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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1952, Az.: I ZR 82/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1952
Aktenzeichen
I ZR 82/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 12.04.1951

Prozessführer

der Firma H., Wäschereimaschinenfabrik P.-R.-St.-GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm R. in N.-I., W.strasse ...,

Prozessgegner

die Firma Ludwig P., Wäschereimaschinenfabrik, Inhaber Karl Alexander S., N.-I., W.strasse ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 1952 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzender und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main Nebensitz Darmstadt vom 12. April 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin stellt seit 1903 in N.-I. unter der Firma "Wäschereimaschinenfabrik Ludwig P." Waschmaschinen, Zentrifugen und Mangeln her. Der frühere Inhaber der Klägerin Ludwig P. verkaufte die Firma 1936 an deren jetzigen Inhaber Karl Alexander S.. Sein Neffe Wilhelm Pf. blieb bei der Klägerin als Monteur tätig. Bis 1945 war Wilhelm R. "Geschäftsführer" bei der Klägerin; er durfte die ausgehende Korrespondenz zeichnen.

2

Die Bezeichnung "P.-Wäschereimaschinen" hat sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen für die Erzeugnisse der Klägerin durchgesetzt. Die Klägerin verwendet aber für ihre Maschinen nicht allein durchweg den fernen P., sondern für Mangeln bestimmter Art auch den Namen H.. Diese Bezeichnung befindet sich in den Katalogen und Spezialprospekten der Klägerin, die letztmalig 1935 oder 1938 gedruckt und bis zum Jahre 1948 oder 1949 in Tausenden von Exemplaren an Kunden und Interessenten verteilt worden sind. In den Jahren um 1933 sind solche Mangeln auch mit einem aufgeschraubten oder eingegossenen Schild H. versehen worden.

3

Die Beklagte wurde unter der Firma "H.-Wäschereimaschinen P.-R.-S.-GmbH" im Jahre 1947 gegründet. Sie hat ihren Sitz ebenfalls in N.-I.. Sie hat ihr Büro in einem unmittelbar neben der Klägerin gelegenen Grundstück in derselben Strasse aufgemacht und unterhielt dort auch ursprünglich ihren Geschäftsbetrieb. Der früher bei der Klägerin tätige Monteur Wilhelm P. und der frühere Geschäftsführer der Klägerin Wilhelm R. sowie ein Leo St. sind Gesellschafter der Beklagten. R. ist ihr Geschäftsführer. Der frühere Inhaber der Klägerin Ludwig P. ist gleichfalls bei der Beklagten tätig. Die Beklagte hat hierauf in dem Augustheft 1950 des Fachblattes für das Textile Reinigungsgewerbe "Wäscherei-Technik und -chemie" mit folgender Anzeige besonders hingewiesen:

- H. Wäschereimaschinen

P., R. & St. GmbH.

N.-I.

Unser Mitarbeiter und Konstrukteur Herr Ludwig P. beging bei bester körperlicher und geistiger Frische seine goldene Hochzeit. Unsere neue Fabrik befindet sich im Industrie-Gelände He.-E. D.strasse. -

4

Zwischen beiden Firmen sind bereits mehrfach Verwechslungen vorgekommen. Für die Beklagte bestimmte Telefonanrufe und Post erreichten die Klägerin; Briefe, die an die Klägerin gerichtet waren, gingen der Beklagten zu. Der Vollstreckungsbeamte der Stadt N.-I., der die Beklagte besuchen wollte, erschien fälschlich bei der Klägerin. Ein an die "Firma P., N.-I." gerichtetes Schreiben wurde von der Beklagten entgegengenommen und unter Hinweis auf ihre genaue Firmenbezeichnung beantwortet. Die Beklagte hat das so eingeleitete Geschäft gemacht.

5

Die Klägerin macht geltend, daß die Worte "H.", "Wäschereimaschinen" und "P." in Abnehmerkreisen zu einem festumrissenen einheitlichen Begriff für ihre Erzeugnisse verschmolzen seien. Mit der Wahl ihres Firmennamens habe die Beklagte es geradezu darauf angelegt, Verwechslungsmöglichkeiten mit ihrer Firma zu schaffen, um damit unter missbräuchlicher Ausnutzung des Ansehens der Klägerin Vorteile für den eigenen Geschäftsbetrieb zu ziehen. Hierdurch sei ihr ein erheblicher Schaden erwachsen, der sich laufend vergrössere, solange die Beklagte an der verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung festhalte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Führung der Firma "H.-Wäschereimaschinen, P.-R.-St. GmbH" zu verurteilen und die Ersatzpflicht der Beklagten für den ihr aus der beanstandeten Firmenführung entstandenen Schaden festzustellen.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Sie macht geltend, daß ihren Mitgesellschafter Wilhelm P. der Gebrauch seines Familiennamens zur Firmenbildung nicht verwehrt werden könne. Das Wort H. aber, das farblos und für Waren aller Art gebräuchlich sei, habe keine Verkehrsgeltung für die Erzeugnisse der Klägerin erlangt. Auch der Firmenbestandteil "Wäschereimaschinen" könne nicht beanstandet werden, weil es sich lediglich um einen Hinweis auf die von ihr hergestellten Waren handele, für die es eine andere Bezeichnung nicht gebe. Im übrigen wiesen die vollen Firmenbezeichnungen derart weitgehende Unterschiede auf, daß eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im vollen Umfange stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

8

Des Berufungsgericht geht bei Prüfung der Verwechslungsfähigkeit der Firmen der Parteien davon aus, daß nicht massgebend sei, welche unterscheidenden Merkmale die nebeneinandergestellten vollen Firmenbezeichnungen aufwiesen, sondern wie die beiden Firmen auf den geschäftlichen Verkehr mit seinen im allgemeinen flüchtigen Erinnerungsbild wirken, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Verkehr zu möglichst weitgehender Abkürzung längerer Geschäftsbezeichnungen neige. Das Berufungsgericht stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Firma der Klägerin sowohl in Fach- wie in Kundenkreisen mit "P." abgekürzt zu werden pflege und die gleiche Abkürzung zum mindesten in Fachkreisen auch der Beklagten zuteil werde. Hieraus folgert das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen räumlichen und sachlichen Wettbewerbsnähe der Parteien sowie des Umstands, daß die Gesellschafter der Beklagten Wilhelm P. und Wilhelm R. früher bei der Klägerin tätig gewesen seien, und auch der Gründer der Klägerin Ludwig P. gegenwärtig bei der Beklagten arbeite, daß die Aufnahme des Namens P., der sich als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin im Verkehr durchgesetzt habe, in die Firma der Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Firma der Klägerin heraufbeschwöre oder doch die durch die besonderen Begleitumstände bereits gegebenen Verwechslungsmöglichkeiten erhöhe. Die Führung des Namens P. in der Firma der Beklagten sei deshalb nach §12 BGB, §16 UWG unzulässig. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß es sich bei dem Namen P. um den Familiennamen ihres Gründers und Mitgesellschafters Wilhelm P. handele. Aus §4 GmbH-Gesetz folge, daß es der Verwendung dieses Namens bei der Firmenbildung nicht bedurft hätte. Auch eine Interessenabwägung, die nicht allein auf den Zeitvorrang der Klägerin abstelle, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Wilhelm P., der als früherer Monteur der Klägerin an dem Bekanntwerden der Klägerin mit seinem Namen nicht beteiligt gewesen sei, auch bei der Beklagten lediglich Monteurarbeiten verrichte, habe kein schutzwürdiges Interesse daran, aus dem guten Ruf, den sich der Name P. in der Wäschereimaschinenbranche durch seinen Onkel Ludwig P. erworben habe, Vorteile zu ziehen.

9

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts erstreckt sich der Namensschutz des §12 BGB, §16 UWG nicht nur auf den vollen Handelsnamen einer Firma, sondern auch auf Firmenbestandteile, die sich im Verkehr als Hinweis auf die Herkunftsstätte bestimmter Erzeugnisse durchgesetzt haben (RGZ 117, 215 [219]; 171, 67 [70], RG in GRUR 1937, 148). Der Umstand, daß der Name Pfaff nur einen Teil der Firma der Beklagten bildet und es auch andere Firmen dieses Namens gibt, schliesst nicht aus, daß allein aus diesem Firmenbestandteil, der für die ältere Firma der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hat, zum mindesten auf wirtschaftliche oder engere organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien geschlossen wird. Bereits eine derartige Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne genügt aber, eine Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin anzunehmen. Es entspricht auch allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen, daß wenn auf einem Spezialgebiet, wie dem der Fabrikation von Wäschereimaschinen, eine neue Firma auftaucht, die in ihrem Handelsnamen einen Bestandteil führt, der sich für eine in dem gleichen Geschäftszweig arbeitende ältere Firma bereits als Herkunftsbezeichnung Verkehrsanerkennung errungen hat, dieser bereits bekannte Name ins Auge fällt und als schlagwortartige Abkürzung auch der jüngeren Firma im geschäftlichen Verkehr Verwendung findet. Diese Erfahrungstatsache deckt sich mit der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach jedenfalls in Fachkreisen der Name P. in gleicher Weise wie für die Klägerin zur Kennzeichnung der Beklagten gebraucht wird, ohne daß hierbei die weiteren Firmenbestandteile der Beklagten in Erscheinung treten. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend dargetan, daß der Firmenbestandteil P. auch die Firma der Beklagten kennzeichne und für die Verwechslungen ursächlich sei, muss schon an dieser rechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts scheitern; denn es müssen sich nicht nur die vollen Firmennamen unterscheiden, sondern auch die im Verkehr gebrauchten Abkürzungen (RG in JW 31, 1921).

