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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1990, Az.: I ZR 198/88
„Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen“

Kraftfahrzeug; Warenzeichen; Austausch bestimmender Teile; Zustimmung des Herstellers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1990
Aktenzeichen
I ZR 198/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14301
Entscheidungsname
Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hamm

Fundstellen

  • BGHZ 111, 182 - 187
  • BB 1990, 1586 (amtl. Leitsatz)
  • DAR 1990, 332-334 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1990, 678-680 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen"
  • MDR 1991, 27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 38-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1990, 294

Redaktioneller Leitsatz

1. Kann ein schwer beschädigtes Kraftfahrzeug nach einem Unfall nur durch den Austausch der die Fahrgastzelle bestimmenden Teile repariert werden, liegt ein wesentlicher Eingriff in die Eigenart des Fahrzeugs vor.

2. Zur Führung des ursprünglichen Warenzeichens bedarf es in diesem Fall der Zustimmung des Herstellers, wenn das Fahrzeug zur Veräußerung im geschäftlichen Verkehr "aufgebaut" worden ist.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine bekannte Herstellerin von Kraftfahrzeugen, macht Rechte aus - ihr unbestrittenermaßen zustehenden - Warenzeichen geltend, die sie in ihren Klageanträgen als (das Wortzeichen) "Mercedes Benz" und - bezogen auf das bekannte Bildzeichen mit dem Mercedes-Stern - als "Dreizackstern im Ring" bezeichnet hat.

2

Die Beklagte zu 1 - im folgenden: die Beklagte -, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, unterhält einen Betrieb, der sich mit der Lackierung von Kraftfahrzeugen, Karosseriearbeiten und der Beseitigung von Unfallschäden befaßt. Die Beklagte kauft im Rahmen ihres Gewerbebetriebs unfallbeschädigte Fahrzeuge verschiedener Hersteller auf, darunter auch solche der Klägerin. Sie versetzt diese Fahrzeuge in einen verkehrs- und verkaufsfähigen Zustand unter Verwendung - soweit die Fahrzeuge der Klägerin betroffen sind - von Originalersatzteilen, die sie bei der Klägerin bezieht. Dies ist der Klägerin bekannt.

3

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erwarb die Beklagte Ende 1985 einen Mercedes-Benz-Pkw 300 E, der bei einem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Sie bezog über die Werksvertreterin der Klägerin in Bochum eine fabrikneue Rohbaukarosserie, die Anfang 1986 an die Beklagte ausgeliefert worden ist. Unter Verwendung dieser Rohbaukarosserie stellte die Beklagte das Unfallfahrzeug unter Einbau der daraus noch verwertbaren Aggregate und sonstiger Teile und unter Anbringung der Warenzeichen der Klägerin wieder her. Sie versuchte zunächst, das Fahrzeug zu verkaufen, benutzte es dann aber im Rahmen ihres eigenen Geschäftsbetriebes.

4

Die Klägerin, die aus dem Verhalten der Beklagten den Vorwurf der Verletzung ihrer Warenzeichen ableitet, hat beantragt,

5

die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

6

a) beim Aufbau von verunfallten Mercedes-Benz-Fahrzeugen die für die Klägerin geschützten Warenzeichen "Dreizackstern im Ring" und "Mercedes Benz" am Fahrzeug, auf der Motorhaube, auf der Kühlergrillplakette, auf den Radzierblenden bzw. Felgen, auf dem Kofferraumdeckel und auf dem Lenkradpralltopf und die Mercedes-Benz-Typenbezeichnung auf dem Kofferraumdeckel zu verwenden, es sei denn, der Aufhau der verunfallten Mercedes-Benz-Fahrzeuge erfolgt aufgrund einer Bestellung eines Kunden oder für den Eigenbedarf der Beklagten,

7

b) bei der Anpreisung derartiger Fahrzeuge, die zuvor unter a) genannten Warenzeichen oder die Bezeichnung "Mercedes" oder den Namen "Daimler-Benz" zu gebrauchen;

