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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1953, Az.: I ZR 199/52

Namensrecht sowie Firmenrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Vorgehen aus einer Firmenabkürzung auch ohne Verkehrsgeltung gegen eine mit ihr verwechslungsfähige jüngere Bezeichnung; Hervorhebung eines Firmenbestandteils von dem Träger des Firmennamens als besondere Bezeichnung des Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr; Abhängigkeit des Schutzes der besonderen Bezeichnung von der Ingebrauchnahme dieser Bezeichnung; Für Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft bei Buchstabenzusammenstellungen; Gebundenheit des Namensschutzes an örtliche Grenzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1953
Aktenzeichen
I ZR 199/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Freiburg - 10.07.1952

Fundstellen

  • BGHZ 11, 214 - 221
  • DB 1954, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 388-390 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

H. Vereinigte Kaufstätten GmbH, Ha., unter der Firma ihrer Zweigniederlassung Kaufstätten für A., Zweigniederlassung S., W.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Guido Sch. und Hans Georg K. in H.

Prozessgegner

Kaufhaus für A. GmbH & Co., Kommanditgesellschaft, in F. i.Br., K.-J.str. ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. R. in F. i.Br.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn auch Firmenabkürzungen, die von den Träger des Firmennamens nicht als besondere Bezeichnung seines Erwerbsgeschäftes benutzt werden, ein selbständiger Namensschutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG und § 12 BGB nur zukommt, wenn sie sich im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt haben, so kann doch dann aus einer solchen Abkürzung auch ohne Verkehrsgeltung gegen eine mit ihr verwechslungsfähige jüngere Bezeichnung vorgegangen werden, wenn es sich bei der Abkürzung um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (HG GRUR 1933, 782). Dies ergibt sich aus dem Schutz, der der unverkürzten Firma zukommt; denn bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Verkehrsübung zu berücksichtigen, sich zur kurzen Kennzeichnung eines Unternehmens der naheliegenden Abkürzung eines längeren Firmennamens zu bedienen.

  2. 2.

    Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes im Sinn von § 16 Abs. 1 UnlWG ist grundsätzlich nur von der Ingebrauchnahme, nicht der Verkehrsgeltung abhängig. Dies gilt auch, wenn als besondere Bezeichnung ein Teil des Firmennamens verwendet wird. Die Ingebrauchnahme reicht jedoch nur dann aus, den Schutz zu begründen, wenn die verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist und von Natur aus nach der Verkehrsauffassung geeignet erscheint, eine Namensfunktion auszuüben. Gattungsbezeichnungen oder lautlich nicht ausgeschriebene Buchstabenzusammenstellungen, die vom Verkehr als solche erkannt und nicht etwa als Phantasiewort aufgefaßt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

  3. 3.

    Haben Gattungsbezeichnungen oder Kennzeichnungen, denen der Verkehr ihrer Art nach keine namensähnliche Wirkung beimißt, Schutzfähigkeit auf Grund einer räumlich begrenzten Verkehrsdurchsetzung erlangt, so beschränkt sich die Schutzwirkung auf das Gebiet, in dem die Verkehrsanerkennung errungen wurde.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1953
unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Weiß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br. vom 10. Juli 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der H.-Konzern betreibt durch seine drei, in H., M. und B.-W. jeweils in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichteten Dachgesellschaften insgesamt 21 Warenhäuser.

2

Die erst seit 1950 unter ihrer jetzigen Firma auftretende Klägerin ist die H. Dachgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Bilanzierung von Warenhäusern, Kaufhäusern und sonstigen Unternehmungen, die zum Interessenkreis der Gesellschafter gehören. Sie hat außer dem H. Stammhaus ("Al.") zehn Zweigniederlassungen, darunter das von ihr seit 29. Dezember 1950 in S. unter der Firma "Kaufstätten für A., Zweigniederlassung S. der H.-Vereinigte Kaufstätten GmbH" betriebene Warenhaus, das von ihrer S. Rechtsvorgängerin schon seit Herbst 1945 unter der Geschäftsbezeichnung "Kaufstätten für A." geführt worden war. Die Klägerin bedient sich bei der Werbung für dieses Warenhaus gleichfalls der Geschäftsbezeichnung "Kaufstätten für a.", teilweise in Verbindung mit der Abkürzung "Kf.".

