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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1961, Az.: I ZR 74/60
„Umberto Rosso“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1961
Aktenzeichen
I ZR 74/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15134
Entscheidungsname
Umberto Rosso
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Hamburg - 01.07.1959
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 31.03.1960

Prozessführer

der Firma M. & R., Aktiengesellschaft, B., M., vertreten durch ihren Vorstand Dino V. und P.,

Prozessgegner

die Firma Umberto R. GmbH, B., K.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Hermann Henrich M.,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Pehle und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1959 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. März 1960 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    1. a)

      in die Löschung ihres Firmenbestandteils "Umberto R." im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen einzuwilligen,

    2. b)

      in die Löschung des in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts unter der Nr. 698 875 eingetragenen Warenzeichens einzuwilligen,

    3. c)

      es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Worte "Umberto R." allein oder in Verbindung mit "G.m.b.H., B." zu gebrauchen und/oder Wermutweine mit dem Warenzeichen Nr. 698 875 zu versehen oder die so bezeichneten Weine in Verkehr zu setzen oder das Warenzeichen auf Ankündigungen und Geschäftspapieren anzubringen,

    4. d)

      auf sämtlichen ihrem Geschäftsbetrieb dienenden Gegenständen in der Firmenbezeichnung sowie in dem unter b) genannten Warenzeichen das Wort "R." dauerhaft unkenntlich zu machen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände zu vernichten.

  3. 3.

    Der weitergehende Unterlassungsantrag wird abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen.

  4. 4.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/8 , die Beklagte 7/8.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Wermutweinen.

2

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der italienischen Firma M. & R. S.p.A., T., und besteht seit dem Jahre 1927.

3

Die Beklagte wurde von Umberto R., T., und der Firma H. M. GmbH, B., im Dezember 1955 mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegründet, wovon die H. M. GmbH 19.000 DM und Umberto R. 1.000 DM übernahmen. Zu Geschäftsführern der Beklagten wurden Hermann Henrich M. und Dr. Wolfdieter H. unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens bestellt. Außerdem erteilte Umberto R. der Notariatsvorsteherin Irmgard B. im Büro der ständigen Bremer Anwälte der Beklagten Generalvollmacht. Die Eintragung der Beklagten im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen erfolgte Anfang März 1956. Danach meldete die Beklagte am 23. März 1956 beim Deutschen Patentamt das inzwischen in die Zeichenrolle eingetragene Wort-Bild-Zeichen Nr. 698 875 für italienische Wermutweine an. Dieses Zeichen stellt ein Flaschenetikett dar. Sein Wortbestandteil enthält in der Reihenfolge von oben nach unten die Worte

VERMOUTH DI TORINO

UMBERTO R.

ITALIENISCHER WERMUTWEIN.

4

Die Klägerin beanstandet die Benutzung des Firmennamens Umberto R. GmbH sowie die Eintragung des Warenzeichens Nr. 698 875 in der Zeichenrolle als eine Beeinträchtigung ihrer Namens- und Firmenrechte, vor allem des Firmenbestandteils "R.", sowie der für die Klägerin beim Deutschen Patentamt für Wermut, Bittern und Liköre eingetragenen Wort-Bildzeichen Nr. 632 934 und Nr. 643 037. Diese stimmen im wesentlichen mit den bekannten, von der Klägerin für roten Wermutwein verwendeten Flaschenetiketten überein und werden durch die schlagwortartige Hervorhebung des Wortes M. gekennzeichnet. Daneben enthalten sie u.a. in kleinerer Schrift den Firmennamen der Klägerin.

5

Die Klägerin erblickt außerdem in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Verletzung der Rechte ihrer Muttergesellschaft aus den für diese bei dem Internationalen Büro zum Schütze des gewerblichen Eigentums in Bern für Wermut oder gleichartige Waren eingetragenen Marken Nr. 108 723, 108 724, 136 783, 136 787, 159 522, 166 527 und 166 528. Die IR-Marken geben Verschiedene Wort- bzw. Wort-Bild-Zeichen wieder, deren Gesamteindruck durch das schlagwortartig herausgestellte Wort R. bestimmt wird (sog. R.-Marken), das nach der Behauptung der Klägerin im Ausland Weltruf genießt. Die Muttergesellschaft M. & R. S.p.A., T., hat den Klägerin den Gebrauch der R.-Marken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestattet und ihr die Prozeßführungsrechte aus diesen Marken "zur Geltendmachung derselben in Deutschland gegenüber der Beklagten abgetreten". Nach der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Behauptung der Klägerin wurden die R.-Marken im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Inland noch nicht benutzt, ihre Verwendung stand aber unmittelbar bevor.

6

Daneben verstößt die Beklagte nach der Auffassung der Klägerin durch den Gebrauch der Firmenbezeichnung Umberto R. GmbH und durch die Eintragung des Warenzeichens Nr. 698 875 gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs, weil Umberto Rosso bei der Gründung der Beklagten nur als Strohmann wegen seines mit dem Firmen- und Zeichenbestandteil R. der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft verwechslungsfähigen Zunamens R. mitgewirkt habe.

7

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    in die Löschung ihres Firmennamens Umberto R. GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen einzuwilligen;

  2. 2.

    in die Löschung des beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 698 875 eingetragenen Kombinationszeichens "Umberto R." einzuwilligen;

  3. 3.

    es zu unterlassen, das Wort "R." im geschäftlichen Verkehr firmen- und warenzeichenmäßig - einerlei, ob es in Verbindung mit dem Wort "Umberto" benutzt wird oder nicht - zu gebrauchen;

  4. 4.

    auf sämtlichen ihrem Geschäftsbetrieb dienenden Gegenständen das kennzeichenmäßig hervorgehobene Wort "R." dauerhaft unkenntlich zu machen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Gegenstände zu vernichten.

8

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie bestreitet die Verwechslungsfähigkeit des Firmen- und Zeichenbestandteiles UMBERTO R. mit dem Firmennamen der Klägerin und den allein durch das Schlagwort M. gekennzeichneten Warenzeichen Nr. 632 934 und Nr. 643 037. Die Beklagte hält außerdem die beanstandeten Firmen- und Warenbezeichnungen nicht mit den nach ihrer Kenntnis lediglich in der Schweiz benutzten R.-Marken für verwechslungsfähig, weil der Schutzbereich der R.-Marken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch eine größere Zahl ähnlicher in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts für Wermut und andere Weine eingetragener Zeichen eingeschränkt sei.

9

Daneben macht die Beklagte weiter geltend, die Kennzeichnungskraft der R.-Marken sei durch die auch im Inland vielfach erfolgte Verwendung des Wortes "R." als Gattungsbezeichnung für roten Wermutwein geschwächt. Außerdem behauptet die Beklagte, daß eine Firma A. & C. F. LLI R. & C. T. unter ihrem Firmennamen Wermutweine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreibe.

10

Den Vorwurf, Umberto R. habe bei der Gründung der Beklagten als Strohmann mitgewirkt, bestreitet die Beklagte ebenfalls. Nach ihren Einlassungen arbeitet die Firma H. M. GmbH seit etwa 20 Jahren mit Umberto R. auf dem Gebiet der Wermutherstellung zusammen und bringt auf dem Flaschenetikett des von ihr vertriebenen Wermutweines N. den Hinweis an, der Wermutwein werde nach einem Originalrezept des Herrn Umberto R., T., hergestellt. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, Umberto R. sorge auch für die richtige Auswahl und Mischung der Kräuter des N.-Wermutweines und liefere sie über eine Turiner Exportfirma seiner Ehefrau, deren Geschäftsleiter er sei, an die H. M. GmbH. Es habe deshalb, so führt die Beklagte weiter aus, bei der Gründung eines Tochterunternehmens der H. M. GmbH nahegelegen, den langjährigen Mitarbeiter und Berater Umberto R. in die Tochtergesellschaft als Gesellschafter aufzunehmen, zumal Umberto R. auch für den Wermutwein dieses Unternehmens das Originalrezept zur Verfügung stellen und als dessen Berater tätig sein sollte.

11

Schließlich hält die Beklagte die Klageanträge 3 und 4 für unzulässig, weil sie das Wort "R" niemals allein im geschäftlichen Verkehr firmen- oder warenzeichenmäßig benutzt oder eine derartige Absicht zu erkennen gegeben habe.

12

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

Das Berufungsgericht verneint jede Verwechslungsgefahr zwischen den Firmennamen bzw. den streitenden Zeichen der Parteien. Auch hält es die R.-Marken der Firma M. & R. S.p.A., T., nicht mit dem Firmennamen Umberto R. GmbH und dem Warenzeichen 698 875 für verwechslungsfähig. Den R.-Marken billigt es nur einen eng begrenzten Schutzbereich zu, weil sie bisher im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht benutzt worden seien und außerdem ihre Kennzeichnungskraft durch ähnliche in der Zeichenrolle eingetragene Zeichen geschwächt sei. Darüber hinaus vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, der Vertrieb von Wermutweinen der Firma A. & C. F. LLI R. & C. T. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lasse erkennen, daß die Muttergesellschaft der Klägerin noch nicht einmal an ihrem Geschäftssitz den Gebrauch des Namens R. untersagen könne. Um so weniger vermöge sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen den sehr viel unterscheidungskräftigeren Namen UMBERTO R. vorzugehen.

14

Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die Verwechslungsgefahr zwischen den Rossi-Marken und dem Firmennamen der Beklagten bzw. dem Warenzeichen Nr. 698 875 verneint habe. Die Rüge ist begründet.

15

1.

Die Geltendmachung fremder, aus den Rossi-Marken hergeleiteter Ansprüche durch die Klägerin im Wege der Prozeßstandschaft ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin hierzu von der Rechtsinhaberin ermächtigt worden ist und an der Verfolgung dieser Ansprüche aufgrund der ihr für die R.-Marken eingeräumten Gebrauchserlaubnis ein eigenes schutzwürdiges Interesse besitzt (BGH LM §185 BGB Nr. 1; BGHZ 19, 69, 71) [BGH 17.11.1955 - II ZR 222/54].

16

2.

Die R.-Marken sind als IR-Marken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Umfange geschützt, wie wenn sie am Tage ihrer internationalen Registrierung als nationale Zeichen beim Deutschen Patentamt zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und eingetragen worden wären (Art. 4 des Madrider Übereinkommens vom 14. April 1891 betr. die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, RGBl 1937, II, 608 i.V.m. §1 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Madrid Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 12. Juli 1922, RGBl II, 669 und §7 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 9. November 1922, RGBl II, 778, letztere i.d.F. der Verordnung vom 17. Juli 1953, BGBl. I, 656). Der Schutzbereich der R.-Marken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist somit nach deutschem Warenzeichenrecht zu bestimmen.

17

3.

Hierbei geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen beider Parteien rechtlich zutreffend davon aus, daß der Gesamteindruck der R.-Marken auf den flüchtigen Betrachter, auch soweit sie als Kombinationszeichen eingetragen sind, von dem Wort R. bestimmt wird. Wenn das Berufungsgericht aber diesem Wort und damit den R.-Marken unter dem Gesichtspunkt geringer Kennzeichnungskraft einen geringeren Schutzumfang zubilligt, so kann dem aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.

18

a)

Zwar ist das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Meinung, daß es sich bei den R.-Marken um von Hause aus schwache Zeichen mit geringer Kennzeichnungskraft handelt, bei denen bereits geringfügige Abweichungen genügen, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Allerdings setzt sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit dieser Frage, insbesondere dem dahingehenden Einwand der Beklagten auseinander, daß das Wort R. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vielfach, beispielsweise auch von der Klägerin zur gattungsmäßigen Bezeichnung roten Wermutweines benutzt werde, wodurch die Unterscheidungskraft des Wortes R. als Kennzeichnungsmittel für Wermutweine, von vornherein erheblich eingeschränkt sei. Aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe ist jedoch ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Frage verneint hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Kennzeichnungskraft einer mit einer Gattungsbezeichnung übereinstimmenden oder verwechslungsfähigen Warenkennzeichnung kann nur dann durch die mangelnde Unterscheidungskraft einer Gattungsbezeichnung wesentlich beeinträchtigt sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung auch gattungsmäßig verstehen und benutzen. Das ist aber in der Regel nicht bei fremdsprachlichen Gattungsbezeichnungen anzunehmen, bei denen nicht vorausgesetzt werden kann, daß sie im deutschen Verkehr als solche erkannt werden. Solange daher das Wort Rosso vom inländischen Verkehr nicht allgemein als Gattungsbezeichnung für roten Wermutwein aufgefaßt und gebraucht wird, was auch die Beklagte nicht behauptet, vermag es zumindest für einen rechtlich nicht unbeachtlichen Teil des kaufenden Publikums die Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils R. der R.-Marken nicht zu schwächen.

19

b)

Rechtlich fehlsam ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Schutzbereich der R.-Marken allein schon deshalb eng zu begrenzen sei, weil sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht benutzt werden. Diese Auffassung verkennt, daß einem eingetragenen Zeichen grundsätzlich der volle Zeichenschutz zuzuerkennen ist (§§1, 24, 31 WZG), auch wenn es noch nicht in Gebrauch genommen wurde (BGHZ 10, 211 - Nordona).

20

c)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Kennzeichnungskraft der R.-Marken auch nicht dadurch geschwächt, daß andere, in ihrem Ähnlichkeitsbereich liegende Zeichen für gleiche oder benachbarte Warengebiete in der Zeichenrolle eingetragen sind. Es ist zwar unbestreitbar, daß die Kennzeichnungskraft von Warenzeichen dadurch geschwächt sein kann, daß der Benutzer von vornherein ein Zeichen gewählt hat, das nur geringen Abstand von anderen Zeichen hält, oder, daß er es geduldet hat, daß andere Zeichen aufkommen, die sich nur wenig von seinem eingetragenen Zeichen unterscheiden (BGH GRUR 1952, 419 - Gumax/Gumasol). Jedoch kann ein Zeichen die Kennzeichnungskraft eines anderen Zeichens nur dann beeinträchtigen, wenn es im Verkehr in gewissem Umfange benutzt wird (BGH GRUR 1952, 419, 420 - Gumax/Gumasol). Wenn daher das Berufungsgericht die Schwächung der Kennzeichnungskraft der Rossi-Marken mit der Eintragung, ähnlicher Zeichen in der Zeichenrolle begründet, so verkennt es, daß nicht die Eintragung im Ähnlichkeitsbereich der R.-Marken liegender Gegenzeichen den Schutzbereich der R.-Marken schmälern kann, sondern allein die Benutzung derartiger Gegenzeichen.

21

Das Berufungsgericht hat sich im Gegensatz zum Landgericht nicht deutlich darüber ausgesprochen, ob es ebenso wie das Landgericht der Entscheidung des Deutschen Patentamts vom 12. September 1957 (MA 1957, 795) und der von Miosga vertretenen Auffassung (MA 1956, 398; MittDPatAnw 1958, 185, 186) folgen wollte, wonach es zur Einschränkung des Schutzbereiches unbenutzter Zeichen bereits genügen soll, wenn in ihrem Ähnlichkeitsbereich liegende Zeichen für Waren gleicher oder benachbarter Warengebiete in der Zeichenrolle eingetragen sind. Sollte sich das Berufungsgericht. Dieser Auffassung angeschlossen haben, so wäre zu bemerken, daß im Streitfall die Ausführungen des Deutschen Patentamts, die sich allein auf Defensivzeichen beziehen, und die Erwägungen Miosgas schon deshalb nicht durchgreifen können, weil es sich bei den R.-Marken nicht um schlechthin unbenutzte Zeichen handelt. Diese Marken werden tatsächlich im Ausland gebraucht, so daß kein Anlaß besteht, ihren Schutzbereich lediglich aufgrund der Eintragung ähnlicher Gegenzeichen in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts zu beschränken. Es muß zumindest gegenüber derartigen IR-Marken daran festgehalten werden, daß eine Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft nur dann anzunehmen ist, wenn die entgegengehaltenen Zeichen in einem für den Verkehr beachtlichen Maße benutzt werden. Die Frage, ob im Falle eines schlechthin unbenutzten Zeichens anders zu entscheiden wäre, kann daher dahingestellt bleiben.

22

d)

Die Kennzeichnungskraft der R-Marken könnte demnach durch in ihrem Ähnlichkeitsbereich liegende Gegenzeichen nur geschwächt worden sein, wenn diese Zeichen auf gleichen oder benachbarten Warengebieten in einem für den Verkehr beachtlichen Maße gebraucht würden. Eine derartige Benutzung wird aber auch von der Beklagten nicht behauptet, so daß es einer weiteren Erörterung in dieser Richtung nicht bedarf. Es kann daher auch dahinstehen, ob die von der Beklagten angeführten Gegenzeichen überhaupt geeignet sein könnten, den Schutzbereich der R.-Marken einzuschränken.

23

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist demnach davon auszugehen, daß die R.-Marken zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzen.

24

4.

Das Berufungsgericht erblickt den kennzeichnenden Bestandteil des angegriffenen Wort-Bild-Zeichens Nr. 698 875 in den Worten UMBERTO R., ohne allerdings seine Auffassung näher zu begründen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich jedoch entnehmen, daß das Berufungsgericht von den Wortbestandteilen des Verletzungszeichens, nämlich VERMOUTH DI TORINO, ITALIENISCHER WERMUTWEIN und UMBERTO R. allein den zuletzt angeführten Namen als unterscheidungskräftigen, das Erinnerungsbild des flüchtigen Betrachters bestimmenden Zeichenbestandteil ansieht. Folgerichtig vergleicht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den R.-Marken und dem Verletzungszeichen lediglich die Verwechslungsfähigkeit der Worte R. und UMBERTO R..

25

Diese Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beachtet die Überlegung, daß bei einem Wort-Bild-Zeichen erfahrungsgemäß die Wortbestandteile kennzeichnungskräftiger als die Bildbestandteile zu sein pflegen, sofern nicht die bildliche Darstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel, namentlich lebhafte Farbwirkung derartig hervortritt, daß der flüchtige Verkehr die Beschriftung kaum beachtet und sich, nur an die Bildwirkung hält (BGH GRUR 56, 183 - Dreipunkt). Diese Ausnahme trifft aber auf das Verletzungszeichen nicht zu. Sein in grauer und schwarzer Farbe gehaltener, farblich nicht hervortretender Bildbestandteil besteht aus den belaubten Zweigen eines mit Früchten behangenen Rebstockes, die im oberen Teil des Zeichens die unter einem Wappen angeordneten Worte VERMOUTH DI TORINO, in der Zeichenmitte die Worte UMBERTO R. und im unteren Drittel des Zeichens das stilisierte Bild einer vor einem Gebirgszug liegenden Stadt umranken, worunter die Worte ITALIENISCHER WERMUTWEIN stehen. Wappen, Rankenwerk und Stadtbild entbehren jeder Eigenart, so daß das Erinnerungsbild des flüchtigen Betrachters nur von den Wortbestandteilen des Zeichens geprägt werden kann. Von diesen sind aber die Worte ITALIENISCHER WERMUTWEIN als Gattungsbezeichnung und VERMOUTH DI TORINO - zumindest für einen rechtlich nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise - als Angabe über den Herstellungsort des angebotenen Erzeugnisses nicht unterscheidungskräftig, so daß der Gesamteindruck des Verletzungszeichens allein von den Worten UMBERTO R. bestimmt wird.

26

5.

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr zwischen den die streitenden Zeichen jeweils kennzeichnenden Zeichenbestandteilen R. und UMBERTO R. verneint hat. Von den Worten UMBERTO R. ist dem Verkehr oder zumindest einem rechtlich nicht unbeachtlichen Teil des kaufenden Publikums das Wort UMBERTO durch seine Verbreitung als Vorname des letzten italienischen Königs als ein der italienischen Sprache angehörender Vorname geläufig. Es besteht daher die Gefahr, daß das Wort UMBERTO vom inländischen Verkehr als Vorname und das nachgestellte Wort R. als Familienname aufgefaßt wird. Ein Vorname entbehrt aber jedenfalls dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn die mit dem aus Vor- und Zunamen gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung lediglich aus einem Familiennamen besteht und deshalb vom Verkehr angenommen werden kann, daß der Träger des alleinstehenden Familiennamens den gleichen Vornamen hat. Daß aber R. und R., beide verwendet für identische Waren, verwechslungsfähig sind und damit Verwechslungsgefahr zwischen den streitenden Zeichen besteht, bedarf keiner weiteren Begründung.

27

6.

Die Klägerin kann demnach von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung ihres mit den älteren R.-Marken verwechslungsfähigen Warenzeichens Nr. 698 875 verlangen, wobei es für die Beurteilung des geltend gemachten Löschungsanspruchs entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtlich nicht von Bedeutung sein kann, wenn die Muttergesellschaft der Klägerin in Italien aus namens-, firmen- oder zeichenrechtlichen Gründen gegen die Benutzung des Wortes R. im Rahmen der Firma A. & C. F. LLI R. & C. T. nicht sollte vorgehen können. Des weiteren steht der Klägerin gemäß §§15, 24, 31 WZG, §1004 BGB das Recht zu, von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung des mit den R.-Marken ebenfalls verwechslungsfähigen Firmenbestandteils Umberto R. im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen zu fordern (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; BGH GRUR 1955, 415 - Arctuvan/Artesan). In diesem Umfange war auch dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der Klägerin stattzugeben. Soweit dagegen die Klägerin mit ihrem Unterlassungsantrag ein Verbot des firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauchs des Wortes R. schlechthin erstrebt, war ihre Klage im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts abzuweisen, weil sich das Unterlassungsbegehren in der Regel nur gegen die jeweilige konkrete Verletzungsform richten kann. Sonstige rechtliche Gesichtspunkte, die den weitergehenden Antrag rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie können insbesondere auch nicht dem Klagevortrag über die angebliche Strohmanntätigkeit Umberto Rossos bei der Gründung der Beklagten entnommen werden.

28

Dagegen stellt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - das mit dem Beseitigungsanspruch verfolgte Klagebegehren hinsichtlich des Wortes R. als ein minus gegenüber dem der Klägerin an sich zustehenden umfassenderen Anspruch auf Beseitigung der beiden Worte UMBERTO R. dar. Dem diesbezüglichen Klageantrag konnte deshalb stattgegeben werden.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§91, 92, 97 ZPO.

Bock Krüger-Nieland Spreng Pehle Ebel