8

hilfsweise zu unterlassen,

9

a) beim Aufbau von verunfallten Mercedes-Benz-Fahrzeugen, bei denen die die Fahrgastzelle bestimmenden Teile, nämlich bei selbsttragender Bauweise der zentrale Fahrzeugkörper und bei nicht selbsttragender Bauweise der zentrale Teil der Rahmen-Boden-Anlage und/oder der darüberliegende Fahrzeugkörper ausgetauscht werden, die für die Klägerin geschützten Warenzeichen "Dreizackstern im Ring" und ''Mercedes-Benz" am Fahrzeug, auf der Motorhaube, auf der Kühlergrillplakette, auf den Radzierblenden bzw. Felgen, auf dem Kofferraumdeckel und auf dem Lenkradpralltopf und die Mercedes-Benz-Typenbezeichnung auf dem Kofferraumdeckel zu verwenden, es sei denn, der Aufbau von verunfallten Mercedes-Benz-Fahrzeugen erfolgt aufgrund einer Bestellung eines Kunden oder für den Eigengebrauch der Beklagten,

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b) bei der Anpreisung gebrauchter Mercedes-Benz-Fahrzeuge im Sinne des Antrags zu Ziff. 1 a), die nicht aufgrund der Bestellung eines Kunden oder für den Eigengebrauch der Beklagten aufgebaut wurden, die zuvor unter a) genannten Warenzeichen oder die Bezeichnung "Mercedes" oder den Namen "Daimler-Benz" zu gebrauchen.

11

Die Beklagten sind dem mit der Auffassung entgegengetreten, durch die Reparatur von Unfallfahrzeugen werde deren Eigenart nicht verändert, weil ausschließlich Originalersatzteile der Klägerin Verwendung fänden. Im übrigen handele die Klägerin treuwidrig, wenn sie einerseits Originalersatzteile zur Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen, so etwa die Rohbaukarosserie, liefere, anschließend aber deren Verwendung verbieten wolle.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

13

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihre in den Vorinstanzen hilfsweise gestellten Anträge weiter, den Hilfsantrag unter a) jedoch mit der Einschränkung, daß sie nicht mehr Unterlassung auch der Anbringung von Mercedes-Benz-Typenbezeichnungen begehre. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision hat Erfolg; sie führt gemäß § 24 WZG zur Verurteilung der Beklagten nach den in der Revisionsinstanz gestellten Anträgen der Klägerin.

15

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß ein Zeicheninhaber sich seines Zeichenrechts mit dem ersten Inverkehrbringen der mit dem Zeichen versehenen Ware nicht gänzlich begibt; er könne vielmehr den weiteren Vertrieb der so gekennzeichneten Ware unterbinden, wenn diese so verändert oder umgestaltet werde, daß die in den Augen des Verkehrs von dem Warenzeichen ausgehende Gewähr für die Herkunft aus seinem Geschäftsbetrieb und die damit verbürgte Beschaffenheit und Güte keine Grundlage mehr finde; letzteres sei anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware berührt werde. Diese - von der Revision als ihr günstig nicht angegriffene - Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 103, 359, 363 ff. - Singer, RGZ 161, 29, 37 ff. - Zählerersatzteile; BGH, Urt. v. 16.5.1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Nachfüllung von Feuerlöschern/Minimax; BGHZ 41, 84, 88 - Maja; BGHZ 82, 152, 155[BGH 30.10.1981 - I ZR 7/80] - Öffnungshinweis; BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 5/86, GRUR 1988, 213, 214 - Griffband). Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Rüge.

16

II. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das zur Reparatur erforderliche vollständige Zerlegen eines Kraftfahrzeuge und dessen anschließender Zusammenbau ebenso wie die im Wege der Reparatur erfolgte Montage eines unfallbeschädigten Pkw unter Einsatz einer völlig neuen Rohbaukarosserie und der aus dem beschädigten Fahrzeug noch verwendbaren Teile durch die Beklagte eine die Eigenart der Ware im Sinne dieser Rechtsprechung berührende Veränderung darstellten.

17

1. Diese - der Revision ebenfalls günstige und daher von ihr nicht in Frage gestellte - Feststellung wird von der Revisionserwiderung angegriffen. Letztere meint, das Berufungsgericht habe seine Feststellung verfahrensfehlerhaft auf die Möglichkeit qualitativer Mängel beim Aufhau eines Fahrzeugs gestützt, obwohl nicht einmal die Klägerin mangelnde Solidität und Qualität der Arbeit der Beklagten behauptet habe. Außerdem rügt sie, das Berufungsgericht habe den Begriff der Eigenart der Ware verkannt; dieser sei jeweils in wertender Betrachtung im Hinblick auf den konkreten Fall zu bestimmen; vorliegend hätte das Berufungsgericht danach berücksichtigen müssen, daß der Verkehr bei der Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs nicht erwarte, dieses sei noch in allen Punkten einem Neufahrzeug gleich und halte den Anforderungen der Neuwagen-Fertigungskontrolle stand. Mit beiden Beanstandungen bleibt die Revisionserwiderung ohne Erfolg.

18

2. Gegenstand der in der Revisionsinstanz allein noch verfolgten Unterlassungsbegehrens ist der "Aufbau von verunfallten Mercedes-Benz-Fahrzeugen, bei denen die die Fahrgastzelle bestimmenden Teile, nämlich bei selbsttragender Bauweise der zentrale Fahrzeugkörper und bei nicht selbsttragender Bauweise der zentrale Teil der Rahmen-Boden-Anlage und/oder der darüberliegende Fahrzeugkörper ausgetauscht werden". Danach geht es nur darum, ob Eingriffe in die Eigenart der Ware jedenfalls dann vorliegen, wenn die Montage eines Fahrzeugs unter Einsatz einer völlig neuen Rohbaukarosserie bzw. eines diesem Teil entsprechenden anderen wesentlichen, weil das Fahrzeug tragenden oder in seinem Erscheinungsbild hauptsächlich prägenden Teils (Rahmen-Boden-Anlage, Fahrzeugkörper) sowie unter Verwendung der aus dem beschädigten Fahrzeug noch verwendbaren Teile erfolgt. Einen solchen Eingriff hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Denn ungeachtet der vom Berufungsgericht angenommenen und von der Revisionserwiderung in Frage gestellten qualitativen Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich einer Ware und der dadurch (mit-)bestimmten Eigenart schließt letztere jedenfalls eine gewisse substantielle Identität des bearbeiteten mit dem ursprünglichen Erzeugnis ein, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Ware als Gegenstand der Kennzeichnung ist nämlich nicht die (Gattungs-)Ware "Mercedes-Benz-Fahrzeuge" schlechthin, sondern jeweils ein konkretes, unter Verwendung bestimmter Teile produziertes Einzelfahrzeug, das - worauf die Revision zu Recht verweist und was allgemein bekannt ist - vom Hersteller auch als solches eine in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedeutsame sog. Fahrzeugnummer erhält. Wird der in dieser Weise individualisierte wesentliche, weil den Charakter des Fahrzeugs am stärksten prägende, Karosserie- oder Rahmenteil zerstört und durch einen gänzlich anderen ersetzt, so sieht der Verkehr in dem mit Hilfe einer neuen Karosserie bzw. eines neuen Rahmens hergestellten Reparaturprodukt jedenfalls nicht mehr dasselbe, vom Hersteller individuell hergestellte und gekennzeichnete Fahrzeug. Dessen Eigenart als konkretes Erzeugnis ist damit nicht mehr gewahrt, ohne daß es auf die qualitative Gleichwertigkeit des aus verschiedenen Teilen geschaffenen neuen Erzeugnisses ankommt. Letzteres darf daher als solches nur von der Klägerin selbst oder mit ihrer Erlaubnis mit ihren Warenzeichen versehen werden, sofern es nicht aufgrund einer Bestellung eines Kunden oder für den Eigenbedarf, sondern für die Weiterveräußerung im geschäftlichen Verkehr gefertigt worden ist.

19

III. 1. Eine solche Erlaubnis hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Klägerin der Beklagten zu 1 die Rohbaukarosserie geliefert habe, obwohl sie den Zweck der Verwendung gekannt habe - sie habe nämlich gewußt, daß die Beklagte seit Jahren komplette Fahrzeuge aufbaue und weiterveräußere - und obwohl sie auch davon habe ausgehen müssen, daß die Beklagte bei der Verwendung der gelieferten Karosserie die Marken der Klägerin anbringen werde, weil dies üblich sei. Ein solches - von der Klägerin auch gegenüber anderen gewerblichen Unternehmen, die beschädigte Mercedes-Benz-Fahrzeuge aufkauften und nach völliger Wiederherstellung weiterveräußerten, praktiziertes - Verhalten laufe aus der Sicht dieser Unternehmen auf eine Duldung hinaus. Hieran müsse sich die Klägerin festhalten lassen, sofern sie Ersatzteile ohne zeichenrechtlichen Vorbehalt veräußere.

20

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

21

Dahinstehen kann, ob die Beklagte in dem zum Anlaß der Klage genommenen Fall rechtswidrig gehandelt hat oder in der Lieferung der Karosserie eine konkludente Zustimmung der Klägerin zur Verwendung ihrer Zeichen in diesem Einzelfall sehen durfte. Denn die Beklagte berühmt sich des Rechts, auch künftig "aufgebaute" Fahrzeuge in vergleichbaren Fälle, ohne Zustimmung der Klägerin weiterveräußern zu dürfen, da sie in solchen Wiederherstellungsarbeiten keinen Eingriff sieht, der die Eigenart der Ware berührt, und deshalb das Zeichenrecht der Klägerin als erschöpft ansieht. Diese Auffassung, durch deren Verteidigung im vorliegenden Prozeß die Beklagten jedenfalls eine Begehungsgefahr begründet haben (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1987 - I ZR 212/85, GRUR 1988, 359 - Auto F. GmbH), ist - wie ausgeführt - rechtsirrig.

22

Von einer rechtserheblichen Zustimmung der Klägerin auch mit Wirkung für künftige Fälle eines entsprechenden "Aufbaus" unfallgeschädigter Fahrzeuge durfte das Berufungsgericht nicht ausgehen.

23

Zeichenrechtlich ist der vom Berufungsgericht angenommene Anschein einer (konkludenten) Duldung der Zeichenverwendung für aufgebaute Fahrzeuge, den die Klägerin durch Lieferung einer vollständigen Originalkarosserie gesetzt haben mag, für zukünftige Fälle bedeutungslos, weil es der - vertraglich ungebundenen - Klägerin als Zeicheninhaberin unbenommen ist, eine etwaige Erlaubnis jederzeit und jedem Zeichenverwender gegenüber zu widerrufen, was sie im Verhältnis zur Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit jedenfalls für die Zukunft getan hat.

24

Sofern das Berufungsgericht dahin zu verstehen sein sollte, daß die Klägerin in einem solchen Widerruf der Erlaubnis nach Treu und Glauben gehindert sei, solange sie überhaupt generell an entsprechende Unternehmen Ersatzteile liefere, ohne einen irgendwie gearteten Vorbehalt hinsichtlich der Verwendung ihrer Zeichen zu machen, wäre nicht beachtet, daß - was unstreitig ist - diese Unternehmen die ihnen gelieferten Teile keineswegs ausschließlich in einer zeichenrechtlich bedenklichen Weise verwenden, sondern sie auch für solche Reparaturen benutzen, die nie - erlaubtermaßen - im konkreten Kundenauftrag oder zur Verwendung des Fahrzeugs im eigenen Betrieb ausführen. Bei dieser Sachlage kann es nicht der Klägerin als Zeicheninhaberin obliegen, in jedem Lieferfalle einen zeichenrechtlichen Vorbehalt zu machen; vielmehr ist es Sache desjenigen, der das Zeichen der Klägerin teils in zulässiger, teils in bedenklicher Weise verwenden will, sich für letzteres ihrer Erlaubnis zu versichern.

25

IV. 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage zusätzlich auch damit begründet, daß das Belassen bzw. Wiederanbringen der Zeichen der Klägerin in den zur Beurteilung stehenden Reparaturfällen keinen zeichenmäßigen Gebrauch der Marken darstelle. Es hat dazu ausgeführt, die Funktion eines Warenzeichens erstrecke sich nach der Verkehrsauffassung nur darauf, daß nur diejenige gekennzeichnete Ware dem Zeicheninhaber zeichenmäßig zugeordnet werde, die nach ihrem derzeitigen Erscheinungsbild vorgebe, so wie sie sich darstelle, aus seiner Hand zu stammen. Bei gebrauchten Gegenständen, denen der tatsächliche Gebrauch anzusehen sei, werde regelmäßig nicht angenommen, daß sie in dem erkennbar gebrauchten Zustand vom Zeicheninhaber stammten. Die Zeichenfunktion reduziere sich dann auf einen historischen Gehalt dahin, daß der Gegenstand in seiner ursprünglichen Gestalt von dem Zeicheninhaber hergestellt und in den Verkehr gesetzt worden sei. Da die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, daß des wiederhergestellte Unfallfahrzeug den Eindruck erwecke, es stamme in dem so geschaffenen - erkennbar gebrauchten - Zustand aus dem Herstellungsbetrieb der Klägerin, könne von einer zeichenmäßigen Inanspruchnahme der Warenzeichen der Klägerin durch die Beklagten nicht ausgegangen werden.

26

2. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

27

Ein zeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn eine Bezeichnung zur Kennzeichnung der Ware in der Weise gebraucht wird, daß der Verkehr in der Bezeichnung einen Hinweise auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202, 206 - Kabelkennstreifen; BGHZ 19, 23, 29 - Magirus; BGH, Urt. v. 16.1.1981 - I ZR 140/78, GRUR 3981, 362, 364 - Aus der Kurfürst-Quelle). Werden oder bleiben - obendrein weithin bekannte - Warenzeichen der Klägerin an einem Kraftfahrzeug, also unmittelbar an der Ware selbst, angebracht, so handelt es sich um eine Verwendungsweise, die grundsätzlich und unabhängig davon, ob das Fahrzeug neuwertig oder gebraucht erscheint, geeignet ist, im Verkehr die Vorstellung der Herkunft des Fahrzeuge - jedenfalls seiner wesentlichen Eigenart nach - aus dem Betrieb der Klägerin hervorzurufen und der Unterscheidung des Fahrzeugs von Fahrzeugen anderer Hersteller zu dienen; denn nach der Rechtsprechung ist der Begriff der zeichenmäßigen Benutzung weit auszulegen, und eine unmittelbare Verwendung einer Bezeichnung auf der Ware spricht in den Augen des Verkehrs in der Regel für einen zeichenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH aaO. - Aus der Kurfürst-Quelle). Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer Vernachlässigung der in erster Linie maßgeblichen Herkunftshinweisfunktion eines Warenzeichens (vgl. BGHZ 100, 26, 29[BGH 05.02.1987 - I ZR 56/85] - Litaflex) sowie auf einem Mißverständnis der Ausführungen des Reichtsgerichts in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 28. Juni 1939 (RGZ 161, 29, 37 - Zählerersatzteile). Das Berufungsgericht hat insbesondere vernachlässigt, daß das Reichsgericht die Belassung bzw. Wiederanbringung des Herstellerzeichens nach einer "Aufarbeitung" einer Ware nur unter einer bestimmten Voraussetzung als ungeeignet angesehen hat, dem Verkehr als Merkmal für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb zu dienen, nämlich nur dann, wenn die aufgearbeitete Ware in einer Aufmachung in den Verkehr gebracht wird, die das darauf befindliche Warenzeichen des ursprünglichen Herstellers in seiner Kennzeichnungs- und Gewährwirkung dermaßen entkräftet, daß der Verkehr darin nicht mehr eine zeichenmäßige Herkunftsbezeichnung sieht. Hierfür hat das Reichsgericht - wie seine Ausführungen aaO. S. 43 f. erkennen lassen - entweder einen ausdrücklichen Hinweis auf der Ware selbst oder aber - mindestens - die Anbringung eigener Herkunftskennzeichnungen des aufarbeitenden Unternehmens oder andere den Verkehr eindeutig über das Fehlen einer warenzeichenmäßigen Bedeutung des ursprünglichen Zeichens aufklärende Umstände gefordert (vgl. v. Gamm, Warenzeichengesetz, § 15 Rdn. 20). Ein solcher Umstand kann - entgegen der Annehme des Berufungsgerichts - allein in der Erkennbarkeit des Zustands als "gebrauchtes'' Fahrzeug schon deshalb nicht gesehen werden, weil sich die Herkunftshinweisfunktion der Herstellerkennzeichnung im Normalfall, d.h. ohne Vorliegen substantieller Eingriffe in die Eigenart der Ware, auch auf gebrauchte und im Zuge des Gebrauchs reparierte Waren bezieht.

28

3. Als rechtlich unerheblich erweist sich ferner, daß der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrzeuge der Klägerin dieser aufgrund ihres typischen und bekannten Erscheinungsbildes ohnehin zuordne. Denn dies schließt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts einen kennzeichenmäßigen Gebrauch der an den Fahrzeugen angebrachten Herstellerzeichen auch in den Augen des maßgeblichen Verkehrs nicht aus.

29

V. Das Berufungsurteil ist somit insoweit, als es mit der Revision angegriffen ist, aufzuheben. Auf die Revision der Klägerin ist die Beklagte in Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend den in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Anträgen der Klägerin zu verurteilen.

30

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Im übrigen ergeht die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO.