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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1989, Az.: I ZR 150/86
„Herzsymbol“

Warenzeichen; Verwechslungsgefahr ; Herzsymbol in Verbindung mit Medikamentenbezeichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1989
Aktenzeichen
I ZR 150/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13051
Entscheidungsname
Herzsymbol
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.06.1986
LG Köln

Fundstellen

  • MDR 1989, 1075-1076 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 941-943 (Volltext mit amtl. LS) "Herzsymbol"

Verfahrensgegenstand

Herzsymbol

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verwechslungsgefahr eines Herzsymbols, das nur zusammen mit der Medikamentenbezeichnung verwendet wird, mit einem stilisierten Herzbildzeichen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky,
Dr. Mees und
Dr. Ullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln insbesondere gegen Bluthochdruck und Herzerkrankungen.

2

Für die Klägerin ist seit 25.1.1981 das Bildzeichen Nr. 1 014 691

LNRB 1989, 13051a
3

und seit dem 9.12.1981 das Bildzeichen Nr. 1 026 549

LNRB 1989, 13051b
4

eingetragen.

5

Sie verlangt von der Beklagten die Unterlassung des Herzzeichens

LNRB 1989, 13051c
6

in roter Farbe, das diese für ihr blutdrucksenkendes Herzmittel "tensobon" seit 1983 benutzt.

7

Der von der Klägerin gegen die Eintragung des aus dem angegriffenen Herzzeichen und "tensobon" gebildeten Wort-/Bildzeichens

LNRB 1989, 13051d
8

erhobene Widerspruch ist von der Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 12.3.1986 zurückgewiesen worden. Den von der Beklagten erhobenen Antrag auf Löschung des Klagezeichens 1 026 549 hat die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 12.3.1987 zurückgewiesen.

9

Die Klägerin sieht in der Verwendung des rot gestalteten Herzzeichens der Beklagten eine Verletzung ihrer Zeichenrechte. Sie hat hierzu vorgetragen, die Gestaltung ihres Zeichens beschränke sich nicht auf eine naturalistische Darstellung des Herzens. Es sei vielmehr charakteristisch und phantasievoll gestaltet. Da sie auch schon lange Jahre zuvor entsprechend gestaltete Herzzeichen verwendet habe, komme den der Klage zugrundegelegten Herzzeichen ein erhöhter Schutzumfang zu. Das angegriffene Herzzeichen der Beklagten benutze die stilisierenden Elemente in verwechslungsfähiger Weise. Die Beklagte sei jedenfalls aufgrund der außerprozessualen Vereinbarung der Parteien vom 26.3.1986 zur Unterlassung verpflichtet; darin habe sie auf die Benutzung des streitigen Herzzeichens verzichtet.

10

Die Beklagte hat eine verwechslungsfähige zeichenmäßige Benutzung in Abrede gestellt. Sie verwende das Herzzeichen, das sie nur in Zusammenhang mit der Medikamentenbezeichnung "tensobon" benutze, lediglich als beschreibende Angabe. Die Herzzeichen der Klägerin seien allenfalls in geringem Maße kennzeichnungskräftig. Geringfügige Abweichungen genügten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Hier bestünden wesentliche Unterschiede. Da ihr Medikament rezeptpflichtig sei, könne zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf die flüchtige Betrachtungsweise eines Patienten abgestellt werden.

11

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, Herz- und/oder Bluthochdruckmittel mit dem bildlich eingefügten beanstandeten Herzzeichen in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte verwende das angegriffene Herzsymbol herkunftskennzeichnend. Neben der Medikamentenbezeichnung "tensobon" falle allein das rote Herzzeichen ins Auge. Die Hinweise auf die Wirkungsweise des Medikaments, die das Herzsymbol erklären könnten, seien unauffällig klein geschrieben. Auch auf der Tablettenpackung wirke das Herzsymbol in erster Linie als Herkunftshinweis. Das Zeichen sei dem Namen des Medikaments deutlich zugeordnet, um dem flüchtigen Verbraucher auf einen Blick klarzumachen, woher dieses Medikament stamme. Angesprochene Verkehrskreise seien alle erwachsenen Verbraucher, da für jeden einmal die Notwendigkeit bestehen könne, sich ein Mittel gegen Bluthochdruck verschreiben zu lassen. Selbst wenn man berücksichtige, daß wegen der Rezeptpflicht des Medikaments der Beklagten ein flüchtiger Kauf durch den Patienten weitgehend ausscheide, seien noch genügend Verwechslungssituationen denkbar. Die gegenüberstehenden Zeichen seien für den flüchtigen Betrachter fast gleich. Das Berufungsgericht sieht als übereinstimmend prägende Elemente der beiden Herzzeichen, daß das Herz in zwei Kammern geteilt sei, zwei Pfeile die Außenlinie des Herzens bildeten (beim Zeichen der Klägerin getrennt, beim Herzsymbol der Beklagten in eine gemeinsame Spitze mündend) und in der Mitte der Herzen die beiden Pfeillinien senkrecht und parallel zueinander verliefen. Hinzu komme die sehr ähnliche rote Farbe der beiden Herzzeichen. Die geringfügigen Unterschiede würden erst bei näherer Betrachtung deutlich. Einem Arzt, der eine Anzeige für das Medikament der Klägerin "Tromcardin" gesehen habe, präge sich das Herzsymbol als Erinnerungsstütze ein, weshalb er zu der Auffassung kommen könne, bei dem von der Beklagten beworbenen Medikament "tensobon" handele es sich um das von ihm in Erinnerung behaltene Medikament der Klägerin. Auch könne er der Fehlvorstellung erliegen, "tensobon" sei eine Fortentwicklung des Herzmittels der Klägerin. Es sei zudem denkbar, daß der Patient sich das Herzsymbol des Klagezeichens einpräge und um die Verordnung des Medikaments "mit dem Herz und den Pfeilen" bitte, dessen Name er vergessen habe.

13

Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.

14

II.

1.

Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, bei der Beurteilung des zeichenrechtlichen Verletzungstatbestandes der unstreitigen Tatsache nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt, daß die Beklagte das beanstandete Herzsymbol entsprechend ihrer Warenzeichenanmeldung nur in Verbindung mit dem weiteren Kennzeichen "tensobon" verwendet. Das im Klageantrag formulierte Begehren, der Beklagten die Verwendung des beanstandeten Herzsymbols - ungeachtet sonstiger Zusätze - zu verbieten, entbindet den Tatrichter nicht zu prüfen, in welchem zeichenmäßig bedeutsamen Gesamtzusammenhang die beanstandete Kennzeichnung benutzt wird. Dabei ist zu fragen - hierin liegt der Mangel der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen -, ob eine kennzeichnungsmäßige Verwendung des angegriffenen Bestandteils in der Gesamtbezeichnung für diese derart prägend ist, daß bei Verwechselbarkeit des Bezeichnungsbestandteils mit dem Klagezeichen auch die Gesamtbezeichnung der Gefahr der Verwechslung unterliegt. Werden dahingehende, notwendigerweise in sich zusammenhängende Feststellungen zur prägenden Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Gesamtzeichen und dessen Verwechslungsfähigkeit insgesamt mit einem dem Zeichenbestandteil entsprechenden Klagezeichen getroffen, so ist grundsätzlich auf das Verbot der Unterlassung der Gesamtbezeichnung zu erkennen (BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 174/78, GRUR 1981, 277, 278 f. - Biene Maja). Ein Verbot der kennzeichnungsmäßigen Verwendung eines Bezeichnungsteils des Verletzungszeichens in Alleinstellung kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn dem hohen Grad der Verwechslungsgefahr durch den als übereinstimmend angegriffenen Zeichenbestandteil nicht durch andere abweichende Gestaltungen des Gesamtzeichens begegnet werden kann. Auch dahingehende, den Klageantrag auf Unterlassung des Herzzeichens in Alleinstellung tragende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

15

2.

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Herzsymbol von der Beklagten kennzeichnungsmäßig verwendet wird, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es entspricht allgemeinem Erfahrungswissen, daß - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - Arzneimittelhersteller sich bildlicher Symbole zur Warenkennzeichnung bedienen. Diese Bildsymbole verlieren ihre Eignung als Kennzeichen nicht dadurch, daß sie im Zusammenhang mit weiteren kennzeichnenden Begriffen verwendet werden.

16

3.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnung der Beklagten mit dem Klagezeichen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

17

a)

Allein der Umstand der kennzeichnungsmäßigen Benutzung eines - in anderer Zusammensetzung möglicherweise nur beschreibenden - Zeichenbestandteils besagt noch nichts über die den Gesamteindruck des Gesamtzeichens prägende oder auch nur mitbeeinflussende Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils. Das Berufungsgericht konnte daher allein aus seiner Feststellung, daß der beanstandete Herz-Bestandteil kennzeichnungsmäßig benutzt wird, noch nicht auf die Prägung des Verletzungszeichens durch das Herzsymbol schließen und bereits daraus eine Verwechslungsgefahr herleiten. Wird die beanstandete Bezeichnung nur in Kombination mit anderen kennzeichnenden Begriffen vom Wettbewerber im Verkehr benutzt, kann es sein, daß ein kennzeichnender Charakter des beanstandeten Zeichenbestandteils zurücktritt oder nicht festzustellen ist oder daß die Verwechslungsfähigkeit der Gesamtbezeichnung mit dem Klagezeichen ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 4.10.1967 - I b ZR 14/66, GRUR 1968, 364, 365 f. - praline; Urt. v. 3.4.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 593 f. - Championne du Monde; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d' Harar; vgl. BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal).

18

b)

Die Feststellung einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck zu treffen, den die gegenüberstehenden Bezeichnungen erwecken. Besteht das beanstandete Zeichen aus mehreren Bestandteilen und wird nur hinsichtlich eines dieser Bestandteile eine Verwechslungsfähigkeit mit dem Klagezeichen behauptet, so kann eine Verwechslungsfähigkeit der Gesamtbezeichnung nur dann angenommen werden, wenn der übereinstimmende Teil in dem Gesamtzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und nicht derart in den Hintergrund tritt, daß er durch Einfügen in das Gesamtzeichen seine Eignung verliert, die Erinnerung an das Klagezeichen wachzurufen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 125 - NSU-FOX/Auto-Fox; Urt. v. 25.2.1955 - I ZR 107/53, GRUR 1955, 421, 423 - Forellenzeichen; Urt. v. 27.1.1961 - I ZR 95/59, GRUR 1961, 343, 345 - Meßmer-Tee; Beschl. v. 11.5.1966 - I b ZB 8/65, GRUR 1966, 499 - Merck; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; Urt. v. 5.6.1985 - Tabacco d' Harar, aaO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung greift diese Beurteilung nicht nur dann Platz, wenn aus einem Zeichen ein Bestandteil in das zusammengesetzte Verletzerzeichen übernommen wird, sondern auch dann, wenn das Klagezeichen in identischer oder abgewandelter Form Teil der verwendeten Gesamtbezeichnung ist (vgl. Urt. v. 5.6.1985 - Tabacco d' Harar, aaO).

19

c)

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Schlußfolgerung, die von der Beklagten für ihr Herzmittel gewählte Bezeichnung sei mit dem Herzzeichen der Klägerin verwechslungsfähig, nicht aus. Das Berufungsgericht hat sich unter Verkennung der unstreitigen Benutzung des Herzsymbols als Teil des Gesamtzeichens der Beklagten lediglich damit befaßt, ob dem Herzzeichen "neben" der Medikamentenbezeichnung "tensobon" ein verwechslungsfähiger warenkennzeichnender Charakter zukomme oder ob das Herzzeichen lediglich beschreibend im Sinne des § 16 WZG verwendet werde. Es bedarf indes der weiteren Feststellung, ob und in welchem Umfang das angegriffene Herzzeichen prägend ist für die von der Beklagten gewählte Gesamtbezeichnung. Daran haben sich die Feststellungen zur Verwechslungsfähigkeit des Klagezeichens mit der Medikamentenbezeichnung der Beklagten anzuschließen, die schon dann zu verneinen ist, wenn das Herzsymbol als Bezeichnungsbestandteil der Beklagten nicht mit dem Klagezeichen verwechslungsfähig ist.

20

Dabei ist der Grundsatz zu beachten, daß der Verkehr sich eher an dem Kennwort zu orientieren pflegt, wenn dieses für ihn die einfachste Form der Bezeichnung der Ware darstellt (BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso; Beschl. v. 17.11.1972 - I ZB 15/71, GRUR 1973, 467, 468 - Praemix). Dabei dürfte von dem Erfahrungssatz auszugehen sein, daß Arzneimittel vom verschreibenden Arzt, vom Apotheker wie auch von dem Patienten dem Namen nach bezeichnet werden. Wegen der in der pharmazeutischen Industrie vielfach verwendeten Bildsymbole als Herstellerzeichen ist indes nicht ausgeschlossen, daß der Verkehr auch dem Herzbildzeichen eine zur Warenkennzeichnung wesentliche Bedeutung zumißt.

21

Ist danach dem Bildbestandteil eine die Gesamtbezeichnung (mit-)prägende Wirkung beizumessen, so bleibt zu prüfen, ob der Bildbestandteil mit dem Klagebildzeichen verwechslungsfähig ist und eine Verwechslungsfähigkeit des Gesamtzeichens nicht durch den Wortbestandteil ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.1966 - I b ZB 8/65, GRUR 1966, 499, 500 - Merck).

22

Dabei sind bei Zeichen, die sich eng an einen beschreibenden Inhalt anlehnen, strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlich relevanten Sinne zu stellen (BGH, Beschl. v. 4.10.1967 - I b ZB 14/66, GRUR 1968, 364, 365 f. - praline; BGH, Beschl. v. 8.2.1974 - I ZB 5/71, GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal; Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 74 - Tabacco d' Harar).

23

Im Bereich der Therapie von Herzkrankheiten ist die Verwendung eines Herzsymbols einer beschreibenden Angabe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG stark angenähert. Erst die besondere graphische Gestaltung des Herzzeichens begründet seine Schutzfähigkeit als Warenzeichen. Dem entspricht auch seine Kennzeichnungskraft. Es kann dem kennzeichenrechtlichen Schutz des Klagezeichens deshalb nicht zugerechnet werden, wenn der flüchtige Verkehr beim Betrachten des Klagezeichens lediglich eine Herzdarstellung in Erinnerung behält und deshalb die Verwendung des Herzsymbols als solche der irrigen Vorstellung über die betriebliche Herkunft der Ware zugrundelegt. Fehlvorstellungen, die lediglich über eine bildlich beschreibende Gestaltung geweckt werden, zu welcher die graphische Darstellung des Anwendungsgebietes des Medikaments rechnet, sind dem kennzeichenrechtlichen Schutz grundsätzlich nicht zuzurechnen. Gerade bei einem Zeichen mit beschreibendem Hinweis bedarf es der genauen Feststellung, welchen Eindruck es dem Betrachter vermittelt (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - Tabacco d' Harar, aaO). Den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Arzt habe sich das Bildzeichen der Klägerin eingeprägt, fehlen Feststellungen, ob und welche charakteristischen Gestaltungselemente dem verschreibenden Arzt in Erinnerung bleiben, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnten. Die weitere vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es liege nahe, daß der Patient seinen Arzt bitte, ihm das Medikament "mit dem Herz und den Pfeilen" zu verordnen, erfaßt nur ein beschreibenden Angaben verhaftetes Erinnerungsbild und belegt nicht, daß die die Schutzfähigkeit des Warenzeichens begründende besondere bildliche Gestaltung eine relevante Fehlvorstellung veranlaßt hat. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen, die beiden Herzzeichen seien von sehr ähnlicher roter Farbe, wobei die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, ob und für welches der Klagezeichen die Farbgebung Rot besonders geschützt sei.

24

4.

Das Berufungsgericht wird bei der erneuten tatrichterlichen Würdigung auch die Ausführungen der Warenzeichenabteilung in dem den Löschungsantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluß vom 12.3.1987 zu berücksichtigen haben, wonach es sich bei dem Klagezeichen nicht um die bloße Zusammenstellung eines stilisierten Herzens und zweier Pfeile handelt, sondern dessen schutzbegründende Unterscheidungskraft darin liegt, daß Herz und Pfeile in besonderer Linienführung miteinander verschmolzen sind. Ob diese, den Zeichenschutz begründende charakteristische Bildwirkung in Erinnerung bleibt und dem Beschauer, der beide Zeichen nicht nebeneinander sieht, zu Verwechslungen Anlaß gibt, ist den tatrichterlichen Feststellungen bisher nicht zu entnehmen.

25

Soweit die Feststellung zu treffen ist, daß sich die beteiligten Verkehrskreise die charakteristischen Elemente des Klagezeichens einprägen, ist schon bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit mit dem von der Beklagten als Bezeichnungsbestandteil verwendeten Herzsymbol zu beachten, daß das Klagezeichen kennzeichnungsschwach ist. Wie das Berufungsgericht unterstellt, hat sich der Verkehr an die Darstellung von Herzzeichen für Herzmittel gewöhnt. Schon das Reichsgericht (RG MuW 1932, 233, 235; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Warenzeichengesetz, 12. Aufl., § 31 Rdn. 134) ist davon ausgegangen, daß Herzzeichen nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukommt. Der Verkehr ist an eine differenzierende Betrachtung gewöhnt. Entsprechende Ausführungen sind nicht nur dem den Antrag auf Löschung des Klagezeichens betreffenden Beschluß der Warenzeichenabteilung zu entnehmen, sondern auch dem Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse Wz 5 beim Deutschen Patentamt vom 12.3.1986, in welchem der auf die Klagezeichen gestützte Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragung der Warenzeichen der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat sich nicht im gebotenen Maße mit der von der Prüfungsstelle getroffenen Feststellung auseinandergesetzt, daß Abbildungen eines Herzens, auch in stilisierter Form und in Verbindung mit den Kreislauf symbolisierenden pfeilförmigen Elementen auf dem vorliegenden Warengebiet sich am Rande der Schutzfähigkeit bewegen und nur von sehr geringer Kennzeichnungskraft sind. Unter Würdigung dieser Feststellungen durfte das Berufungsgericht sich nicht der Erkenntnis verschließen, daß Unterschiede, die in der die Schutzfähigkeit des Kennzeichens begründenden graphischen Gestaltung zu finden sind, und die Verbindung des Herzsymbols mit der Medikamentenbezeichnung genügen können, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (BGH, Urt. v. 27.9.1963 - I b ZR 27/62, GRUR 1964, 71, 74 - Personifizierte Kaffeekanne; Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 45/77, GRUR 1979, 470, 471 - RBB/RBT; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle).

26

Das Berufungsgericht durfte bei der von Haus aus gegebenen Kennzeichnungsschwäche des Klagezeichens ohne Prüfung der von der Klägerin beanspruchten Verkehrsgeltung sich nicht auf die Feststellung einer übereinstimmenden Gestaltung der beiden Herzsymbole beschränken. Es sind die ins Auge springenden Unterschiede in der graphischen Gestaltung des Herzzeichens der Beklagten - die darin liegen, daß die parallelen Linien in einem nach unten gerichteten Pfeil münden, wohingegen bei den Klagezeichen die Parallelen in zwei nach oben gerichteten Pfeilen enden - ebenso in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen wie die Verbindung des Herzsymbols mit der Medikamentenbezeichnung "tensobon".

27

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Arzneimittelbereich ist desweiteren der Erfahrungssatz zu beachten, daß nicht nur der verordnende Arzt und der Apotheker, sondern auch der Patient als Verbraucher der Bezeichnung des Medikaments besondere Aufmerksamkeit widmen (BGHZ 50, 77, 80 - Poropan; Urt. v. 14.11.1958 - I ZR 167/57, GRUR 1959, 134, 135 - Calciduran). Soweit der weniger kundige Patient, der auch im Bereich rezeptpflichtiger Medikamente zu den angesprochenen Verkehrskreisen rechnet (BGH, Urt. v. 18.1.1955 - I ZR 142/53, GRUR 1955, 415, 416 - Arctuvan-Artesan; vgl. auch Urt. v. 12.10.1956 - I ZR 171/54, GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin/Topostasin), Fehlvorstellungen über die Zuordnung der unter den Herzsymbolen vertriebenen Medikamenten erliegen sollte, darf nicht außer acht gelassen werden, daß insbesondere wegen der Rezeptpflichtigkeit des Medikaments dieser sich nur nach ärztlicher Beratung zum Kauf eines Herz- oder Blutdruckmittels entschließt und deshalb im Ergebnis seiner Fehlvorstellung wenig rechtliche Relevanz zuzumessen ist.

28

III.

Nach alledem ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Falls nicht die nach der Behauptung der Klägerin von der Beklagten treuwidrig vereitelte außergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 26. März 1986 den Klageanspruch trägt, wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls über eine Befragung der beteiligten Verkehrskreise - Feststellungen zur Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen zu treffen haben, wobei die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung in die Erwägungen einzubeziehen ist.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Mees
Ullmann