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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1960, Az.: I ZR 98/60
„Hobby“

Schutz eines Warenzeichens bei Zeitschriftentiteln; Ausschluss einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Sinnverschiedenheit; Schutzfähigkeit eines Druckschriftentitels; Kennzeichenkraft bei Zeitschriftentiteln; Gefahr einer Titelverwechslung nach dem Schriftbild; Verwechslungsgefahr in Gestalt der Gefahr der Unternehmensverwechslung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1960
Aktenzeichen
I ZR 98/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11684
Entscheidungsname
Hobby
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 04.05.1960
LG Stuttgart - 10.12.1959

Fundstellen

  • DB 1961, 435 (Kurzinformation)
  • DB 1961, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 388 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Hobby

Amtlicher Leitsatz

Zeitschriftentitel können den Schutz eines Warenzeichens genießen (Abweichung von BGZ 44, 99, 101).

Wird das Warenzeichen von einem Dritten zwar identisch, aber nur in Verbindung mit nicht völlig zurücktretenden Zusätzen benutzt, so erstreckt sich der Schutz des Warenzeichens auf die benutzte Form nur unter den Voraussetzungen des § 31 WZG (Klarstellung zu RG MuW 1927/28, 10 ff).

Bei identischer Übernahme eines geschützten Zeichens oder Druckschriftentitels in eine zusammengesetzte Bezeichnung ist der an sich denkbare Ausschluß einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Sinnverschiedenheit nur ganz ausnahmsweise anzunehmen (Ergänzung zu BGHZ 28, 320, 324[BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] - Quick).

Der Schutzfähigkeit eines Druckschriftentitels steht nicht entgegen, daß er in übertragenem, nicht rein beschriebenen Sinne auf Inhalt oder Charakter der Druckschrift hinweist.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Pehle, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 1960 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1959 abgeändert, soweit es den Unterlassungsanspruch betrifft.

  2. II.

    Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen, als Titel der von ihm herausgegebenen Zeitschrift die Bezeichnung "Tonbandaufnahmen unser Hobby" zu verwenden.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. III.

    Die Klägerin trägt 3/10 der im ersten, 2/10 der im zweiten und 1/8 der im dritten Rechtszuge entstandenen Kosten, der Beklagte 7/10 der im ersten, 8/10 der im zweiten und 7/8 der im dritten Rechtszuge entstandenen Kosten.

Tatbestand

1

Die Klägerin gibt unter anderen Druckerzeugnissen seit Mai 1953 die monatlich erscheinende Zeitschrift "hobby Das Magazin der Technik" heraus. Das Wort "hobby" ist wesentlich größer als die übrigen darunter gesetzten Worte des Titels gedruckt. Dieser Titel ist für sie in gleicher Schreibweise auf Grund einer Anmeldung vom 31. März 1953 am 26. Juni 1953 in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts unter Nr. 640 565 eingetragen worden.

2

Der beklagte Verein setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die am Rundfunk-, Tonband-, Fernseh- und Schmalfilmwesen interessiert sind. Zur Aufklärung seiner Mitglieder gibt er seit 1958 eine monatlich erscheinende Druckschrift heraus, die den Titel "Tonbandaufnahmen unser Hobby!" trägt und in erheblich kleinerem Druck die beiden Untertitel "Fachblatt für Tonjäger, Hi-Fi- und Tonschmalfilmfreunde" und "Offizielles Organ des Deutschen Tonjägerverbandes e.V." aufweist. Im Titel sind die Bestandteile "Tonbandaufnahmen" und "unser Hobby" in etwa gleich großen, aber verschiedenen Drucktypen gehalten und untereinander gesetzt. Der Beklagte vertreibt diese Druckschrift auch durch Verkauf in Rundfunkeinzelhandelsgeschäften.

3

Die Klägerin begehrt Unterlassung der Benutzung des Wortes "Hobby" als Titel oder Untertitel; den im ersten Rechtszuge darüber hinaus gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat sie im zweiten Rechtszuge fallen gelassen. Sie macht geltend, der Beklagte greife in ihr Warenzeichenrecht, ihr Recht an dem Zeitschriftentitel und an ihrem eingerichteten Gewerbebetrieb ein; außerdem sei auch ein Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG gegeben.

4

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Haftstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen, für die Druckschriften seines Vereins als Titel oder Untertitel das für die Klägerin geschützte Warenzeichen "hobby" zu verwenden.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter;

8

hilfsweise

bittet sie um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht geht im Gegensatz zum Landgericht davon aus, daß der Beklagte das Wort "Hobby" im Titel der von ihm herausgegebenen Zeitschrift warenzeichenmäßig benutze. Es stützt diese Annahme auf die Erwägung, auch das weitere in dem Titel enthaltene Wort "Tonbandaufnahmen" gehöre dem allgemeinen Sprachgebrauch an; diese Eigenschaft könne der Annahme warenzeichenmäßiger Benutzung also nicht entgegenstehen, denn sonst würde es der Zeitschrift überhaupt an einer Kennzeichnung fehlen, was nicht der Fall sein könne. Beide Worte seien überschriftartig gedruckt, so daß der Blick den gesamten Titel auf einmal erfasse. Die Annahme des Landgerichts, das erste Wort werde als Hauptteil des Titels angesehen, sei unnatürlich und unzutreffend; das Wort "Hobby" sei vielmehr kennzeichnend verwendet.

11

Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß der von der Klägerin verwendete Zeitschriftentitel bestimmt und geeignet sei, ihre Zeitschrift von anderen zu unterscheiden, daß er also von Natur aus die für einen Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG erforderliche Unterscheidungskraft besitze; als Titel für Presseerzeugnisse sei das Wort "hobby" ungewöhnlich und nicht in seiner eigentlichen Bedeutung verwendet. Es komme für seinen Schutz daher nicht darauf an, ob die Klägerin für diesen Titel Verkehrsgeltung erworben habe. Im Tatbestand hat das Berufungsgericht insoweit als vom Beklagten eingeräumt festgestellt, daß die Zeitschrift der Klägerin unter ihrem Titel dem technisch interessierten Bevölkerungsteil allgemein bekannt sei.

12

Sowohl für das Warenzeichen als auch für den benutzten Titel verneint das Berufungsgericht jedoch die Frage der Verwechslungsgefahr. Hierbei stellt es auf technisch interessierte Laien als den in Betracht kommenden Abnehmerkreis ab. Bei diesen Abnehmern sei die Gefahr einer Verwechslung trotz der Übereinstimmung in dem Worte "Hobby" durch eine Reihe von Unterschieden auch für den flüchtigen Betrachter ausgeschlossen: Bei der Klägerin sei der Anfangsbuchstabe dieses Wortes klein, bei der Zeitschrift des Beklagten dagegen groß geschrieben; bei der Klägerin seien die einzelnen Buchstaben voneinander getrennt, beim Beklagten miteinander verbunden und in ganz anderen Drucktypen gehalten. Beim Titel der Klägerin fielen die klein gedruckten Worte "das Magazin der Technik" nicht auf; vielmehr sei er durch das Wort "hobby" in Alleinstellung gekennzeichnet. Für den Titel des Beklagten sei dagegen die Zusammenstellung mehrerer gleichgeordneter Worte kennzeichnend; jener stehe in der linken oberen Ecke, dieser in der Mitte des oberen Teils der Titelseite; bei der Klägerin sei das Wort weiß, beim Beklagten dagegen schwarz gedruckt; die Farbe wechsle allerdings in anderen Heften des Beklagten. Besonders wesentlich sei, auch bei isolierter Betrachtung beider Titel, der sich aufdrängende Unterschied in der Bedeutung des Wortes "Hobby"; bei der Zeitschrift der Klägerin rufe es den Eindruck eines allgemein sympathischen, an Feiertag oder Freizeit erinnernden Wortes hervor; hier sei es daher nicht in seinem spezifischen Sinne gebraucht, weshalb allein ihm auch Unterscheidungskraft zukomme. Daß die Zeitschrift sich mit der Technik befasse, werde dabei vom flüchtigen Betrachter nicht wahrgenommen. Bei dem vom Beklagten verwendeten Titel werde das Wort "Hobby" dagegen sogleich in seiner eigentlichen Bedeutung (Liebhaberei) verstanden; hier habe es also eine ganz andere Eigenart.

13

Auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheide hier aus, da das Blatt der Klägerin den Eindruck eines in der Ausstattung anspruchsvolleren "Magazins", das des Beklagten dagegen den eines bescheidenen "Vereinsblättles" erwecke. Dem entspreche die äußere Aufmachung und die Verschiedenheit des Absatzweges. Daß beide Blätter sich mit der Technik befassen und dasselbe Format aufweisen, sei demgegenüber für das Empfinden des Durchschnittsmenschen kein Anknüpfungspunkt.

14

Bei dieser Sachlage könne auch unterstellt werden, daß das Zeichen der Klägerin infolge der Größe ihrer Zeitschriftenauflage (etwa 3,5 Millionen Stück jährlich) Verkehrsgeltung erlangt habe und ein starkes Zeichen geworden sei; denn auch dann könne nicht angenommen werden, daß das Wort "Hobby" in dem vom Beklagten verwendeten Titel eine Erinnerung an den Titel der Klägerin wachrufe.

