Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1981, Az.: I ZR 72/79
„Championne du Monde“
Warenzeichen; Verwendung; Championne du Monde; Fahrradsname
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 72/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11994
- Entscheidungsname
- Championne du Monde
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 19.01.1979
- LG Berlin - 21.10.1977
Rechtsgrundlage
- § 16 WZG
Fundstelle
- MDR 1981, 821 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Championne du Monde
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der warenzeichenmäßigen Verwendung von "Campione del Mondo 1973-74" und "Championne du Monde" auf Fahrrädern.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Zülch,
Dr. Piper,
Dr. Erdmann und
Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Januar 1979 teilweise aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 1977 teilweise abgeändert.
- II.
- 1.
Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Fahrräder, die am Oberrohr mit Abziehbildern, bestehend aus der Aufschrift "championne du monde" verbunden mit fünf verschiedenen Farbleisten (Farben des Regenbogentrikots), versehen waren, jede von ihnen in Deutschland abgesetzt bzw. in den Verkehr gebracht hat und welche Umsätze sie damit erzielt haben. Die Auskünfte sind nach Zeitabschnitten, jeweils zum 31. 12. eines jeden in Betracht kommenden Jahres, sowie örtlich nach Bundesländern aufzugliedern.
- 2.
Die weitergehende Klage wird mit Ausnahme des gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Schadensersatzantrags wegen der Verwendung der Kennzeichnung von "championne du monde", verbunden mit fünf verschiedenen Farbleisten (Farben des Regenbogentrikots), über den noch zu entscheiden ist, in vollem Umfang abgewiesen.
- III.
Die im landgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger.
- IV.
Im Umfang der weitergehenden Aufhebung des Berufungsurteils (Schadensersatzantrag gegen die Beklagten zu 1 und 3 wegen "championne du monde" und Kostenausspruch, soweit er über die Auferlegung der Kosten der Beklagten zu 2 hinausgeht), wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- V.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 im Revisionsverfahren werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die Revisionskosten im übrigen wird gleichfalls dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des seit 1953 in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragenen Wortzeichens Nr. 672 866 "Champion du Monde" für Fahrräder und Teile sowie des seit 1957 eingetragenen farbigen Wortbildzeichens Nr. 709 375 für Fahrräder italienischer Herkunft, dessen Form und Beschriftung wie folgt gestaltet sind:

Die auf der Abbildung erkennbaren Streifen der beiden Seitenflügel und der Umrandung des Radfahrer-Bildes sind in den Farben - in der Reihenfolge von oben bzw. von außen beginnend - grün, gelb, schwarz, rot und blau (Regenbogenfarben) ausgeführt.
Die Beklagte zu 1 stellt in Italien Fahrräder her, die sie in Deutschland durch die Beklagte zu 2, ihre Generalvertreterin für Deutschland, unter der Bezeichnung "Bianchi" vertreibt und unter anderer Bezeichnung an die Beklagte zu 3 liefert, die sie ihrerseits ebenfalls in Deutschland verkauft.
Die "Bianchi"-Fahrräder sind auf dem sogenannten Unterrohr in einem etwa 20 cm langen Schriftzug mit durchschnittlich 2 cm hohen Druckbuchstaben als solche gekennzeichnet; auch auf dem sogenannten Sitzrohr ist die Bezeichnung "Bianchi" mehrfach angebracht. Auf dem sogenannten Oberrohr befindet sich ein Aufkleber in folgender Gestalt:

Die Querstreifen auf dem Bild sind - von oben beginnend in den Farben weiß, grün, gelb, schwarz, rot und blau ausgeführt. Diese Regenbogenfarben stellen das Symbol der Fahrradweltmeisterschaft (regenbogenfarbenes Meistertrikot) dar.
Die an die Beklagte zu 3 gelieferten Fahrräder sind auf dem Unterrohr beidseitig mit der etwa 16 cm langen und in ca. 2 cm hohen Großbuchstaben ausgeführten Beschriftung "JUVENTUS" versehen. Auf dem Sitzrohr befindet sich das folgende Kennzeichen:

Außerdem ist auf dem Sitzrohr eine weitere Kennzeichnung angebracht, in der sich zwischen zwei senkrecht verlaufenden, 17 cm langen Schriftzügen "JUVENTUS" die in deutlich kleineren Buchstaben gehaltenen Beschriftungen "Giro d'Italia 1965-67-69 Tour de France 1965, CAMPIONE DEL MONDO 1964-65-67, Milano S. Remo Paris Roubaix" befinden. Die in der Mitte stehende Beschriftung "CAMPIONE DEL MONDO" ist auf dem bogenförmigen Streifen angebracht, der sich um eine in der Mitte des Emblems befindliche Weltkugel zieht.
Auf dem Oberrohr soll sich nach der Behauptung des Klägers ein Abziehbild mit den Weltmeisterfarben (Farben des Regenbogentrikots) und der Aufschrift "championne du monde" befinden.
Der Kläger hat in der Verwendung der Kennzeichnungen mit den Worten "CAMPIONE DEL MONDO" und "championne du monde" und mit den regenbogenfarbenen Streifen Verletzungen seiner Warenzeichenrechte gesehen und zuletzt (nach Rücknahme eines weitergehenden Klageteils) beantragt,
- 1.
die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wieviel von ihnen in Deutschland abgesetzte Fahrräder und Fahrradrahmen sie mit Abziehbildern versehen haben, die die Aufschrift "Campione del Monde - 1973-74" enthielten und mit fünf verschiedenartigen Farbleisten (Farben des Regenbogentrikots) versehen waren, wann diese Lieferungen an welche Kunden erfolgten und welche Preise die Beklagten zu 1 und 2 dafür erlösten,
- 2.
die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wieviel von ihnen in Deutschland abgesetzte und durch die Beklagten verkaufte Fahrräder und Fahrradrahmen, die mit Abziehbildern versehen waren, die die Aufschrift "championne du monde" verbunden mit fünf verschiedenen Farbleisten (Farben des Regenbogentrikots) am Oberrohr trugen, in den Verkehr gebracht wurden, wann diese Lieferungen an welche Kunden erfolgten und welche Preise die Beklagten zu 2 und 3 bei dem Verkauf der Fahrräder erzielten,
- 3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich der sich aus den Auskünften unter den Nummern 1 und 2 ergebenden Verletzungshandlungen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die auf den Bianchi-Fahrrädern angebrachte Kennzeichnung, die aus dem Wort "BIANCHI", den Regenbogenfarbstreifen und den darunter gesetzten Worten "CAMPIONE DEL MONDE 1973-74" besteht, insgesamt als warenzeichenmäßig angesehen, jedoch die Verwechslungsfähigkeit dieser Gesamtkennzeichnung mit dem Wortbildzeichen des Klägers wegen der ins Auge fallenden erheblichen Unterschiede des jeweiligen Gesamteindrucks beider Kennzeichnungen verneint.
Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
Den auf das Wortzeichen "Champion du Monde" gestützten Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verwendung der auf den "Bianchi"-Fahrrädern angebrachten Kennzeichnung hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß der allein verwechslungsfähige Teil "CAMPIONE DEL MONDO 1973-74" innerhalb des zeichenmäßig verwandten Gesamtemblems seinerseits nicht warenzeichenmäßig benutzt werde.
Auch dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß bei der im Interesse des Zeicheninhabers gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der warenzeichenmäßigen Verwendung für deren Annahme schon die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit genügt, daß ein nicht unerheblicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise in der Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft erblickt.
Soweit es daraus allerdings den Schluß gezogen hat, daß "praktisch die gesamte Bevölkerung, die am Erwerb eines Fahrrades interessiert" sei, in "CAMPIONE DEL MONDO" keinen Hinweis auf die Herkunft des damit gekennzeichneten Fahrrads sehen dürfe, hat es den von ihm selbst genannten und vom Bundesgerichtshof (vgl. z.B. BGH GRUR 1962, 647, 648 - Strumpfzentrale - m.w.N.) ständig als maßgeblich erachteten Begriff des "nicht unerheblichen Teils der maßgebenden Verkehrskreise" nicht richtig angewendet. Es kommt demnach nicht darauf an, ob - wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint - die Kennzeichnung von nahezu keinem potentiellen Käufer als Herkunftshinweis verstanden werden kann, sondern nur darauf, ob ein nicht unerheblicher Teil dieser Interessenten sie so verstehen kann.
Daß das Berufungsgericht aufgrund seiner im wesentlichen tatrichterlichen Würdigung eine solche Möglichkeit ausgeschlossen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Mit Recht hat es dabei besonders darauf abgestellt, daß die Fahrräder, auf denen sich die Kennzeichnung befindet, für den Verkehr deutlich als solche der Marke "Bianchi" kenntlich gemacht sind, weil diese Bezeichnung sich nicht nur unübersehbar und teilweise an Größe das ganze Emblem, innerhalb dessen sich die angegriffene Bezeichnung befindet, weit überragend mehrfach auf dem Unterrohr und dem Sitzrohr befindet, sondern auch innerhalb des Emblems selbst durch die größeren Buchstaben blickfangmäßig gegenüber den kleiner gedruckten und durch die nachfolgenden größeren Ziffern 1973-74 optisch weiter in den Hintergrund gedrängten Worten "CAMPIONE DEL MONDO" hervortritt.
Allerdings ist es nicht unüblich und dem Verkehr auch durchaus geläufig, daß Waren mitunter nicht nur mit einer Kennzeichnung, sondern mit mehreren (sog. Zweitzeichen, vgl. BGH GRUR 1979, 707, 708 - Haller -) versehen werden, denen gleichfalls eine auf die Herkunft der Ware hinweisende Funktion zukommen kann (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 - Tosca -). Eine solche Herkunftshinweisfunktion hat das Berufungsgericht jedoch verneint, wobei es erkennbar nicht nur auf das Vorhandensein der anderen Marke, sondern auch auf weitere Umstände abgehoben hat.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß ein Teil des Verkehrs die Bedeutung von "CAMPIONE DEL MONDO" als "Weltmeister" erkennen werde. Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem gleichfalls vom Kläger dieses Rechtsstreit erstrittenen Urteil vom 2 5. September 1963 - I b ZR 26/62 - die Annahme des Berufungsgerichts nicht beanstandet, einem recht erheblichen Teil des angesprochenen Publikums sei die Bedeutung dieser Wortfolge teils aufgrund unmittelbarer Kenntnis, teils aufgrund der Sinnähnlichkeit mit dem im Verkehr weithin bekannten Begriff "Champion" geläufig. Daß dieser Teil des Verkehrs in "CAMPIONE DEL MONDO" keine Herkunftsbezeichnung, sondern einen Hinweis auf ein Sportereignis sieht und darin durch die hinzugefügten Jahreszahlen 1973-74 noch bestärkt wird, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen. Diese Jahreszahlen 1973-74, deren deutliche Hervorhebung im Zusammenhang mit dem Begriff "CAMPIONE DEL MONDO" das Berufungsgericht mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen hat, vermitteln aber auch bei denjenigen Teilen des Verkehrs, die den Sinn der fremdsprachlichen Bezeichnung nicht zu erfassen vermögen, den Eindruck, daß es sich bei ihr jedenfalls um einen Hinweis auf irgendein zeitlich fixiertes Ereignis handelt. Damit liegt auch für sie die Annahme eines Herkunftshinweises fern, und zwar besonders, wenn zusätzlich die Gestaltung der Kennzeichnung berücksichtigt wird: Das angesprochene Publikum wird - auch insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten - nicht davon ausgehen, daß ein Hersteller, der zur Kennzeichnung der Herkunft seines Erzeugnisses eine kurze und schlagkräftige Marke "Bianchi" sehr auffällig und an mehreren Stellen angebracht hat, einen klein und unauffällig gehaltenen, umständlich aus drei Worten zusammengesetzten und obendrein mit zwei hervorgehobenen, auf ein Zeitereignis hinweisenden Jahreszahlen versehenen Begriff gleichfalls als Hinweis auf seinen Betrieb verstanden wissen will; denn dazu hätte zumindest eine andere, deutlichere Art der Anbringung und Herausstellung auch dieses Begriffs nahegelegen.
Fehlt es somit an einer zeichenmäßigen Verwendung von "CAMPIONE DEL MONDO", so ist der Gebrauch des Begriffs innerhalb des Emblems (als werbender Hinweis auf eine besondere Qualität des Produkts oder des Herstellerbetriebs) durch § 16 WZG gedeckt, so daß die Klage insoweit erfolglos bleiben muß.
III.
Soweit das Berufungsgericht sich (auf S. 15 f BU) mit der Frage der zeichenmäßigen Verwendung von "Campione del Mondo" auf dem Sitzrohr des "JUVENTUS"-Fahrrades auseinandersetzt, kommt es auf seine Ausführungen nicht an, weil diese Verwendungsform seit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21. Oktober 1977 erfolgten Teilrücknahme der Klage nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist.
IV.
1.
Die vom Berufungsgericht festgestellte Verwendung von "Championne du Monde" auf dem Oberrohr des "JUVENTUS"-Fahrrades wird in der Revisionserwiderung zunächst mit der Begründung in Abrede gestellt, daß die Feststellung aktenwidrig sei. Sie weist darauf hin, daß die Beklagten dieser Behauptung in beiden Vorinstanzen unter Hinweis auf eine Abbildung entgegengetreten seien, die keine Kennzeichnung des Oberrohrs erkennen lasse.
Dieser Angriff geht fehl. Die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts ist eindeutig und, wenngleich nicht wie die gleiche Feststellung im Urteil des Landgerichts im Tatbestand, so doch - was genügt - unübersehbar an zwei Stellen (BU S. 12 und S. 13) der Entscheidungsgründe getroffen worden. Eine Berichtigung gemäß § 320 ZPO haben die Beklagten nicht beantragt. Gemäß §§ 314, 561 ZPO ist das Revisionsgericht daher an die getroffene Feststellung gebunden.
2.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß auch "Championne du Monde" auf dem Oberrohr des "JUVENTUS"-Fahrrades nicht warenzeichenmäßig verwendet werde, sondern der Hersteller damit ebenfalls erkennbar nur auf die mit seinem Erzeugnis errungenen sportlichen Erfolge aufmerksam machen wolle. Auch hier werde kein irgendwie beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Annahme gelangen können, daß er es nicht mit einem Fahrrad des Herstellers "JUVENTUS" zu tun habe, sondern daß die Bezeichnung "Championne du Monde" - also Weltmeisterin - auf den Hersteller des Rades hindeute.
Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß "Championne du Monde" nicht - wie "CAMPIONE DEL MONDO" auf den "Bianchi"-Fahrrädern - als Teil eines Emblems verwendet wird, in dem besonders die eigentliche Herstellermarke und die Jahreszahlen hervortreten, sondern daß es selbst nach Art einer Marke alleinstehend und durch zwei - ihrerseits allein nicht kennzeichnungskräftige - Farbstreifen noch auffällig betont auf der Ware angebracht ist. Es fehlt damit sowohl an der durch Jahreszahlen bewirkten Verdeutlichung des Sinngehalts des fremdsprachlichen Begriffs (als Hinweis auf ein zeitlich fixierbares Ereignis) als auch an dem bei der Beurteilung von "CAMPIONE DEL MONDO" gleichfalls wesentlichen Element der relativen Unauffälligkeit. Dann muß aber nach der Rechtsprechung von einer warenzeichenmäßigen Benutzung ausgegangen werden. Daß die Fahrräder außerdem die Kennzeichnung "JUVENTUS" aufweisen, steht dem nicht entgegen, da - wie bereits unter II. dargelegt - Mehrfachkennzeichnungen mit Hinweisfunktion durchaus verkehrsbekannt sind.
3.
Die Verwechslungsfähigkeit der zeichenmäßig gebrauchten Kennzeichnung "Championne du Monde" mit dem Warenzeichen "Champion du Monde" hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht.
4.
Die Beklagten zu 1 und 3 haben - was das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts von sich aus beurteilen kann - auch schuldhaft gehandelt. Die Kennzeichnung "Championne du Monde" ist mit dem geschützten Warenzeichen des Klägers "Champion du Monde" fast identisch, jedenfalls aber in einer kaum übersehbaren Weise verwechslungsfähig. Ihre Anbringung auf Waren, die mit denjenigen des Warenzeichenschutzbereichs gleich und für den Vertrieb in Deutschland bestimmt sind, ist daher zumindest fahrlässig; das gleiche gilt für den Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Waren in Deutschland.
5.
Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht der Beklagten zu 3 ist das Berufungsurteil auch nicht deshalb voll aufrechtzuerhalten, weil der Klage der Einwand der Löschungsreife entgegenstünde.
Die Behauptung, das Zeichen des Klägers werde seit mehr als fünf Jahren nicht mehr für Fahrräder benutzt, ist von den Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, erstmalig in der Revisionsinstanz aufgestellt worden, und für eine Beurteilung der Frage des Rechtsmißbrauchs seitens des Klägers und/oder einer Täuschung des Verkehrs durch sein Zeichen fehlt es an notwendigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
6.
Da die Beklagten zu 1 und 3 somit zum Ersatz des dem Kläger durch Verwendung der Bezeichnung "Championne du Monde" entstandenen - vorerst unbezifferten und auch noch nicht bezifferbaren - Schadens verpflichtet sind, haben sie über den Umfang der Verletzungshandlungen insoweit Auskunft zu erteilen, als dies zur Ermöglichung einer sachgerechten Schadensberechnung erforderlich ist (BGH GRUR 1973, 375, 378 - Miß Petite; GRUR 1977, 491, 494 - Allstar). Wie in der letztgenannten Entscheidung (aaO) ausgeführt ist, genügt hierfür im Warenzeichenrecht regelmäßig die Angabe der einschlägigen Verletzerumsätze unter Aufgliederung nach den infrage kommenden Zeitabschnitten und räumlichen Bereichen, während es keiner Angabe über genaue Lieferdaten, Lieferpreise und Abnehmer bedarf. Der auf diese Angaben gerichtete Teil des Antrags des Klägers geht somit zu weit; er schließt jedoch seinem Sinne nach das weniger weitgehende Verlangen nach der zur Schadensberechnung notwendigen Nennung des Umsatzes unter Aufgliederung nach Zeitabschnitten und örtlichen Bereichen ein, so daß ihm in diesem begrenzten Umfang stattgegeben werden kann.
Unbegründet ist außer dem zu weitgehenden Teil des Auskunftsbegehrens auch das Verlangen, für die zu erteilenden Auskünfte die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1 und 3 auszusprechen. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage, da jede der Beklagten nach Treu und Glauben jeweils nur ihre eigenen Verkäufe bzw. Umsätze und deren Zeit- und Zielräume mitzuteilen verpflichtet ist und somit die Voraussetzung des § 420 BGB insoweit nicht erfüllt ist.
V.
Die Urteile der Vorinstanzen können somit nur teilweise Bestand haben. Teilweise, nämlich soweit auch die auf Auskunft (in berechtigtem begrenztem Umfang) und Schadensersatz gerichteten Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 3 wegen des Inverkehrsbringens der mit "Championne du Monde" gekennzeichneten Fahrräder abschlägig beschieden worden sind, sowie teilweise auch im Kostenausspruch müssen die Entscheidungen auf die Rechtsmittel des Klägers hin aufgehoben bzw. abgeändert werden.
Hinsichtlich des Auskunftsantrags ist der Rechtsstreit im vollen Umfang der Aufhebung entscheidungsreif; insoweit kann das Revisionsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst durcherkennen.
Hinsichtlich des Schadensersatzantrags ist der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da es insoweit zunächst der Bezifferung des Schadens aufgrund der zu erteilenden Auskunft und sodann weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Dabei wird das Berufungsgericht auch der Frage Beachtung schenken müssen, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die Feststellungen eine Haftung beider Beklagten als Gesamtschuldner rechtfertigen.
Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen haben insoweit Bestand, als sie dem Kläger die der Beklagten zu 2 entstandenen (außergerichtlichen) Kosten jener Rechtszüge auferlegt haben. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO treffen ihn auch die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, da über die Klage insoweit abschließend entschieden ist.
Im übrigen ist die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu übertragen, das auch über die noch nicht beschiedenen Kosten der vorangegangenen Rechtszüge neu zu entscheiden haben wird.
Zülch
Piper
RiBGH Dr. Erdmann befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. v. Gamm
Teplitzky