Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1951, Az.: I ZR 76/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 76/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.11.1949
Rechtsgrundlagen
- § 1 UnlWG
- § 16 UnlWG
- § 30 HGB
- § 37 Abs. 2 HGB
Fundstellen
- DB 1951, 404 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 513-514 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 349 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Otto L., H., O.strasse ...,
Prozessgegner
die Firma Carl L., H., O.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei Namensgleichheit kann sich der jüngere Wettbewerber auf sein Recht, unter seinem Namen als selbständiger Gewerbetreibender tätig zu sein, dann nicht berufen, wenn er seinen Namen in unlauterer Weise und insbesondere mit der Absicht herausstellt, im Verkehr Verwechslungen mit der älteren Firma des anderen herbeizuführen.
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Heidenhain als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr. Selowsky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. November 1949 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater der Parteien, Carl L., war der Begründer der Klägerin, die ein Möbeltransportgeschäft in Hamburg betreibt. Von seinen drei Söhnen machte sich der älteste, Carl L., schon mehrere Jahre vor dem zweiten Weltkrieg selbständig und eröffnete ein Möbeltransportgeschäft, das er unter der Firma "Carl L. jr." in Hamburg noch heute betreibt. Der Vater überliess sein Unternehmen schon zu seinen Lebzeiten den beiden anderen Söhnen Walter und Otto, die das Geschäft als offene Handelsgesellschaft führten. 1942 wurde die Möbeltransportfirma "Ernst St." hinzuerworben. Im Jahre 1945 trennten sich die beiden Brüder auf Grund eines notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrages vom 31. August 1945. Darin wurde u.a. vereinbart, dass der Beklagte (Otto L.) aus der Klägerin ausschied und das Geschäft von Walter L. mit unveränderter Firma mit allen Aktiven und Passiven fortgeführt wird. Zur Abgeltung aller Ansprüche gegen die Klägerin und Walter L. wurde dem Beklagten das Möbeltransportgeschäft Ernst St. überlassen. In dem Vertrage heisst es im Anschluss hieran: "Das Geschäft wird von Herrn Otto L. unter unveränderter Firma mit Zustimmung des Herrn Walter L. fortgeführt." Der Beklagte betrieb sein Möbeltransportgeschäft zunächst unter der Firma "Ernst St." in der Strasse "Bei der Apostelkirche", wohin diese Firma seit ihrer Ausbombung im Jahre 1945 aus dem Stadtteil Hoheluft verzogen war. Später fügte der Beklagte der Firma "Ernst St." die Worte "Inhaber Otto L." hinzu und verlegte im Oktober 1948 den Betrieb in die Osterstrasse, in der auch die Klägerin ihren Sitz hat. Am 19. März 1949 liess der Beklagte die bisherige Firma "Ernst St." im Handelsregister in "A.F. Otto L." ändern, nachdem er am 10. März 1949 die behördliche Genehmigung erwirkt hatte, die Reihenfolge seiner Vornamen "Otto Alfons Franz" zu ändern in "Alfons Franz Otto". Diese Genehmigung wurde im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 27. Mai 1949 wieder aufgehoben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei sowohl nach dem Auseinandersetzungsvertrag vom 31. August 1945 als auch auf Grund der Bestimmungen der §§30, 37 HGB, §1, 16 UnlWG verpflichtet, die Führung einer aus seinen persönlichen Namen gebildeten Firma zu unterlassen. Die Verwechslungsgefahr ergebe sich aus der Vorrangstellung des Namens L. im Hamburger Speditionsgewerbe; sie werde dadurch verstärkt, dass der Beklagte mit seinem Unternehmen auch örtlich in die unmittelbare Nähe der Klägerin gerückt sei. Die Klägerin hat zunächst Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Benutzung des Zusatzes "Inhaber Otto L." zu der Firma Ernst St. sowie hinsichtlich der Führung der Firma "A.F. Otto L." gestellt, deren Löschung sie gleichzeitig begehrt hat. Das Landgericht hat durch Teilurteil den auf die Firma "A.F. Otto L." bezüglichen Anträgen stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und um Abweisung dieser Klageanträge gebeten, diese Anträge dann aber im Laufe des Berufungsverfahrens anerkannt. Da die Beklagte erklärt hat, dass sie beabsichtige, die Firma "A.F. Otto L." in "Otto L." zu ändern, hat die Klägerin im Berufungsrechtszug den weiteren Antrag gestellt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ein Möbelspeditionsgeschäft in Hamburg unter der Firma "Otto L." zu führen.