15

Wenn schließlich, was gleichfalls unterstellt werden könne, dem Zeitschriftentitel der Klägerin der Schutz einer sogenannten berühmten Marke zukomme, so könne ein Schutz gegen Verwässerungsgefahr hier schon deshalb nicht gewährt werden, weil dann Andere, die dieselbe Bezeichnung in ihrer wörtlichen Bedeutung verwenden, dadurch unbillig beeinträchtigt würden.

16

Die Revision macht in erster Linie geltend, Verwechslungsgefahr brauche gar nicht vorzuliegen, da der Beklagte für gleiche Waren dasselbe Warenzeichen verwende und die zeichenmäßige identische Verwendung in jedem Falle gegen § 24 WZG verstoße. Dabei komme es, wie das Reichsgericht entschieden habe (MuW 1927/28, 10 ff), nicht entscheidend darauf an, ob dem angegriffenen Zeichen noch andere Worte als Zusatz beigefügt seien.

17

Mindestens sei aber die Frage der Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das Berufungsgericht habe den Grundsatz verkannt, daß es genüge, wenn Verwechslungsgefahr nach Klang, Bild oder Sinn gegeben sei; Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Klanges sei aber unzweifelhaft zu bejahen. Auf die überdies willkürliche Ansicht des Berufungsgerichts, das Wort "hobby" werde in den beiden Titeln in verschiedenem Sinne gebraucht, komme es daher nicht an. Wer den Titel der Zeitschrift "hobby" gelesen oder von ihm gehört habe, werde annehmen, daß es sich bei der Zeitschrift des Beklagten um dieselbe Zeitschrift oder um eine Sondernummer aus demselben Verlag handle, die sich mit Tonbandaufnahmen befasse. Erst recht gelte dies bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterstellungen. Von einer Gefahr der Monopolisierung könne schon deshalb keine Rede sein, weil es für das Wort "Hobby" zahlreiche gebräuchliche deutsche Worte gebe. Der Verkehr werde auch nicht beeinträchtigt, wenn Dritte dieses Wort nicht im Titel von Zeitschriften verwenden dürfen.

18

Diese Angriffe sind im Ergebnis begründet.

19

I.

Die Revision stützt die Klage in erster Linie auf das ihrer Ansicht nach identisch benutzte eingetragene Warenzeichen: ihrer Meinung, daß der Unterlassungsanspruch deshalb, im Gegensatz zu dem Titelschutz aus § 16 Abs. 1 UWG, auch unabhängig von der Gefahr einer Verwechslung der beiden Titel bereits aus § 24 WZG begründet sei, kann jedoch nicht beigetreten werden.

20

1.

Keinem Bedenken unterliegt zwar die von der Revision naturgemäß nicht angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Wort "Hobby" im Titel seiner Zeitschrift warenzeichenmäßig benutzt und daß ihm deshalb der Schutz nach § 16 WZG nicht zur Seite steht. Das Berufungsgericht stutzt diese Annahme, insoweit ohne Rechtsirrtum, insbesondere darauf, daß dieses Wort nach seiner Stellung und Aufmachung als ein Teil des Titels der Zeitschrift aufgefaßt werde und deshalb kennzeichnend wirke. Dagegen kann nicht eingewandt werden, in dem Gesamttitel könne dieses Wort als Hinweis darauf aufgefaßt werden, daß die Zeitschrift die mit der Tonbandaufnahme verbundenen Fragen vom Standpunkt dessen aus behandle, der sich mit diesem Zweige der Technik aus Liebhaberei praktisch oder theoretisch befasse. Denn für die Frage, ob warenzeichenmäßige Benutzung gegeben ist, kommt es darauf an, ob der unbefangene flüchtige Betrachter die Angabe objektiv als ein Mittel der Kennzeichnung der angebotenen Ware auffaßt (BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxus/Luxor m.w.Nachw.). Da hier aber das Wort "Hobby" auf dem Titelblatt der Zeitschrift des Beklagten durch großen Druck hervorgehoben und dort angebracht ist, wo der Verkehr den Titel zu suchen pflegt, kann die Annahme des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß es als Kennzeichnungsmittel aufgefaßt wird; der Umstand, daß man den Titel dieser Zeitschrift auch als einen durch Weglassung des Hilfszeitworts (sind) abgekürzten Satz auffassen kann, ändert hieran nichts.

21

2.

Auch die Eintragungsfähigkeit des Zeitschriftentitels der Klägerin als Warenzeichen hat das Berufungsgericht, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, nicht in Zweifel gezogen. Die Auffassung des Reichsgerichts, daß Zeitschriftentitel, selbst wenn sie als Warenzeichen eingetragen worden sind, nicht den Schutz des Warenzeichens genießen können (RGZ 44, 99, 101), ist vom erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der in der Rechtslehre herrschenden Meinung nicht übernommen worden (GRUR 1956, 376, 377 - Berliner Illustrierte; vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Randzahl 8 zu § 1 WZG; Tetzner, Warenzeichenrecht, Randzahl 4 zu § 1 WZG).

22

Da die Klägerin den zeichenrechtlichen Schutz aus dem Zeichenbestandteil "hobby" herleitet, die Prüfung der Eintragungsbehörde sich aber lediglich darauf zu erstrecken hatte, ob das Gesamtzeichen eintragungsfähig war, bedarf es ferner der Prüfung, ob diesem Bestandteil als solchen eines der in § 4 WZG bezeichneten Eintragungshindernisse entgegensteht (BGHZ 19, 367, 370[BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] - W 5; GRUR 1957, 88, 90 = BGHZ 21, 182, 186[BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Ihr Funkberater). Bedenken sind nach dieser Richtung jedoch nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Es handelt sich bei dem Wort "hobby" weder um einen nach § 4 Abs. 1 WZG von der Eintragung ausgeschlossenen, für Zeitschriften freien Warennamen, noch fehlt diesem Wort die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG erforderliche natürliche Kennzeichnungskraft; das ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß es als Titel einer Zeitschrift ungewöhnlich sei.

23

3.

Der Klägerin allein steht daher auf Grund des eingetragenen Zeichens das Recht zu, Waren der eingetragenen Art, also Zeitschriften, mit dem eingetragenen Titel zu versehen (§ 15 Abs. 1 WZG) und Dritte, die es benutzen, ohne besondere Prüfung hinsichtlich des Bestehens einer Verwechslungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen (§ 24 Abs. 1 WZG). Die Revision übersieht insoweit aber, daß das eingetragene Warenzeichen aus den Worten "hobby Das Magazin der Technik" besteht, von denen der Beklagte in seinem ebenfalls aus mehreren Worten bestehenden Zeitschriftentitel nur das Wort "Hobby" verwendet. Die behauptete identische Benutzung des Warenzeichens liegt daher nicht vor. Benutzt ist in allerdings identischer Weise lediglich ein Zeichenbestandteil. Von einer identischen Benutzung des Gesamtzeichens könnte in einem solchen Falle nur dann gesprochen werden, wenn das verwendete Element das Wesen des Warenzeichens ausmachen würde, so daß dessen rechtliche Bestandteile ihm gegenüber nur als Beiwerk ohne jeden Anteil an der Kennzeichnungskraft erscheinen. Das scheint das Berufungsgericht hier allerdings anzunehmen, denn es stellt in einem anderen Zusammenhange fest, die im Verhältnis zu dem schlagwortartig herausgestellten Bestandteil klein gedruckten Worte "Das Magazin der Technik" würden vom flüchtigen Verkehr nicht beachtet. Ob mit Rücksicht hierauf der Hauptbestandteil "hobby" rechtlich als. mit dem Gesamtzeichen wesensgleich erachtet werden kann, mag jedoch auf sich beruhen. Denn eine identische Benutzung liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil auch der Beklagte diesen Bestandteil des Zeichens nur in Verbindung mit mehreren anderen Worten verwendet, und zwar in einer Weise, die diese mindestens nicht völlig zurücktreten läßt; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden die Worte "Tonbandaufnahmen unser Hobby" vielmehr vom flüchtigen Verkehr zusammen aufgefaßt, da alle drei Worte nach Art eines Titels herausgestellt sind. Dann aber ist diese einheitliche Bezeichnung der Verletzungsgegenstand, der daraufhin zu prüfen ist, ob er in das Recht aus dem eingetragenen Warenzeichen eingreift. Da sie mit diesem Warenzeichen nicht identisch ist, kann sich also dessen Schutz auf sie nur unter den Voraussetzungen des § 31 WZG erstrecken. Soweit aus der von der Revision für ihre abweichende Auffassung herangezogenen Entscheidung des Reichsgerichts (MuW 1927/28, 10 ff), in der die Frage der Verwechslungsgefahr bejaht worden ist, Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, könnte dem nicht gefolgt werden (s.a. RG BlPMZ 1894/95 S. 282, 283). Daß die identische Übernahme eines Warenzeichens in eine mit anderen Worten zusammengesetzte Bezeichnung von dessen Schutz nur bei Verwechslungsgefahr erfaßt wird, ergibt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (GRUR 1956, 376, 378 - Berliner Illustrierte; vgl. auch GRUR 1957, 275, 276 - Revue - für den Fall des Ausstattungsschutzes). Es kommt deshalb darauf an, ob die Gefahr einer Verwechslung der beiden Zeitschriftentitel als solcher oder ihrer Herausgeber bzw. Verleger besteht.

24

4.

Diese Frage ist im Rahmen des beanspruchten zeichenrechtlichen Schutzes nicht anders zu beurteilen als nach dem für den Schutz von Zeitschriftentiteln in erster Linie in Betracht kommenden § 16 Abs. 1 UWG. Diesen Schutz genießt der Zeitschriftentitel der Klägerin vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme ab, da er, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, für eine Zeitschrift ungewöhnlich und von Natur aus unterscheidungskräftig ist (vgl. BGHZ 21, 85, 88[BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel).

25

a)

Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr mit einer Begründung verneint, die den Angriffen der Revision nicht standhält.

26

Um eine sichere Grundlage für die Beantwortung der Frage nach der Verwechslungsgefahr zu gewinnen, muß grundsätzlich geklärt werden, welchen Grad von Kennzeichnungskraft der zu schützende Titel von Natur aus oder kraft Verkehrsgeltung besitzt (BGHZ 21, 85, 92 f[BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel; vgl. auch BGH GRUR 1957, 281, 283 - karo-as). Denn von dem Grade der Kennzeichnungskraft hängt es regelmäßig ab, ob Verkehrsteilnehmer bei Begegnung mit einem anderen Zeitschriftentitel der Gefahr unterliegen, ihn für den ihnen früher bekannt gewordenen zu halten oder doch anzunehmen, es handle sich um ein von demselben Verleger stammendes Blatt, z.B. für ein Spezialgebiet oder einen besonderen Interessentenkreis. Stattdessen hat das Berufungsgericht hier den Grad der Kennzeichnungskraft offen gelassen und eine Verwechslungsgefahr selbst für den Fall verneint, daß der Titel der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift die behauptete starke Verkehrsgeltung oder Berühmtheit im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats erlangt hat.

27

Das Berufungsgericht hat zwar, wenn es auch die drei Möglichkeiten der Verwechslung nach Klang, Bild und Sinn nicht ausdrücklich unterscheidet, offenbar nicht verkannt, daß es zur Annahme der Verwechslungsgefahr bereits ausreicht, wenn sie nach einer dieser Richtungen gegeben ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts geht vielmehr erkennbar dahin, daß die Gefahr einer Verwechslung nach keiner dieser Richtungen gegeben sei. Zu dieser Annahme ist es allerdings auf Grund rechtsirriger Erwägungen gelangt.

28

Der vom Berufungsgericht zunächst hervorgehobene Unterschied in der Druckanordnung der Titel entbehrt der hinreichenden unterscheidenden Wirkung nicht allein deshalb, weil der flüchtige Verkehr die Druckanordnung nicht zuverlässig im Gedächtnis zu behalten pflegt und weil sie nicht selten von den Verlegern im Laufe der Zeit geändert wird, sondern auch, weil sie für die Verwechslungsgefahr nach dem Klang bedeutungslos ist.

29

Aus im wesentlichen gleichen Gründen kommt auch der Verschiedenheit der örtlichen Anbringung der Titel (oben links bzw. oben in der Mitte), der Farbe, der Druckbuchstaben bzw. ihres Untergrundes - die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier sogar gewechselt hat - und der Anfangsbuchstaben des Wortes "Hobby" (groß bzw. klein) keine unterscheidende Wirkung zu.

30

Auch der vom Berufungsgericht als besonders bedeutsam bezeichnete Gesichtspunkt einer Sinnverschiedenheit des Wortes Hobby in den beiden Titeln muß ausscheiden. Es ist zwar denkbar, daß ein Wort in Alleinstellung einen anderen Sinn vermittelt als in einer Verbindung mit anderen Worten und Umständen. Wie der Senat ausgesprochen hat (BGHZ 28, 320, 324[BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] - Quick), ist es insbesondere möglich, daß die Gefahr einer Verwechslung nach Klang oder Bildwirkung vom Sinngehalt her von vornherein ausgeschaltet wird; das setzt aber voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise auch bei flüchtiger Beachtung mit dem in dem angegriffenen Titel verwendeten Wort einen eindeutigen Sinngehalt verbinden, der eine Erinnerung an den geschützten Titel von vornherein verdrängt (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1959 - I ZR 22/58 - Juno). Bei Identität des verwendeten Wortes, also bei einer sich nur aus seiner Zusammenfügung mit anderen Worten ergebenden Sinnverschiebung, wird dies bei der in den angesprochenen Kreisen vorauszusetzenden Flüchtigkeit nur selten der Fall sein können.

31

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das Wort "Hobby" werde in den beiden Titeln völlig verschieden aufgefaßt, können nicht überzeugen. Für seine Auffassung, bei Ansichtigwerden des Titels der Klägerin "herrsche der Eindruck vor, der Titel stelle ein allgemein sympathisches, an Feiertag oder Freizeit erinnerndes, hier nicht in seinem spezifischen Sinne gebrauchtes Wort dar", stützt es sich auf rechtsirrige und, wie die Revision mit Recht rügt, der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Erwägungen. Es kann ihm schon nicht in der Schlußfolgerung beigetreten werden: Weil die Technik als solche nicht als Hobby bezeichnet zu werden pflege, die Klägerin aber das gesamte Gebiet der Technik behandle, könne nicht der Eindruck entstehen, das Wort sei hier in seinem eigentlichen Sinne, nämlich als Liebhaberei auf einem abgegrenzten Lebensgebiete gemeint. Damit stellt das Berufungsgericht Anforderungen an die Aufmerksamkeit des angesprochenen Publikums, die mit dem Grundsatz, daß es nur flüchtig wahrzunehmen pflegt, nicht zu vereinbaren sind. Das Berufungsgericht greift mit seiner Erwägung aber auch unzulässigerweise auf den Inhalt der Zeitschrift zurück, indem es hervorhebt, das Blatt der Klägerin sei ein allgemeines technisches Blatt, in dem alles zur Technik Gehörige in populärer, allgemeinverständlicher Weise dargestellt werde. Damit verstößt es gegen den Grundsatz, daß bei Zeitschriften, die sich, wie diese, an die Allgemeinheit wenden, nur die Titel als solche auf die Gefahr einer Verwechslung zu prüfen sind und nicht auf den Inhalt und Charakter der Zeitschrift zurückgegriffen werden darf (BGH GRUR 1959, 182, 184 - Quick; 1959, 360, 362 - Elektrotechnik). Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß zahlreiche Verkehrsteilnehmer vom Inhalt und Charakter beider Zeitschriften noch keine Kenntnis haben, wenn sie den Titeln begegnen. Die Meinung des Berufungsgerichts, im Zeitschriftentitel der Klägerin erinnere im Gegensatz zu dem angegriffenen Titel das Wort "Hobby" in seiner Alleinstellung nicht auch an Liebhaberei auf einzelnen Gebieten der Technik, beruht deshalb auf Rechtsirrtum. Damit entfällt die Annahme des Berufungsgerichts, in dem Zeitschriftentitel des Beklagten werde das Wort in einem eindeutig anderen Sinne als bei dem der Klägerin aufgefaßt.

32

b)

Mit der weiteren Frage, ob die Gefahr einer Unternehmensverwechslung in dem Sinne besteht, daß der Verkehr im Hinblick auf den Wortbestandteil "Tonbandaufnahmen" in dem angegriffenen Zeitschriftentitel diesen zwar von dem der Klägerin unterscheidet, aber zu der irrigen Annahme gelangen kann, es liege eine Spezialzeitschrift desselben Verlages für einen besonderen Interessentenkreis vor (BGH GRUR 1957, 488, 490 - MHZ), befaßt sich die angefochtene Entscheidung nicht. Dagegen hat das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne geprüft und sie ebenso verneint, wie die Verwechselbarkeit der Titel. Auf die hierzu gegebene Begründung braucht indessen nicht eingegangen zu werden, denn der Senat ist in der Lage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die nach dem Vorstehenden geboten ist, auf Grund des festgestellten Sachverhalts in der Sache abschließend zu entscheiden.

33

II.

1.

Das Berufungsgericht hat im Tatbestand als vom Beklagten eingeräumt festgestellt, daß die Zeitschrift der Klägerin unter ihrem Titel "hobby" dem technisch interessierten Bevölkerungsteil allgemein bekannt ist. Die im sog. Signetkasten außerdem noch untergebrachten Worte "Das Magazin der Technik" wertet das Berufungsgericht demgegenüber als Untertitel, da diese Worte gegenüber dem Titelwort völlig zurücktreten. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken, denn darüber, was als Titel einer Zeitschrift anzusehen ist, entscheidet die Auffassung der von ihr angesprochenen Kreise; es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß diese nur das Wort "hobby" als Kennzeichen der Zeitschrift auffassen. Dafür spricht, daß es in Alleinstellung und in weit größerem Druck als die übrigen Worte gehalten ist, und daß der Verkehr ohnehin dazu neigt, den Hauptbestandteil derartiger Bezeichnungen schlagwortartig aufzufassen.

34

Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, ist dieser Titel für eine Zeitschrift keine Gattungsbezeichnung und ungewöhnlich. Er besitzt deshalb ursprüngliche Kennzeichnungskraft. Dieser nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht entgegengehalten werden, daß es sich bei dem Wort "Hobby" um ein solches der Umgangssprache mit einem Sinngehalt handelt, denn das Wort beschreibt die Zeitschrift nicht im Sinne einer Beschaffenheitsangabe; es deutet lediglich an, von welchem Gesichtspunkt aus der Inhalt der Zeitschrift gestaltet sein wird, gibt also einen gewissen Hinweis auf deren Charakter, wie dies aber bei sehr vielen Zeitschriften der Fall ist, die durch den Titel in einer nicht beschreibenden, sondern im übertragenen Sinne gehaltenen Art auf ihren Charakter hinweisen. Derartige Bezeichnungen stellen als Zeitschriftentitel keine schutzunfähigen reinen Beschaffenheitsangaben dar (BGHZ 21, 85, 89[BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel).

35

2.

Einem Zeitschriftentitel, der ungewöhnlich, also von Natur besonders unterscheidungskräftig und außerdem in den beteiligten Kreisen allgemein bekannt ist, kommt starke Kennzeichnungskraft zu. Dies führt dazu, die Gefahr einer Verwechslung der beiden Titel, mindestens aber einer Verwechslung in Bezug auf das die Zeitschrift des Beklagten herausgebende Unternehmen zu bejahen.

36

Der Beklagte verwendet das Wort "Hobby" als solches - von der unwesentlichen Abweichung in der Schreibweise des ersten Buchstabens abgesehen - identisch, allerdings nur im Zusammenhang mit zwei weiteren Worten, von denen aber das Wort "unser" jeder unterscheidenden Wirkung entbehrt. Zu prüfen ist deshalb, ob das Wort "Hobby" in dem zusammengesetzten Zeitschriftentitel des Beklagten derart untergeht, daß die Erinnerung an den Zeitschriftentitel der Klägerin nicht wachgerufen werden kann. Dieser Maßstab gilt nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, nur bei berühmten Marken und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 - NSU-Fox/Auto-Fox m.Nachw.). Daß hierbei, um die Verwechslungsgefahr zu begründen, ein besonders hoher Grad von Selbständigkeit des Bestandteils innerhalb des angegriffenen Titels zu fordern wäre, kann entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten nicht etwa der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Januar 1957 (GRUR 1958, 141, 142 re.Sp. - Spiegel der Woche) entnommen werden; diese bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf die vorbezeichnete NSU-Fox-Entscheidung. Wie nun aber auch das Berufungsgericht nicht verkennt, tritt das Wort "Hobby" in dem angegriffenen Titel nicht zurück; es ist durch entsprechend großen Druck auch dem flüchtigen Betrachter sofort erkennbar. Die beiden Worte "unser Hobby" sind für sich geschrieben und von dem ohnehin kennzeichnungsschwachen Titelbestandteil "Tonbandaufnahmen" abgesetzt; dadurch wird die Gefahr erhöht, daß die erstgenannten Worte für sich gelesen werden und unter ihnen das Wort "Hobby" als das kennzeichnungskräftigere und somit als Schlagwort aufgefaßt und bei mündlicher Wiedergabe als abkürzende Bezeichnung des Titels des Beklagten benutzt wird. Denn der Verkehr neigt dazu, aus längeren Bezeichnungen nur die charakteristischen Bestandteile im Gedächtnis zu behalten und diese anstelle der gesamten Bezeichnung zu verwenden (BGH GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg).

37

Hiernach ist die Gefahr einer Titelverwechslung schon nach dem Schriftbild gegeben; das gilt vor allem für diejenigen Verkehrsteilnehmer, die den Titel der Klägerin nur vom Hörensagen kennen.

38

Der Umstand, daß die Zeitschrift der Klägerin im Zeitschriftenhandel, die des Beklagten außer an seine Mitglieder nur in Rundfunkeinzelhandelsgeschäften vertrieben wird, räumt die hiernach drohende Verwechslungsgefahr nicht aus, denn auch in den bezeichneten Einzelhandelsgeschäften kann die Zeitschrift des Beklagten gerade auch von technisch interessierten Laien wahrgenommen werden, die der Auffassung sein können, daß die Klägerin ihre Zeitschrift wegen ihres technischen Inhalts auch dort vertreibe. Die Meinung des Berufungsgerichts, die Zeitschrift des Beklagten sei, obwohl sie sich an die Allgemeinheit wendet, ohne weiteres als "Vereinsblättle" erkennbar, wird weder diesem Vertriebswege, noch der Aufmachung der Titelseite der Zeitschrift gerecht.

39

Verwechslungsgefahr besteht bei der gegebenen Sachlage ferner in Gestalt der Gefahr einer #Unternehmensverwechslung (vgl. BGH GRUR 1957, 488, 490 - MHZ), denn technisch interessierte Personen, die sich aus Liebhaberei praktisch oder theoretisch mit bestimmten Gebieten der Technik befassen wollen, können auch bei Wahrnehmung der zwischen den beiden Zeitschriftentiteln als solchen bestehenden Unterschiede zu der Auffassung gelangen, daß es sich bei der Zeitschrift des Beklagten um ein Sonderheft handle, das der Verleger der Zeitschrift "hobby" für Freunde der Tonbandaufnahme herausgebe. Deshalb kommt es insbesondere auch nicht auf den Unterschied des Preises der Zeitschriften (0,90 bzw. 1,50 DM) an. Daß etwa das Wort "Hobby" zusammen mit einem anderen Titelbestandteil als Zeitschriftentitel häufig verwendet werde, so daß der Verkehr in dem anderen Bestandteil das allein kennzeichnende Merkmal sehe, ist nicht behauptet worden. Das unterscheidet den Streitfall von dem der Revue-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1957, 275) zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Umstand, daß nach der Behauptung der Beklagten mehrere Zeitschriften eine "Hobby-Ecke" im Inneren des Blattes enthalten, reicht hierzu nicht aus, da er nicht geeignet wäre, die Kennzeichnungskraft einer entsprechenden Titelbezeichnung zu schwächen.

40

Der vom Berufungsgericht schließlich herangezogene Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses scheidet schon deshalb aus, weil der geschäftliche Verkehr auf die Verwendung des Wortes "hobby" im Titel einer Zeitschrift nicht angewiesen ist; dieses Wort stellt keine notwendige Beschaffenheitsangabe für eine Zeitschrift dar; es ist zur Bezeichnung der Liebhaberei auf dem Gebiete der Tonbandaufnahmen auch rein sprachlich nicht unersetzlich.

41

III.

Der Beklagte ist hiernach verpflichtet, die Verwendung des Wortes "Hobby" im Titel der von ihm herausgegebenen Zeitschrift zu unterlassen (§ 16 Abs. 1 UWG, §§ 15, 24 Abs. 1, 31 WZG). Die Klägerin kann jedoch nicht Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung auch des Gebrauchs als Untertitel fordern. Es bedarf insoweit keiner sachlichen Prüfung ihres Begehrens, denn diesem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte das Wort bisher nicht als Untertitel verwendet hat. Es ist auch nicht auszuschließen, daß es Möglichkeiten der Verwendung dieses Wortes außerhalb des Titels der Zeitschrift gibt, die jeder Gefahr der Verwechslung mit dem Zeitschriftentitel der Klägerin vorbeugen. Die Verurteilung hat sich daher, der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend, auch im vorliegenden Falle an die konkrete Verletzungsform zu halten. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die vom Berufungsgericht unterstellte Behauptung der Klägerin zuträfe, daß ihr Zeitschriftentitel Berühmtheit erlangt habe. Soweit die Klage darüber hinausgeht, ist sie deshalb in den Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.

42

Wollte die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen ließ, mit der bezeichneten Fassung des Klageantrags lediglich ihrer Ungewißheit darüber Rechnung tragen, ob das Gericht das Wort "Hobby" im Zeitschriftentitel des Beklagten als Bestandteil des Titels oder aber des Untertitels ansehen werde, so konnte sie dem durch eine Fassung ihres Unterlassungsbegehrens als Haupt- und Hilfsantrag Rechnung tragen.

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IV.

Im übrigen war das angefochtene Urteil dagegen aufzuheben und der Klage stattzugeben. Von den Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin diejenigen aufzuerlegen, die auf den abgewiesenen Teil sowie auf den schon vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge fallen gelassenen Schadensfeststellungsanspruch entfallen; dabei war der Schadensersatzanspruch mit 1/5 (= 3.000 DM), der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Untertitels mit 1/10 (= 1.500 DM) des Gesamtstreitwerts von 15.000 DM zugrunde zu legen; die übrigen Kosten hat der Beklagte zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Bock
Spreng
Pehle
Spengler
Ebel