Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1977, Az.: I ZR 186/75
„Klarsichtverpackung“
Verwarnung eines Mitbewerbers wegen vermeintlicher Verletzung eines Ausstattungsschutzrechts an Klarsichtverpackungen; Schadensersatz aufgrund eines Eingriffs in einen Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 186/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11592
- Entscheidungsname
- Klarsichtverpackung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 17.09.1975
- LG Bonn - 15.01.1975
Rechtsgrundlage
- § 823 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- DB 1978, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1977, 805 "Klarsichtverpackung"
- MDR 1978, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2313-2314 (Volltext mit amtl. LS) "Klarsichtverpackung"
Verfahrensgegenstand
Klarsichtverpackung
Amtlicher Leitsatz
In der unberechtigten Verwarnung eines Mitbewerbers wegen vermeintlicher Verletzung eines Ausstattungsschutzrechts liegt nicht zugleich ein zum Schadensersatz verpflichtender unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Zulieferers der angegriffenen Ausstattung.
Redaktioneller Leitsatz
Ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn ein Mitbewerbers den Zulieferer einer Ausstattung unberechtigterweise wegen einer vermeintlichen Verletzung des Ausstattungsrechts verwarnt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1977
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. September 1975 aufgehoben.
- 2.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Klarsichtverpackungen her, mit denen sie u.a. Süßwarenhersteller und -händler beliefert. Nach ihrer Darstellung hat sie seit 1967 in ihrem Produktionsprogramm eine Klarsichtverpackung für Pralinen in der Form eines hohen schlanken Köchers, auf den eine vom Boden bis zum oberen Ende reichende Rose aufgedruckt ist (Rosenkornett). Im Jahre 1971 knüpfte die Klägerin Geschäftsbeziehungen zu der Firma W. & Co. GmbH in H. an, die Süßwaren des holländischen Unternehmens R. vertreibt. Die Firma W. bestellte bei der Klägerin zur Verpackung der Bonbonspezialität "K. H." und anderer Süßigkeiten eine Klarsichtverpackung in der Form und Größe des "Rosenkornett" und erhielt diese in Musterexemplaren geliefert. Dieser aus durchsichtiger Plastikfolie hergestellte Köcher war etwa 41 cm hoch, verlief nach unten konisch, wurde oben an einem mit Schlitzen versehenen Teil durch eine Goldkordel verschlossen, trug am oberen Rand einen Aufdruck von Ornamenten in weißer Farbe (Ziselierung) und unterhalb der Einschnürung ein dunkelblaues Farbband mit der Bezeichnung "R." sowie unter diesem einen etwa 5 cm breiten Schmuckaufdruck in Delfter Kachelmotiven. Ferner war vorgesehen, daß in die obere Öffnung der Verpackung eine Tulpe aus Plastikmaterial gesteckt werden sollte.
Die Beklagte hat den Alleinvertrieb für Bonbons der belgischen Firma L. Sie vertreibt diese Ware seit 1969 u.a. ebenfalls in einer köcherförmigen Klarsichtverpackung, die in Form und Größe mit den vorerwähnten Verpackungen aus dem Herstellungsprogramm der Klägerin übereinstimmt. Der von ihr verwendete Köcher trägt am oberen Rand ebenfalls eine Ziselierung in weißer Farbe und unterhalb der Einschnürung (mit Goldkordel) an auffallender Stelle einen ovalen Aufdruck in roter Farbe, auf dem in weiß der Name "L." erscheint. Darunter steht auf schwarzem Feld "Brüsseler Gold". In die obere Öffnung dieser Verpackung wird eine aus Plastikmaterial hergestellte Rose gesteckt.
Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 4. Mai 1971 forderte die Beklagte die Firma W. auf, den Vertrieb von Bonbons in der köcherförmigen Klarsichtverpackung mit Plastikblume zu unterlassen. Dabei berief sie sich auf ein Ausstattungsschutzrecht an der von ihr verwendeten Klarsichtverpackung, das die Firma W. durch den Vertrieb von Bonbons in fast völlig gleichartiger Aufmachung verletze. Die Firma W. wurde zur Übernahme einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung aufgefordert. Für den Fall, daß sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht binnen 14 Tagen abgebe, wurden ihr die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung und die Geltendmachung von Schadensersatz angedroht.
Die Klägerin schaltete sich mit Schreiben vom 7. Mai 1971 in diese Auseinandersetzung ein und forderte die Beklagte auf, die Verwarnung zurückzuziehen. Dem kam die Beklagte nicht nach. In einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an die Patentanwälte der Klägerin vom 11. August 1971 erklärte sie u.a.:
"Bei dem hier streitigen L.-Köcher handelt es sich um eine individuelle Verpackung, die sich aus der Köcherform, der Ziselierung, dem Goldband und der Plastikrose zusammensetzt. Diese Elemente machen die individuelle Verpackung als ganze aus und begründen den Ausstattungsanspruch.
Demgegenüber ist es kein erheblicher Einwand, Ihre Mandantin habe "derartige köcherartige Verpackungen angeboten und geliefert". Es kommt nicht auf irgendwelche köcherfömige Verpackungen an, sondern auf die vorgenannte individuelle Verpackung. Eine solche ist aber von Ihrer Mandantin bislang nicht vertrieben worden, sondern erstmals, nachdem der Lutti-Köcher auf dem Markt war in getreuer Nachbildung auch für Süßigkeiten der Fa. R. der Fa. W. & Co. GmbH zur Verfügung gestellt worden.
...
Wegen der Individualität der Ausstattung des Köchers kann Ihre Mandantin eine Priorität zu Gunsten irgend welcher Köcherformen nicht geltend machen. Es bedeutet eine Verkennung des Ausstattungsschutzes, wenn Sie in Ihrem Schreiben wiederholt der sich aus den obigen Merkmalen zusammmensetzenden Ausstattung des L.-Köchers die allgemeinen köcherartigen Verpackungen gegenüberstellen. Um diese geht es nicht. Diesen wird ein Ausstattungsanspruch nicht streitig gemacht. Lediglich dem mit dem L.-Köcher auch in der Form und der gesamten Aufmachung gleich aussehenden "R.-Köcher" gilt die Geltendmachung des Abwehranspruchs.
...
Sollte ich binnen 14 Tagen nicht die bindende Erklärung haben, daß Ihre Mandantin auf Herstellung und Vertrieb des "R.-Köchers" verzichtet, geht die Feststellungsklage heraus."
Aufgrund der Verwarnung der Beklagten sah die Firma W. von einem weiteren Bezug der umstrittenen Verpackung ab. Die Klägerin stellte deren Produktion ein.
Die Klägerin erhob gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr Herstellung und Vertrieb einer köcherförmigen Verpackung für Süßwaren in der Ausführung des R.-Köchers zu verbieten. Die Klage hatte in allen drei Rechtszügen Erfolg.
Die Klägerin verlangt nunmehr Schadensersatz wegen unberechtigter Verwarnung. Ihr Schaden bestehe darin, daß sie um den Gewinn aus einer jährlichen Lieferung von 750 000 bis 1 000 000 Köchern an die Firma W. gebracht worden sei. Berücksichtige man, daß die Firma W. den Köcher für drei Jahre in ihr Lieferprogramm einbezogen gehabt habe, dann ergebe sich hieraus, daß sie insgesamt 2 625 000 Köcher an die Firma W. hätte liefern können, was bei einem entgangenen Gewinn von 6,5 Pfg. je Köcher einen Schadensbetrag von 170 625,- DM ergebe. Dieser erhöhe sich um zur Produktionsvorbereitung nutzlos aufgewandte 940,- DM.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 171 565,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1973 zu zahlen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, durch die von ihr ausgesprochene Verwarnung habe sie jedenfalls nicht unmittelbar in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen. Die Klägerin habe ihre Lieferchance durch die an die Firma W. gerichtete Verwarnung verloren. Mittelbare Beeinträchtigungen dieser Art gehörten nicht zu dem nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden. Zudem habe sie die Firma W. zu Recht verwarnt; jedenfalls fehle es an einem Verschulden. Die Firma W. habe ihr Ausstattungsrecht verletzt und die von ihr durchgesetzte Ausstattung sklavisch nachgeahmt. Die im Vorprozeß ergangene Entscheidung sei insoweit nicht bindend. Ein Verschulden treffe sie deshalb nicht, weil sie die Frage der Verwechslungsgefahr vor der Verwarnung durch Juristen habe überprüfen lassen, ihre Auffassung auch durch die für sie im Vorprozeß tätigen Rechtsanwälte bestätigt worden sei und eine im ganzen Bundesgebiet durchgeführte Meinungsumfrage ergeben habe, daß die angesprochenen Verkehrskreise von der Ausstattung des L.-Köchers auf sie als Herstellerin der in dieser Verpackung angebotenen Süßwaren geschlossen hätten. Die Beklagte hat auch die Höhe des Schadens bestritten. Die Firma W. habe mit dem R.-Köcher keine nennenswerten Marktchancen gehabt. Die Klägerin habe ihre Produktionskapazität zudem anderweit einsetzen und Gewinne erzielen können, die denen aus der Geschäftsbeziehung zur Firma W. entsprochen hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie durch schuldhafte widerrechtliche Verwarnung in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen und dieser hierdurch Schaden zugefügt habe. Über die Schadenshöhe könne erst nach umfangreicher Beweiserhebung entschieden werden; deshalb sei der Erlaß eines Grundurteils gerechtfertigt.
Als Eingriff in den Gewerbetrieb der Klägerin sieht das Berufungsgericht an, daß die Beklagte von der Firma W. unberechtigt, aber mit Erfolg verlangt habe, die beanstandete Verpackung nicht mehr zu benutzen (Schreiben vom 4. Mai 1971), und sie außerdem die Klägerin unter Klageandrohung zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs dieser Verpackung an die Firma W. aufgefordert habe (Schreiben vom 11. August 1971). In seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin in ihren Produktions- und Absatzmöglichkeiten in erster Linie durch die an die Firma W. gerichtete Verwarnung gestört worden sei. Es meint hierzu, entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe der Umstand, daß der Schaden durch Einwirkung auf die Willensentscheidung eines Dritten, hier der Firma W., entstanden sei, einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Das sei für den Fall der unberechtigten Abnehmerverwarnung anerkannt. Die hierzu entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Ihre unmittelbare Anwendung komme nicht in Betracht, weil es dabei um die Schadensersatzberechtigung desjenigen gehe, der selbst als angeblicher - mindestens mittelbarer - Verletzer des Schutzrechts Adressat eines Unterlassungsbegehrens habe sein können. Das sei hier hinsichtlich der Klägerin zumindest zweifelhaft gewesen, da sie ein Produkt hergestellt habe, das erst später, in seiner besonderen Verwendung durch die Firma W. den beanspruchten Ausstattungsschutz berührt habe. Doch sei ein zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den Betrieb auch des Herstellers oder Lieferanten jedenfalls dann anzunehmen, wenn dieser durch die Verwarnung seines Abnehmers an der Lieferung eines Produkts gehindert werde, das analog dem "schutzrechtsfunktionell individualisierten" Produkt bei mittelbarer Verletzung technischer Schutzrechte als "ausstattungsfunktionell individualisiert" angesprochen werden könne. Bei einer so engen funktionellen Beziehung des Vorprodukts zur Endstufe entspreche es der Interessenlage und sei auch rechtspolitisch nicht unerwünscht, dem Hersteller der Vorstufe den gleichen Schutz zu gewähren wie dem angeblichen Verletzer des Schutzrechts, zumal der Verwarnende den Zusammenhang übersehen und den Umfang des Risikos einer unberechtigten Verwarnung abschätzen könne. Im Streitfall habe ein derart enger Zusammenhang zwischen den von der Klägerin gelieferten Verpackungsköchern und der von der Firma W. verwendeten Ausstattung bestanden. Die Verpackungsköcher seien in Material, Größe, Aufdruck und weiteren Elementen speziell auf das von der Firma W. gewünschte Endprodukt abgestellt und anderweitig so nicht verwendbar gewesen. Bezeichnenderweise habe die Beklagte auch die Klägerin mit einer an sie gerichteten Verwarnung angegriffen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht stellt in seinen Ausführungen zur Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines unerlaubten Eingriffs in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entscheidend auf das Schreiben der Beklagten an die Firma W. vom 4. Mai 1971 ab. Es sieht in diesem Schreiben nicht nur eine unberechtigte Verwarnung der Firma W., sondern zugleich einen unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin. Dabei verkennt es jedoch, daß dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB nur in Fällen einer unmittel baren Beeinträchtigung zukommt, weil sonst - nach Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB durch die Rechtsprechung - eine uferlose Ausweitung des generalklauselartigen Haftungstatbestandes zu befürchten wäre (vgl. BGHZ 3, 270, 279 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51]; 29, 65, 70 [BGH 09.12.1958 - VI ZR 199/57]; BGH NJW 1970, 378, 381 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen. Die Abgrenzung mag im Einzelfall, insbesondere bei fahrlässigen Verhaltensweisen, schwierig sein. Handelt es sich jedoch um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, dann ergibt sich regelmäßig bereits aus der Willensrichtung des Verwarnenden, daß der Angriff gegen den Betrieb des Verwarnten gerichtet ist. Wirtschaftliche Nachteile die ein Zulieferer des Verwarnten dadurch erleidet, daß dieser die Verwarnung befolgt, können grundsätzlich nur als mittelbare - auch sonst nicht unter § 823 Abs. 1 BGB fallende - Beeinträchtigung eines anderen angesehen werden. So liegt der Fall aber hier. Die in dem Schreiben vom 4. Mai 1971 enthaltene Schutzrechtsverwarnung richtete sich ausschließlich gegen die Firma W. als Verletzerin eines Ausstattungsrechts der Beklagten. Nur die Firma W. war es auch, die Waren mit der angegriffenen Ausstattung versah und in den Verkehr brachte (§ 25 WZG). Die Klägerin lieferte nur die von der Firma W. verwendete Verpackung. Wenn sie durch die an die Firma W. gerichtete Schutzrechtsverwarnung in ihrer geschäftlichen Tätigkeit beeinträchtigt worden ist, so beruht das ausschließlich auf der Willensentschließung der Firma W., die angegriffene Verpackung nicht mehr zu verwenden. Es fehlt daher im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin an der erforderlichen Unmittelbarkeit eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb durch das Schreiben vom 4. Mai 1971.
Die erforderliche Unmittelbarkeit eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus einer entsprechenden Anwendung der zur Abnehmerverwarnung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze herleiten. Denn dabei ging es um Fälle, in denen Verletzer des vermeintlichen Schutzrechts in erster Linie jedenfalls der Hersteller oder Lieferant war, der demgemäß auch darüber entscheiden mußte, ob er sich der - allein oder zugleich - an den Abnehmer gerichteten Verwarnung beugen wollte (vgl. BGH WRP 1968, 50, 51 - Spielautomaten; GRUR 1975, 315, 317 - Metacolor). In solchen Fällen mag es gerechtfertigt sein, in der unberechtigten Verwarnung des Abnehmers zugleich einen unmittelbaren - meist auch besonders gefährlichen, weil schwer abwendbaren - Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers (Lieferanten) zu sehen. Der vorliegende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar. Die Klägerin war nur Zulieferer der von der Firma W. verwendeten Verpackung. Dies schließt zwar nicht aus, daß sie in bezug auf die Verletzung des vermeintlichen Ausstattungsrechts selbst Störer sein konnte (vgl. BGH GRUR 1956, 179, 180 - Ettal-Klosterliqueur). Die Entscheidung darüber, ob die angegriffene Ausstattung weiterverwendet werden sollte, lag aber, wie ausgeführt, ausschließlich bei der Firma W. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den Fällen, in denen die sachlich unbegründete Verwarnung der Abnehmer wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte als eine unter § 823 Abs. 1 UWG fallende Verletzung des Rechts des Herstellers (Lieferanten) am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen worden ist (Spielautomaten aaO).
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung durch das Herstellen und Feilhalten von "erfindungsfunktionell individualisierten" Teilen führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Sie besagt nur, daß auch der Hersteller und Lieferant solcher Teile, die in der Verbindung mit anderen Teilen oder schon durch das Zusammenfügen allein den geschützten Gegenstand ergeben, als Verletzer des Patentrechts anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1971, 78, 80 - Dia-Rähmchen V mit Anm. Moser v. Filseck; Benkard, Patentgesetz, 6. Aufl., § 6 Anm. 26 ff). Ob in diesen Fällen die unberechtigte Verwarnung desjenigen, der den vermeintlich geschützten Gegenstand herstellt, zugleich als Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers oder Lieferanten speziell auf die Fertigung des Endprodukts abgestellter Teile anzusehen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte daraus für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn der Unterschied zu den Fällen der mittelbaren Patentverletzung besteht jedenfalls darin, daß Verletzer des von der Beklagten geltend gemachten Ausstattungsschutzrechts nur die Firma W. sein konnte und die Klägerin nur die Rolle eines Zulieferers hatte.
2.
Die Beklagte hat nun zwar eine Verwarnung auch an die Klägerin selbst gerichtet, die, wie im Vorprozeß festgestellt worden ist, nicht berechtigt war. Es geschah das durch Schreiben an die Patentanwälte der Klägerin vom 11. August 1971, nachdem sich die Klägerin in die Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der Firma W. über das Ausstattungsrecnt eingeschaltet hatte. Diese Verwarnung hat aber, wie die Revision zu Recht geltend macht, den behaupteten Schaden nicht verursacht. Dies folgt daraus, daß die Firma W. aufgrund der an sie gerichteten Verwarnung der Beklagten davon absah, die von der Klägerin hergestellte Klar Sichtverpackung (R.-Köcher) weiterzuverwenden. Damit bereits entfiel für die Klägerin die Möglichkeit einer weiteren Belieferung der Firma W. mit der genannten Verpackung. Die Firma W. überließ zwar der Klägerin die Auseinandersetzung mit der Beklagten, sie wollte aber selbst kein Risiko eingehen. Deshalb zog sie den der Klägerin erteilten Auftrag zunächst vorläufig zurück (Schreiben vom 13.8.1971) und verpflichtete sich der Beklagten gegenüber, die streitige Verpackung bis zur Erledigung der Auseinandersetzung der Klägerin mit der Beklagten nicht mehr zu verwenden (Schreiben vom 24.8.1971). Schließlich sah sie von einer Verwendung des sogenannten R.-Köchers endgültig ab (Schreiben der Firma R. vom 1. Oktober 1973), obwohl die Klägerin inzwischen mit ihrer leugnenden Feststellungsklage in zwei Instanzen erfolgreich gewesen war. Auch konnte der Umstand, daß die Revision der Beklagten gegen das im Vorprozeß ergangene Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen wurde, die Firma W. nicht dazu veranlassen, die von ihr vertriebenen Erzeugnisse wieder mit der streitigen Klarsichtverpackung auszustatten. Dieser Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs entspricht es, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Klägerin sei in ihren Produktions- und Liefermöglichkeiten in erster Linie dadurch gestört worden, daß die Beklagte Einfluß auf die Willensentscheidung der Firma W. genommen habe. Insgesamt ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien, daß die Klägerin auch ohne die an sie gerichtete Verwarnung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Firma W. mit der streitigen Verpackung zu beliefern. Damit fehlt es insoweit am ursächlichen Zusammenhang.
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann, daß die Klage auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere weder aus § 1 noch aus § 14 UWG, begründet ist.
Somit war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen (§§ 91, 97 ZPO).
RiBGH Dr. Merkel ist beurlaubt und daher verhindert, die Unterschrift zu leisten. Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger