Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1987, Az.: I ZR 212/85
„Auto F. GmbH“
Voraussetzungen einer irreführenden Werbung; Neue Begehungsgefahr für eine Wiederaufnahme der unzulässigen Werbung ; Verjährung eines Unterlassungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 212/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14918
- Entscheidungsname
- Auto F. GmbH
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.10.1985
- LG Freiburg - 10.01.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 554-555 (Volltext mit amtl. LS) "Auto F. GmbH"
- ZIP 1988, 537-538
Prozessführer
Auto F. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Gisela U. und Werner F., H. straße 111, H.
Prozessgegner
H. Deutschland GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Mitsuo I., Shuichiro N., Tatsuya H., Koji N., S. Landstraße 166, O.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Nach Eintritt der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs kann sich aus dem Verhalten des Verletzers in dem Rechtsstreit über seine Zuwiderhandlung eine neue Begehungsgefahr ergeben.
- b)
Bei einem Verstoß gegen § 3 UWG haftet der Verletzer grundsätzlich nicht für solche Schäden, die dem Berechtigten daraus entstehen, daß er statt des Verletzers eine Schwesterfirma mit einer ähnlich lautenden Firma verklagt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 3. Oktober 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 7.198,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1983 zu zahlen. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 10. Januar 1984 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 1/10 der Kosten der Verfahren erster und zweiter Instanz sowie 1/11 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Im übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Alleinimporteur von Kraftfahrzeugen der Marke H. für die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte ist mit der Firma "Auto F. GmbH" im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken eingetragen; ihr Gegenstand ist der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller. Art, der Betrieb einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt und die Vermietung von Kraftfahrzeugen. Daneben gibt es noch die F. GmbH, die im Handelsregister des Amtsgerichts Homburg eingetragen ist. Der Gegenstand dieses Unternehmens umfaßt u.a. "Reisedienst, Autovermietung, Autoreparatur und Autohandel". Beide Firmen haben dieselbe Geschäftsadresse in Homburg(Saar)-Einöd sowie denselben Telefon- und Telexanschluß. Geschäftsführerin beider Firmen ist Frau Gisela U.; die Auto F. GmbH hat noch einen zweiten Geschäftsführer.
In den Badischen Neuesten Nachrichten vom 19. Juni und 31. Juli 1982 wurden unter der Firmenangabe "Auto F." Anzeigen veröffentlicht, in denen neben anderen Marken neue H.-Fahrzeuge angeboten wurden; am Schluß der Anzeigen fand sich der Zusatz "Verkauf und Vertragswerkstatt Fa. S., R.".
Mit dem Hinweis, daß es sich bei der Firma S. nicht um eine H.-Vertragswerkstatt handele, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 1982 die Firma "Auto F." ab. Die Abmahnung wurde nicht beantwortet. Am 16. August 1982 erwirkte die Klägerin im Beschlußwege eine einstweilige Verfügung gegen die F. GmbH in Einöd. Diese einstweilige Verfügung wurde durch Urteil vom 22. März 1983 aufgehoben, weil die Verfügungsgegnerin für die angegriffene Werbung nicht verantwortlich sei.
In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren erhob die Klägerin Klage gegen die F. GmbH. Nachdem diese eingewandt hatte, daß die Anzeigen von der Auto F. GmbH, die nicht mit ihr identisch sei, aufgegeben worden wären, berichtigte die Klägerin die Parteibezeichnung dahin, daß sie die Klage gegen die Auto F. GmbH richte. In der Sache verlangt die Klägerin die Unterlassung der Angabe "Verkauf und Vertragswerkstatt Firma S., R." beim Anbieten von H.-Automobilen im geschäftlichen Verkehr. Ferner hat sie als Schadensersatz für die ihr in dem Verfahren gegen die F. GmbH entstandenen Kosten die Zahlung von 8.332,80 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Unterlassungsanspruch verjährt sei und es für den Zahlungsanspruch an einer Rechtsgrundlage fehle. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Angabe sowie zur Zahlung von 7.198,05 DM nebst Zinsen verurteilt; wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch sei nach § 3 UWG begründet; denn bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwecke die Beklagte mit dem Hinweis auf eine "Vertragswerkstatt" im Zusammenhang mit dem Angebot von H.-Fahrzeugen den irrigen Eindruck, diese Werkstatt sei in das Netz der autorisierten H.-Werkstätten eingebunden. Der Unterlassungsanspruch sei an sich verjährt. Durch das Beharren der Beklagten auf ihrem Rechtsstandpunkt sei aber eine neue Begehungsgefahr für einen derartigen Wettbewerbsverstoß entstanden.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Verfügungsverfahren, das irrtümlicherweise gegen die Schwesterfirma gerichtet worden sei, sei nach § 3 UWGüberwiegend begründet; denn dieser Schaden stehe in adäquatem Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverstoß.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs wendet. Wegen des Zahlungsanspruchs ist sie dagegen begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dem Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG stattgegeben. Die tatrichterliche Feststellung, daß der Hinweis auf eine "Vertragswerkstatt" in der Werbung für Fahrzeuge der Klägerin sowie anderer Fahrzeughersteller bei einem beachtlichen Teil der angesprochenen Leser den irrigen Eindruck erweckt, diese Werkstatt sei in das Netz der autorisierten H.-Werkstätten eingebunden, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß dem Unterlassungsbegehren nicht die Einrede der Verjährung entgegensteht. Zwar ist der ursprüngliche Anspruch, der sich aufgrund der unzulässigen Werbung ergab, bei der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte verjährt gewesen. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß aufgrund des nachträglichen Verhaltens der Beklagten in unverjährter Zeit eine neue Begehungsgefahr für eine Wiederaufnahme der unzulässigen Werbung und damit ein neuer, unverjährter Unterlassungsanspruch entstanden ist.
Im Falle der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs kann die Beeinträchtigungsgefahr allerdings nicht als Wiederholungsgefahr aufgrund der in verjährter Zeit liegenden Zuwiderhandlungen bejaht werden; denn dann würde die Einrede der Verjährung regelmäßig leerlaufen (BGH, Urt. v. 09.10.1986 - I ZR 158/84, GRUR 1987, 125 - Berühmung). Dies hindert aber nicht die Annahme der Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen aufgrund neuer Umstände. Dabei kann auch das Verhalten des Verletzers in dem Rechtsstreit über seine Zuwiderhandlung eine derartige Begehungsgefahr begründen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 1972 - I ZR 1/71, GRUR 1973, 203, 205 - Badische Rundschau; vgl. auch BGHZ 14, 163, 169 Constanze II).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß das Verhalten der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit die Gefahr neuer Zuwiderhandlungen begründet. Zwar kann der Beklagten nicht verwehrt werden, neben dem Einwand der Verjährung auch die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens geltend zu machen, ohne zwangsläufig der Verjährungseinrede verlustig zu gehen. Sie muß aber, um nicht die Gefahr neuer Zuwiderhandlungen entstehen zu lassen, eindeutig klarstellen, daß sie diese Rechtsauffassung nur in dem Rechtsstreit durchsetzen, nicht aber erneut in die Praxis umsetzen will (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.1986 - I ZR 158/84, a.a.O. S. 126 f - Berühmung). Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht geschehen. Die Beklagte hat sich vielmehr in beiden Rechtszügen ohne entsprechende Klarstellung auf den Standpunkt gestellt, sie habe mit den beanstandeten Veröffentlichungen nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Ferner hat sie ausdrücklich erklärt, die Umstellung ihrer Werbung nach Erlaß der einstweiligen Verfügung sei kein Beweis dafür, daß sie die Unzulässigkeit der Werbung eingesehen hätte, sondern daß sie sich an ergangene einstweilige Verfügungen halte. Dies rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zu befürchten, daß sie ihre frühere Werbepraxis wieder aufnehme. Dem steht nicht entgegen, daß die betreffende einstweilige Verfügung nicht gegen die Beklagte, sondern gegen ihre Schwesterfirma gerichtet war. Es fehlt in jedem Fall die erforderliche Klarstellung, daß künftige Wiederholungen unterbleiben werden; außerdem wird deutlich, daß die Beklagte sich nur wegen eines äußeren Umstandes, nämlich der damals bestehenden einstweiligen Verfügung, nicht aber aus freiwilliger und endgültiger Entschließung von dieser Werbepraxis gelöst hatte.
2.
Die Revision der Beklagten hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zum Ersatz der Kosten wendet, die der Klägerin in dem irrtümlicherweise gegen die Schwesterfirma gerichteten Verfahren der einstweiligen Verfügung entstanden sind.
Das Berufungsgericht hat insoweit einen Schadensersatzanspruch aus § 3 UWG bejaht. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Schadensersatz nach § 3 UWG umfaßt nur solche Schäden, die durch das wettbewerbswidrige Verhalten adäquat verursacht sind. Dazu gehören Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer falschen Person entstanden sind, grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzer die Möglichkeit der Verwechslung mit einer anderen Firma verursacht hat. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr selbst einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß darstellt; denn dann kann ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aufgrund der darin liegenden zusätzlichen Wettbewerbsverletzung gegeben sein. Von einem selbständigen Wettbewerbsverstoß durch die Führung einer verwechslungsfähigen Firma geht aber auch das Berufungsgericht nicht aus. Hierfür liegen im Streitfall auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Beklagte hat zwar möglicherweise dazu beigetragen, daß die beiden Firmen von Dritten verwechselt werden können. Ein wettbewerbswidriges Vorgehen ist darin aber nicht zu erkennen.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme der Schwesterfirma läßt sich auch nicht aus den Rechtsbeziehungen herleiten, die aufgrund der Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin entstanden sind. Aus der Abmahnung können dem Abgemahnten zwar bestimmte Rechtspflichten, insbesondere Aufklärungspflichten, erwachsen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.05.1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 f - Wiederholte Unterwerfung II). Im vorliegenden Fall bestand nach den gegebenen Umständen jedoch keine Verpflichtung zur Aufklärung. Die Beklagte hatte sich in der Werbung mit ihrer richtigen Firma bezeichnet; sie erscheint auch in dem örtlichen Telefonbuch unter der Firma Auto F. GmbH. Die Klägerin hatte ebenfalls richtigerweise ihre Abmahnung an diese Firma gerichtet. Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, daß die Klägerin bei ihrem gerichtlichen Vorgehen nunmehr eine anders bezeichnete Firma, nämlich die F. GmbH, in Anspruch nehmen würde. Selbst wenn die Beklagte damit rechnen konnte, daß die Klägerin bei etwaigen Nachforschungen nach der richtigen Beklagtenbezeichnung auf die Schwesterfirma stoßen würde, brauchte sie nicht davon auszugehen, daß die Klägerin ohne vorherige Erkundigungen und Absicherungen gegen die anders lautende Schwesterfirma vorgehen würde.
3.
Im Ergebnis ist daher die Revision zurückzuweisen, soweit sie den Unterlassungsanspruch betrifft. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs war das Berufungsurteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees