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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1980, Az.: I ZR 174/78
„Biene Maja“

Hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Blickfangmäßige Herausstellung eines Warenzeichens auf Warenverpackungen und Werbemitteln als warenzeichenmäßiger Gebrauch; Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr mit dem Warenzeichen auf Verbraucherseite

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1980
Aktenzeichen
I ZR 174/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12593
Entscheidungsname
Biene Maja
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.10.1978
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • GRUR 1981, 277
  • MDR 1981, 378 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Agentur für U. GmbH M. M. KG, A. platz ..., M.
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Agentur für U. GmbH, ebenda,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans M.

Prozessgegner

Firma Edmund M., Zuckerwarenfabrik, H. straße ..., D.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Dr. Rita B. geb. M., K., Kreis F.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der warenzeichenmäßigen Benutzung eines blickfangmäßig herausgestellten Wortes, das auf der Warenverpackung zusammen mit Bilddarstellungen aus einer bekannten Fernsehserie erscheint.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat als Inhaberin der Rechte zur außerfilmischen Verwertung der Fernsehserie "Die Biene Maja" Lizenzen u.a. an die Firmen W. Schokolade und Kakao Werke GmbH, S., - im folgenden: W. - und H. Lakritzen Hans R., B. - im folgenden: H. - vergeben. Erstere bringt Schokoladeerzeugnisse unter Verwendung der Bezeichnung "Biene Maja" in Verbindung mit Bildmotiven aus der Fernsehsendung in Verkehr, wobei sie das Wort "Maja" stets durch andere, durchweg größere Schreibweise, teils auch durch andere Farbe abweichend von dem Wort "Biene" gestaltet. Die Firma H. vertreibt einen Fruchtgummi sowie Schaumzucker unter Verwendung der Bezeichnung "DIE Biene Maja", gleichfalls in Verbindung mit Bildmotiven der Fernsehsendung, wobei sie die Worte "Maja" und "H." in roten, etwa gleichgroßen Buchstaben, die Worte "Die Biene" in wesentlich kleineren und in weißer Farbe auf blaßblauem Untergrund ausgeführten Buchstaben drucken läßt.

2

Die Beklagte ist Inhaberin des im Jahre 1930 für Schokoladen-, Zucker- und Lakritzenwaren eingetragenen und von ihr benutzten Wortzeichens "M.". Sie hat unter Berufung auf dieses Zeichen die Firmen W. und H. aufgefordert, die Benutzung der Kennzeichnung "Maja" für Schokoladen- und Zuckerwaren, insbesondere auch Fruchtgummis, zu unterlassen, strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen zu übernehmen und Auskunft über den Benutzungsumfang zu erteilen. Beide Firmen haben darauf nach Angaben der Klägerin die Lizenzzahlungen eingestellt.

3

Die Klägerin hat wegen der nach ihrer Ansicht unberechtigten Verwarnungen Klage mit dem Antrag erhoben,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, Lizenznehmer der Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "Maja" für Schaumzucker, Lakritze, Wein- und Fruchtgummi sowie Schokolade in Anspruch zu nehmen, sofern die Bezeichnung "Maja" als Teil der Bezeichnung "Die Biene Maja" gebraucht wird und sofern diese Produkte auf der Verpackung neben der Bezeichnung "Die Biene Maja" auch bildliche Darstellungen mit Originalfiguren aus der Fernsehserie "Die Biene Maja" wiedergeben.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin den Bedingungssatz ihres Antrags wie folgt neu formuliert:

"..., sofern die Bezeichnung "Maja" als Teil der Bezeichnung "Die Biene Maja" oder "Biene Maja" und in Verbindung mit der bildlichen Darstellung von Originalfiguren aus der Fernsehserie "Die Biene Maja" benutzt wird."

6

Sie ist der Meinung, die Bezeichnung "Die Biene Maja" sei in der Öffentlichkeit in so überragender Weise bekannt, daß der Verkehr sie, wenn er sie zusammen mit den bildlichen Darstellungen aus der Fernsehserie wahrnehme, nicht auf die Herkunft der Ware beziehe, und zwar ohne daß es darauf ankomme, ob der Name "Maja" hervorgehoben sei oder nicht.

7

Das Berufungsgericht hat das Rechtmittel als unbegründet zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter,

9

während die Klägerin

Zurückweisung des Rechtsmittels

10

beantragt.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sei. Bedenken insoweit bestünden, weil in ihm darauf abgestellt werde, eine Verwarnung durch die Beklagte dürfe nicht erfolgen, sofern Lizenznehmer der Klägerin die Bezeichnung "Maja" als Teil der Bezeichnung "Die Biene Maja" verstünden und wenn die Bezeichnung "Maja" in Verbindung mit der bildlichen Darstellung von Figuren aus der Fernsehserie "Die Biene Maja" benutzt werde. Denn die Parteien stritten gerade über die Fragen, ob und unter welchen Umständen das Wort "Maja" als Teil der Bezeichnung "Die Biene Maja" verstanden werde und in welchen Fällen eine Verbindung zwischen der Bezeichnung "Maja" und bildlichen Bestandteilen aus der genannten Fernsehserie gegeben sei.

12

Die Revision meint dazu, diesen Ausführungen sei entgegen der eingangs gewählten Formulierung doch die Feststellung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß der Antrag hinreichend bestimmt sei.

13

Dieser Beurteilung der Revision kann nicht gefolgt werden. Der mit "denn" eingeleitete Satz soll ersichtlich nicht die vorher ausdrücklich offen gelassenen Frage der Bestimmtheit bejahend beantworten; er formuliert im Gegenteil gerade das Bedenken, das gegen die hinreichende Bestimmtheit ins Feld geführt werden kann.

14

Dagegen ist der Revision insoweit zuzustimmen, als sie weiter meint, daß das Berufungsgericht die Frage der Bestimmtheit nicht offen lassen durfte. Die Bestimmtheit des Klageantrags ist Voraussetzung seiner Zulässigkeit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und darf deshalb im Hinblick auf die weniger weitreichende Rechtskraftwirkung einer wegen Fehlens dieser Voraussetzung ergehenden Entscheidung grundsätzlich nicht dahingestellt bleiben, wenn über die logisch nachrangige Begründetheit der Klage entschieden werden muß (BGH LM § 322 Nr. 78).

15

Dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht zur Aufhebung seines Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, weil das Revisionsgericht die offen gelassene Frage selbst, und zwar im Sinne der Revision, entscheiden kann.

16

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf eine nach Meinung der Klägerin erkennbar beschreibende Verwendung des Wortes "Maja" (im Blick auf die Erzählung und Fernsehserie "Die Biene Maja") konkretisiert durch die Worte "als Teil der Bezeichnung (Die) Biene Maja" und "in Verbindung mit der bildlichen Darstellung von (entsprechenden) Originalfiguren aus der Fernsehserie" den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend. Diese Antragsfassung sieht zwar von einer bestimmten Einzelverletzungsform ab, hält sich aber noch im Rahmen einer zulässigen Verallgemeinerung, da nach Auffassung der Klägerin jedwede Verbindung des - sei es auch blickfangmäßig hervorgehobenen - Wortes "Maja" in der Gesamtbezeichnung "Die Biene Maja" mit entsprechenden Bilddarstellungen nicht in den Schutzbereich des Warenzeichens "M." der Beklagten fällt, die - nach Meinung der Klägerin - eine so weitgehende Verwarnung ausgesprochen hat. Durch die weite Fassung des Klageantrags wird danach im vorliegenden Zusammenhang dessen verfahrensrechtlich notwendige Bestimmtheit nicht in Frage gestellt; vielmehr ist es hier eine Frage der sachlichen Begründetheit, ob sich die Klägerin in diesem weiten Umfang gegen zeichenrechtliche Ansprüche aus dem Warenzeichen "M." wenden kann.

17

II.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage sachlich unbegründet, da die Beklagte die Lizenznehmer der Klägerin, die Firma W. und H., zu Recht aus ihrem Warenzeichen "M." verwarnt habe. Die Firmen W.- und H. hätten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, innerhalb der Gesamtausgestaltung ihrer Warenverpackungen und Werbemittel das Wort "Maja" blickfangmäßig so herausgestellt, daß es der Verkehr nicht lediglich als beschreibende Angabe, sondern als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Erzeugnisse auffasse. Zwischen dieser für identische Waren verwendeten Bezeichnung und dem für Schokoladen-, Zucker- und Lakritzenwaren eingetragenen Wortzeichen "M." der Beklagten bestehe also, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, eine erhebliche Verwechslungsgefahr.

18

Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg zu versagen.

19

2.

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung des - wie sie nicht in Abrede stellt - blickfangmäßig herausgestellten Wortes "Maja" in der jeweiligen Gesamtaufmachung der Warenverpackungen und Werbemittel der Firmen W. und H. Sie geht zwar mit Recht davon aus, daß eine solche blickfangmäßige Herausstellung für einen zeichenmäßigen Gebrauch sprechen könne, aber nicht müsse. Sie wendet sich jedoch im Ergebnis in einer in der Revisionsinstanz unzulässigen Weise gegen die tatrichterliche Würdigung, wenn sie meint, das Berufungsgericht hätte nach den gesamten Umständen zu einer abweichenden Beurteilung kommen müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tritt das Wort "Maja" in den jeweiligen Gesamtgestaltungen durch besondere Farbgebung, Buchstabengestaltung und Größe der Buchstaben stark hervor; die Worte "Biene" bzw. "Die Biene" bleiben demgegenüber durch farbliche Blässe und geringere Buchstabengröße im Hintergrund. In allen Benutzungsfällen, so hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, erscheint die Bezeichnung "Maja" dem Betrachter als Hinweis auf eine besondere Sorte von Süßwaren und mithin als Warenzeichen. Hieran ändert sich nach Meinung des Berufungsgerichts auch nichts durch die beigefügten Bilddarstellungen, da, selbst wenn einem großen Teil der Verbraucher die Figuren aus dem Zeichentrickfilm bekannt seien und er sie hier als solche erkenne, durch die Art der jeweiligen Aufmachung der Charakter einer warenzeichenmäßigen Benutzung des herausgehobenen Wortes "Maja" nicht entfalle; der Verkehr sehe gleichwohl darin die Sortenbezeichnung eines bestimmten Unternehmens.

20

Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

21

Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß dem Verkehr das Wort "Maja" nicht in Alleinstellung, sondern in Verbindung mit den Worten "(Die) Biene" und entsprechenden Bilddarstellungen entgegentritt. Allein das führt nicht zwingend dazu, daß der Verkehr das blickfangmäßig herausgehobene Wort "Maja" ausschließlich in dieser Gesamtverbindung sieht und versteht; es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die vorgelegten konkreten Verpackungen und Werbemittel - sowohl im Hinblick auf die beigefügten Worte "(Die) Biene" als auch im Hinblick auf die Bildgestaltungen - insoweit abweichend beurteilt hat. Dabei konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß ein großer Teil der Verbraucher zwar den Zeichentrickfilm kennt und die dargestellten Figuren als solche des Filmwerks erkennt, aber gleichwohl in dem besonders herausgestellten Wort "Maja" eine betriebliche Herkunftskennzeichnung der Ware sieht. Im übrigen bleibt, wie die Revision übersieht, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts immer noch ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, dem die Erzählung und die Fernsehserie unbekannt geblieben sind; für die Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs genügt aber, daß ein solcher nicht unerheblicher Teil der Verbraucher in der Bezeichnung einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1968, 367, 369 - Corrida).

22

Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Sinngehalt der Bezeichnung "Die Biene Maja" nicht übersehen; es hat ihm jedoch mit Rücksicht auf die blickfangmäßige Herausstellung des Wortes "Maja" und auf die konkrete Gestaltung der fraglichen Verpackung und Werbemittel keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Diese tatrichterliche Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; die Revision kann ihre eigene abweichende Würdigung nicht anstelle der des Tatrichters setzen. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß zwar ein erheblicher Teil der Umworbenen die Zusammenhänge zwischen den Warenaufmachungen und dem Film sowie seinem Titel erkenne, aber gleichwohl zutreffend annehme, nur bestimmte Firmen hätten das Recht zur Benutzung einer solchen Warenaufmachung erworben, so daß diese Warenaufmachung auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweise. Überdies gibt es, wie bereits ausgeführt, nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher, dem die Fernsehserie überhaupt unbekannt geblieben ist und für den das herausgestellte Wort "Maja" auch im Zusammenhang mit den Zeichnungen keinen verständlichen ausgeprägten Sinngehalt besitzt.

23

Danach sieht jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in der blickfangmäßig herausgestellten Kennzeichnung "Maja" einen zeichenmäßigen Hinweis zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren auch dann, wenn diese Bezeichnung - so wie es auf den vorgelegten konkreten Verpackungen und Werbemitteln der Fall ist - blickfangmäßig im Rahmen einer Gesamtgestaltung mit den Worten "Die Biene" und mit der bildlichen Darstellung von Figuren des Zeichentrickfilms erscheint. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin auch an zahlreiche andere Hersteller entsprechende Lizenzen vergeben hat. Substantiierte Angaben über die tatsächliche Benutzungslage, insbesondere über Art und Weise sowie Umfang der Benutzung fehlen; diese wären aber erforderlich gewesen, um hieraus Rückschlüsse über die Auswirkungen auf die Verkehrsauffassung ziehen zu können.