Der Beklagte hat um Abweisung dieses Antrages gebeten.
Das Oberlandesgericht hat dem Antrage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrages, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Feststellungsklage hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Ausführungen bejaht. Die Revision hat auch insoweit Bedenken nicht geltend gemacht.
I.
In der Sache hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, ob der Auseinandersetzungsvertrag der Parteien nach seinem Wortlaut oder Sinn eine Verpflichtung des Beklagten enthalte, keine Firma mit seinem Familiennamen anzunehmen. Es hat dies verneint und auch den Beweis für das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung gleichen Inhalts als nicht vollständig geführt angesehen. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben. Die Revision will aber umgekehrt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgern, dass dem Beklagten von der Klägerin gestattet worden sei, der Firma Ernst St. den Zusatz "Inhaber Otto L." beizufügen. Sie rügt in dieser Beziehung Verletzung des §286 ZPO. Indessen kann dieser Revisionsangriff nicht zum Erfolg führen, da es auf die von der Revision erörterte Frage nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat, wie die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils deutlich erkennen lässt, nicht darüber befunden, ob der Beklagte seinen Namen Otto L. als Zusatz zu einer anderen Firmenbezeichnung oder sonstwie in Verbindung mit anderen Worten zur Kennzeichnung seines Unternehmens benutzen darf, sondern es hat lediglich dahin erkannt, dass der Beklagte die Firma "Otto L.", die er an Stelle seiner bisherigen Firma "A.F. Otto L." benutzen will, nicht führen darf. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht freilich erkennen lassen, dass es die Führung des Namens Otto L. durch den Beklagten auch dann nicht für zulässig halte, wenn dies mit den nötigen Unterscheidungsmerkmalen geschehe. Indessen handelt es sich hierbei um Erwägungen, die über den an sich eindeutigen Antrag der Klägerin hinausgehen und deshalb als außerhalb des Streitstoffes befindlich ohne rechtliche Bedeutung sind (§322 ZPO). Es kann auch nicht etwa angenommen werden, das Berufungsgericht habe den Klageantrag dahin ausgelegt, dass mit ihm jede, wie auch immer geartete, Verwendung des Namens Otto L. in einer Firma als unzulässig bezeichnet werden solle. Wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, hat die Untersagung der Namensführung Otto L. in jedem Falle zur Voraussetzung, dass durch die Führung dieser Bezeichnung die Gefahr einer Verwechslung mit der Klägerin begründet wird. Ob eine solche Gefahr besteht, kann aber nicht allgemein, sondern immer nur in Bezug auf eine konkrete Gestaltung der Firma beurteilt und entschieden werden. Die Möglichkeiten, den Namen Otto L. im Rahmen einer Firma in andere Firmenbestandteile und -zusätze hineinzubauen, sind so zahlreich, dass keineswegs von vornherein gesagt werden kann, jede unter Verwendung des Namens Otto L. gebildete Firma sei mit der Klägerin stets und ausnahmslos verwechslungsfähig. Ist aber hiernach die Tragweite des Berufungsurteils und damit der Streit der Parteien auf die Frage beschränkt, ob der Beklagte mit "Otto L." firmieren darf, so kann es darauf, ob ihm, wie die Revision geltend macht, mündlich die Führung des Zusatzes Otto L. zu der Firma Ernst St. gestattet worden ist, nicht ankommen.
II.
Das Berufungsgericht hält die Benutzung des Namens Otto L. als Firma des Beklagten auf Grund der §§1, 16 UnlWG, §826 BGB für unzulässig. Es hat die Verwechslungsfähigkeit der angegriffenen Bezeichnung mit der Firma der Klägerin trotz der Verschiedenheit der beiden Vornamen bejaht, da der Name "L." besonders charakteristisch, selten und in Hamburg von schlagwortartiger Kennzeichnungskraft sei. Verstärkt werde die Verwechslungsgefahr durch die Art und Weise, in der der Beklagte den Namen L. gegenüber dem Vornamen durch Unterstreichung auf dem Firmenschild hervorgehoben habe, sowie durch die Verlegung des Geschäftslokales des Beklagten in dieselbe Strasse, in der die Klägerin ihren Sitz habe, und schliesslich durch die auf den Firmenschildern angebrachten Hinweise: "Nur hier Otto L." und "Nur hier im Hause".
Die Einwendungen, die die Revision gegen die Feststellung der Verwechslungsgefahr erhebt, sind nicht begründet. In Übereinstimmung mit anerkannten Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit von dem Gesamteindruck ausgegangen, den die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Aus der Eigenartigkeit und daraus folgenden besonderen Kennzeichnungskraft des Namens "L." hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, dass die Verschiedenartigkeit der - überdies ganz alltäglichen - Vornamen nicht ausreiche, die durch die Übereinstimmung des Familiennamens hervorgerufene Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Zu einem anderen Ergebnis kann auch die Erwägung der Revision nicht führen, das Publikum werde im gegebenen Falle auch auf geringere Unterschiede achten, weil die Parteien keine Waren, sondern Leistungen, insbesondere Möbeltransporte anböten. Denn das Publikum pflegt ganz allgemein im geschäftlichen Leben, auch wenn es sich nicht gerade um Wareneinkauf handelt, bei Geschäftsbezeichnungen auf Vornamen nur sehr selten zu achten, vor allem dann nicht, wenn in der Bezeichnung ein Familienname von einprägsamer Kraft enthalten ist. Entgegen der Auffassung der Revision wird auch die Gefahr von Verwechslungen durch das gleichzeitige langjährige Bestehen einer weiteren Firma mit dem Familiennamen L., nämlich der Firma "Carl L. jr.", nicht oder jedenfalls nicht wesentlich verringert. Selbst wenn sich die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt haben, zwischen der Firma der Klägerin (Carl L.) und der Firma Carl L. jr. zu unterscheiden, so rechtfertigt dies noch nicht den Schluss, dass das Publikum im Zusammenhang mit dem Namen L. auch unterschiedliche Vornamen in einer die Verwechslungsgefahr beseitigenden Weise beachten werde, denn das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen der Klägerin und der Firma Carl L. jr. ist gerade nicht der Vorname, sondern allein der Zusatz "jr." Auf ihn zu achten, hat sich der Verkehr allenfalls gewöhnt, dagegen nicht an die Beachtung der Vornamen. Dem Berufungsgericht ist schliesslich auch darin beizutreten, dass die durch die wesentliche Übereinstimmung der Firmenbezeichnungen hervorgerufene Verwechslungsgefahr nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass der Beklagte seine Möbelwagen - im Gegensatz zu den gelben Wagen der Klägerin - mit roter Grundfarbe versehen hat (RG GRUR 1940, 358 [364]).
Das durch die §§30, 37 Abs. 2 HGB, §16 UnlWG dem Firmeninhaber gewährte Ausschliesslichkeitsrecht findet nun freilich seine Grenze an dem Recht jedes Menschen, sich unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen (RGZ 116, 209; 170, 265 [268 ff]; GRUR 1940, 358; 1941, 110= DR 1941, 872). Auch dem Beklagten kann es daher an sich nicht verwehrt sein, sich auf demjenigen geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit und die Überlieferung der Familie weist, unter Benutzung seines eigenen Namens selbständig zu machen (RG GRUR 1941, 110 = DR 1941, 872). Doch kann er sich auf dieses Recht dann nicht mehr berufen, wenn er seinen Namen in unlauterer Weise und insbesondere mit der Absicht herausstellt, Verwechslungen im Verkehr herbeizuführen (RG GRUR 1930, 193 [195]; 940, 358 [363]; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 2. Aufl 11. Kap Anm. 7). So liegt der Fall aber hier. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als jüngerer Wettbewerber gehalten war, bei der Führung seines Namens alles ihm mögliche zu tun, um Verwechslungen zu vermeiden, zumal da ihm bislang die Firma Ernst St. zur Verfügung gestanden hatte, zu deren Löschung keine Notwendigkeit bestand. Er hat aber das Gegenteil getan und eine Reihe von Massnahmen ergriffen, die geeignet waren, die durch die Übereinstimmung der beiden Familiennamen begründete Verwechslungsgefahr noch erheblich zu verstärken. Hierher gehören die Hervorkehrung des Familiennamens L. sowie die als Blickfang ausgestalteten Hinweise "Nur hier Otto L." und "Nur hier im Hause" auf beiden Firmenschildern, - Vorgänge, die umso bedenklicher erscheinen müssen, als der Beklagte sein Geschäftslokal in die unmittelbare Nähe des Geschäftslokals der Klägerin verlegt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch das vorangegangene Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen, das er an den Tag legte, als er noch die Firma Ernst St. führte und sie mit dem Zusatz "Inhaber Otto L." versah. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte diesen Zusatz in der Werbung, insbesondere auf seinem Firmenschild, in Zeitungsanzeigen und in der Kinoreklame durch die Grösse des Drucks und andere Mittel besonders hervortreten lassen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aus der Gesamtheit dieser Umstände geschlossen, dass der Beklagte durch die schrittweise immer stärker betonte Hervorkehrung des Namens L. darauf ausgegangen ist, aus dem Ruf der alteingeführten Firma der Klägerin für das eigene Unternehmen Nutzen zu ziehen.
Wenn die Revision hiergegen geltend macht, der Beklagte habe nur in der Absicht gehandelt, seinen eigenen Namen als Inhaber der Firma Ernst St. bekannt zu machen, so steht dies in Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und den daraus rechtsirrtumsfrei gezogenen Folgerungen, nach denen der Beklagte seinen Namen unter Begleitumständen herausgestellt hat, welche die Verwechslungsmöglichkeiten fördern mussten. Hinsichtlich der Verlegung des Betriebes des Beklagten in die unmittelbare Nähe der Klägerin hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, dass der Beklagte wegen der allgemeinen Raumnot erst nach langer Suche den Platz in der Osterstrasse gefunden habe. Daraus ergab sich aber für den Beklagten die erhöhte Pflicht, alles zu vermeiden, was geeignet war, Verwechslungen mit der Klägerin herbeizuführen. Mag daher die Geschäftsverlegung für sich allein noch keinen Schluss auf die Beweggründe des Verhaltens des Beklagten zulassen, so traten diese doch klar hervor, als er ungeachtet der örtlichen Nähe der beiden Geschäftslokale den Namen L. in der geschilderten Weise hat hervortreten lassen.
Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass nach dem Vortrag des Beklagten der Ruf der Klägerin durch strafbare Handlungen ihres Inhabers erheblich gelitten und dieser sein Geschäft in den letzten Jahren stark vernachlässigt habe. Das Berufungsgericht brauchte hierauf nicht einzugehen, da es allein darauf ankam, ob die Stellung, welche die Klägerin tatsächlich im Geschäftsleben einnahm, dem Beklagten einen Anreiz bieten konnte, sich durch die Förderung von Verwechslungsmöglichkeiten die werbende Kraft der Firma der Klägerin zu Nutze zu machen. Das hat das Berufungsgericht bejaht und hieraus rechtlich nicht zu beanstandende Folgerungen in Bezug auf die Beweggründe des Beklagten gezogen.
III.
Die Revision wendet schliesslich auch ohne Erfolg ein, die Klägerin habe ihr Verbotsrecht durch jahrelanges Dulden der angegriffenen Bezeichnung verwirkt. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, er habe die allein im Streit befangene Bezeichnung "Otto L." jahrelang benutzt. Sein diesbezügliches Vorbringen hat nur die Bezeichnung "Ernst St. Inhaber Otto L." zum Gegenstand. Damit, dass die Klägerin die Führung von Otto L. als Zusatz zu der vorangestellten Firma Ernst St. duldete, konnte sie aber nicht des Rechtes verlustig gehen, die Benutzung der Bezeichnung Otto L. für sich allein zu untersagen.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.