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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1974, Az.: I ZB 5/71
„Sieben-Schwaben-Motiv“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1974
Aktenzeichen
I ZB 5/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 15270
Entscheidungsname
Sieben-Schwaben-Motiv
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG München - 16.12.1970

Fundstellen

  • MDR 1974, 556 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 749-750 (Volltext mit amtl. LS) "Sieben-Schwaben-Motiv"

Amtlicher Leitsatz

Wird in einem Bildzeichen ein für die Ware an sich originelles Motiv (hier: Märchenmotiv der Sieben Schwaben) in einer eigenartigen, warenbezogenen Darstellung verwendet, so ist im allgemeinen diese besondere Darstellungsform und nicht das dahinterstehende allgemeine Motiv für die Warenherkunft kennzeichnend.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1974 durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr.v. Gamm

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts vom 16. Dezember 1970 aufgehoben.

  2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Zur Eintragung in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt für "Fleischwaren; Tomatensoßen; Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, ausgenommen Futtermittel; Teigwaren; diätetische Nährmittel" ist das nachfolgende Zeichen angemeldet worden:

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bgh_-_1974-02-08_i-zb-5-71_abb001.jpg
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Gegen diese Anmeldung ist u.a. Widerspruch erhoben worden aus den beiden älteren, derselben Inhaberin zustehenden Zeichen Nr. 642 859 (Wort-Bildzeichen, auf dem u.a. 7 Küken mit einem Quirl dargestellt sind) und Nr. 451 530, eingetragen für Eierteigwaren, das nachfolgende Darstellung zeigt:

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bgh_-_1974-02-08_i-zb-5-71_abb002.jpg
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Die Widersprechende macht geltend, daß die Darstellungen in ihren Zeichen begrifflich auf das Märchen von den "Sieben Schwaben" hinwiesen. Die sieben Schwaben würden durch sieben Küken symbolisiert; dabei diene im Zeichen Nr. 642 859 der Quirl erkennbar als Ersatz für den Spieß. Dieser Sinnzusammenhang werde von beachtlichen Verkehrskreisen bemerkt; deshalb werde das angemeldete Zeichen, das durch Wort und Bild auf das "Sieben-Schwabenmotiv" verweise, ebenfalls der Widersprechenden zugeschrieben werden. Eine Benutzung dieses Motivs durch Dritte liege zumindest in entscheidungserheblichem Umfange nicht vor.

8

Die Anmelderin beruft sich demgegenüber darauf, daß die bildlichen Darstellungen in den Widerspruchszeichen nicht ohne weiteres an den Schwank von den "Sieben Schwaben", wie er in dem angemeldeten Zeichen wiedergegeben sei, erinnerten. Dieses gelte insbesondere für das Bild der "7 Küken" mit dem Quirl im Widerspruchszeichen 642 859. Aber auch die bildliche Wiedergabe der "7 Küken" mit der Hellebarde in dem Widerspruchszeichen 451 530 weiche in den typischen Einzelheiten von der Darstellung im angemeldeten Zeichen auffällig ab und werde deshalb nicht mit dem Schwank "Die sieben Schwaben" in Verbindung gebracht. Dieses Widerspruchszeichen werde im übrigen seit 1938 nicht mehr benutzt. Schließlich könne der Widersprechenden kein Motivschutz zugebilligt werden. Das Motiv könne vielmehr nur im Rahmen der Verwechslungsgefahr eine Rolle spielen. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, daß die bekannte Firma "Kraft" seit Jahren für "Schwäbische Eierspätzle" eine Packung verwende, auf der die "7 Schwaben" mit einem großen Spieß in der typischen Haltung ein halbes Ei angriffen bzw. davor zurückschreckten. Außerdem seien die inzwischen auf die Anmelderin ungeschriebenen Zeichen 35 825 "Die 7 Schwaben" und 475 240 (Wort-Bild-Zeichen "7 Schwaben C.H. Knorr A.G." mit einer Darstellung der sieben Schwaben) für einschlägige Waren eingetragen.

9

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit den beiden Widerspruchszeichen festgestellt und dem angemeldeten Zeichen die Eintragung für "Teigwaren" versagt, im übrigen aber die Warengleichartigkeit verneint. Die Beschwerde der Anmelderin blieb bezüglich des Warenzeichens Nr. 451 530 ohne Erfolg; auf die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht dem angemeldeten Zeichen auch für die Waren "Mühlenfabrikate aus Getreide, ausgenommen Futtermittel" die Eintragung versagt; bezüglich des Warenzeichens Nr. 642 859 hat das Bundespatentgericht Beschwerde und Anschlußbeschwerde als zur Zeit gegenstandslos erklärt.

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Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin weiter ihr Eintragungsbegehren. Die Widersprechende beantragt

  1. die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

11

II. Das Bundespatentgericht hat wegen der auffälligen bildlichen Unterschiede das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Widerspruchszeichen Nr. 451 530 verneint. Gleichwohl, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, würden beachtliche Verkehrskreise die beiden Zeichenbilder lediglich als einen jeweils anderen Ausdruck des beiden Zeichen gemeinsam zugrunde liegenden Gedankens (mit einer Wiedergabe des "Sieben-Schwaben"-Motivs) auffassen und deshalb irrigerweise auf die Herkunft der mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren aus ein und demselben Geschäftsbetrieb schließen.

12

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

13

III. 1. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß dem sog. Motivschutz keine selbständige Bedeutung zukomme, er vielmehr als Teilausschnitt im Rahmen der Verwechslungsgefahr, und zwar einer Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der einander gegenüberstehenden Zeichen, zu beurteilen sei. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der wiederholt ausgeführt worden ist, daß mit dem Motivschutz der Schutz eines über die bloße Bildwirkung des Zeichens hinausgehenden Sinngehalts geltend gemacht werde, und weiter, daß ein solcher über die gegenständlich-bildhafte Darstellung hinausgehender Sinngehalt, der sich übereinstimmend aus den einander gegenüberstehenden Zeichen ergebe, gegebenenfalls eine Verwechslungsgefahr herbeiführen könne ( BGH GRUR 1964, 71, 74 - Personifizierte Kaffeekanne; 1964, 376, 378 - Eppeleinsprung). Damit handelt es sich um Fälle, in denen die Zeichen zwar solche Unterschiede aufweisen, daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht besteht, aber gleichwohl aus einem übergeordneten Sinngehalt bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs der Eindruck entsteht, es handle sich zwar um verschiedene Zeichen, aber infolge ihrer Gemeinsamkeiten um bloße Abwandlungen, wobei das Verletzungszeichen als modernisierte Form des geschützten Zeichens, als eine Serienfortsetzung desselben oder auch als neuer Ausdruck des auch diesem zugrundeliegenden Gedankens aufgefaßt wird (BGH aaO - Personifizierte Kaffeekanne). Entscheidend bleibt daher auch hier - wie stets bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr - der (in dem über die gegenständlich-bildhafte Darstellung hinausgehenden Sinngehalt) übereinstimmende Gesamteindruck, den ein nicht unerheblicher Teil des regelmäßig nur flüchtig betrachtenden Verkehrs gewinnen kann ( BGH GRUR 1968, 256, 257 - Zwillingskaffee).

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2. Das hat das Bundespatentgericht nicht verkannt und keineswegs - wie die Rechtsbeschwerde meint - anstelle der notwendigen Prüfung des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen eine zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen. Das Bundespatentgericht hat vielmehr rechtsirrtumsfrei zunächst den Gesamteindruck beider Zeichen festgestellt. Danach bezieht sich das angemeldete Zeichen - mit seinem Wortbestandteil "Die 7 Schwaben" und mit seiner Bilddarstellung (Sieben mittelalterlich gekleidete Männer mit einem von ihnen allen getragenen, langen Spieß, der gegen einen aufgeschreckten Hasen gerichtet ist) - auf das Märchen "Die sieben Schwaben" der Brüder Grimm und wird auch - aufgrund der Allgemeinbekanntheit des Märchens und seiner entsprechenden bildlichen Wiedergabe - vom Verkehr in diesem Sinn verstanden. Wenn das Bundespatentgericht weiter festgestellt hat, daß auch die Darstellung der sieben Küken mit Hellebarde (im Widerspruchszeichen Nr. 451 530) von beachtlichen Verkehrskreisen mit dem bekannten Märchen "Die sieben Schwaben" in Zusammenhang gebracht werde, so kann das nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Bundespatentgericht hat dabei nicht übersehen, daß - abweichend von dem durch Wort und Bilddarstellung unmittelbar auf das Märchen zugeschnittenen angemeldeten Zeichen - beim Widerspruchszeichen das Märchenmotiv nur mittelbar in der warenbezogenen Kükendarstellung Ausdruck findet. Gleichwohl konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß feststellen, daß auch diese Zeichendarstellung von beachtlichen Verkehrskreisen mit dem bekannten Märchen in Zusammenhang gebracht werde.

15

IV. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Sinngehalt hat das Bundespatentgericht als maßgebend erachtet, wie kennzeichnungsstark, insbesondere wie originell das zum Ausdruck gebrachte Motiv im Einzelfall ist, und ob dann trotz der jeweiligen Abweichung in der äußeren Darstellung, die gegenüber dem Sinngehalt der Zeichen in einer gewissen Wechselwirkung stehe und deshalb den Gesamteindruck mitbeeinflussen könne, noch in beachtlichem Umfange Verwechslungen zu befürchten sind. Dieser Ausgangspunkt entspricht den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen (vgl. BGH aaO). Bei ihrer Anwendung hat das Bundespatentgericht jedoch rechtsirrig zu großzügige Maßstäbe angelegt und dem von ihm festgestellten Umstand, daß das an sich als betriebliches Herkunftskennzeichen originelle Märchenmotiv der "Sieben Schwaben" im Widerspruchszeichen nur in einer stark verfremdeten, warenbezogenen Darstellung Ausdruck findet, keine hinreichende Beachtung geschenkt.

16

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, folgt allein daraus, daß hinter den konkreten Darstellungen der einander gegenüberstehenden Zeichen dasselbe Motiv erkennbar wird, noch nicht ohne weiteres die Gefahr von Verwechslungen über die Warenherkunft. Vielmehr sind im Interesse der Rechtssicherheit für die Begründung einer Verwechslungsgefahr allein aus der Verwendung eines der konkreten Bildgestaltung übergeordneten Motivs enge Grenzen einzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt um so eher zu verneinen, je allgemeiner dieser Sinngehalt gefaßt werden muß, um die Gleichheit des Motivs der in Vergleich zu setzenden Zeichen zu begründen ( BGH GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde; 1969, 683, 684 - Isolierte Hand; 1969, 686, 688 - Roth-Händle). Der Verkehr sieht bei Begegnung mit einem Zeichen, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, im Regelfall keinen Anlaß, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken; er wird bei Begegnung mit einem anderen Zeichen, das denselben für die betreffende Warenart schwachen Sinngehalt aufweist, die Übereinstimmung des Sinngehalts entweder überhaupt nicht bemerken oder aus ihr keine Schlüsse auf Beziehungen der beiden Unternehmen oder auf die Herkunft aus demselben Unternehmen ziehen (BGH aaO). Entsprechendes hat aber auch dann zu gelten, wenn ein an sich für die Ware originelles Motiv in einer eigenartigen, warenbezogenen Darstellung verwendet wird. Dem Verkehr wird sich dann im allgemeinen nur diese besondere warenbezogene Darstellung als herkunftshinweisend einprägen; das dahinter stehende allgemeine Motiv erscheint ihm fernliegend und ohne Bedeutung für die Warenherkunft.

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Das Bundespatentgericht konnte daher allein aus dem Umstand, daß die warenbezogene Kükendarstellung im Widerspruchszeichen von beachtlichen Verkehrskreisen mit dem im angemeldeten Zeichen wiederkehrenden Motiv des Märchens der "Sieben Schwaben" in Zusammenhang gebracht wird, noch nicht auf das Vorliegen einer zeichenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr schließen. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts enthält das Widerspruchszeichen keine unmittelbare Darstellung dieses Motivs, sondern gibt es verfremdet in einer übertragenen, warenbeschreibenden Bedeutung wieder. Diese besondere Darstellungsform mit einer Motivbenutzung in übertragener, warenbeschreibender Bedeutung, die durch die Unterschrift "7 Hühnchen" noch gestützt wird, charakterisiert das Widerspruchszeichen; das hinter dieser konkreten Darstellung stehende Märchenmotiv ist so verfremdet, daß es den Gedanken an eine Herkunftskennzeichnung allein durch die Motivverwendung verdrängt. Von dieser Gestaltungsform der Kükendarstellung mit dem nur entfernt dahinter stehenden Märchenmotiv weicht aber die bildliche Gestaltung des angemeldeten Zeichens, die sich nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts im Rahmen der hierfür üblichen Märchendarstellungen hält, entscheidend ab. Allein die Übereinstimmung der Anzahl der Personen bzw. Küken sowie die Annäherungen hinsichtlich der mittelalterlichen Waffe (einerseits Spieß und andererseits Hellebarde), ihrer Zielrichtung und der Haltung der Beteiligten genügen jedenfalls angesichts des im Widerspruchszeichen nur im übertragenen Sinne verwendeten "Sieben-Schwaben"-Motivs noch nicht, um zeichenrechtlich relevante Verwechslungen befürchten zu lassen.

18

V. Auf die Rechtsbeschwerde war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß § 41 × PatG (in Verbindung mit § 13 Abs. 5 WZG) an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu übertragen war. Auf die ebenfalls von der Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung gestellte Frage der Warengleichartigkeit bezüglich der Waren "Mühlenfabrikate aus Getreide, ausgenommen Futtermittel" kam es danach nicht mehr an, ebensowenig darauf, ob sich die Anmelderin im vorliegenden Verfahren auf ihre weiteren, erst während des Beschwerdeverfahrens erworbenen "Sieben Schwaben"-Zeichen zur Rechtfertigung ihrer Neuanmeldung stützen kann.

Alff
Dr. Sprenkmann
Dr. Merkel
Dr. Schönberg
Dr. Frhr. v. Gamm