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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1989, Az.: I ZR 153/86
„Teekanne II“

Teekanne; Warenzeichen; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung; Tee; Verwechslungsgefahr; Teemarke; Produktmarke; Werbung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1989
Aktenzeichen
I ZR 153/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13224
Entscheidungsname
Teekanne II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 29.07.1986
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1989, 882 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1000-1002 (Volltext mit amtl. LS) "Teekanne II"

Verfahrensgegenstand

Teekanne II

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne schlechthin für die Ware Tee.

  2. b)

    Zur Frage der Gefahr der Verwechslung von zwei - u.a. die Darstellung einer Teekanne enthaltenden - Wortbildkennzeichnungen mit

    1. aa)

      zwei Wortzeichen "Teekanne" und

    2. bb)

      zwei Wort-Bild-Zeichen, die jeweils konkrete Darstellungen einer Teekanne enthalten.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 war Teeimporteurin und Teegroßhändlerin, die Klägerin zu 2 ist seit 1930 Pächterin des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu 1 und vertraglich berechtigt, die Warenzeichen der Klägerin zu 1 zu benutzen. In den vergangenen 100 Jahren hat die Klägerin zu 1 eine Vielzahl von Warenzeicheneintragungen erlangt, die in Bild und/oder Wort eine Teekanne zum Gegenstand haben.

2

Die Beklagte ist eine der großen deutschen Kaffeeröstereien. Sie vertreibt seit einiger Zeit Tee und Teebeutel unter dem Seriennamen "Teegarten" und ist Inhaberin der am 11.2.1983 angemeldeten und am 2.11.1983 eingetragenen Wort-Bild-Zeichen Nr. 1055589 ("Kräftiger Ostfriese") und Nr. 1055588 ("Würziger Ceylon"), die nachstehend im "insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags wiedergegeben sind. Die Klägerinnen sehen im Vertrieb von Tee mit so gekennzeichneten Verpackungen durch die Beklagte eine Verletzung ihrer - der Klägerinnen - Zeichenrechte.

3

Die Klägerinnen stützen sich dabei auf die am 16.5.1895 beziehungsweise am 12.1.1959 eingetragenen Wort-Bild-Zeichen 6541 und 720 965 (im folgenden: "Klagezeichen I" und "Klagezeichen IV"), die wie folgt gestaltet sind:

LNRB 1989, 13224a
("Klagezeichen I")
LNRB 1989, 13224b
("Klagezeichen IV")
4

sowie auf die am 15.12.1926 beziehungsweise am 6.8.1956 eingetragenen und nachstehend wiedergegebenen Wortzeichen 361 120 und 693 566 (im folgenden: "Klagezeichen II" und "Klagezeichen III")

LNRB 1989, 13224c
("Klagezeichen II")
LNRB 1989, 13224d
("Klagezeichen III")
5

Die Klägerinnen haben behauptet, daß seit Jahrzehnten alle Waren, die irgendwie das Bild einer Teekanne zeigten, ihnen - den Klägerinnen - zugerechnet würden; zumindest bestehe die Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise aufgrund der angegriffenen Kennzeichnungen, die jeweils eine Teekanne enthielten, fälschlich eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zwischen den Parteien annähmen. Die Beklagte hat dagegen die Kennzeichnungsfunktion der Teekannen in ihren beiden "Bezeichnungen" sowie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und dazu auf den unstreitigen Umstand verwiesen, daß ihr - der Beklagten - Tee nur in den eigenen Filialen bzw. in den sogenannten Depots erworben werden kann. Darüber hinaus hat die Beklagte sich auf die Löschungsreife der Klagezeichen I und IV (Wort-Bild-Zeichen) wegen Nichtbenutzung berufen.

6

Die Klägerinnen haben demgegenüber geltend gemacht, daß mindestens die durch Vorlage der Packungen Anlage 5 a und 5 b dargetane Verwendungsweise relevante Benutzungshandlungen darstellten, da die auf diesen Packungen jeweils abgebildeten Teekannen nur geringfügige, durch gewisse Modernisierungserfordernisse gebotene Abweichungen gegenüber den Klagezeichen aufwiesen.

7

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Verpackung oder Umhüllung des von ihr vertriebenen Tees oder in der Werbung eine der beiden nachstehend wiedergegebenen Darstellungen zu benutzen oder derart gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten:

LNRB 1989, 13224e
8

insbesondere mit einer der beiden Aufmachungen zu werben, diese zu benutzen oder damit gekennzeichnete Waren in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten:

LNRB 1989, 13224f
9

Die Klägerinnen haben weiterhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der angegriffenen Warenzeichen der Beklagten einzuwilligen und den Klägerinnen Auskunft über die im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen zu erteilen, sowie die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festzustellen.

10

Das Landgericht hat die Beklagte bezüglich des "Kräftigen Ostfriesen" verurteilt und bezüglich des "Würzigen Ceylon" die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerinnen den Klageanträgen in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr zwischen jedem einzelnen der Klagezeichen und jeder der angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten bejaht und demgemäß die Ansprüche der Klägerinnen auf die Verletzung aller vier Klagezeichen gestützt. Es hat ausgeführt, die Wortbildzeichen der Klägerin zu 1 (Klagezeichen I und IV) seien ungeachtet ihrer unstreitigen Abwandlungen gegenüber der eingetragenen Form rechtserhaltend benutzt worden, so daß der Einwand ihrer Löschungsreife unbegründet sei, und auch die Wortzeichen (Klagezeichen II und III) würden durch die Wort-Bild-Kombinationen der Beklagten verletzt, weil in letzteren das Bildelement der Teekanne nicht untergehe, sondern die Erinnerung an den Begriff der Wortzeichen "Teekanne" wachrufe. Die Hinzufügung der Marke "Tchibo" der Beklagten könne allenfalls die Gefahr der unmittelbaren Verwechslung, nicht jedoch die Gefahr der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Parteien (mittelbare Verwechslung) ausschließen.

12

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

A "Zeichen Teekanne".

14

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem "Zeichen Teekanne" der Klägerin zu 1 eine starke Verkehrsgeltung zukomme; mit den konkreten Klagezeichen und insbesondere der Gestaltung der Wort-Bild-Zeichen im einzelnen hat es sich in diesem Zusammenhang nicht befaßt. Daraus muß entnommen werden, daß das Berufungsgericht von der Durchsetzung entweder schon des abstrakten Sinngehalts "Teekanne" oder - mindestens - jedweder bildlichen Gestaltungsform einer Teekanne schlechthin als Kennzeichnung für die Klägerinnen ausgegangen ist. Hierfür fehlt es an hinreichenden Feststellungen.

15

2.

Der Begriff wie die Abbildung einer Teekanne schlechthin haben im Zusammenhang mit Tee, auf den sie hinweisen, von Haus aus eine beschreibende Funktion, an deren Freihaltung für den Gebrauch ein Bedürfnis des Verkehrs besteht. Dies schließt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, daß auch ein solcher umgangsprachlicher Begriff oder eine solche Abbildung eines alltäglichen Gegenstandes kraft Durchsetzung im Verkehr eine betriebliche Herkunftshinweisfunktion gewinnen kann; jedoch bedarf es hierfür eines besonders hohen Bekanntheitsgrades (vgl. BGHZ 30, 357, 371 f - Nährbier; BGHZ 74, 1, 5 - RBB/RBT); bei glatten Beschaffenheits- oder Bestimmungsangaben ohne jegliche Eigenart, an deren Freihaltung ein besonderes Bedürfnis besteht, kann die nahezu einhellige Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise erforderlich werden (BGHZ 30, 357, 372 - Nährbier).

16

3.

Ein diesen Anforderungen - zu deren Bestimmung es auch näherer Feststellungen zum Grad des Freihaltebedürfnisses bedurft hätte - entsprechender Durchsetzungsgrad ist im Berufungsurteil nicht festgestellt.

17

Das Berufungsgericht hat sich zunächst darauf gestützt, daß das Reichsgericht (MuW 1931, 92) und der Bundesgerichtshof (GRUR 1959, 599 - Teekanne) bereits eine starke Verkehrsgeltung der Kennzeichnung "Teekanne" festgestellt haben. Hieraus konnte das Berufungsgericht jedoch für die Verkehrsdurchsetzung und insbesondere für deren - notwendigerweise hohen - Grad im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unmittelbar nichts herleiten.

18

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß für den Nachweis einer Verkehrsgeltung und ihres Grades auch entsprechende Feststellungen in einem anderen früheren Prozeß genügen können (vgl. RG GRUR 1942, 217, 218; BGHZ 16, 82, 86 - Wickelsterne; BGH, Urt. v. 17.3.1959 - I ZR 21/58, GRUR 1959, 360, 362 - Elektrotechnik). Jedoch gilt dies, sofern es sich nicht um ein Verfahren zwischen denselben Parteien handelt, nur für die allernächste Zeit, die auf das frühere Verfahren gefolgt ist (BGH a.a.O. - Wickelsterne).

19

Die übrigen festgestellten Tatsachen, die das Berufungsgericht angeführt hat (Stückumsatzzahlen, Werbungsaufwand) oder hätte anführen können (Ergebnisse der im Auftrag der Klägerinnen durchgeführten Meinungsumfragen) reichen zwar aus, indiziell für eine Bekanntheit des Begriffs "Teekanne" und/oder einer Bilddarstellung auch als betrieblicher Herkunftskennzeichnung zu sprechen. Sie erlauben aber nicht den Schluß, eine etwaige Verkehrsbekanntheit beziehe sich nicht nur auf eine bestimmte - vom Berufungsgericht nicht näher dargelegte - bildliche Gestaltungsform, sondern auf jegliche Form einer Teekannenabbildung; erst recht aber erlauben sie nicht den Schluß, eine solche Verkehrsbekanntheit habe einen Grad erreicht, der die Monopolisierung (vgl. BGHZ 74, 1, 4 - RBB/RBT) des Begriffs oder der Abbildung "Teekanne" schlechthin als Kennzeichnung der Klägerinnen im Umgang mit Tee rechtfertigen könnte.

20

4.

Das Berufungsgericht durfte somit nicht von einem Kennzeichnungsschutz der Klägerinnen für den Begriff und die Abbildung einer Teekanne schlechthin ausgehen; es mußte vielmehr prüfen, ob die Kennzeichnungen der Beklagten die Gefahr der Verwechslung mit den konkreten Klagezeichen begründen und ob letztere auch insoweit, als die Beklagte dies in Frage stellt, noch schutzfähig oder löschungsreif sind. Eine solche Prüfung ist den Ausführungen des Berufungsgerichts teilweise zwar ebenfalls zu entnehmen; auch sie ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

21

B Wortzeichen (Klagezeichen II und III)

22

Bei der Prüfung, ob die beiden Wortzeichen der Klägerin zu 1 (Klagezeichen II und III) durch die bildlichen Bezeichnungen der Beklagten verletzt werden, ist das Berufungsgericht von der Annahme ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr in solchen Fällen stets zu bejahen sei, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild wiederfinde und beim Anblick des Bildes an das geschützte (Wort-)Zeichen erinnert werde oder wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes sei. Letzteres hat es als weniger naheliegend bezeichnet; dagegen hat es die erstere der beiden von ihm angenommenen Alternativen vorliegend als gegeben erachtet. Dabei hat es jedoch vernachlässigt, daß hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwei verschiedene Alternativen vorliegen; vielmehr ist die Voraussetzung, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild wiederfindet und beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert wird, nur dann als erfüllt anzusehen, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des Bildes ist (so BGHZ 75, 7, 11 - LILA). Die - auch vom Berufungsgericht in Zweifel gestellte, aber letztlich offengelassene - Frage, ob vorliegend das Wort "Teekanne" eine in diesem Sinne naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung auch des - von den Klägerinnen auch isoliert angegriffenen - Bildelements der Wort-Bild-Kennzeichnungen der Beklagten darstellt, kann aufgrund der vorliegenden Abbildungen vom Revisionsgericht verneint werden. Denn beide Abbildungen werden jedenfalls in weitaus stärkerem Maße als durch die auf ihnen u.a. zu erkennenden Teekannen durch die Abbildungen der beiden Frauengestalten geprägt, so daß sie durch den Wortbegriff der Teekanne allein jedenfalls nicht erschöpfend erfaßt und beschrieben werden können.

23

Eine Verletzung der Wortzeichen der Klägerinnen durch die angegriffenen Kennzeichnungsformen der Beklagten ist daher auszuschließen.

24

C Wort-Bild-Zeichen (Klagezeichen I und IV)

25

1.

Bezüglich der beiden Wort-Bild-Zeichen der Klägerin zu 1 (Klagezeichen I und IV) hat das Berufungsgericht den - von der Beklagten erhobenen - Einwand der Löschungsreife mit der Begründung verworfen, daß es sich bei den von den Klägerinnen nunmehr benutzten Abwandlungsformen um solche handle, die der Verkehr - jedenfalls bei Berücksichtigung der bereits vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen festgestellten starken Verkehrsgeltung der Zeichen der Klägerinnen in früherer Zeit - als das eingetragene Zeichen ansehe. Dem kann - ungeachtet des Umstandes, daß das Berufungsgericht insoweit auf Einzelheiten der Zeichengestaltung und ihrer Bedeutung nicht näher eingegangen ist - im Ergebnis beigetreten werden, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf die vom Berufungsgericht mitangeführte starke Verkehrsgeltung der Zeichen ankommt.

26

2.

a)

Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung ohne Rechtsverstoß von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach eine rechtserhaltende Benutzung eines Zeichens zwar grundsätzlich in der eingetragenen Form erfolgen muß, eine Ausnahme hiervon aber - u.a. - dann zulässig ist, wenn gewisse Abwandlungen des eingetragenen Zeichens eine (objektiv) bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Form der Benutzung sind und wenn der Verkehr außerdem Eintragung und Benutzungsform als ein- und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1974 - I ZR 28/73, GRUR 1975, 135, 138 - KIM-Mohr; Urt. v. 4.7.1980 - I ZR 56/78, GRUR 1981, 53, 54 - Arthrexforte; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle; Urt. v. 19.3.1987 - I ZR 23/85, GRUR 1987, 822, 823 - Pandabär).

27

b)

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht vorliegend - unter rechtsirrtumsfreier Mitberücksichtigung des Umstands, daß die Klagezeichen auch schon vor Einführung des Benutzungszwangs gewisse Abwandlungen der eingetragenen Form erfahren hatten (vgl. dazu BGH a.a.O. - Arthrexforte) - bejaht. Nach seinen Feststellungen werden in rechtserhaltender Zeit das Klagezeichen I wie auf der vorliegenden Anlage 5 b (Darjeeling-Dose) und das Klagezeichen IV wie auf Anlage 5 a (Packung Gold-Teefix, hier insbesondere auf den Stirnseiten des Kartons ohne umlaufenden Text) benutzt. Die Abwandlung bezüglich des Klagezeichens I besteht dabei im wesentlichen in der Anpassung der veralteten Schreibweise "Thee" an die heutige Form "Tee"; Form und Dekor der Kanne, unruhige Musterung des Feldes unter dem Schriftzug und an fernöstliche Schriftzeichen angelehnte Form des Schriftzuges selbst sind dagegen erhalten geblieben. Eine solche Modernisierung der Schreibweise des Wortbestandteils eines Zeichens bei im wesentlichen unveränderter Bildgestaltung kann als verkehrsübliche Benutzung des Zeichens angesehen werden. Beim Klagezeichen IV sind Kannenform und Art der Aufschrift "Tee" ebenfalls erhalten geblieben, lediglich das Dekor der Kanne ist in der Benutzungsform wie Anlage 5 a zurückgenommen und vereinfacht worden, indem ein schmaler heller Streifen um Kannenbauch, Deckelrand und Tülle weggelassen sowie die gezackte obere und untere Begrenzung des Schriftfeldes begradigt wurden. Da die Gestaltung von Tischporzellan und damit von Teekannen starken modischen Strömungen unterliegt, durfte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung in der beschriebenen Abwandlung, die einer Anpassung des Dekors der gezeigten Teekanne an den Zeitgeschmack dient, eine verkehrsübliche Benutzung sehen und weiter auch zu der Feststellung gelangen, die in ihrem Wesen gegenüber den Stammzeichen erhalten gebliebenen Benutzungsformen wie Anlage 5 a und b zur Klageschrift würden deshalb vom Verkehr auch als dieselben Zeichen wie die Stammzeichen (Klagezeichen I und IV) angesehen.

28

c)

Die Schutzfähigkeit der Klagezeichen I und IV hat das Berufungsgericht daher ohne Rechtsverstoß angenommen.

29

3.

Eine zeichenmäßige Benutzung der Klagezeichen I und IV durch die angegriffenen bildlichen Darstellungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, daß dafür ausschließlich maßgeblich sei, ob die beteiligten Verkehrskreise in der bildlichen Darstellung die Teekanne als Zeichen erkennen könnten und damit auf die den Klagezeichen innewohnende Herkunftsfunktion hingewiesen würden; dies aber sei wegen der Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen der Beklagten zu bejahen.

30

Damit wird das Berufungsurteil den - trotz bestehender Wechselwirkungen - jeweils eigenständigen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr einerseits und der zeichenrechtlichen Benutzung andererseits nicht hinreichend gerecht. Die Verwechslungsfähigkeit zweier Bezeichnungen setzt ihrerseits eine zeichenmäßige Verwendung voraus (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 594 - Championne du Monde; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB; Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby). Bei der Verwendung beschreibender Angaben, zu denen - wie bereits ausgeführt - die Abbildung einer Teekanne gehört, liegt eine Annahme des Verkehrs, es handele sich um einen betrieblichen Herkunftshinweis, jedenfalls dann fern, wenn ihm nicht eine betriebliche Herkunftskennzeichnung bekannt ist, an die ihn die Verwendungsweise erinnert (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.1969 - I ZR 133/67, GRUR 1969, 274, 275 - Mokka-Express; Urt. v. 30.4.1969 - I ZR 27/67, GRUR 1969, 683, 684 f - Isolierte Hand; Urt. v. 30.5.1969 - I ZR 90/67, GRUR 1970, 31, 32 - Heinzelmännchen). Damit besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen dem Grad der Bekanntheit einer Kennzeichnung und der Möglichkeit einer Annahme des Verkehrs, eine dieser Kennzeichnung ähnliche Verwendung einer warenbeschreibenden Angabe erfolge nicht beschreibend, sondern als Herkunftshinweis. Umgekehrt kann aber allein daraus, daß ein Bestandteil eines Bildzeichens - gewissermaßen isoliert betrachtet - mit dem Klagezeichen verwechselt werden kann, noch nicht auf eine zeichenmäßige Benutzung dieses Bestandteils geschlossen werden. Es bedarf daher weiterer Umstände als Grundlage für die Auffassung des Verkehrs, daß dieser Bestandteil nicht beschreibend, sondern als mitkennzeichnender Teil der Herkunftskennzeichnung verwendet wird. Solche Umstände können in der Stellung des Teils, seiner Hervorhebung innerhalb der Darstellung, aber auch darin zu sehen sein, daß der Bestandteil Verkehrsgeltung gewonnen hat.

31

Die schon hiervon ausgehenden Anforderungen an die Bekanntheit einer Kennzeichnung können sich im vorliegenden Fall durch einen weiteren Umstand erhöhen: Die bildlichen Darstellungen erscheinen in den (ebenfalls angegriffenen) Gesamtkennzeichnungen der Beklagten lediglich zusätzlich neben der weithin bekannten Marke "Tchibo" und neben der - möglicherweise vom Verkehr gleichfalls schon als (Zweit-) Marke aufgefaßten - Bezeichnung "Teegarten"; bei einer solchen Verbindung einer - ihrem Gesamtinhalt nach eher warenbeschreibend wirkenden, weil die mitverwendeten Begriffe "Würziger Ceylon" und "Kräftiger Ostfriese" illustrierenden - Bilddarstellung mit zwei Wortkennzeichnungen liegt aber die Annahme einer Herkunftsfunktion auch der bildlichen Darstellung für den Verkehr jedenfalls nicht besonders nahe (vgl. BGH a.a.O. - Championne du Monde).

32

Die Prüfung der zeichenmäßigen Verwendung hätte daher zusätzlicher Feststellungen und Überlegungen des Berufungsgerichts bedurft. Soweit es dies im Hinblick auf die von ihm angenommene Verwechslungsgefahr als entbehrlich angesehen hat, kann dies schon aus den dargelegten Gründen nicht genügen.

33

4.

Darüber hinaus fehlt es jedoch auch an hinreichenden Feststellungen zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichnungen der Beklagten mit den - in diesem Zusammenhang allein noch zur Erörterung stehenden - Wort-Bild-Zeichen (Klagezeichen I und IV) der Klägerinnen.

34

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwechslungsgefahr in weitem Umfang vom Grad der Kennzeichnungskraft des zu schützenden Zeichens abhängig (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1951 - I ZR 77/50, GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia; Urt. v. 9.7.1965 - I b ZR 70/63, GRUR 1965, 601, 604 f - roter Punkt; st. Rspr.); eine sichere Beurteilung ist daher regelmäßig nur zu gewinnen, wenn geklärt wird, welcher Grad von Kennzeichnungskraft der zu schützenden konkreten Kennzeichnung zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1960 - I ZR 98/60, GRUR 1961, 232, 234 - Hobby).

35

Im vorliegenden Fall kommt es somit maßgeblich darauf an, welchen Bekanntheitsgrad als betrieblicher Herkunftshinweis nicht etwa der abstrakte Sinngehalt des Begriffs "Teekanne", sondern die konkreten Gestaltungen der beiden Klagezeichen gewonnen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.1975 - I ZB 3/74, GRUR 1976, 143, 144 - Biovital). Für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung dieser Zeichengestaltungen bieten die vom Berufungsgericht festgestellten pauschalen Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen der Klägerinnen aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt, da sie nichts über den Umfang und die Art (Auffälligkeit der Verwendung, isolierte Verwendung als Erstkennzeichnung oder Verwendung als in den Hintergrund tretende Zweitkennzeichnung u.a.) gerade dieser Zeichen durch die Klägerinnen ergeben. Auch die - privaten - Meinungsbefragungen bieten hierfür - unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Methodik der Fragestellung im übrigen - keinen Anhaltspunkt, da sie ebenfalls nicht von den konkreten Zeichengestaltungen ausgegangen sind.

36

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Revisionskosten - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Ullmann
Nobbe