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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1956, Az.: I ZR 171/54
„Venostasin / Topostasin“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1956
Aktenzeichen
I ZR 171/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13814
Entscheidungsname
Venostasin / Topostasin
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.07.1954
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1956, 1230 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Ch.-p. F. Adolf K. GmbH, M., Be.straße ...,

Prozessgegner

1.) die Firma F. H.-L. R. & Co. AG in B. (Sch.), vertreten durch ihren Vorstand,

2.) die Firma F. H.-L. R. & Co. AG in G./Ba., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn Warenzeichen, die nur in einzelnen Silben übereinstimmen, wegen ihrer im übrigen unterschiedlichen Gestaltung im Verkehr nicht verwechselt werden, kann die Übereinstimmung in einzelnen Silben zu einer Irreführung des Verkehrs über die Herkunftsstätte und damit zu einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinn führen. Das gilt insbesondere, wenn die maßgebenden Abnehmerkreise diese Silben als charakteristische Bestandteile eines Stammzeichens auffassen und aus den Abweichungen in den übrigen Silben nur entnehmen, es handle sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart des gleichen Geschäftsbetriebes, der das Stammzeichen führt. Auch in einem solchen Fall liegt "Verwechslungsgefahr im engeren Sinn" vor.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Juli 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Für die Klägerin ist unter Nr. 504.265 das Wortzeichen "Venostasin" mit Wirkung vom 5. Januar 1938 eingetragen. Die Eintragung ist für Arzneimittel zur Behandlung venöser Stauungszustände erfolgt. Unter diesem Zeichen vertreibt die Klägerin seit dem Jahre 1939 ein aus Roßkastanien gewonnenes Präparat, das der Gerinnung des Blutes in den Venen durch Beschleunigung des Blutkreislaufes entgegentreten soll. Es wird über längere Zeit hinweg eingenommen.

2

Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der am 11. Juni 1947 unter Nr. 113.345 international registrierten Marke "Topostasin". Dieses Zeichen ist u.a. für die in dem nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag zu III gekennzeichneten Waren eingetragen. Die Beklagte zu 2, die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, bringt unter ihrem Zeichen ein aus Rinderplasma gewonnenes Thrombinpräparat in den Verkehr, das der Stillegung akuter Blutungen dient.

3

Die Präparate der Klägerin wie auch diejenigen der Beklagten sind zwar apotheken-, aber nicht rezeptpflichtig.

4

Die Klägerin, die für die Bezeichnung "Venostasin" auch einen Ausstattungsschutz in Anspruch nimmt, ist der Auffassung, daß die Beklagte durch die Benutzung des Wortes "Topostasin" die Gefahr einer Verwechslung mit ihrem Warenzeichen begründe. Auch sieht sie in dem Verhalten der Beklagten eine wettbewerbswidrige und unerlaubte Handlung.

5

Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, im Gebiet der Bundesrepublik oder im Gebiet von Groß-Berlin-West im geschäftlichen Verkehr Arzneimittel oder ihre Verpackungen oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen o.dgl. mit dem Warenzeichen "Topostasin" zu versehen sowie derartig gekennzeichnete Waren in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten (I 1). Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt (I 2 und II). Schließlich hat sie unter III einen Antrag gestellt, der die Entziehung des Schutzes der international registrierten Marke der Beklagten betrifft und den sie in der Berufungsinstanz dahin verlesen hat, die Beklagten zu verurteilen, einzuwilligen, daß der am 14. Juni 1947 international registrierten Marke "Topostasin" der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und für das Gebiet von Groß-Berlin-West entzogen wird, soweit sie für folgende Waren eingetragen ist: Medikamente, chemische Produkte für Medizin, Hygiene und Wissenschaft, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Desinfektionsmittel, kosmetische Präparate, Seifen, diätische Nährmittel.

6

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie bestreiten, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

7

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß eine Verletzung des Zeichens "Venostasin" nicht vorliege, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Warenzeichen im engeren wie auch im weiteren Sinne fehle. Dieser Entscheidung ist im Ergebnis beizutreten, wenngleich die Begründung nicht in allen Teilen rechtlich unbedenklich ist.

9

1.

Entscheidend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung der Gesamteindruck, den ein Zeichen auf den Verkehr macht. Hierbei kommt es auf die Durchschnittsauffassung derjenigen Abnehmerkreise an, an die sich der Verkehr wendet. Kommt als letzter Abnehmer die Allgemeinheit der Verbraucher in Betracht, so ist in der Regel von einer nur flüchtigen Prüfung der Bezeichnung auszugehen, während bei Fachleuten vorausgesetzt werden kann, daß sie auf Grund ihrer Fachkenntnisse auch verhältnismäßig kleinere Unterschiede in der Benennung eher wahrnehmen werden.

10

Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, es werde, wenngleich auch ein Nichtfachmann die streitigen Mittel ohne besondere Anordnung des Arztes erwerben könne, praktisch kaum vorkommen, daß ein Laie von sich aus auf eines dieser Mittel verfalle. "Topostasin", das Mittel der Beklagten, werde tatsächlich nur vom Arzt verwandt. "Venostasin" werde dagegen sicherlich auch vielfach von Patienten gekauft. Es sei ein Präparat, das über längere Zeit eingenommen werde. Indessen gehe auch hier die Initiative vom Arzt aus. Das ergebe sich schon aus der Werbung der Klägerin, die sich hauptsächlich mit Postwurfsendungen und Beilagen in medizinischen Fachzeitschriften ausschließlich an Ärzte und Apotheker wende. Infolgedessen sei "Venostasin" auch trotz der nach den Angaben der Klägerin erheblichen Werbung bisher in Laienkreisen noch nicht allgemein bekannt geworden und es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Laie diese Mittel in der Regel nur kaufe, wenn sie ihm von einem Arzt verschrieben würden.

11

Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Auffassung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind bereits insoweit widerspruchsvoll, als das Berufungsgericht einmal feststellt, "Venostasin" werde auf Initiative des Arztes auch vielfach von Patienten gekauft, da es auf längere Zeit hinweg eingenommen werde, während es an einer anderen Stelle betont, daß "Venostasin" angesichts der auf Fachkreise ausgerichteten Werbung in Laienkreisen noch nicht allgemeiner bekannt geworden sei. Trifft es zu, daß das nicht rezeptpflichtige "Venostasin" vielfach auch vom Publikum verlangt wird, so steht damit bereits fest, daß als maßgebliche Abnehmerkreise auch dieses Publikum in Betracht zu ziehen ist. Hierbei kann es nicht entscheidend sein, ob bei der erstmaligen Benutzung die Initiative vom Arzt ausgegangen ist. Hat sich jemand einmal an das Präparat infolge der von dem Berufungsgericht festgestellten länger andauernden Benutzung gewöhnt, so folgt aus der Lebenserfahrung, daß er sich auch bei einer späteren Gelegenheit des Mittels erinnern und dieses kaufen wird, ohne deswegen erneut zum Arzt zu gehen. Auch liegt es nahe, daß er seinen Bekanntenkreis auf das Mittel aufmerksam machen wird, der es seinerseits bereits auf Grund dieser Empfehlung und ohne Befragung eines Arztes erwerben wird. Im übrigen hat der Senat aber schon in seinem Urteil vom 18. Januar 1955 (GRUR 1955, 415 [416] - Arctuvan) ausgesprochen, daß es selbst für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Warenzeichen für rezeptpflichtige Arzneimittel nicht nur auf die Auffassung der Ärzte und Apotheker, sondern auch auf die Auffassung des kaufenden Publikums ankomme. Es ist dort ausdrücklich betont worden, daß es dabei auch ohne Belang sei, ob sich die Werbung etwa nur an die Ärzte und Apotheker richte.

12

Aus dem Gesagten folgt, daß es für die Entscheidung auch nicht maßgeblich darauf ankommen kann, ob die Indikationsgebiete der streitigen Mittel verschiedene sind. Zwar ist der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß ein Arzt oder ein Apotheker besondere Aufmerksamkeit darauf verwenden wird, die beiden Mittel nicht miteinander zu verwechseln, weil es ihm bekannt ist, daß "Venostasin" den Blutkreislauf fördern, also die Blutgerinnung hemmen, "Topostasin" dagegen die Blutgerinnung fördern soll. Diese Überlegungen kann das kaufende Publikum, das keine medizinischen Kenntnisse besitzt, indessen nicht anstellen. Würde also eine Ähnlichkeit der beiden Zeichen tatsächlich bestehen, so könnte bereits diese Ähnlichkeit den Kunden zu der Annahme veranlassen, das ihm entgegentretende Mittel sei das ihm bekannte, es müsse sich also bei seinem Leiden bewährt haben (RGZ 156, 355 [366]).

13

2.

Kann dem Berufungsgericht dem zufolge nicht darin zugestimmt werden, daß es wesentlich auf den Eindruck ankomme, den die sich gegenüberstehenden Zeichen auf Ärzte und Apotheker machen, so ist doch auch dann, wenn man bei der Prüfung von der flüchtigen und gedankenlosen Betrachtung der Zeichen durch den unaufmerksamen Verbraucher, der kein Fachmann ist, ausgeht, eine Verwechslungsgefahr dieser Zeichen zu verneinen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beiden Zeichen seien weder in Klang- und Bildwirkung noch nach ihrem Sinngehalt verwechslungsfähig, trifft auch für den Gesamteindruck zu, den die Zeichen auf das Publikum machen. Daß das Berufungsgericht im übrigen bei der Prüfung dieser Verwechslungsgefahr im Gegensatz zu seinen erwähnten Ausführungen auch den Nichtfachmann offenbar hat mitberücksichtigen wollen, läßt sich aus anderen Teilen der Entscheidungsgründe ersehen. Es würde andernfalls insbesondere nicht recht verständlich sein, warum es in den sehr eingehenden, die Entscheidung einleitenden Ausführungen auseinandergesetzt hat, daß sich das Publikum auf Grund der großen Anzahl verhältnismäßig ähnlich klingender und verhältnismäßig wenig einprägsamer Bezeichnungen für pharmazeutische Artikel daran gewohnt habe, diese Bezeichnungen mit einer besonderen Aufmerksamkeit zu lesen. Es mag indessen dahinstehen, ob diese Vermutung zutrifft. Da die Verwechslungsfähigkeit im Warenzeichenrecht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (GRUR 1952, 35 [36]; 1954, 192 [193]) eine Rechtsfrage ist, steht dem Revisionsgericht bei hinreichend geklärter Sachlage die selbständige Nachprüfung zu, ob eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen gegeben ist, selbst wenn das Berufungsgericht irrtümlicherweise als maßgebliche Abnehmerkreise nur Ärzte und Apotheker, nicht aber das durchschnittliche Publikum angesehen hat. Diese Nachprüfung ergibt, daß dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist.

14

Das Gesamtbild der beiden Bezeichnungen zeigt einen übereinstimmenden Teil, nämlich die Endung "stasin" und die Vorsilben "Veno" sowie "Topo". Die Revision bestreitet zu Unrecht, daß die Bezeichnungen den visuellen Eindruck vermittelten, sie beständen hinsichtlich der letzten fünf Buchstaben aus einer einheitlichen Wortendung. Auch beim Lesen eines Wortes, das sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, sieht der flüchtige Betrachter keineswegs nur die reine Buchstabenfolge vor sich, sondern versucht, eine gewisse Ordnung in die Vielzahl der Buchstaben zu bringen. Unter diesen Umständen ist aber für den Gesamteindruck, den ein flüchtiger Beschauer des Publikums von den Worten gewinnt, die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsirrtumlich, daß sich die Endung "stasin" als geschlossener Bestandteil darstellt, dem die Anfangswörter "Veno" und "Topo" gegenüberstehen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Vorsilben der beiden Bezeichnungen für die Bildwirkung die maßgebliche Bedeutung beimißt. Denn der Verkehr hat sich, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, bei pharmazeutischen Erzeugnissen an die vielfach übereinstimmenden und gewöhnlich nicht sehr einprägsamen Endungen der Bezeichnungen gewöhnt. Es wird daher schon aus diesem Grunde in der Regel dem Anfang eines Wortes eine stärkere Beachtung schenken, als es bei der Endung der Fall sein wird (vgl. RG GRUR 1936, 613 [615]). Im Einzelfall kann die Beurteilung zwar dann eine andere sein, wenn der Verbraucher etwa aus einer ihm bekannten und geläufigen Wortendung entnimmt, um welche Art von Präparaten es sich handelt, und er daher einer kurzen Vorsilbe auch bildlich keine Bedeutung mehr beimißt. Liegen solche Gründe indessen nicht vor und ist andererseits auch der Wortanfang nicht nur aus einer einzigen, sondern aus mehreren und daher stärker hervortretenden Silben gebildet, so wird gerade die Bedeutung der Endsilben bei Namen pharmazeutischer Artikel, die gewöhnlich [xxxxx] Sprachen entnommen sind, in der Regel hinter den optischen Eindruck zurücktreten, den die Vorsilben dem Beschauer vermitteln. Hiernach bestehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Gesamtbild der sich gegenüberstehenden Zeichen durch die beiden Worte "Veno" und "Topo" seine Eigenart gegeben wird. Es ist dann aber auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das Schriftbild der beiden Vorsilben trotz des übereinstimmenden Schlußvokals "o" als so stark voneinander abweichend angesehen hat, daß es auf Grund der unterschiedlichen optischen Wirkung der vollen Zeichen zu einer Verneinung der Verwechslungsmöglichkeit gelangt ist.

15

Der Endung "stasin" würde allerdings dann eine andere Bedeutung beizumessen sein, wenn sie sich dem Verkehr in so starker Weise eingeprägt hätte, daß sie aus diesem Grunde bereits für sich allein in ihrer Bildwirkung dem Leser einen Hinweis auf die Herkunftsstätte des Mittels geben würde. Die Klägerin hat indessen nicht unter Beweis gestellt, daß sich schon der Wortbestandteil "stasin" als solcher im Verkehr als Hinweis auf ihre Firma durchgesetzt hätte. Für einen solchen Beweisantritt wäre auch die Behauptung erforderlich gewesen, daß dieser Besitzstand bereits in einem Zeitpunkt bestanden hat, als die internationale Registrierung des Zeichens der Beklagten oder jedenfalls seine Ingebrauch nahme durch die Beklagten erfolgt ist. Wäre es der Klägerin etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt gelungen, die Endung "stasin" zur Herkunftsangabe zu entwickeln, so würde ihr auch kein Anspruch mehr gegen die Beklagten darauf zustehen, daß diese den ihnen einmal eingeräumten Zeichenschutz wieder aufgäben (RG GRUR 1936, 613 [618]; BGH Urteil vom 13. März 1956 - I ZR 49/54 - Getränkeindustrie; vgl. auch BGHZ 21, 85 [94 ff] - Spiegel - und BGHZ 19, 23 [28, 29] - Magirus). Die Revision rügt nur, das Berufungsgericht habe die angetretenen Beweise für die Verkehrsgeltung der vollen Bezeichnung "Venostasin" nicht erhoben (§286 ZPO). Sieht man davon ab, daß insoweit eine Behauptung über den Zeitpunkt des Eintritts dieser Verkehrsgeltung fehlt, so kann es auf diese Rüge schon deswegen nicht ankommen, weil selbst bei einer Verkehrsgeltung des vollen Zeichens nichts dafür dargetan wäre, daß die Endung "stasin" bereits in ihrer Alleinstellung im Rahmen des Gesamtzeichens den bildlichen Gesamteindruck maßgeblich beeinflussen würde. Zwar hatte die Klägerin weiterhin vorgetragen, daß es Bezeichnungen von Arzneimitteln mit der Endung "stasin" so gut wie nicht gebe. Die Silbe "stasin" komme nach den angestellten Ermittlungen lediglich in dem für eine Süßwarengroßhandlung für Hustenbonbons eingetragenen Zeichen "Hustasin" vor, das aber gleichfalls nicht benutzt werde. Ist für die Revisionsinstanz auch die Richtigkeit dieses Vortrages zu unterstellen, so könnte die Klägerin doch auch mit diesem Vortrag nicht den Nachweis erbringen, daß das kaufende Publikum seine besondere Aufmerksamkeit gerade auf die Endsilbe "stasin" richten wird. Unstreitig ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Endung "asin" für pharmazeutische Artikel vielfach gebräuchlich. Der Verkehr wird aber, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, der Endung "stasin" kaum mehr Beachtung als der Endung "asin" schenken, zumal da das breite Publikum keine Kenntnis der griechischen Sprache besitzt und daher mit der Silbe "stasin" keinen bestimmten Begriff verbindet. Es mag der Revision zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Streichung der Konsonanten "st" für den objektiven Sinngehalt der Endung "stasin" willkürlich ist. Für die an dieser Stelle allein zu beurteilende Bildwirkung gilt indessen nicht das gleiche, soweit das durchschnittliche Publikum in Betracht kommt. Schenkt dieses den Endsilben pharmazeutischer Namen, wie oben ausgeführt, schon grundsätzlich keine besondere Aufmerksamkeit, so wird es nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts dann umso weniger einen wesentlichen Unterschied bemerken, wenn es auch andere Endungen im Verkehr antrifft, die sich jedenfalls im äußeren Schriftbild stark einander annähern. Selbst wenn die Bezeichnung "Venostasin" daher Verkehrsgeltung genießt, wird es den hier in Betracht kommenden Abnehmerkreisen nicht ohne weiteres bewußt werden, daß dieses Wort gegenüber der Endsilbe "asin" noch ein zusätzliches "st" aufweist. Darauf, wann die behauptete Verkehrsgeltung der vollen Bezeichnung "Venostasin" eingetreten ist, kommt es mithin schon aus diesen Gründen nicht an. Für Ärzte und Apotheker ist die Sachlage zwar anders zu beurteilen. Sie kennen die Herkunft der Silbe "stasin" aus dem griechischen Wort stasis. Tritt ihnen diese Silbe entsprechend dem Vortrag der Klägerin nur in dem Zeichen "Venostasin" entgegen, so werden sie auch auf Grund der Bildwirkung eher eine Verbindung mit der gleichen Endsilbe in anderen Bezeichnungen herstellen. Eine Verwechslung ist deswegen aber noch nicht zu befürchten. Denn die Anfangssilben "Veno" und "Topo" heben sich für sie bildlich so klar unterscheidbar voneinander ab, daß sich bei der für Fachleute zu unterstellenden besonderen Aufmerksamkeit im Lesen solcher Zeichen nicht die Besorgnis ergibt, sie könnten auf Grund der übereinstimmenden Endsilben auch die vollen Bezeichnungen miteinander verwechseln.

16

Auch für die Klangwirkung hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verwechslungsfähigkeit abgelehnt. Die Anfangssilben erhalten durch die Vokale "o" in "T opo" und "e" in "V eno" eine durchaus verschiedene Klangfarbe. Selbst bei flüchtiger Aussprache ist infolge der Eigenart der Vokal- und Konsonantenfolge eine Verwechslung durch das Publikum nicht zu befürchten. Auf welche Silbe die Betonung gelegt wird, ist hierbei nicht einmal entscheidend. Denn für die Klangwirkung fällt, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, maßgeblich ins Gewicht, daß das Wort "Topo" durch das doppelte o und die zwei harten Konsonanten für das Ohr sehr einprägsam ist und sich gegenüber "Veno" mit nur einem o, dem geschlossenen e und zwei anderen Konsonanten stark abhebt. Dem Gleichklang der beiden Silben "stasin" kommt demgegenüber aus den schon erörterten Gründen als reinen Endungssilben nicht die gleiche Bedeutung zu. Der Revision kann aber auch nicht zugegeben werden, daß sie die wesentlichen Träger des Tones seien. Ist dies bei einer sprachlich korrekten Aussprache, die bei Fachleuten vorausgesetzt werden kann, schon sicherlich nicht der Fall, so wird auch das Publikum, soweit es sich überhaupt über die Betonung der Worte Rechenschaft ablegt, keineswegs gerade den Endbestandteil der Bezeichnungen so stark unterstreichen, daß hierdurch die auffallenden klanglichen Unterschiede der Anfangswörter verloren gehen würde.

17

Schließlich ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch der Sinngehalt der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht verwechslungsfähig. Mag auch der Laie bei dem Wort "Veno" noch eine Gedankenverbindung zwischen dem Wort Vene und dem Präparat der Klägerin herstellen, so wird er sich unter dem Wort "Topo" überhaupt nichts vorstellen können. Jedenfalls wird er nicht auf den Gedanken kommen, durch dieses Wort sei die örtliche Anwendung des Mittels angedeutet, was im übrigen einer Verwechslungsgefahr gerade entgegenstehen würde. Auch würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen anzunehmen, daß die durchschnittlichen Verbraucherkreise die Endung "stasin" aus dem griechischen Wort stasis ableiten und etwa durch dieses Wort veranlaßt würden, auf eine Blutbeeinflussung zu schließen. Selbst einen humanistisch gebildeten Laien wird die Endung "stasin", wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, nicht ohne weiteres über den mit ihr verbundenen Sinn aufklären, weil auch er im allgemeinen die Silbe "stasin" nur als Endung empfinden und dabei in der Regel gar nicht an das Wort "stasis" denken wird. Bei Ärzten und Apothekern liegt es zwar anders; denn dem Fachmann wird aus seiner Kenntnis der medizinischen Terminologie heraus in der Regel die Herkunft der Silbe "stasin" aus dem griechischen Wort stasis bekannt sein. Aber der Arzt und der Apotheker werden bei der Anwendung der verschiedene Indikationsgebiete betreffenden Präparate besondere Sorgfalt aufwenden. Auf Grund ihrer Fachbildung und ihres erhöhten Verantwortungsgefühls werden sie sich nicht damit begnügen, auf die gemeinsamen Endungen der Zeichen zu achten, die im übrigen als Bestimmungsangaben auch für sie in ihrer Bedeutung für den einzelnen Anwendungsfall nicht ohne weiteres verständlich sind, sondern sie werden auch die übrigen Silben beachten. Auch die Revision kann indessen nicht in Abrede stellen, daß "Veno" und "Topo" dem Fachmann einen verschiedenen Gedankeninhalt vermitteln. Werden die Ärzte und Apotheker daher durch die Anfangssilben darauf hingelenkt, daß die Präparate einem unterschiedlichen Zweck dienen sollen, so ist auch dem Standpunkt des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß damit trotz des übereinstimmenden Wortbestandteils "stasin" einer Verwechslungsgefahr ausreichend vorgebeugt ist.

18

Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ist nach alledem von dem Berufungsgericht zu Recht verneint worden. Eine solche Gefahr besteht auch nicht aus dem von der Revision noch weiter hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß der Verkehr das Zeichen der Beklagten "Topostasin" jedenfalls nur als Abwandlung des Zeichens der Klägerin "Venostasin" ansehen werde. Ist es auch vielfach üblich, den gleichen oder ähnlichen Anwendungsbereich verschiedener Präparate desselben Geschäftsbetriebes dadurch zu kennzeichnen, daß charakteristischen Stammwörtern unterschiedliche Anfangssilben hinzugefügt werden, so scheidet eine hierdurch hervorgerufene Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall deswegen aus, weil nach dem oben Gesagten der Endung "stasin" im Rahmen der Gesamtbezeichnung gerade nicht die von der Revision vorausgesetzte maßgebliche Bedeutung als eines charakteristischen Bestandteils zukommt. Auch die Klägerin verwendet die Endung "stasin" nur bei ihrem Zeichen "Venostasin". Selbst bei einer starken Verkehrsgeltung folgt aus dieser Verwendung für ein einzelnes Zeichen für die Abnehmerkreise noch nicht ohne weiteres, daß etwa auch andere, auf dieselbe Silbe endigende Wörter gleichsam nach Art einer Serienbezeichnung auf die Klägerin als Herkunftsstätte hinweisen müßten.

19

Wenn das Berufungsgericht weiterhin auch eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne verneint hat, daß die Übereinstimmung der Endsilben nicht auf einen wirtschaftlichen oder geschäftlichen Zusammenhang der Herkunftsstätten hindeuten würde (sog. erweiterte Verwechslungsgefahr), so kann dieser Ansicht im Hinblick auf die Bedeutung, die den Endsilben im Rahmen der Gesamtzeichen beizumessen ist, gleichfalls nicht entgegengetreten werden.

20

Schließlich ist auch eine Verwässerungsgefahr des klägerischen Zeichens von dem Berufungsgericht zu Recht geleugnet worden, ohne daß die Berechtigung dieser Ablehnung durch die vom Berufungsgericht nicht erhobenen Beweise über die Verkehrsgeltung des Zeichens der Klägerin in Frage gestellt würde. Eine solche Gefahr kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 15, 107 [112] - Koma; 19, 23 [31] - Magirus) nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Kennzeichnungen mit wirklich überragender Verkehrsgeltung handelt. Daß dem Zeichen aber eine solche Bedeutung zukäme, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

21

Nach alledem bedarf es eines Eingehens auf die weitere Begründung des Berufungsurteils und die gegen diese gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr.

22

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §91 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Weiß Christoph