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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1972, Az.: I ZB 15/71
„Praemix“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1972
Aktenzeichen
I ZB 15/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 15449
Entscheidungsname
Praemix
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG München - 22.07.1971

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr.v. Gamm und Schwerdtfeger

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 1971 aufgehoben.

  2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde übertragen wird.

Gründe

1

I.

Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist Inhaberin des am 30. November 1966 angemeldeten und am 13. Dezember 1966 - für "Die Futterwirkung verstärkende Futtermittelzusätze, nämlich an einen Trägerstoff (Futtermittel) gebundene Vitamin-Wirkstoff-Konzentrate als Vormischung für die Herstellung von Misch- und Beifuttermitteln" - im beschleunigten Verfahren nach § 6a WZG eingetragenen Wortzeichens Nr. 827 352 "PRELOMIX". Die Widersprechende und Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 28. Dezember 1962 angemeldeten und am 10. Juni 1964 - für "Die Futterwirkung steigernde Futtermittelzusätze und Futtervormischungen, nämlich Mittel zur Prophylaxe von Geflügel- und Schweinekrankheiten, Vitaminvormischungen, Aminosäurevormischungen und Antibiotikavormischungen" - eingetragenen Warenzeichens Nr. 789 578, das die nachstehende Darstellung aufweist:

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3
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Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Zeichenübereinstimmung festgestellt und die Löschung des Warenzeichens Nr. 827 352 angeordnet. Die von der Zeicheninhaberin eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Auf ihre Beschwerde hat das Bundespatentgericht den Beschluß der Prüfungsstelle aufgehoben und die Zeichenübereinstimmung verneint. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Widersprechende gegen diese Entscheidung. Die Zeicheninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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II.

1.

Das Bundespatentgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1968, 414, 415 - Fe) davon ausgegangen, daß aus verfahrensrechtlichen Gründen die durch die Zeicheneintragung begründete Schutzfähigkeit eines Widerspruchszeichens, das als Ganzes an eine freizuhaltende, warenbeschreibende Angabe angelehnt sei, im Widerspruchsverfahren nicht nachträglich in Frage gestellt und der aus der Eintragung folgende gesetzliche Schutz gegen Verwechslungsgefahr nicht mit der Begründung versagt werden könne, der Inhaber des Widerspruchszeichens müsse mit Rücksicht auf ein allgemeines Freihaltebedürfnis Verwechslungsgefahren aus Rechtsgründen hinnehmen. Es hat weiter ausgeführt, daß jedoch in den Fällen, in denen sich das Widerspruchszeichen aus mehreren Bestandteilen zusammensetze, die - im Eintragungsverfahren ungeprüft gebliebene - Schutzfähigkeit eines einzelnen Zeichenbestandteils im Widerspruchsverfahren geprüft werden könne, wenn allein aus diesem Bestandteil Rechte hergeleitet werden sollen. Auch damit befindet sich das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung; von der Rechtsbeschwerdeführerin werden auch insoweit keine Einwendungen erhoben.

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2.

Das Bundespatentgericht hat weiter nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1966, 495, 497 - UNIPLAST) die durch die Zeicheneintragung begründete Bindung an die Schutzfähigkeit des Zeichens als Ganzes ausnahmsweise auch für einen einzelnen Zeichenbestandteil eintreten kann, nämlich dann, wenn der Bestandteil derart das Wesen des Gesamtzeichens ausmacht, daß über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Ganzes überhaupt nicht entschieden werden kann, solange nicht vorab die Schutzfähigkeit des betreffenden Bestandteils geprüft worden ist.

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Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundespatentgericht hier nicht für gegeben erachtet. Nach seiner Auffassung müsse der Wortbestandteil "PRAEMIX" des Widerspruchszeichens, aus dem allein Rechte hergeleitet würden, im Widerspruchsverfahren auf seine Schutzfähigkeit geprüft werden. Der Bildbestandteil des Zeichens, seine karoförmige Umrandung, stelle zwar kein besonders phantasievolles Gebilde dar. Doch könne - insbesondere im Hinblick auf die früher großzügigere Praxis des Patentamts - nicht ausgeschlossen werden, daß die Eintragungsfähigkeit des Widerspruchszeichens allein auf Grund seines Gesamteindrucks anerkannt worden sei, ohne daß die einzelnen Bestandteile einer näheren Würdigung hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit unterzogen worden seien. Der danach im Widerspruchsverfahren auf seine Schutzfähigkeit überprüfbare Zeichenbestandteil "PRAEMIX" sei aber wegen der ihm fehlenden herkunftskennzeichnenden Unterscheidungskraft nicht selbständig schutzfähig.

8

Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

9

III.

Die Auffassung des Bundespatentgerichts, daß die Karoumrandung - trotz ihrer wenig phantasievollen Gestaltung - den Gesamteindruck des Zeichens mitbeeinflusse und das Zeichen allein auf Grund seiner Gesamtgestaltung als unterscheidungskräftig angesehen und dementsprechend eingetragen worden sei, beruht ersichtlich auf seiner Meinung, bei dem Wort "PRAEMIX" handle es sich um eine reine Beschaffenheitsangabe. Gegenüber einer Beschaffenheitsangabe in einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen gewinnt zwar - abweichend vom Regelfall mit einem Überwiegen des Wortbestandteils (vgl. BGH GRUR 1956, 183, 184 - Drei Punkte) - der Bildbestandteil eine hervortretendere Bedeutung, so daß dann auch davon ausgegangen werden kann, die Zeicheneintragung sei, wenn schon nicht allein auf Grund der Kennzeichnungskraft des Bildbestandteils, so doch jedenfalls auf Grund der vom Prüfer als hinreichend angesehenen Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens erfolgt. Für eine solche Beurteilung fehlt jedoch hier die sachliche Grundlage; die Feststellungen des Bundespatentgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, daß das Wort "PRAEMIX" zur Zeit der Eintragung des Widerspruchszeichens eine Beschaffenheitsangabe gewesen sei. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Wort "PRAEMIX" schon in der Schreibweise von dem amerikanischen Fachausdruck "Premix" für Vormischung von Futtermitteln abweicht. Darüber, daß in den einschlägigen deutschen Verkehrskreisen bereits 1964 bekannt gewesen sei, daß in den USA die Bezeichnung "Premix" für "Vormischung" in der Fachsprache Verwendung finde, enthält der angefochtene Beschluß keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Bundespatentgericht hierzu herangezogenen deutschen Fachwörterbücher aus den Jahren 1967 1971 geben keinen Aufschluß für die Zeit von 1964; ein nunmehr auch in Deutschland bestehender Gebrauch der Bezeichnung Premix in der Fachsprache läßt noch keine hinreichenden Rückschlüsse für die hier insoweit maßgebende Zeit der Zeicheneintragung zu.

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War aber danach das Wort Premix zur Zeit der Eintragung des Widerspruchszeichens keine Beschaffenheitsangabe und wurde daher der Zeichenbestandteil "PRAEMIX" auch nicht als an eine Beschaffenheitsangabe angelehnt angesehen, so muß von dem angeführten Grundsatz ausgegangen werden, daß dieser Wortbestandteil gegenüber der einfachen Karo-Umrandung überwiegt; das Zeichen erhält durch den Wortbestandteil seine Prägung; der Wortbestandteil macht das Wesen des Zeichens aus.

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Der Schreibweise des Wortes "PRAEMIX" in Versalien und mit den zusammengezogenen Buchstaben "A" und "E" hat das Bundespatentgericht zutreffend selbst keine Bedeutung für den Wesensgehalt des Zeichens beigemessen. Aber auch die Karo-Umrandung hat das Bundespatentgericht als kein besonders phantasievolles Gebilde bezeichnet; solche üblichen Umrahmungen, insbesondere nur eines Wortes, sind regelmäßig schutzunfähige Elemente, die nur in einer räumlichen, rein äußerlichen Verbindung zum übrigen Zeicheninhalt stehen (RG GRUR 1935, 171, 174 - Pique-Aß; BGHZ 14, 15, 23 - Frankfurter Römer; BGH BPatGerE 3, 248, 252, 253 = GRUR 1963, 630, 631 - Polymar; BGH GRUR 1971, 305, 308 - Konservenzeichen II; BPatGerE 1, 187, 190 - Ovalumrandung; siehe ferner BPatGerE 4, 80, 81 - Rotfarbenes Rechteck). Ein solches Element könnte allenfalls den Gesamteindruck eines Zeichens noch so mitbeeinflußen, daß es nicht völlig untergeht. Für das Wesen des Zeichens tritt es aber hinter dem durch diese Umrandung noch hervorgehobenen und betonten, das Zeichen kennzeichnenden Wortbestandteil "PRAEMIX" zurück.

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Bei dieser Sachlage konnte über die Eintragungsfähigkeit des Widerspruchszeichens als Ganzes nur entschieden werden, wenn vorab die Schutzfähigkeit des das Wesen des Zeichens ausmachenden Wortbestandteils "PRAEMIX" geprüft und bejaht war. Das Bundespatentgericht konnte daher nicht mehr in eine eigene Prüfung der Schutzfähigkeit dieses Zeichenbestandteils eintreten.

13

IV.

Der angefochtene Beschluß konnte danach keinen Bestand haben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§§ 41 × Abs. 1 PatG; 13 Abs. 5 S. 2 WZG). Dem Bundespatentgericht war ferner die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu übertragen, da die für eine Kostenentscheidung nach § 41y Abs. 1 PatG maßgebenden Gesichtspunkte noch nicht abschließend erkennbar sind (vgl. Benkard-Löscher, 5. Aufl. Anm. 3 zu § 41y PatG).

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger