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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1959, Az.: I ZR 21/58
„Elektrotechnik“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1959
Aktenzeichen
I ZR 21/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15102
Entscheidungsname
Elektrotechnik
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 26.11.1957
Landgericht Nürnberg-Fürth - 03.04.1957

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 78
  • MDR 1959, 548 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma V.-Verlag Kommanditgesellschaft in W.,

Prozessgegner

VEB Verlag T., B., O. straße ..., vertreten durch den Verlagsleiter Herbert Sa.,

Amtlicher Leitsatz

Die Zeitschriftentitel "Elektrotechnik", und "Deutsche Elektrotechnik" sind verwechslungsfähig.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Weiss, Dr. Spreng und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 1957 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. April 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel folgende Fassung erhält:

  1. I.

    Dem Beklagten wird bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten gegen seinen Verlagsleiter verboten, eine Zeitschrift mit dem Titel "Deutsche Elektrotechnik" herauszugeben und zu verbreiten.

  2. II.

    Der Beklagte wird verurteilt, seinen Antrag an die Deutsche Bundespost auf Zulassung der "Deutsche Elektrotechnik" betitelten Zeitschrift zum Postzeitschriftenvertrieb zurückzunehmen und in die Löschung der Zeitschrift "Deutsche Elektrotechnik" in der Postzeitungsliste einzuwilligen.

Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der der Klägerin durch die Verweisung an das Landgericht Nürnbergfürth entstandenen Mehrkosten; diese hat die Klägerin selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin gibt unter dem Titel "Elektro-Technik" eine in ihrem Würzburger Verlag wöchentlich erscheinende Zeitschrift mit fachwissenschaftlichen Abhandlungen über elektrotechnische Fragen und Anzeigen der Elektroindustrie heraus. Der Titel ist für sie seit dem 18. März 1955 unter Nr. ... 211 in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts farbig in der Weise eingetragen, daß die Worte "ELEKTRO TECHNIK" zweizeilig in roten Druckbuchstaben auf gelb-weißem Untergrund erscheinen, wobei in dem gelben Feld in Höhe des Zwischenraumes der beiden Worte ein kleines schwarzes Wappenschild mit einem stilisierten Vogel gezeigt wird, der Zeitungsblätter im Schnabel tragt. Die Klägerin benutzt ihr Zeichen in der eingetragenen Form auf dem Titelblatt ihrer Zeitschrift. Der Beklagte, ein "volkseigener", im Ostsektor Berlins gelegener Verlag, bringt unter dem Titel "Deutsche Elektrotechnik" ebenfalls eine Fachzeitschrift in den Verkehr, die monatlich erscheint und auch, im Bereich der Deutschen Bundesrepublik verbreitet wird. Beide Verlage haben ihre Zeitschriften unter den vorgenannten Titeln in die Postzeitungsliste 1957 des Bundespostministeriums (Postseitungsamt Berlin) eintragen lassen.

2

Die Klägerin erblickt in der Verwendung des Titels "Deutsche Elektrotechnik" durch den Beklagten eine Verletzung ihres Warenzeichens und Titelrechts.

3

Der Rechtsstreit hat folgende Vorgeschichte: Die klägerischen Geschäftsführer Arthur Gustav V. und Ludwig V. hatten bis 1948 in Pössneck (Thüringen) unter der Firma V.-Verlag in Form einer Kommanditgesellschaft einen Zeitschriftenverlag, in dem sie seit 1914 u.a. das Inserationsorgan "Der Elektro-Markt" herausgaben. Mitte 1940 änderten sie diesen Titel in "Elektrotechnik" um (Untertitel "früher: Der Elektro-Markt"), 1945 erfolgte auf Grund Wirtschaftspolitischer Anordnung die Zusammenlegung dieses Fachblatts mit einer anderen Zeitschrift unter dem gemeinsamen Titel "Elektro-Technik und Elektrischer Anzeiger". Im Jahre 1945 nach Kriegsende wurde der Pössnecker Verlag unter Treuhänderschaft gestellt, im Oktober 1948 wurde er enteignet. Noch vor der Enteignung gründeten die früheren Inhaber des Pössnecker Verlages, nach Löschung der Kommanditgesellschaft, in Koburg eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem alten Verlagszweck unter Übernahme der Aktiven und Passiven der V.-Verlag KG. Die im Wiederaufbau stehende Gesellschaft, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, kündigte bald dem früheren Kundenkreis das Wiedererscheinen der früher im Pössnecker Verlag erschienenen Fachzeitschriften, auch der "Elektro-Technik", an. Am 4. März 1949 erschien im neuen klägerischen Verlag die Zeitschrift "Elektro-Markt" mit dem Untertitel "Elektro-Technik". Seit dem 1. Oktober 1949 trägt diese Zeitschrift den Titel "Elektro-Technik". Der beklagte Verlag, der sich als Nachfolger der V.-Verlag KG Pössneck betrachtet, kündigte seinerseits schon 1946 das Erscheinen der Zeitschrift "Elektro-Technik" an. Ab 1. Mai 1947 gab er sie als Beilage zur Zeitschrift "Die Technik" heraus, seit dem 1. Juli 1947 brachte er sie als selbständige Zeitschrift unter dem Titel "Elektrotechnik" in den Verkehr.

4

In einem Vorprozeß (1 U 107/50 OLG Bamberg) erwirkte die Klägerin gegen den damals als GmbH bezeichneten Beklagten das rechtskräftig gewordene, mit Strafandrohung versehene Verbot, eine Zeitschrift unter dem Titel "Elektrotechnik" herauszugeben. Beide Parteien berühmten sich in jenem Verfahren des ausschließlichen Rechts zum Gebrauch des Zeitschriftentitels "Elektrotechnik". Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 1951 führt aus: Die Klägerin sei die Rechtsnachfolgerin der früheren V.-Verlag KG in Pössneck und habe mit der besonderen Bezeichnung "Elektrotechnik" für ihre Zeitschrift bereits im Jahre 1943 Verkehrsgeltung erlangt, die auch nach dem Kriege nicht verloren gegangen sei. Sie könne als die "Früherberechtigte" gemäß §16 UWG von dem Beklagten verlangen, daß er für seine Zeitschrift die Weiterbenutzung des Titels "Elektrotechnik" unterlasse.

5

Der beklagte Verlag hat das Urteil nicht mit der Revision angefochten. Er hat seinen bisherigen Zeitschriftentitel "Elektrotechnik" in "Deutsche Elektrotechnik" abgeändert. Die Klägerin meint, daß gleichwohl die Verwechslungsgefahr weiterhin bestehe und die Abänderung in Wahrheit nur eine Umgehung des rechtskräftigen Urteils vom 21. Mai 1951 darstelle. Das Beiwort "Deutsche" habe keine Unterscheidungskraft, im mündlichen Verkehr werde üblicherweise das Wort "Deutsche" ganz weggelassen.

6

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, dem Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, eine Zeitschrift unter dem Titel "Deutsche Elektrotechnik" herauszugeben und zu verbreiten, ferner ihn zu verurteilen, seinen Antrag an die Deutsche Bundespost auf Zulassung zum Postzeitschriftenvertrieb zurückzunehmen und in die Löschung der Zeitschrift "Deutsche Elektrotechnik" in der Postzeitungsliste einzuwilligen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er vertritt die Auffassung, daß er mit seiner neuen Bezeichnung eine klare und ausreichende Unterscheidung gegenüber dem Titel der Klägerin herbeigeführt habe, Fachzeitschriften könnten nicht darauf verzichten, das von ihnen behandelte Sachgebiet bereits durch den Titel kundzutun. Bei dem neugewählten. Titel sei weder akustisch noch optisch eine Verwechslungsgefahr gegeben. Der durch den Zeitungstitel angesprochene Fachmann prüfe vor dem Erwerb den Inhalt der Zeitschrift und beschränke sich nicht auf das Lesen des Titels. Beide Zeitschriften wendeten sich nur an einen begrenzten Interessentenkreis. Im übrigen sei die Zeitschrift der Klägerin in erster Linie ein Inseratenblatt, während die Zeitschrift des Beklagten vor allem wissenschaftlich-technische Fragen, behandle.

