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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1958, Az.: I ZR 167/57
„Calciduran“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1958
Aktenzeichen
I ZR 167/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14837
Entscheidungsname
Calciduran
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 11.07.1957
LG München - 19.02.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 23 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Calciduran

Prozessführer

der Firma A.-Werke AG., B., B. Straße ..., vertreten durch den Vorstand,

Prozessgegner

die Firma S. GmbH, M., E.straße ..., gesetzlich vertreten durch den Senator Dr. B.,

Amtlicher Leitsatz

Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr von Wortzeichen, in denen die Silben "Calci-", "Cardi-" oder "Carzi-" enthalten sind, kann nicht davon ausgegangen werden, daß das breite Publikum die sprachliche Bedeutung dieser Silben (Kalk-, Herz-, Krebs-) zu erkennen vermag. Worte, die diese Silben enthalten, wirken vielmehr als Phantasiebezeichnungen, so daß die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, wenn der Gesamteindruck dies rechtfertigt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Christoph und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 19. Februar 1957 und des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1957 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. 1)

    in die Löschung des unter der Nr. 673 703 in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragenen Warenzeichens "Carcinoral nach Dr. phil. nat. Curtius" einzuwilligen,

  2. 2)

    es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden gerichtlichen Strafe zu unterlassen, Arzneimittel mit der Bezeichnung "Carcinoral nach Dr. phil. nat. Curtius" zu versehen, die so bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen oder das Zeichen "Carcinoral nach Dr. phil. nat. Curtius" auf Ankündigungen, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Preislisten oder dergleichen zu verwenden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Heilmitteln. Die Klägerin besitzt zwei seit Januar und Mai 1950 angemeldete und später eingetragene Warenzeichen "Calciduran" und "Cardional", beide für Warenklasse 2. Ersteres bezeichnet ein Kalkpräparat, das letztgenannte ein Herzmittel.

2

Die Beklagte hat seit November 1954 ein Vorratszeichen "Carcinoral nach Dr. phil. nat. Curtius" für ein Krebsbekämpfungsmittel angemeldet. Es ist im März 1955 eingetragen worden, ebenfalls für Warenklasse 2, beschränkt auf Arzneimittel.

3

Die Klägerin klagt auf Löschung und Unterlassung des Gebrauchs des Zeichens wegen Verwechslungsgefahr mit ihren Zeichen.

4

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

5

Das Berufungsgericht scheidet beim Vergleich der Zeichen den Zusatz der Beklagten "nach Dr. phil. nat. Curtius" als nicht unterscheidungskräftig aus und erkennt an, daß die Vokalfolge der drei Zeichen einander sehr nahe komme und im Klangbild mindestens so stark beachtet würde wie die abweichende Konsonantenfolge. Die Wortbestandteile "Calci", "Cardi" würden indessen für zahlreiche Arzneimittel im Verkehr gebraucht und von den beteiligten Verkehrskreisen seit Jahren als Beschaffenheitsangaben verstanden und unterschieden. Die Wortendungen "-duran" und "noral" seien genügend unterschieden, während die Endung "onal" im Verkehr so häufig auftrete, daß sie nicht mehr unterscheidungskräftig sei. Nach alledem könne eine Verwechselung im Gesamtbilde nicht eintreten.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

7

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung der Verwechselungsgefahr der konkurrierenden Zeichen zutreffend davon aus, daß der Gesamteindruck der Zeichen bei den beteiligten Verkehrskreisen nach dem Schriftbild, der Klangwirkung und gegebenenfalls dem Begriffsinhalt geprüft werden müsse und daß zu diesen Verkehrskreisen bei Arzneimitteln nicht nur fachkundige Personen, sondern die Letztverbraucher zu rechnen seien, die ein solches Zeichen nicht in seinen Bestandteilen zu betrachten oder gar begrifflich zu zergliedern pflegen. Dieser Ausgangspunkt entspricht der Betrachtungsweise, die bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit von Warenzeichen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes angewandt wird und die auch seit Jahren in der Praxis der Beschwerdesenate des Patentamts zum Ausdruck kommt. Auch die Ausscheidung des nicht kennzeichnungskräftigen Zusatzes "nach Dr. phil. nat. Curtius" beim angegriffenen Zeichen entspricht dieser Betrachtungsweise.

9

Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf die beiden konkurrierenden Zeichenpaare "Calciduran - Carcinoral" und "Cardional - Carcinoral" kann nicht verkannt werden, daß die Übereinstimmung der Silbenzahl, der Betonung auf der Endsilbe, der Anfangsbuchstaben, der Aufeinanderfolge gleicher oder gleichklingender Vokale so weit geht, daß sie unter normalen Umständen bei flüchtiger Vergleichung des Schrift- und Klangbildes leicht zur Verwechslung führen kann. Diesen Ähnlichkeiten gegenüber spielen die Abweichungen der Konsonanten keine entscheidende Rolle. Das gibt auch das Berufungsgericht zu.

10

Wenn es trotzdem Einschränkungen der grundlegenden Betrachtungsweise beim Verkehr mit Arzneimitteln für angebracht hält, die im vorliegenden Falle die Abweichungen der konkurrierenden Zeichen als ausreichend erscheinen lassen, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar zuzugeben, daß im Verkehr mit Arzneimitteln das kaufende Publikum - soweit es nicht fachlich beraten ist - mit größerer Sorgfalt an die Unterscheidung der Arzneimittel heranzutreten pflegt als bei Warenkäufen, die nicht der Gesundheitspflege dienen, zumal da beim Einkauf von Arzneimitteln das Warenzeichen nicht nur den Hinweis auf den Hersteller bildet, sondern zugleich die fachliche Bezeichnung der Ware selbst darstellt.

11

Dieser Gesichtspunkt wird vom Berufungsgericht auch erwähnt, aber nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das Berufungsgericht folgert vielmehr die Notwendigkeit, sich hier mit geringfügigen Unterscheidungsmerkmalen zu begnügen aus der Verwendung häufig gebrauchter Zeichenbestandteile in der Klagezeichen, die in ihrer Kennzeichnungskraft verbraucht seien und schutzunfähige Beschaffenheitsangaben darstellten, die dem Publikum in ihrer Bedeutung geläufig seien. Gemeint sind die Vorsilben "Calci" und "Cardi" und die "verbrauchte" Endsilbe "onal".

12

Diese Begründung widerspricht jedoch, wie die Revision mit Grund geltend macht, der Lebenserfahrung, insofern sie von einer Erkennbarkeit der begrifflichen Bedeutung dieser Zeichenbestandteile ausgeht. Es gibt nur wenige sprachlich und fachlich so vorgebildete Käufer, die Calciduran als Kalkpräparat, Cardional als Herzmittel und "Carzinoral" als Krebsbekämpfungsmittel erkennen können. Für die meisten wirken die Zeichen als Phantasiezeichen. Andererseits kann, wenn man berücksichtigt, daß diese Wortbestandteile Beschaffenheitsangaben und daher für sich allein schutzunfähig sind, dieser Umstand die Verneinung der Verwechslungsgefahr noch nicht begründen, weil die schutzunfähigen Teile in den mehrsilbigen Worten verschwinden, den Gesamteindruck der Zeichen daher zwar beeinflussen, aber keinesfalls maßgeblich bestimmen (anders im Fall "Nauseatin"; PA Beschw.Senat in GRUR 1958, 293). Maßgebend muß aber der Gesamteindruck der Zeichen für das nicht fachlich geschulte Publikum bleiben. Für diese Kreise scheidet der Begriffsinhalt einzelner Zeichenbestandteile aus und das Zeichen wirkt auf sie als reine Phantasiebezeichnung, die nur nach dem Schrift- und Klangbilde gewertet wird. Die erwähnten Übereinstimmungen im Gesamtbilde sind aber so weitgehend, daß sie für jede andere Warengattung ausreichen würden, um die Verwechslungsfähigkeit zu begründen. Diese Übereinstimmungen verteilen sich auf das ganze Bild der Zeichen, so daß der Ähnlichkeit einzelner Zeichenbestandteile "Calci, Cardi, Carci" keine selbständige Bedeutung zukommt. Angesichts dieser weitgehenden Übereinstimmungen kann auch der oben erwähnte Gesichtspunkt der erhöhten Aufmerksamkeit des Publikums bei Arzneiwaren keine gegenteilige Beurteilung der Verwechslungsgefahr rechtfertigen.

13

Es braucht deshalb zu der neueren Praxis der Beschwerdesenate des Patentamtes keine Stellung genommen zu werden, wonach Zeichenbestandteile, die der Fachsprache entnommen sind und identisch in konkurrierenden Zeichen auftreten, nicht allein zur Begründung der Verwechslungsgefahr dienen können, weil der Fachhandel auf sie angewiesen ist und die gebotene Rücksicht auf den Mitbewerber eine Monopolisierung solcher Bestandteile für einzelne Zeicheninhaber verbietet (vgl. GRUR 1958, 293 - Nausea Cyletten = Nauseatin = Mitt. 1958, 93, Plasmatrat-Plasmal Mitt. 1958, 92; vgl. auch Miosga Mitt. 1958, 185 ff, 188). Denn Voraussetzung dieser Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, das Fehlen einer Verwechslungsfähigkeit des Gesamtbildes und die Herleitung der Verwechslungsgefahr aus einem der Fachsprache entnommenen Bestandteil. Die Verwechslungsgefahr nach dem Gesamtbild kann aber im vorliegenden Falle nicht geleugnet werden.

14

Es besteht mithin kein Anlaß, von den anerkannten allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzuweichen. Die Klage ist auf Grund der §§11, I, 31 WZG begründet. Ihr mußte mit der Kostenfolge, des §91 ZPO stattgegeben werden.

Wilde Birnbach Bock Christoph Spreng