagten verletzten daher durch Verwendung der verwechslungsfähigen Bezeichnungen "RBT" bzw. "rbt" ihre, der Klägerin, Rechte aus § 16 UWG und § 25 WZG. Außerdem macht sie Verletzung ihres eingetragenen Warenzeichens geltend. Sie hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, sich im Geschäftsverkehr der Bezeichnungen "RBT Rationelle Bautechnik" und/oder "RBT" bzw. "rbt" zu bedienen, den Firmenbestandteil "RBT Rationelle Bautechnik" aus der Firma zu entfernen sowie im Handelsregister löschen zu lassen,
- 2.
alle vorhandenen Gegenstände, insbesondere Werbemittel, Drucksachen, welche "RBT Rationelle Bautechnik" und/oder "rbt" bzw. "RBT" tragen, zu vernichten, oder jene Bezeichnungen darauf unkenntlich zu machen sowie zu gewährleisten, daß im Branchen-Fernsprechbuch künftig keine Anzeigen mehr erscheinen, in welchen die Bezeichnung "rbt" bzw. "RBT" verwendet wird,
- 3.
Auskunft darüber zu erteilen, welchen Umsatz die Beklagten in der Zeit erzielt haben, in welcher sie sich in der Firma bzw. in sonstiger Weise, insbesondere werbend, der Bezeichnungen "RBT Rationelle Bautechnik" und/oder "RBT" bzw. "rbt" bedient haben,
- 4.
der Klägerin den durch die Verwendung von "RBT" "Rationelle Bautechnik" und/oder "rbt" bzw. "RBT" erwachsenen Schaden zu ersetzen, welcher nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 3) zu ermitteln ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Klageanträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht eine Verletzung des Warenzeichens Nr. 888.127 der Klägerin durch die angegriffene Bezeichnung "RBT" bzw. "rbt". Unstreitig hat die Beklagte das eingetragene Warenzeichen der Klägerin, nämlich die Buchstabenzusammenstellung "RBB" in ihrer besonderen graphischen Gestaltung, nicht benutzt. Die Benutzung der Buchstabenzusammenstellung "RBT" bzw. "rbt" in gewöhnlicher Schrift begründet aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keine Verwechslungsgefahr mit dem allein durch seine graphische Ausgestaltung geprägten Klagezeichen; einen davon gelösten Schutz der für sich nicht eintragungsfähigen Buchstabenzusammensetzung "RBB" (vgl. BGH GRUR 1978, 591 [BGH 23.06.1978 - I ZB 2/77] - KABE) kann die Klägerin nicht beanspruchen (vgl. BGHZ 19, 367, 370, 376 - W 5; BGH GRUR 1976, 353 - Colorboy).
II.
Das Berufungsgericht prüft sodann, ob diese Buchstabenkombination, die - wie es bedenkenfrei und von der Revision unbeanstandet annimmt - für die Begründung einer Verwechslungsgefahr allein in Betracht kommt, als besondere Geschäftsbezeichnung nach § 16 Abs. 1 UWG und, da die Klägerin auch ihre Waren und ihr Werbematerial mit dieser Buchstabenfolge kennzeichnet, als Ausstattung gemäß § 25 WZG geschützt ist.
1.
Die Buchstabenkombination "RBB" ist eine aus sich heraus nicht verständliche Abkürzung, sie ergibt auch kein aussprechbares Wort. Sie kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG nur dann erlangen, wenn ein nicht unerheblicher Teil beteiligter Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin erblickt (BGHZ 4, 167, 169 - DUZ; 11, 214, 215, 217 - KfA; GRUR 1974, 349 - KKB und 1976, 379, 380 - KSB). Entsprechendes gilt hinsichtlich des ebenfalls beanspruchten Ausstattungsschutzes gemäß § 25 WZG; auch er setzt Verkehrsgeltung der von der Klägerin benutzten Buchstabenkombination voraus (vgl. BGH GRUR 1964, 381 - WKS- Möbel).
2.
Das Berufungsgericht verneint die Verkehrsgeltung, weil sich die Buchstabenkombination "RBB" in den beteiligten Verkehrskreisen nicht in hinreichendem Maße als Hinweis auf das Unternehmen bzw. die Waren der Klägerin durchgesetzt habe. Es stellt in diesem Zusammenhang aufgrund der von ihm veranlaßten Umfragen bei zahlreichen Handelskammern fest, die Bezeichnung "RBB" sei außerhalb des norddeutschen Raumes so gut wie unbekannt. Für die Bereiche der Handelskammern Stade, Ostfriesland, Bremerhaven und Oldenburg stellt das Berufungsgericht Bekanntheitsgrade von günstigstenfalls 12,5, 14,3, 22,2 und 27,7 % fest. Für den Bereich der Stadt B. unterstellt das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin einen Bekanntheitsgrad von höchstens 60,7 % wobei es offen läßt, ob die von der Handelskammer B. durchgeführte Umfrage überhaupt aussagekräftig sei, weil von 48 befragten Firmen nur 28 geantwortet hätten, und sich zudem unter diesen 28 Firmen 20 Großhändler befunden hätten, die möglicherweise Mitbewerber der Klägerin seien und daher als Abnehmer ihrer Waren nicht in Betracht kämen. Hieraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung, daß ein - auch regional begrenzter - Firmen- und Ausstattungsschutz nicht bestehe. Hierzu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, bei nicht unterscheidungskräftigen Buchstabenzusammenstellungen bestehe ein berechtigtes Freihaltebedürfnis der Mitbewerber; dies führe dazu, daß die günstigstenfalls feststellbaren Bekanntheitsgrade der von der Klägerin benutzten Buchstabenzusammenstellung nicht ausreichten, um eine auch nur regional begrenzte Verkehrsgeltung zu bejahen. Dies gelte trotz eines insoweit unterstellten Bekanntheitsgrades von 60,7 % auch für das Gebiet der Stadt B.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben nur teilweise Erfolg.
3.
Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei der Frage, welches Ausmaß an Bekanntheit einer seiner Natur nach nicht unterseheidungskräftigen Bezeichnung für die Bejahung der Verkehrsgeltung zu fordern ist, ein etwaiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an solchen Bezeichnungen berücksichtigt werden muß (vgl. BGHZ 30, 367, 371[BGH 30.06.1959 - I ZR 31/58] - Nährbier).
Ein solches Freihaltebedürfnis hat das Berufungsgericht für Buchstabenkombinationen, wie sie von beiden Parteien verwendet werden, mit Recht bejaht. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG besteht unter anderem ein grundsätzliches Eintragungsverbot für Buchstaben und Zahlen; die Eintragung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sich das Zeichen im Verkehr als betriebliches Herkunftskennzeichen durchgesetzt hat (§ 4 Abs. 3 WZG). Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, im Interesse des Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit eine Monopolisierung der praktisch nur in beschränkter Zahl als Warenzeichen zur Verfügung stehenden Buchstaben und Zahlen sowie deren bloße Zusammenstellung möglichst zu vermeiden und derartige Zeichen für die Allgemeinheit freizuhalten (vgl. BGHZ 19, 367, 374, 376 - W 5; BGH GRUR 1978, 591 - KABE). Darin kommt ein - nicht auf den Warenzeichenschutz beschränkter - wettbewerblicher Grundgedanke zum Ausdruck, der dazu führt, daß bei der Prüfung, ob eine als Wort nicht aussprechbare Buchstabenzusammenstellung als betriebliches Herkunftskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der Benutzung solcher einfacher Buchstabenzusammenstellungen mit zu berücksichtigen ist (BGHZ 30, 357, 371 - Nährbier zu der insoweit gleichliegenden Frage des Freihaltebedürfnisses an Bestimmungs- und Beschaffenheitsangaben). Zu dem an solchen einfachen Buchstabenzusammenstellungen bestehenden Freihaltebedürfnis konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf die insbesondere in den letzten Jahren zu beobachtende verbreitete Übung im Wirtschaftsverkehr verweisen, Abkürzungen, vornehmlich Buchstabenkombinationen, zu benutzen, die zumeist aus den Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile zusammengesetzt seien; diese verbreitete Übung beruhe auf einem Bedürfnis des Verkehrs, derartige griffige Abkürzungen zu verwenden. Das Berufungsgericht führt hierzu weiter aus, daß zunehmend kaufmännische Unternehmen von Kapitalgesellschaften betrieben würden und immer häufiger Gesellschaften mit beschränkter Haftung Komplementäre von Kommanditgesellschaften seien; in derartigen Fällen sei die dem Unternehmensgegenstand entlehnte oder die Gesellschafternamen enthaltende Firma (§§ 4 AktG, 4 GmbHG) vielfach umständlich in Wort und Schrift zu handhaben; der Handelsverkehr dränge daher zur Abkürzung. Wenn derartige Abkürzungen schon bei der Firmenbildung und der Warenkennzeichnung verwendet würden und die hierbei benutzten Buchstaben - wie zumeist - die Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile seien, so diene eine solche Praxis auch der Einheitlichkeit und Klarheit. Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das vom Berufungsgericht festgestellte verbreitete und anerkennenswerte Bedürfnis des Handelsverkehrs, solche, die volle Firmenbezeichnung andeutenden Abkürzungen in Form von Buchstabenzusammenstellungen zu verwenden, rechtfertigt es, diese weitgehend für die Allgemeinheit freizuhalten. Auf die von der Revision hervorgehobene Vielzahl von Buchstabenkombinationsmöglichkeiten kann demgegenüber nicht abgestellt werden.
Das hiernach bestehende Freihaltebedürfnis des Verkehrs an solchen einfachen Buchstabenzusammenstellungen hat zur Folge, daß nur ein hoher Bekanntheitsgrad für eine solche Buchstabenzusammenstellung als betriebliches Herkunftskennzeichen einen Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung rechtfertigen kann.
Im vorliegenden Rechtsstreit kann dahinstehen, welcher Bekanntheitsgrad als Mindestvoraussetzung einer ausreichenden Verkehrsgeltung zu verlangen wäre. Die vom Berufungsgericht festgestellten, verhältnismäßig geringen Bekanntheitsgrade der von der Klägerin benutzten Buchstabenfolge "RBB" für das Bremer Umland (günstigstenfalls zwischen 12,5 % und 27,7 %) sowie das übrige Bundesgebiet mit Ausnahme der Stadt Bremen (so gut wie unbekannt) rechtfertigt jedenfalls die Annahme einer Verkehrsgeltung im gesamten Bundesgebiet mit einem entsprechenden auf das gesamte Bundesgebiet erstreckten Schutz nicht.
Damit erweist sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin bereits insoweit als unbegründet, als der Beklagten verboten werden soll, die Bezeichnungen "RBT" bzw. "rbt" im gesamten Bundesgebiet (mit Ausnahme des noch zu erörternden Gebiets der Stadt Bremen) im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Das gilt auch für den weiteren Antrag der Klägerin,
die Benutzung der Firma "RBT Rationelle Bautechnik" im gesamten Bundesgebiet (wiederum mit Ausnahme der Stadt B.) zu unterlassen, sowie diesen Firmenbestandteil im Handelsregister löschen zu lassen.
Insoweit war daher der Revision der Erfolg zu versagen.
4.
Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit es um den - ebenfalls beanspruchten - Firmen- und Ausstattungsschutz räumlich beschränkt auf das Gebiet der Stadt B. geht.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin im Gebiet der Stadt B. für ihre Buchstabenzusammenstellung "RBB" als betriebliche Herkunftskennzeichnung einen Bekanntheitsgrad von 60,7 % erlangt hat. Gleichwohl hat es der Klägerin auch einen räumlich auf das Gebiet der Stadt Bremen beschränkten Schutz versagt, weil die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit nicht auf die Stadt B., wo ihre Bezeichnung "RBB" bei dem unterstellten Bekanntheitsgrad von 60,7 % Verkehrsgeltung erlangt habe, beschränke, sondern im gesamten Bundesgebiet ausübe. In einem solchen Fall habe das Freihaltebedürfnis des allgemeinen geschäftlichen Verkehrs für ähnliche Bezeichnungen den Vorrang vor dem Bedürfnis der Klägerin nach einem räumlich begrenzten Schutz ihrer Bezeichnung.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Freihaltebedürfnis ist zwar - wie ausgeführt - für die Frage von Bedeutung, welcher Bekanntheitsgrad für eine an sich nicht schutzfähige Bezeichnung, insbesondere für eine einfache Buchstabenzusammenstellung, als betriebliche Herkunftskennzeichnung erforderlich ist, um eine für einen individuellen Kennzeichnungsschutz ausreichende Verkehrsgeltung bejahen zu können. Hat sich aber die fragliche Bezeichnung - trotz eines an sich bestehenden Freihaltebedürfnisses und der aufgrund dessen strengen Anforderungen an das Ausmaß der Durchsetzung - tatsächlich als betrieblicher Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt, so kann dieser tatsächliche Zustand, der die Grundlage eines Individualschutzes bildet, nicht nachträglich wieder aus Gründen des Freihaltebedürfnisses in Frage gestellt werden (vgl. BGHZ 30, 357, 370, 371 - Nährbier; BGH GRUR 1964, 381, 383 - WKS). Das gilt grundsätzlich auch in Fällen einer nur räumlich beschränkten Verkehrsgeltung (vgl. BGHZ 30, 357, 371 - Nährbier). Der erkennende Senat hat es zwar in seiner angeführten Entscheidung vom 30. Juni 1959 (BGHZ 30, 357, 372, 373 - Nährbier) als immerhin zweifelhaft bezeichnet, aber letztlich unentschieden gelassen, ob etwa aus dem Freihaltebedürfnis des Verkehrs (an Beschaffenheitsangaben) unter Umständen auch die Folgerung abzuleiten sei, daß ein örtlich begrenzter Ausstattungsschutz für derartige Bezeichnungen auf Grund nur örtlicher Durchsetzung nicht gewährt werden könne, vielmehr überregionale Durchsetzung im gesamten Bundesgebiet zu verlangen sei, wenn die Bezeichnungen für Waren Verwendung finde, deren Absatz im gesamten Bundesgebiet in Betracht komme. Diese Bedenken beruhen auf der Erwägung, daß die Zubilligung eines örtlich begrenzten Schutzbereichs eine Abwägung dahin erfordert, ob der maßgebliche räumliche Bereich, in dem ein entsprechender Durchsetzungsgrad erreicht ist, nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung eine Sperrung gegenüber verwechslungsfähigen Bezeichnungen rechtfertigt; denn nur für einen solchen Bereich kommt ein (räumlich begrenzter) Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung in Frage (vgl. RG GRUR 1942, 217, 219, 220 - Goldbronzierte Likörflasche; BGHZ 11, 214, 219, 220 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]- KfA; 30, 357, 366, 367 - Nährbier). Wie die angeführte Rechtsprechung (siehe ferner die Rechtsprechung zum räumlich begrenzten Schutz der Etablissementsbezeichnung: BGH GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; BGHZ 24, 238, 243 - Tabu I) zeigt, kann diese Frage nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es ist vielmehr im Einzelfall auf die konkrete Ware, ihre übliche Vertriebsform und ihr Absatzgebiet sowie auf die Betriebsstruktur abzustellen (vgl. die angeführte Rspr). Kommt danach dem rein örtlichen Vertrieb am Sitz des (im gesamten Bundesgebiet tätigen) Unternehmens eine nur untergeordnete Bedeutung zu und beruht die räumlich beschränkte Verkehrsgeltung letztlich darauf, daß das fragliche Unternehmen in diesem Raum seinen Sitz hat und dort ganz allgemein eine gewisse Bedeutung als Herstellungs- und/oder Vertriebsunternehmen erlangt hat, so kann dieser enge räumliche Bereich noch nicht als ein zur Zubilligung eines Kennzeichnungsschutzes kraft Verkehrsgeltung ausreichender einheitlicher Wirtschaftsraum angesehen werden.
Hierzu hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hat diese Frage nach dem Bestehen der Verkehrsgeltung in einem für einen Kennzeichnungsschutz hinreichenden einheitlichen Wirtschaftsraum rechtsirrig in Zusammenhang gebracht mit der sich erst danach stellenden Frage, ob - das Bestehen von Verkehrsgeltung in einem solchen Wirtschaftsraum unterstellt - auf Grund dieser räumlich beschränkten Verkehrsgeltung und eines dementsprechend räumlich beschränkten Kennzeichnungsschutzes einem Mitbewerber die kennzeichnungsmäßige Benutzung einer - unterstellt - verwechslungsfähigen Kennzeichnung in diesem räumlich begrenzten Bereich auch dann untersagt werden kann, wenn der Mitbewerber unter der beanstandeten Kennzeichnung im gesamten Bundesgebiet tätig ist. Hierzu hat es das Berufungsgericht rechtsirrig auf eine Interessenabwägung zwischen dem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber und den Interessen der Klägerin abgestellt. Insoweit geht es jedoch allein um die einander gegenüberstehenden Individualinteressen der Parteien. Der erkennende Senat hat es daher in seiner Entscheidung vom 15. November 1967 (GRUR 1968, 259, 261 - NZ) insoweit auch nur auf eine solche Abwägung der kollidierenden Parteiinteressen abgestellt. Daran ist festzuhalten.
Auch bei dieser Abwägung der Individualinteressen kommt, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß die Klägerin sich nicht nur im Bereich der (unterstellten) Verkehrsgeltung, sondern darüber hinausgehend im gesamten Bundesgebiet betätigt. Ihr Interesse an einer räumlich beschränkten Untersagung kann daher nicht das Gewicht beanspruchen, das ihm bei einer räumlich auf diesen Bereich beschränkten eigenen Geschäftstätigkeit beigemessen werden müßte. Bei der Interessenabwägung wird weiter zu berücksichtigen sein, daß sich die Parteien nicht auf demselben geschäftlichen Gebiet, sondern nur innerhalb verwandter Branchen betätigen; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt eine Überschneidung der Sortimente nur bei Leitern vor. Schließlich wird bei der Interessenabwägung auch auf die Auswirkungen eines räumlich beschränkten Verbots, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten, abzustellen sein.
III.
Das Berufungsurteil konnte danach insoweit keinen Bestand haben, als es um den beanspruchten Kennzeichnungsschutz im Bereich der Stadt B. geht. In diesem Umfang war das Urteil aufzuheben; die Sache war insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverwiesen. Im übrigen war die weitergehende Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Berufungsgericht war ferner die Entscheidung über die Koste der Revision zu übertragen
RiBGH Dr. Merkel ist in Urlaub und daher an der Unterzeichnung verhindert, Alff
Schönberg
Rebitzki
Zülch