3

Die Beklagte besitzt in F. i.Br. und in L. Warenhäuser, die früher unter der Firma "Fritz Ri., Kommanditgesellschaft" betrieben worden sind. Auf Grund eines Vergleichs im Restitutionsverfahren traten die früheren Eigentümer wieder als Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft ein. Da jedoch weder ihr Name noch der Name Ri. weiterhin in der Firma enthalten sein sollte, wurde eine neue Firma gewählt. Seit Ende 1950 betreibt die Beklagte ihre Warenhäuser daher unter der Firma "Kaufhaus für A. GmbH & Co". In Ihrer Werbung wird der Name abgekürzt in "Kaufhaus für A." und "Kf.".

4

Bei den genannten Geschäftshäusern der Parteien in S., F. und L. handelt es sich um bedeutende und angesehene Warenhäuser, die vorwiegend Platzgeschäfte und nur in verhältnismäßig sehr geringem Umfang Versandgeschäfte betreiben.

5

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung den Gebrauch ihrer Firma sowie der Abkürzung "Kf." im Geschäftsverkehr zu untersagen. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

7

I.

1)

Das Berufungsgericht anerkennt zu Recht, daß der Klägerin als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Namens- sowie ein Firmenrecht zustehe. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß als Firmenschlagwörter benutzte Namens- und Firmenteile sowohl nach § 12 BGB wie § 16 Abs. 1 UnlWG, deren Tatbestände in Fällen des Namengebrauchs im Geschäftsverkehr zusammenfallen, einen Namensschutz genießen können. Der sich hieran anschließende Satz des angefochtenen Urteils, der Tatbestand des § 16 Abs. 1 UnlWG setze keine Verkehrsgeltung voraus, ist jedoch in seiner allgemein gehaltenen Fassung rechtlich bedenklich, jedenfalls soweit er sich uneingeschränkt auch auf Firmenabkürzungen bezieht. Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte genießen als solche, d.h. wenn sie nicht als "besondere Bezeichnung" des Geschäftes herausgestellt sind, grundsätzlich nur dann einen selbständigen Namensschutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG, wenn sie sich Verkehrsgeltung in dem Sinn erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (RGZ 117, 215 [219]; 171, 67 [70]; BGHZ 4, 167). Dies gilt auch dann, wenn ihnen von Natur aus eine individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt (BGH v. 20. Oktober 1953 - I ZR 134/52 - [Rohrbogen]).

8

2)

Eine andere Frage ist es, ob unterscheidungskräftige Abkürzungen, einer Firma, die gleichzeitig einen Teil der unverkürzten Firma darstellen, was nicht auf alle im Verkehr gebräuchlichen Firmenabkürzungen und Schlagworte zutrifft, in dieser ihrer Eigenschaft als Firmenbestandteile im Rahmen des für den vollständigen Firmennamen gewährten Schutzes auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig sind. Soweit bereits bei einer Gegenüberstellung des unverkürzten Firmennamens mit der beanstandeten jüngeren Bezeichnung die Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen zu bejahen ist, folgt der Schutz für jeden Firmenbestandteil der früher in Benutzung genommenen Firma ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 UnlWG, der die Firma in ihrer vollständigen Gestalt schützt. Ist dagegen die jüngere Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der älteren Firma verwechslungsfähig, so kann doch dann gegen die jüngere Bezeichnung vorgegangen werden, wenn der fragliche Firmenbestandteil der älteren Firma seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen dieser Firma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf Verkehrsgeltung in dem vorbezeichneten Sinn nicht erlangt haben (RG GRUR 1933, 782 [Feuersozietät]; LG JW 1918, 381 [Mitropa]; RG JW 1931, 1921; BGHZ v. 22. Januar 1952 - I ZR 82/51 -). Es handelt sich insoweit nicht um einen selbständigen Namensschutz des Firmenbestandteils, sondern darum, daß im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die Verkehrsübung zu berücksichtigen ist, sich zur kurzen Kennzeichnung eines Unternehmens einer naheliegenden Abkürzung durch Alleinbenutzung einer oder mehrerer unterscheidungskräftiger Firmenbestandteile zu bedienen.

9

3)

Anders wiederum liegt der Fall, wenn ein Firmenbestandteil von dem Träger des Firmennamens als besondere Bezeichnung seines Erwerbsgeschäfts im geschäftlichen Verkehr herausgestellt wird, wie dies im Streitfall mit den Bezeichnungen "Kaufstätten für A." und "Kf." geschehen ist. Ist der fragliche Firmenbestandteil unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet, wie ein Name zu wirken, so kommt ihm ein Namensschutz auch ohne Verkehrsgeltung zu. Insoweit steht in Wahrheit nicht das Recht aus einer Firmenabkürzung oder einem Firmenschlagwort in Frage, sondern der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, die die Vorschrift des § 16 Abs. 1 UnlWG neben Namen und Firma stellt, wobei auch dieser Schutz grundsätzlich nur die Ingebrauchnahme voraussetzt (RG JW 1933, 1724 [Jungborn]).

10

4)

Entbehrt dagegen die für ein Handelsunternehmen benutzte Bezeichnung nach der Verkehrsanschauung ihrer Wesensart nach einer namensmäßigen Kennzeichnungskraft, so ist sie nur schutzfähig, wenn sie sich als besondere Bezeichnung dieses Unternehmens im Verkehr durchgesetzt hat. Hiernach ist nicht nur die Schutzfähigkeit solcher Bezeichnungen, die wie Gattungsbegriffe von Natur aus der individualisierenden Eigenart entbehren, von der Verkehrsgeltung abhängig. Es fallen vielmehr mangels Verkehrsdurchsetzung auch solche Kennzeichnungsmittel aus dem Schutzbereich des § 16 Abs. 1 UnlWG heraus, die ihrer Art nach ungeeignet erscheinen, vom Verkehr wie ein Name gewertet zu werden. Dies gilt beispielsweise für Buchstabenzusammenstellungen, die kein aussprechbares Wort ergeben und deshalb vom Verkehr ohne weiteres als solche erkannt und nicht etwa als Phantasiewort aufgefaßt werden. In der Regel wird derartigen Buchstabenzusammenstellungen, die nicht lautlich ausgeschrieben sind, und die dem Verkehr, auch wenn sie die Abkürzung eines Firmennamens oder einer besonderen Geschäftsbezeichnung darstellen, ohne Kenntnis der vollständigen Bezeichnung willkürlich erscheinen, bereits die für einen Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden müssen. Aber selbst wenn der reinen Buchstabenzusammenstellung eine gewisse Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist, fehlt ihr nach der Verkehrsauffassung die Eigenschaft, wie ein Name zu wirken, solange sie sich nicht als Bezeichnung für ein bestimmtes Unternehmen innerhalb beteiligter Verkehrskreise durchgesetzt hat. Da § 16 Abs. 1 UnlWG aber eine Namensfunktion der Bezeichnung voraussetzt, können derartige Kennzeichen ohne Verkehrsgeltung keinen Namensschutz beanspruchen (BGHZ 4, 167; BGHZ 8, 387 [389]). Die gegenteilige Auffassung würde zu einer unerwünschten Monopolisierung derartiger Buchstabenzusammenstellungen führen, die grundsätzlich dem Allgemeingebrauch vorbehalten bleiben müssen. Aus dem gleichen Rechtsgedanken versagt auch § 4 Abs. 2 Ziff 1 WZG solchen Buchstabenverbindungen die Eintragung in die Warenzeichenrolle, solange sie sich nicht als Kennzeichen der Waren des Anmelders im Verkehr durchgesetzt haben.

11

II.

1)

So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend die von der Klägerin für ihr S. Warenhaus gewählte Bezeichnung "Kaufstätten für A." als einen dem Gegenstand ihres Unternehmens entnommenen Gattungsbegriff gewertet und hieraus rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß dieser Bezeichnung, soweit sie sich nicht im Verkehr als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchgesetzt habe, die für einen Namensschutz erforderliche Kennzeichnungskraft fehle. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe der Bezeichnung "Kaufstätten für A." nicht mit der Begründung die Unterscheidungskraft absprechen dürfen, daß das Wort "Kaufhaus" dem allgemeinen Sprachgebrauch angehöre, verkennt den Kern der Darlegungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß es sich bei der von der Klägerin gewählten Wortverbindung um eine Gattungsbezeichnung für Warenhäuser handle, auf Grund der sprachlichen Bedeutung der Bezeichnung "Kaufstätten für A.", in der es nach dem Sprachgebrauch nur einen Hinweis auf die Art des geschäftlichen Wirkungskreises der S. Zweigniederlassung der Klägerin erblickt. Lediglich zur Unterstützung seiner Auffassung, daß diese Bezeichnung einen Gattungsbegriff ohne Kennzeichnungskraft darstelle, aus dessen Gebrauch allein ein Verbietungsrecht für die Bezeichnung "Kaufhaus für A." nicht hergeleitet werden könne, hat das Berufungsgericht hervorgehoben, es gebe am Sitz der Beklagten außer der "Kaufstätte" (ST.) noch ein Zentralkaufhaus und dem Wort "Kaufhaus" komme in F. im Hinblick auf das mittelalterliche Kaufhaus am Mü., der ehemaligen Sitzstätte des badischen Landtags, noch eine besondere Bedeutung zu. Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht bei Würdigung der Bezeichnung "Kaufstätten für A." etwa von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen.

12

2)

Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß die Schutzfähigkeit der Abkürzung "Kf." gleichfalls die Verkehrsgeltung dieser Abkürzung voraussetzt. Selbst wenn die Klägerin, was nicht vorgetragen worden ist, die Abkürzung "Kf." nicht nur in Verbindung mit der Bezeichnung "Kaufstätten für A.", sondern auch in Alleinstellung als Hinweis auf ihr S. Warenhaus benutzen sollte, würde der Verkehr in dieser Buchstabenverbindung, die kein Phantasiewort ergibt und ohne Kenntnis der unverkürzten Bezeichnung sinnlos und willkürlich erscheint; keinen namensmäßigen Gebrauch einer besonderen Geschäftsbezeichnung im Sinn des § 16 Abs. 1 UnlWG erblicken, solange ihm nicht, das Unternehmen der Klägerin unter dieser Bezeichnung bekannt geworden ist. Insoweit gilt das oben zu I 4 Ausgeführte.

13

3)

Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, für die fraglichen Bezeichnungen in den Stuttgarter Wirtschaftsraum Verkehrsgeltung errungen habe, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Es hat lediglich festgestellt, daß die Bezeichnungen sich jedenfalls in dem von der Werbung der Beklagten allein erreichten Raum, der ungefähr mit dem Bereich des Landgerichtsbezirks F. übereinstimme, nicht als Kennzeichen des S. Unternehmens der Klägerin innerhalb beteiligter Verkehrskreise durchgesetzt habe. Diese Feststellung liegt ganz auf dem dem Berufungsgericht vorbehaltenen Gebiet der Tatsachen- und Beweiswürdigung. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften wird von der Revision nicht gerügt. Diese negative Feststellung reicht aber, entgegen der Auffassung der Revision, auch aus, die Abweisung der Klage zu tragen.

14

Unbegründet ist der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Namensschutz nach § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UnlWG entgegen dem firmenrechtlichen Schutz nach § 30, 37 HGB grundsätzlich nicht an örtliche Grenzen gebunden sei und daß vor allem einem Filialunternehmen, dem die Tendenz der Ausweitung innewohne, ein örtlich unbegrenzter Schutz zugebilligt worden müsse. Es ist zwar richtig, daß bei Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 16 UnlWG, wie auch bei der Frage, ob schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Sinn des § 12 BGB verletzt sind, im allgemeinen auch eine etwaige künftige sachliche oder räumliche Ausdehnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, das Namensschutz gegenüber einer jüngeren verwechslungsfähigen Bezeichnung begehrt (RGZ 108, 272 [273]; BGHZ 8, 387 [392]). Voraussetzung für eine derartige Ausweitung des Schutzbereiches ist jedoch, daß die Bezeichnung als solche eine individualisierende Eigenart aufweist und ihrer Natur nach geeignet erscheint, eine Namensfunktion auszuüben. Gattungsbezeichnungen oder reine Buchstabenzusammenstellungen, denen eine derartige namensmäßige Kennzeichnungskraft mangelt, können auf Grund einer räumlich beschränkten Verkehrsanerkennung nur innerhalb des Gebietes Schutz beanspruchen, in dem sie diese Verkehrsgeltung tatsächlich bereits erworben haben (RG MuW 1930, 430 [Standard]; RG JW 1937, 37 [Winzerstuben]). Außerhalb dieses Gebietes scheidet die Gefahr, die gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnung für einen anderen Geschäftsbetrieb könne zu Verwechslungen oder doch zu der irrtümlichen Annahme besonderer wirtschaftlicher Beziehungen oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmen führen, schon deshalb aus, weil in dem von der Verkehrsgeltung nicht ergriffenen Raum den Bezeichnungen ihrer Wesensart nach die Eignung mangelt, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.

15

Die von der Revision angestrebte Erweiterung des Schutzbereichs dieser Bezeichnungen über das Gebiet ihrer Verkehrsdurchsetzung hinaus, würde zudem dazu führen, daß dem geschäftlichen Verkehr Bezeichnungen, die ihrer Art nach grundsätzlich für den Allgemeingebrauch freizuhalten sind, in einem weiteren Umfang entzogen würden, als dies durch schutzwürdige Interessen desjenigen geboten ist, der für sie nur für einen bestimmten Wirtschaftsraum Verkehrsanerkennung zu erringen vermochte. Wählt jemand zur Kennzeichnung seines Unternehmens Bezeichnungen, die von Natur aus nicht schutzfähig sind, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er bei einer räumlichen Ausweitung seines Unternehmens das Bestehen gleicher oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen in dem von seinem Geschäftsbetrieb neu erfaßten Wirtschaftsraum jedenfalls solange hinnehmen muß, als sich diese Bezeichnungen in diesem Gebiet nicht als Hinweis auf sein Unternehmen durchgesetzt haben. Er ist insoweit nicht schlechter gestellt als derjenige, der als Warenbezeichnung eine nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 WZG nicht eintragungsfähige Kennzeichnung gewählt hat; denn eine nur örtliche Verkehrsdurchsetzung beseitigt dieses Eintragungshindernis nicht. Auch einer solchen Warenbezeichnung kann vielmehr nur ein Ausstattungsschutz gemäß § 25 WZG für den Raum zuerkannt werden, in dem sie sich Verkehrsgeltung verschafft hat.

16

Da nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin in dem Wirtschaftsraum, in dem allein Störungshandlungen der Beklagten in Frage stehen könnten, für ihre Geschäftsbezeichnung keine Verkehrsgeltung besitzt, war ihr Unterlassungsbegehren abweisungsreif, ohne daß auf ihre Behauptung eingegangen zu werden brauchte, sie habe im S. Wirtschaftsraum diese Verkehrsanerkennung erreicht und bereits konkrete Maßnahmen getroffen, am Sitz der Beklagten eine Zweigniederlassung zu errichten.

17

Dieser Rechtsauffassung steht, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, die Nordsee-Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1933, 1521) nicht entgegen. In dem vom Reichsgericht behandelten Fall stand die Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes "Nordsee" für ganz Deutschland als Kennzeichnung der über das ganze Staatsgebiet verstreuten Fischverkaufsstellen der bekannten Hochseefischerei-Gesellschaft fest, so daß es auf die Priorität der Verkehrsdurchsetzung gerade am Geschäftssitz des Verletzers nicht ankam. Im Streitfall dagegen betreibt die Klägerin keine ihrer weiteren Zweigniederlassungen unter der Bezeichnung "Kaufstätten für A." und "Kf.", so daß der Umfang und die Reichweite des Gesamtunternehmens, das H.-Vereinigte Kaufstätten GmbH firmiert, unberücksichtigt zu bleiben hat.

18

4)

Es bedarf bei dieser Sachlage auch keiner Erörterung der Frage, ob die Grundsätze, die das Reichsgericht für die örtliche Schutzbegrenzung von Gaststätten-Bezeichnungen aufgestellt hat, auf Bezeichnungen für Warenhäuser, die vorwiegend Platzgeschäfte betreiben, entsprechend anzuwenden sind, etwa, weil derartige Unternehmen, ähnlich wie Gaststätten, in ihrem Betrieb und der Darbietung ihrer gewerblichen Leistungen im wesentlichen örtlich gebunden sind (RG MuW 1912, 508 [Hospiz Baseler Hof]; RGZ 171, 32 [Am Rauchfang]).

19

Denn im vorliegenden Fall folgt die örtliche Begrenzung der Schutzwirkung der von der Klägerin gewählten Bezeichnungen auf den Bereich ihrer Verkehrsgeltung bereits zwangsläufig aus der Tatsache, daß der Verkehr außerhalb dieses Gebietes der Bezeichnung "Kaufstätten für A." keine Unterscheidungskraft, der Abkürzung "Kf." aber, selbst wenn insoweit eine Kennzeichnungskraft zu bejahen wäre, keine Namensfunktion entnimmt.

20

5)

Es kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnungen "Kaufstätten für A." und "Kaufhaus für A." überhaupt verwechslungsfähig sind oder ob bei der Alltäglichkeit und Farblosigkeit dieser Wortverbindungen schon Abweichungen genügen, Verwechslungsmöglichkeiten auszuschließen.

21

Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Lindenmaier
Wilde
Krüger-Nieland
Nastelski
Weiß