24

3.

Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bejaht. Nach seiner Auffassung kommen sich die Bezeichnungen "Maja" und "M." klanglich so nahe, daß der Verkehr sie nicht eindeutig unterscheiden könne. Auch die Verwendung der Bildbestandteile führe nicht dazu, daß der Verkehr in den von den Firmen W. und H. benutzten Bezeichnungen den Filmtitel "Die Biene Maja" erkenne und diesen wegen seines erheblichen Bekanntheitsgrades vom Zeichen "M." der Beklagten eindeutig unterscheide.

25

Auch diese Beurteilung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

26

Aufgrund der blickfangmäßigen Herausstellung des Wortes "Maja", in dem der Verkehr, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, ungeachtet der zusätzlichen Bilddarstellungen, allein den zeichenmäßigen Hinweis zur Herkunftsunterscheidung der so bezeichneten Waren sieht, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Zeichen "Maja" und "M." in ihrer klanglichen Wirkung miteinander in Vergleich setzen. Die weiteren bildlichen Darstellungen sowie die Worte "(Die) Biene" hat das Berufungsgericht mit Recht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht unberücksichtigt gelassen, bei der rein klanglichen Verwechslung jedoch zutreffend nicht miteinbezogen. Die klangliche Ähnlichkeit von "Maja" und "M." wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Sie meint jedoch zu Unrecht, die dadurch begründete Verwechslungsgefahr werde durch den Sinngehalt von "Maja" als der bekannten Biene Maja und als beschreibender Hinweis für eine Bienen-Süßigkeit ausgeschlossen. Mit dieser Beurteilung setzt sich die Revision in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs einen solchen allgemein verständlichen, also ihm bekannten und leicht faßlichen Sinngehalt (vgl. BGHZ 28, 320, 324 - Quick) nicht mit dem Wort "Maja" verbindet, wenn dieses in der konkreten Gestaltung der fraglichen Verpackungen und Werbemittel mit dem Wort "(Die) Biene" und entsprechenden Bilddarstellungen verwendet wird.

27

4.

Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gem. § 565 a ZPO abgesehen.

28

III.

Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, daß selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts die Klage jedenfalls nicht in vollem Umfang hätte abgewiesen werden dürfen, da nach Auffassung des Berufungsgerichts allein die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung "Maja" in das Warenzeichenrecht der Beklagten eingreife, die Beklagte aber darüber hinausgehend schlechthin die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Maja" verlangt habe.

29

Im Ergebnis ist die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen worden, da sich die an die Firmen W. und H. gerichtete Verwarnung auf eine blickfangmäßige Benutzung der Bezeichnung "Maja" beschränkt, die Beklagte sich also nicht schlechthin eines Unterlassungsanspruchs berühmt hat.

30

Diese Feststellung kann das Revisionsgericht an Hand der in den Akten befindlichen und in den Urteilen der Tatsacheninstanzen in Bezug genommenen Abmahnungsschreiben der Beklagten selbst treffen. In beiden Schreiben heißt es wörtlich unter anderem:

"Durch die klare Hervorhebung erfolgt die Benutzung des Wortes "Maja" auf der Verpackung warenzeichenmäßig."

31

Sowie später:

"Die von Ihnen benutzte Kennzeichnung "Maja" ist verwechselbar mit dem Zeichen unserer Mandantin."

32

Durch beide Wendungen in den Verwarnungen hat die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nur in der "klaren Hervorhebung" von "Maja" eine warenzeichenmäßige Benutzung sehe und daß sie nur gegen diese Art der Kennzeichnung vorgehen wolle. Mit Recht hat sie daher bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, daß sie zu keinem Zeitpunkt Lizenznehmer der Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "Die Biene Maja" (schlechthin) in Anspruch genommen habe.

33

Da die Klägerin diesen zutreffenden Hinweis nicht zum Anlaß genommen hat, ihren Antrag entsprechend einzuschränken, ist er auch insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

34

Die Revision ist somit in vollem Umfang unbegründet, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht unter Zitierung des Senatsurteils vom 29. Juni 1977, GRUR 1977, 805 [BGH 29.06.1977 - I ZR 186/75] - Klarsichtverpackung - angedeuteten, aber unentschieden gelassenen Bedenken hinsichtlich einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ankommt.

35

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Alff
Merkel
Piper
Teplitzky