10

Selbst wenn im Geschäftsleben bekannt wird, daß es zwei Wäschereimaschinenfabriken gibt, die in ihrer Firma den Namen P. führen, wissen damit die beteiligten Verkehrskreise noch nicht, welches die ursprüngliche Fabrikationsstätte ist, die den Ruf des Namens P. begründet hat. Die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil der Abnehmerschaft der Erzeugnisse der Parteien allein durch den übereinstimmenden Firmenbestandteil P. zu der Annahme kommt, die von der Beklagten unter diesem Namen angebotenen Wäschereimaschinen stammten aus dem Betrieb der Klägerin oder es bestünden jedenfalls wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Parteien, ist umso grösser, als die Parteien nicht nur auf dem gleichen Sachgebiet, sondern auch in unmittelbarer räumlicher Nähe in einem kleinen Ort arbeiten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei entgegen dem Sachvortrag der Beklagten von einer unmittelbaren Nachbarschaft des Büros der Beklagten und der Fabrikationsstätte der Klägerin ausgegangen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um eine im Tatbestand der Urteile beider Vorinstanzen getroffen Feststellung handelt. Die Beklagte hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15.6.1949 nicht etwa behauptet, sie habe ihre Büroräume verlegt, sondern nur geltend gemacht, daß ihr Firmenschild am Nachbarhaus inzwischen entfernt worden sei. Die getroffene Feststellung ist danach nicht zu beanstanden. Im übrigen weisen auch die weiteren wettbewerblichen Begleitumstände auf eine derartige aussergewöhnliche Wettbewerbsnähe der Parteien hin, daß es rechtlich bedenkenfrei ist, wenn das Berufungsgericht die von der Firmenführung der Klägerin abweichenden Firmenbestandteile der Beklagten nicht für ausreichend erachtet hat, die Verwechslungsgefahr auszuräumen.

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Bei dem Phantasiewort H. soll es sich zudem nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten um eine nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung handeln, die vor allem in Hessen für Warengattungen verschiedenster Art Verwendung finde und nicht schutzfähig sei. Ein derart farbloses Beiwort kann nicht als geeignet angesehen werden, der Gefahr entgegenzuwirken, daß der Name P., der auf dem einschlägigen Warengebiet bereits weitgehend bekannt ist, sich als Kernbestandteil auch der jüngeren Firma der Beklagten dem Gedächtnis der massgeblichen Verkehrskreise einprägt und damit zu mittelbaren oder unmittelbaren Verwechslungen Anlass gibt. Diese Gefahr wird entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung auch nicht dadurch gebannt, daß die Beklagte auf ihren Briefbogen oder sonstigen Drucksachen die Bezeichnung H. durch besonders grossen Druck und durch Stellung der Buchstaben in einen Halbkreis hervorhebt. Diese bildliche Gestaltung ist für den Wortklang der Firma, der sich dem Ohr einprägt, bedeutungslos und vermag die hierdurch ermöglichte Irreführung des Verkehrs nicht auszuschliessen.

12

Im vorliegenden Fall kommt aber noch hinzu, daß es sich bei der Bezeichnung H. um denjenigen Warennamen handelt, der nach P. für die Erzeugnisse der Klägerin die weiteste Verbreitung gefunden hat. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Beklagte ihrer Pflicht, bei ihrer Firmenbildung alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der am gleichen Ort tätigen Konkurrenzfirma der Klägerin zu vermeiden, zuwider gehandelt hat, indem sie aus der Fälle der ihr zur Unterscheidung zur Verfügung stehenden Bezeichnungen ausgerechnet diejenigen auswählte, die nach dem Namen P. für die Erzeugnisse der Klägerin am besten eingeführt war. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, daß der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung H. Verbotsrechte aus §12 BGB, §16 UWG nicht zur Seite stehen, weil das Beweisergebnis nicht ausgereicht hat, eine Verkehrsgeltung der Klägerin auch für diese Bezeichnung festzustellen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum in der Verbindung der Bezeichnung H. mit den weiteren Firmenbestandteilen "Wäschereimaschinen P." einen Verstoss gegen §1 UWG erblickt, weil die Beklagte hierdurch in einer gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstossenden Weise die durch die Aufnahme des Namens P. in ihre Firma begründete Verwechslungsfähigkeit verstärkt und damit die Gefahr der Marktverwirrung vergrössert hat.

13

Es ist auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die Befugnis der Beklagten zur Führung des verwechslungsfähigen Firmenbestandteils P. verneint, obwohl es sich um den Familiennamen ihres Mitgesellschafters Wilhelm P. handelt. Soweit diese Rechtsauffassung darauf gestützt wird, daß für die beklagte GmbH nach §4 GmbH-Gesetz kein zwingender Grund vorlag, diesen Namen in ihre Firma aufzunehmen, steht diese Begründung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG in JW 1931, 468, JW 1928, 26, 1926, 345; RGZ 110, 234 [237]). Es ist dem angefochtenen Urteil aber auch darin beizutreten, daß das Ergebnis im vorliegenden Fall kein anderes sein kann, wenn der im Schrifttum vertretenen Meinung gefolgt wird, wonach beim Widerstreit des Rechtes zum Gebrauch des eigenen Namens mit älteren Namens- oder Zeichenrechten auch dann eine Interessenabwägung stattzufinden hat, wenn die jüngere Firma durch handelspolizeiliche Vorschriften nicht gezwungen ist, den verwechslungsfähigen Namen zur Firmenbildung heranzuziehen (vgl. Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 1947 III zu §16 UWG insbesondere Anm. 5 flde. und das dort angeführte Schrifttum). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Beklagte nichts in der Richtung dargetan habe, daß etwa Wilhelm P., der nur als Monteur bei der Klägerin tätig war, den Ruf des Namens P. in der Wäschereimaschinenfabrikation massgebend gefördert habe. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, sich bei der Gründung ihrer Firma auf dem gleichen Fabrikationsgebiet zur Firmenbildung des Namens von Wilhelm P. zu bedienen, der bei ihr gleichfalls nur Monteurarbeiten verrichtet, kann bei dieser Sachlage nicht anerkannt werden. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, durch Abänderung ihres verkehrsbekannten, fast ein halbes Jahrhundert geführten Firmennamens zur Beseitigung der Verwechslungsgefahr, die bei der aussergewöhnlichen Wettbewerbsnähe der Parteien auch zum Schutz der Allgemeinheit gegen eine Irreführung über die Warenherkunft dringend geboten erscheint, in irgendeiner Weise beizutragen. Nach alledem ist das Berufungsgericht sowohl bei Prüfung der Verwechslungsgefahr, als auch der Abgrenzung der Befugnis zum Gebrauch des Familiennamens eines Gesellschafters zur Bildung einer verwechslungsfähigen GmbH-Firma von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen.

14

Aber auch der weitere Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht verurteilen dürfen, die Benutzung sowohl des Namens P., als auch des Wortes H. in ihrer Firma zu unterlassen, da sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, daß H. nur in Verbindung mit P. als verwechslungsfähig anzusehen sei, somit zur Ausschaltung der Verwechslungsgefahr ein Verbot von P. genügt habe. Die Revision verkennt, daß die Urteilsformel weder den Gebrauch von P., noch von H. in Alleinstellung oder in Zusammenstellung mit andersartigen Firmenbestandteilen verbietet, sondern nur die von der Beklagten tatsächlich gewählte Gestaltung ihrer Firma. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ist zwar zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Verwendung des Namens P. in der Firma der Beklagten schlechthin für unzulässig erachtet. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hat aber die Tragweite der Urteilsformel nicht beeinflusst und durfte in ihr auch nicht zum Ausdruck kommen; denn da das Unterlassungsbegehren der Klägerin sich nur gegen die konkret vorliegende Rechtsverletzung wendet, die nach den Klaganträgen gerade in der Zusammenstellung der beanstandeten Firmenbestandteile erblickt wird, wäre das Berufungsgericht in unzulässiger Weise über das Klagbegehren hinausgegangen, wenn es der Beklagten ganz allgemein untersagt hätte, den Namen P. in ihrer Firma zu führen. Es ist zwar richtig, daß das Verbot, eine Firma zu führen, sich grundsätzlich auf die verwechslungsfähigen Bestandteile zu beschränken hat und die Firma, soweit sie befugterweise gebraucht wird, möglichst zu schonen ist. Wird aber nicht das Verbot einzelner Firmenbestandteile in Alleinstellung begehrt, sondern richtet sich der Unterlassungsantrag nur gegen eine bestimmte Wortverbindung, so darf das Gericht nicht einzelne Firmenbestandteile, die es auch ohne die beanstandete Kombination für unzulässig erachtet, schlechthin verbieten, um auf diese Weise die rechtsverletzende Kombination zu sprengen; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über das Klagbegehren hinaus festzulegen, in welcher Weise die Beklagte durch eine Firmenänderung künftig die Verwechslungsgefahr zu vermeiden hat (RG in JW 1931, 468; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1951 I ZR 76/50). Da die Firmenbestandteile "R.-St.-GmbH" zweifellos nicht verwechslungsfähig mit der klägerischen Firma sind, hätte das Berufungsgericht zwar die Verurteilung zur Unterlassung auf die Führung des Namens P. in Zusammenstellung mit "H.-Wäschereimaschinen" beschränken können. Die Beklagte ist aber durch die weitergehende Urteilsformel nicht beschwert, weil sich aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, eindeutig ergibt, daß durch das Verbot nur die Kombination "H. Wäschereimaschinen P." getroffen werden sollte. Der Beklagten ist es deshalb durch diesen Urteilstenor nicht verwehrt, nur eine Teillöschung ihrer Firma, durch die diese Wortverbindung vermieden wird, zu veranlassen.

15

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoss einen Schadensersatzanspruch sowohl aus §1 UWG, wie aus §16 Abs. 2 UWG bejaht. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind gleichfalls unbegründet. Ein schuldhaftes Handeln im Sinne von §1 UWG liegt im vorliegenden Fall jedenfalls dann vor, wenn die Wettbewerbshandlung in Kenntnis der sie als sittenwidrig stempelndengesamten Tatumstände oder in gewissenloser Verschliessung vor dieser Kenntnis gewollt und begangen wird. Die Beklagte, deren Mitbegründer Wilhelm P. und Wilhelm R. über einen längeren Zeitraum bei der Klägerin tätig waren, hat nicht in Abrede stellen können, daß ihr die tatsächlichen Verhältnisse genau bekannt waren, aus denen das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei einen Verstoss gegen die guten Sitten des Wettbewerbs entnommen hat. Die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten handelten schuldhaft, wenn sie sich trotz Kenntnis dieser Tatumstände der Einsicht in die Unlauterkeit ihres Verhaltens verschlossen. Hierfür hat die Beklagte gemäss §31 BGB einzustehen. Es unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht als Anzeichen für die unlauteren Beweggründe auch das Verhalten der Beklagten nach ihrer Firmengründung heranzieht und in diesem Zusammenhang als bedeutsam erachtet, daß die Beklagte sich nicht gescheut habe, ein offensichtlich für die Klägerin bestimmtes an die "Firma P. N.-I." gerichtetes Schreiben zu beantworten und das so eingeleitete Geschäft abzuschliessen, sowie in irreführender Form auf die Mitarbeit von Ludwig P. in ihrer Firma hinzuweisen. Schadensersatzpflichtig aus §1 UWG macht sich auch derjenige, der nachträglich die von ihm geschaffene Gefahr einer Marktverwirrung erkennt und trotz dieser Erkenntnis an der von ihm gewählten verwechslungsfähigen Bezeichnung festhält oder sogar darüber hinaus durch weitere Maßnahmen die Verwechslungsmöglichkeiten fördert.

16

Der Umstand, daß der Registerrichter keine Bedenken gegen die Eintragung der Firma der Beklagten im Handelsregister gehabt hat, entlastet die Beklagte schon deshalb nicht, weil die Unterscheidbarkeit im Sinn von §30 HGB mit dem Begriff der Verwechslungsfähigkeit im Sinn von §16 UWG nicht übereinstimmt, die Entschliessung des Registerrichters über die Eintragungsfähigkeit der Firma somit auf ganz anderen Voraussetzungen beruht, als sie von der Beklagten bei der Wahl ihres Firmennamens zu beachten waren. Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Birnbach Wilde Krüger-Nieland Benkard