8

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageanträge verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln "Elektro-Technik" und "Deutsche Elektrotechnik" verneint. Das zusammengesetzte Hauptwort "Elektrotechnik" sei, so führt das Berufungsgericht aus, im Zeitalter der Technik ein Wort des täglichen Sprachgebrauchs, dessen Eintragung in die Zeichenrolle des Patentamts nur erfolgt sei, weil das Patentamt in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Bamberg der Klägerin für ihr Wortzeichen. Verkehrsgeltung zugebilligt habe (§4 Abs. 3 WZG). Der optische Eindruck der sich gegenüberstehenden Titel sei indessen so unterschiedlich, daß schon einem flüchtigen Durchschnittsbetrachter die Verschiedenartigkeit auffalle. Erst recht gelte dies für Fachleute, die für den Erwerb der Zeitschriften als die beteiligten Verkehrskreise allein in Betracht kämen. Eine Verwechslungsgefahr werde auch dadurch ausgeschaltet, daß die Zeitschriften ihrem Inhalt nach verschieden ausgestaltet seien. Im übrigen habe sich auch das fachlich interessierte Publikum angesichts der Vielzahl von Fachzeitungen längst daran gewöhnen müssen und auch gewöhnt, auf geringe Unterscheidungsmerkmale zu achten. Wer eine von Natur aus schwache Kennzeichnung wähle, müsse zudem in Kauf nehmen, daß Kennzeichnungen ähnlicher Art allmählich zu einer gewissen Schwächung seines Zeichens führten.

10

Auch akustisch sei eine Verwechslungsgefahr nicht festzustellen. Die Klägerin habe in keiner Weise dargetan, daß die Zeitschrift des Beklagten im Geschäftsverkehr mündlich und ohne Vorzeigen eines Exemplars angeboten würde. Auch würden Zeitschriften und Zeitungen mit häufig wiederkehrenden Titelworten in aller Regel mit ihrem ganzen Titel genannt. Dazu zwinge schon die Fülle der in jüngster Zeit erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften (Neue Illustrierte, Bunte Illustrierte usw.). Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu verneinen.

11

Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.

12

II.

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für die Klägerin ein Warenzeichen eingetragen ist und die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klageansprüche auf das durch die Eintragung begründete förmliche Zeichenrecht (§§15, 24, 31 WZG) stützen könne. Zwar hätte es näher gelegen, die Prüfung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des §16 Abs. 1UWG vorzunehmen (vgl. BGHZ 26, 52, 60 ff[BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holmes), nach der auch in dem Vorprozeß das Oberlandesgericht Bamberg den Beklagten zur Unterlassung der Führung des Titels "Elektrotechnik" verurteilt hat. Indessen rechtfertigt auch eine Prüfung unter warenzeichenrechtlichen Gesichtspunkten eine Verurteilung des Beklagten.

13

Für die Begründung seines Standpunktes hat das Berufungsgericht nur die Verwechslungsfähigkeit der Worte "Elektro-Technik" und "Deutsche Elektrotechnik" untersucht. Im Ergebnis ist hierin für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum nicht zu erblicken.

14

Zwar besteht das für die Klägerin eingetragene Zeichen aus einer Kombination des Bildbestandteils, nämlich des kleinen Wappenschildes mit dem V., sowie des Wortbestandteils "Elektrotechnik". Gleichwohl bestehen keine Bedenken, daß das Berufungsgericht nur den Wortbestandteil des Zeichens der Prüfung der Verwechslungsgefahr zugrunde gelegt hat. Der Gesamteindruck eines zusammengesetzten Zeichens wird entscheidend durch seine wesentlichen Elemente beeinflußt, wobei allerdings die schutzunfähigen Teile nicht ganz unberücksichtigt bleiben dürfen. Im Streitfall leitet die Klägerin die Verwechslungsgefahr lediglich aus dem Wortbestandteil des Zeichens her. Sie vertritt mithin, die Auffassung, daß das Wort "Elektrotechnik" charakteristisch für ihr Zeichen sei und dieses allein für den Verkehr kennzeichne. Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr mit der von der Beklagten für ihre Zeitschrift gewählten Bezeichnung hängt unter diesen Umständen entscheidend davon ab, ob dem Wortbestandteil des klägerischen Zeichens losgelöst von dem Gesamtbild eine ausreichende Kennzeichnungskraft zukommt. Das wird im folgenden zu prüfen sein.

15

2.

Eine Prüfung der Prioritätsrechte der Klägerin an der Bezeichnung "Elektrotechnik" hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Das war entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht erforderlich. Soweit der Beklagte in der Vergangenheit gleichfalls die alleinige Bezeichnung "Elektrotechnik" als Titel seiner Zeitschrift verwendet hat, ist ihm eine solche Benutzung bereits durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 1950 untersagt worden. Hiernach stellt sich im Streitfall die Frage überhaupt nicht, ob sich der Beklagte dem formalen Zeichenrecht der Klägerin gegenüber auf ein älteres Recht an der Bezeichnung "Elektrotechnik", damit gegebenenfalls auch an der Bezeichnung "Deutsche Elektrotechnik" stützen könnte.

16

3.

Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Bezeichnungen angenommen, der Wortbestandteil "Elektrotechnik" habe sich im Verkehr als Herkunftsbezeichnung für die Zeitschrift der Klägerin durchgesetzt. Soweit das Berufungsgericht sich hierfür auf die Eintragung des Zeichens in die Zeichenrolle bezogen hat, reicht diese Begründung allerdings nicht aus. Denn die Eintragung des Zeichens in der Zeichenrolle ist, wie erörtert, nicht für den Wortbestandteil allein, sondern nur für die Kombination von. Wort- und Bildbestandteil erfolgt. Die Eintragung des Kombinationszeichens kann mithin allein noch nicht als Beweis gewertet werden, daß die Bezeichnung "ELEKTRO TECHNIK" auch einen selbständigen Schutz genießt. Eine Befragung der beteiligten Verkehrskreise seitens des Patentamts über die Verkehrsdurchsetzung des Wortbestandteils hat, wie die Zeichenakten ergeben, nicht stattgefunden. Indessen hat das Berufungsgericht zusätzlich auf das oben zitierte zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg verwiesen, ohne allerdings insoweit im einzelnen Stellung zu der Stärke der Kennzeichnungskraft zu nehmen. In dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg ist festgestellt, daß sich die Bezeichnung "Elektro-Technik" für die Zeitschrift der Klägerin schon im Jahre 1945 im Verkehr durchgesetzt habe. Das Urteil hebt hervor, daß die Zeitschriften der Klägerin vor dem zweiten Weltkrieg auf den verschiedensten technischen Gebieten in Industrie, Handel und Gewerbe Weltruf genossen hätten. Die Zeitschrift "Elektro-Technik", die aus der bereits seit dem Jahre 1914 herausgegebenen Anzeigenzeitschrift "Elektro-Markt" hervorgegangen sei, führe ihren Titel seit dem Jahre 1940. Die allgemeine Wertschätzung, derer sich der "Elektro-Markt" in Fachkreisen dank der Qualität der Zeitschrift ganz allgemein erfreut habe, sei bei den 12-15.000 Beziehern auch unter ihrem neuen Namen erhalten geblieben und diesem zugute gekommen. Der Beklagte habe nicht bestritten, daß Bezieher- und Interessentenkreis der Zeitschrift unter ihrer neuen Bezeichnung nicht zurückgegangen seien. Der einmal erworbenen Verkehrsdurchsetzung habe es auch keinen Abbruch tun können, daß die Verlegerfirma unter dem Druck kriegsbedingter Anordnungen vom April 1943 ab bis zu der vorläufigen Einstellung des Betriebes gezwungen gewesen sei, ihre Zeitschrift mit einem anderen Blatt zusammenzulegen, und ihr vorübergehend die Bezeichnung "Elektro-Technik und Elektrischer Anzeiger" zu geben. Die Verkehrsgeltung des Titels "Elektro-Technik" hat nach den Feststellungen des Vorprozeßurteils auch noch im Jahre 1949 bestanden, als die Klägerin ihren früheren Titel erstmals wieder in Alleinstellung in der Bundesrepublik verwendet hat. Darüber hinaus hat sie auch im Mai des Jahres 1951 vorgelegen, wie die Tatsache beweist, daß das Oberlandesgericht Bamberg zu diesem Zeitpunkt die Beklagte verurteilt hat, die Führung des Titels "Elektrotechnik" zu unterlassen. Daß diese Feststellungen über die Verkehrsgeltung des Titels "Elektro-Technik" im Vorprozeß getroffen sind, würde selbst dann rechtlich unerheblich sein, wenn das Urteil nicht zwischen denselben Parteien ergangen wäre (BGHZ 16, 82, 86 ff[BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] - Wickelstern). Für die Annahme, die hiernach nicht unbeträchtliche Verkehrsgeltung des Titels sei etwa in der Folgezeit verlorengegangen, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Der Beklagte hat keinerlei substantiierte Behauptungen aufgestellt oder Beweis dafür angetreten, daß ein solcher Verlust nachträglich eingetreten sei.

17

4.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann es im Hinblick auf diese Verkehrsgeltung des Wortbestandteils "Elektrotechnik" nicht zweifelhaft sein, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "Elektrotechnik" und "Deutsche Elektrotechnik" besteht. Die Beifügung des Wortes "Deutsche" zu dem Titel des Beklagten ist angesichts seiner Farblosigkeit keinesfalls geeignet, die Gefahr eines Irrtums hinsichtlich der Herkunft der Zeitschrift auszuschalten und die Verwechslungsfähigkeit beider Titel zu beseitigen. Tatsächlich besagt das Wort "Deutsche" nichts anderes, als daß die Zeitschrift dem deutschen Sprach- oder Volksgebiet entstammt, also für dieses Gebiet das Feld der Elektrotechnik behandelt. Diese Voraussetzungen treffen auch für die Zeitschrift der Klägerin zu. Dem Sinngehalt nach kann die Hinzufügung dieses Wortes demzufolge keinesfalls genügen, den Titel des Beklagten, in dem das charakteristische und bestimmende Wort nach dem Gesagten allein die Bezeichnung "Elektrotechnik" ist, von dem Titel der Klägerin zu unterscheiden.

18

Es kommt hiernach nicht einmal entscheidend darauf an, ob eine Verwechslungsfähigkeit auch nach dem Wortbild und der Klangwirkung besteht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann indessen eine Verwechslungsgefahr jedenfalls nach dem Wortklang gleichfalls nicht geleugnet werden. Beide Titelbezeichnungen werden allein durch das Wort "Elektrotechnik" bestimmt. Auch das Berufungsgericht räumt ein, daß die verwendeten Zeitschriftentitel sich im Klange ähneln. Es meint indessen, Zeitschriften vom Format und Preis der "Deutschen Elektrotechnik" würden nicht im Zeitungsverkehr öffentlich zum Verkauf ausgerufen, wie dies bei allgemeinen Tageszeitungen der Fall sei, sondern in besonderer spezieller Werbetätigkeit verbreitet. Schon die Fülle der erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften zwinge in aller Regel dazu, jeweils den ganzen Titel zu verwenden. Das Berufungsgericht hat, wie es an anderer Stelle (S. 12 BU) hervorhebt, keine Feststellung darüber getroffen, in welcher Weise der beklagte Verlag seine Zeitschriften tatsächlich in den Geschäftsverkehr bringt. Geht man aber selbst davon aus, daß der Absatz nicht im Straßenverkehr erfolgt, so bleiben gleichwohl noch genügend Fehlerquellen übrig, beispielsweise bei fernmündlichen Bestellungen oder auch bei Bestellungen, die auf Grund einer persönlichen Werbung des Beklagten oder durch Werbemittler erfolgen, um eine Verwechslung zu bewirken. Es kann keineswegs unterstellt werden, bei dieser Art von Bestellungen werde das Wort "Deutsche" jeweils so klar betont oder herausgestellt, daß damit eine Verwechslungsgefahr ausgeräumt würde. Die Lebenserfahrung spricht dagegen.

19

Eine Verwechslungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschaltet, daß der Eintrag in der bei den Postanstalten aufliegenden Postzeitungsliste die Zeitschrift des Beklagten unter dem Buchstaben D (Deutsche Elektrotechnik) vermerkt und in der Rubrik "Bemerkung" mit der Abkürzung SBZ erscheint, während die Zeitschrift der Klägerin unter der mit dem Buchstaben E beginnenden Zeitungsgruppe geführt wird. Soweit der Beklagte den Absatz seiner Zeitschrift durch Werbemittler oder sonstige mündliche Werbung in der Bundesrepublik betreibt, ist dieser Eintrag, wie auch das Berufungsgericht nicht übersieht, überhaupt ohne Belang. Im übrigen aber setzt die Auffassung des Berufungsgerichts, durch diesen Eintrag werde eine Verwechslungsgefahr beseitigt, voraus, daß der Bezieher der Zeitschrift seine Aufmerksamkeit auf sie richtet und ihn bei einer beabsichtigten Bestellung berücksichtigt. In der Regel wird dies tatsächlich nicht der Fall sein.

20

Dem Berufungsgericht kann weiterhin nicht in seiner Auffassung beigetreten werden, eine Verwechslungsgefahr entfalle jedenfalls deswegen, weil Fachzeitschriften der vorliegenden Art nicht von der Masse des Publikums, sondern von fachlich interessierten Personen erworben würden. Zu den Lesern der Zeitschrift der Klägerin gehören nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere auch Elektroinstallateure und Elektromechaniker, Elektro-Groß- und Einzelhändler und Reparaturwerkstätten. Der gleiche Abnehmerkreis kommt auch für die Zeitschrift des Beklagten in Betracht. Das ergibt sich schon daraus, daß die jeweils in der Zeitschrift "Deutsche Elektrotechnik" fest eingeheftete Beilage "Elektrofertigung" ausweislich der dem Titel beigefügten Erläuterung dem "Erfahrungsaustausch der Techniker und Meister in der volkseigenen Elektroindustrie" zu dienen bestimmt ist. Diese Kreise werden vielleicht auf die bestehenden Unterschiede in den Titelbezeichnungen stärker achtgeben als ein Durchschnittskäufer. Im Hinblick auf den völlig farblosen Zusatz "Deutsche" werden indessen auch sie nach der Lebenserfahrung einer Irreführung ausgesetzt sein. Zum mindesten ist eine solche Gefahr in dem Sinne gegeben, daß bei einem nicht ganz unbeachtlichen Teil dieser Verkehrskreise der Anschein erweckt wird, als beständen zwischen den beiden Zeitschriftenunternehmen organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen (BGHZ 15, 107, 110 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma).

21

Ob die stoffliche Aufgliederung in den beiden Zeitschriften eine unterschiedliche ist, ist unerheblich. Das Berufungsgericht übersieht, daß es für die Verwechslungsgefahr nicht auf den Inhalt und den Charakter der Zeitschriften, sondern allein auf die für sie gewählten Kennzeichnungen ankommt. Die Möglichkeit der Verwechslung der Zeitschriften als solchen spielt hierfür überhaupt keine Rolle (Urt. v. 11. November 1958 - I ZR 152/57 - Quick; insoweit in BGHZ 28, 320 nicht abgedruckt).

22

Das Berufungsgericht meint schließlich, die Vielzahl von Fachzeitungen zwinge die Interessenten, die Zeitungstitel genau zu beachten. Wer eine von Natur aus schwache Kennzeichnung wähle, müsse in Kauf nehmen, daß Kennzeichen ähnlicher Art allmählich zu einer gewissen Schwächung des Zeichens führten, über den Schutz der Verwechslungsgefahr hinaus könne dem Inhaber eines Warenzeichens nicht schlechthin Schutz gegen jede Schwächung seines Zeichens durch "ähnliche" Zeichen gewährt werden.

23

Diese Ausführungen sind gleichfalls rechtlich zu beanstanden. Von Natur mag das Wort "Elektrotechnik" keine besondere Unterscheidungskraft haben, weil es sich einer beschreibenden Angabe nähert. Andererseits kann dem einen Zweig der Technik bezeichnenden Wort hier eine gewisse Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden, weil es in einer Bedeutung Verwendung findet, die von dem üblichen Sprachgebrauch abweicht. Obwohl der Zweck der Zeitschrift auf die Unterrichtung der Leser auf dem Gebiet der Elektrotechnik hinzielt, stellt das Wort "Elektrotechnik" jedenfalls nicht ohne weiteres den notwendigen Namen für eine solche Zeitschrift dar (vgl. BGH GRUR 1957, 25, 26 - Hausbücherei). Indessen bedarf es eines Eingehens auf diese Frage im einzelnen nicht. Denn nach feststehender Rechtsprechung können auch Worte, die nur Beschaffenheits- oder Bestimmungsangaben darstellen, Unterscheidungskraft infolge Verkehrsgeltung erlangen. Hinsichtlich der Bezeichnung "Elektrotechnik" ist dies, wie oben erörtert, der Fall. Es trifft im Grundsatz zu, daß Kennzeichnungen ähnlicher Art die Schwächung eines Zeichens oder Zeichenbestandteils herbeiführen können. Der Beklagte hat indessen, wie dargelegt, keine substantiierten Behauptungen unter Beweis gestellt, aus denen sich eine Schwächung herleiten ließe. Voraussetzung hierfür wäre, daß gleiche oder ähnliche Zeitschriftentitel auf dem Markt wären. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Um einer solchen Schwächung vorzubeugen, wendet sich die Klägerin gerade gegen die Benutzung des Titels "Deutsche Elektro-technik" seitens des Beklagten. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung BGH GRUR 1957, 435 - Eucerin - trifft nicht den Kern der hier zur Entscheidung stehenden Frage. In dieser Entscheidung ist u.a. ausgesprochen, daß sich für den Zeicheninhaber nur dann warenzeichenrechtliche Ansprüche ergäben, wenn die Gefahr einer Verwechslung bestehe. Die Gefahr der "Schwächung" der Kennzeichnungskraft eines Zeichens schlechthin gäbe allerdings den Zeicheninhabern noch keine Verbotsansprüche. Da im Streitfall die Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu bejahen ist, können die in der Entscheidung für den Fall ihres Nichtbestehens angestellten Erwägungen zur "Schwächung" eines Zeichens hier nicht Platz greifen.

24

Nach alledem ist die Unterlassungsklage bereits aus warenzeichenrechtlichen Grundsätzen in vollem Umfange begründet. Die Verurteilung des Beklagten zur Zurücknahme des Antrags auf Zulassung der Zeitschrift "Deutsche Elektrotechnik" zum Postzeitschriftenvertrieb und Einwilligung in die Löschung aus der Postzeitungsliste rechtfertigt sich aus §30 WZG.

25

III.

Auf den wettbewerblichen Tatbestand brauchte unter diesen Umständen im einzelnen nicht mehr eingegangen zu werden. Es ergibt sich, indessen aus dem Dargelegten, daß die Klage auch nach der Vorschrift des §16 Abs. 1 UWG begründet ist. Für die wettbewerbliche Beurteilung würde im übrigen insbesondere ins Gewicht fallen, daß bei der Frage der Verwechslungsgefahr die wettbewerbswidrige Benutzung einer ähnlichen Bezeichnung in der Vergangenheit nicht außer acht gelassen werden darf (BGH GRUR 1958, 86, 89 - Ei-Fein). Der irreführende Eindruck, den die Beklagte durch die Wahl ihres früheren Titels "Elektrotechnik" bei dem Publikum erweckt hat, wird nicht dadurch beseitigt, daß sie diesem Titel nunmehr das Wort "deutsche" beifügt. Denn dieser Titel stellt nicht die notwendige eindeutige Abstandnahme von der Werbung in der Vergangenheit dar, sondern hält diese in Wahrheit durch den nur ganz allgemeinen Zusatz aufrecht, Das ist in jedem Fall rechtlich unzulässig.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

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