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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1956, Az.: I ZR 137/54
„Ihr Funkberater“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1956
Aktenzeichen
I ZR 137/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13679
Entscheidungsname
Ihr Funkberater
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 02.07.1954
LG Bremen

Fundstellen

  • BGHZ 21, 182 - 199
  • DB 1956, 865-868 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1595-1597 (Volltext mit amtl. LS) "Verbandszeichen"
  • NJW 1957, 463 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Verbandszeichen"

Prozessführer

der Firma Musik- und Radiohaus W., Inh. Fritz W., in B., H. Straße ...,

Prozessgegner

die Firma Radio Ha., Inhaber Richard Ha., B., F.-E.-Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Frage, ob eine Bezeichnung (hier: "Ihr Funkberater") als eine der Umgangssprache entnommene Tätigkeitsangabe von Haus aus der Kennzeichnungskraft im Sinn eines Hinweises auf die Warenherkunft entbehrt, können die auf allen Lebensgebieten gebräuchlichen Wortbildungen, nicht nur die auf gleichen oder benachbarten Warengebieten benutzten Bezeichnungen herangezogen werden.

  2. 2.

    Ein an sich schutzunfähiger Bestandteil eines Verbandszeichens (hier: "Ihr Funkberater") hat Unterscheidungskraft als Herkunftshinweis erlangt, wenn er innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb oder auf bestimmte, untereinander in irgendeiner Form zusammengehörende Geschäftsbetriebe gilt. Eine Kenntnis des Verkehrs, daß es sich um ein Verbandszeichen handelt, setzt eine solche Verkehrsanerkennung nicht voraus.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Juli 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Radio-Einzelhandelsfirmen in B..

2

Die Klägerin ist Mitglied der "Schutzgemeinschaft der Funkberater e.V." in St.. Zu dieser Schutzgemeinschaft gehören im gesamten Bundesgebiet ca. 260 Radio-Fachgeschäfte, und zwar in jedem Bezirk nur jeweils ein einziges Geschäft. Satzungsgemäßer Zweck des Vereins ist die Förderung und gegenseitige Unterstützung der Mitglieder durch Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Radiobranche und der Funkberatung sowie die Wahrung der auf den Namen des Vereins eingetragenen Schutzrechte. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Vertragsbeziehung zu der Firma G. & K., die Werbematerial für die Fachgeschäfte herstellt und vertreibt. Rechtsvorgänger dieses Vereins war die "Rundfunkberatungsgemeinschaft Ho. e.V.", der die Klägerin nach ihrer Behauptung schon seit 1936 angehört haben will.

3

Die "Schutzgemeinschaft der Funkberater e.V." ist Inhaberin des Warenzeichens Nr. 563208, das am 25. September 1941 beim Reichspatentamt als Verbandszeichen angemeldet und am 28. September 1943 für die Warengruppe 22 (elektromagnetische und elektrische Musikgeräte, insbesondere Rundfunkempfänger, Plattenspieler, Schallplatten und Plattennadeln sowie deren Teile und Plattenspielschränke) eingetragen wurde. Das Zeichen ist aufrechterhalten worden. Es handelt sich um ein kombiniertes Wort-Bildzeichen, welches das sog. Röhrenmännchen mit einer darunter liegenden Umschriftung "Ihr Funkberater" zeigt, die auch links und rechts des Bildes wiederkehrt. Die Schutzgemeinschaft der Funkberater e.V. hat die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Verbandszeichen ermächtigt.

4

Im Jahre 1951 hat die Schutzgemeinschaft weitere vier Verbandszeichen angemeldet, die auch bereits im Warenzeichenblatt veröffentlicht, jedoch noch nicht in die Zeichenrolle eingetragen worden sind. Auch diese Warenzeichen zeigen das Röhrenmännchen mit geringen Abwandlungen und den verschiedenen Umschriften "Ihr Fernsehberater" und "Ihr Funk- und Fernsehberater". Nach der Behauptung der Klägerin ist die Schutzgemeinschaft auch Inhaberin des unter Nr. 515 300 für die Arbeitsgemeinschaft Ho., Ho. & G. am 4. Juli 1939 eingetragenen Warenzeichens, das nicht als Verbandszeichen gekennzeichnet ist und für photographische und Druckereierzeugnisse sowie andere Werbemittel eingetragen wurde.

5

Die Klägerin hat auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Schutzgemeinschaft in Verbindung mit §10 der Vereinssatzung das Recht zur Benutzung des von der Firma G. & K. gelieferten Werbematerials sowie der Schutzrechte der Schutzgemeinschaft. Sie nimmt an dem Wortbestandteil "Ihr Funkberater" ein eigenes Ausstattungsrecht auf Grund des nachfolgenden Sachverhalts in Anspruch: Sie verwendet das Verbandszeichen sowie die Bezeichnung "Ihr Funkberater" ohne das Röhrenmännchen seit Jahren in ihrer Reklame, auf dem Verpackungsmaterial, auf Briefumschlägen sowie auf Anhängern an den von ihr verkauften oder reparierten Radiogeräten. Auch in den Zeitungen hat die Klägerin schon vor dem Kriege in den Jahren 1937 bis 1939 mit dem Wort "Ihr Funkberater" zum Teil mit, zum Teil ohne Röhrenmännchen inseriert. Nach dem Kriege hat sie am 4. November 1948 ihr Geschäft in neuen Räumen eröffnet und dies auch in der Zeitung angezeigt, jedoch ohne das Wort "Ihr Funkberater" zu verwenden. Anfang 1949 begann die Klägerin jedoch wieder mit den Worten "Ihr Funkberater" zu werben. Nach ihrer Behauptung standen erst zu diesem Zeitpunkt wieder Rundfunkgeräte in ausreichendem und befriedigendem Maße zur Verfügung. Ferner ließ die Klägerin im Mittagswerbefunk von Radio B. in den Jahren 1949 bis 1951 Funkberater-Werbesprüche bringen, verteilte seit 1950 jährlich 30.000 bis 50.000 Exemplare der von der Werbefirma G. & K. herausgebrachten Funkberater-Illustrierten, in der ebenfalls das Röhrenmännchen und die Bezeichnungen "Ihr Funkberater", "Ihr Funk- und Fernsehberater" sowie "Ihr Fernsehberater" in verschiedener Form wiederkehren. Auf der nachts beleuchteten Giebelmauer am Geschäftshaus der Klägerin befindet sich die Bezeichnung "Ihr Funkberater".

6

Zu Weihnachten 1951 veranstaltete die Klägerin ein Preisausschreiben, in dem es darum ging, in einem in den Tageszeitungen Bremens veröffentlichten Bild das Röhrenmännchen, den "Hausgeist des Funkberaters", anzuzeichnen und die Lösung an "den Funkberater" einzusenden. Die Firma der Klägerin war in diesem Preisausschreiben nicht genannt. Nach der Behauptung der Klägerin erreichten sie 10 361 richtige Einsendungen, während nur etwa 80 bis 100 Einsendungen bei anderen Radio-Einzelhandelsgeschäften eingegangen sein sollen.

7

Seit der Währungsreform wirbt die Beklagte ebenfalls mit der Bezeichnung "Ihr Radio- und Fernsehberater", "Ihr Radioberater" und auch "Ihr Funkberater", ohne jedoch das Röhrenmännchen zu verwenden. Auf ihren Werbeschriften ist eine schrägliegende Radioröhre mit einem darauf sitzenden Männchen abgebildet, das durch ein Fernrohr sieht. In drei B. Lichtspiel-Theatern werden seit Mitte 1951 Werbediapositive der Beklagten gebracht, welche die Unterschrift "Radio-Ha. - Ihr Radio- und Fernsehberater" zeigen. Die Beklagte behauptet, bereits seit 1923 die Bezeichnung "Ihr Funkberater" in ihrer Werbung verwendet zu haben und auch bereits früher als die Klägerin mit der Bezeichnung "Ihr Fernsehberater" im geschäftlichen Verkehr hervorgetreten zu sein.

8

Die Klägerin erblickt in der Verwendung der Bezeichnungen "Ihr Funkberater", "Ihr Rundfunkberater", "Ihr Radioberater" und "Ihr Fernsehberater" eine unzulässige Werberaaßnahme der Beklagten. Sie ist der Ansicht, daß die Bezeichnung "Ihr Funkberater" unterscheidungskräftig sei und deshalb auch ohne Verkehrsgeltung Schutz aus §§24, 25, 31 WZG und §§1 und 16 UnlWG genieße. Abgesehen hiervon habe sich aber diese Bezeichnung als Hinweis auf die Mitglieder der Schutzgemeinschaft im Gebiet der Bundesrepublik durchgesetzt. Die Klägerin beruft sich, wie erwähnt, weiterhin auf ein eigenes Ausstattungsschutzrecht mit der Behauptung, daß in Bremen, beteiligte Verkehrskreise in der Bezeichnung "Ihr Funkberater" einen Hinweis auf ihr Geschäft erblickten.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich in ihrer Werbung und im geschäftlichen Verkehr als "Ihr Funkberater", "Ihr Rundfunkberater", "Ihr Fernsehberater" oder "Ihr Radioberater" zu bezeichnen.

11

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

12

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragt hilfsweise,

13

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihrer Werbung und im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Ihr Funkberater", "Ihr Rundfunkberater", "Ihr Fernsehberater" oder "Ihr Radioberater" schlagwortartig, insbesondere als Zusatz zu ihrer Firma, zu benutzen.

14

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

15

I.

1)

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin auch insoweit bejaht, als sie ihr Unterlassungsbegehren auf das für die Schutzgemeinschaft der Funkbeatater e.V. eingetragene Verbandszeichen stützt. Da die Schutzgemeinschaft die Klägerin unstreitig zur Geltendmachung dieser Ansprüche in eigenem Namen ermächtigt hat, bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob die Klägerin etwa als dingliche Lizenznehmerin des Verbandes anzusehen und als solche auch aus eigenem Recht gegen Verletzungen des Verbandszeichens einzuschreiten berechtigt wäre.

16

2)

Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen "Ihr Rundfunkberater" und "Ihr Radioberater" als solchen mit der Bezeichung "Ihr Funkberater" bejaht. Da diese Wortzusammenstellungen in ihrer begrifflichen Bedeutung völlig übereinstimmen und auch im Klang- sowie Wortbild eine weitgehende Annäherung aufweisen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

17

3)

Das Berufungsgericht hat jedoch einen Zeichenschutz für den Wortbestandteil "Ihr Funkberater" des Verbandszeichens mit der Begründung verneint, daß dieser Bestandteil in dem kombinierten Wort-Bildzeichen nicht selbständig schutzfähig sei, weil es sich nur um einen jeder Eigenart entbehrenden Hinweis auf eine Beratungstätigkeit handele, die vom Publikum von allen Radiofachgeschäften erwartet werde. Ein solcher der allgemeinen Umgangssprache entnommener Tätigkeitshinweis sei ohne Verkehrsgeltung nicht geeignet, die Unternehmen der Mitglieder des Verbandes von anderen Fachgeschäften gleicher Art zu unterscheiden Durch die Verwendung dieses an sich nicht eintragungsfähigen Zeichenbestandteils - ohne den Bildbestandteil, das Röhrenmännchen, - durch andere Radiofachgeschäfte werde deshalb nicht in unzulässiger Weise in Warenzeichenrechte der Schutzgemeinschaft eingegriffen.

18

Auch diese Ausführungen des Berufungsurteils lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, daß die Gerichte über die Schutzfähigkeit der einzelnen Teile eines eingetragenen Warenzeichens selbständig zu befinden haben (BGHZ 19, 367 [371]; BGH Urteil vom 25. Februar 1955 - LM WZG §4 Nr. 1 - Forelle; RGZ 102, 355 [357] - Juno; RGZ 110, 339 [340 ff] - Tallquist; RG JW 1938, 881). Die Schutzfähigkeit eines Zeichenbestandteils ist aber, wenn nur aus ihm wegen Zeichenverletzung vorgegangen werden soll, deshalb von Bedeutung, weil bei Prüfung der Verwechslungsgefahr schutzunfähige Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens jedenfalls im Grundsatz unberücksichtigt zu bleiben haben (BGHZ 19, 367 [371]; RG GRUR 1931, 402 [403] Terranova - Terrameyer).

19

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichenbestandteils "Ihr Funkberater" nicht die von der Rechtsprechung für Beschaffenheitsangaben herausgearbeiteten Grundsätze auf eine Tätigkeitsbezeichnung übertragen därfen. §4 Abs. 2 Ziff 1 WZG schließt nicht nur Beschaffenheitsangaben, sondern jedes nicht unterscheidungskräftige Zeichen von der Eintragung aus. Für die Unterscheidungskraft im zeichenrechtlichen Sinne aber ist allein die Einprägsamkeit eines Zeichens und damit auch seine Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, maßgebend. Bilden den ausschließlichen Inhalt eines Zeichens beschreibende Angaben, die eine in der fraglichen Branche allgemein übliche Tätigkeit zum Gegenstand haben, und wird für diese Tätigkeitsaussage eine sie kennzeichnende, der Umgangssprache entnommene, naheliegende Wortbildung gewählt, so ist ein solches Zeichen seiner Natur nach an sich ungeeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Denn der Verkehr wird eine solche, auch nach der Wortgestaltung farblose Aussage über ein brancheübliches Tätigkeitsgebiet in der Regel nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte werten. Solche sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters, die einem Betätigungsgebiet entnommen sind, das für alle Geschäfte der gleichen Branche in Betracht kommt, sind in gleicher Weise wie Beschaffenheitsangaben grundsätzlich ungeeignet, einen bestimmten Geschäftsbetrieb von anderen Unternehmen gleicher Art zu unterscheiden (RG GRUR 1933, 243 ff [Funkdienst]; RG GRUR 1932, 1052 [1053] - Markenschutzverband -). Sie werden deshalb innerhalb beteiligter Verkehrskreise nicht als Herkunftsbezeichnungen, sondern nur als allgemeine Hinweise auf diesen brancheüblichen und deshalb nicht nur für ein bestimmtes Geschäft charakteristischen Tätigkeitsbereich verstanden.

20

Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Bezeichnung "Funkberater" nur die Mitteilung an das Publikum gesehen, daß die betreffende Radiohandlung auch Berater des Käufers beim Erwerb eines Rundfunkgerätes ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine solche Beratung beim Kauf eine allen Fachgeschäften eigene und von ihnen erwartete Tätigkeit sei, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Tätigkeitsangabe werde dem Publikum unter Benutzung eines dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörenden und gerade diese Tätigkeit beschreibenden Ausdrucks vermittelt, läßt eine rechtlich fehlsame Betrachtungsweise nicht erkennen. Für die Unterscheidungskraft dieser Bezeichung ist es unerheblich, ob sie als Bestandteil einer Handelsmarke für Radio-Fachgeschäfte oder überhaupt in der Werbung dieser Branche neu war. Deshalb greift auch der Angriff der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe die mangelnde Unterscheidungskraft nicht damit begründen dürfen, daß ein einziger Radiohändler in den Jahren 1936-1938 in drei Inseraten mit den Worten "Ihr Berater" oder "Ihr Funkberater" geworben habe. Das Berufungsgericht hat diesen an sich nicht entscheidungserheblichen Gesichtspunkt nur unterstützend für seine Auffassung herangezogen, daß die fragliche Bezeichnung keine ungewöhnliche Wortbildung darstelle, sondern auf dem Gebiet des Radiohandels nahe gelegen habe. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiterhin hervorhebt, es hätten sich zur Zeit der Eintragung des Verbandszeichens bereits auf allen möglichen Gebieten "Berater" betätigt und zur Unterscheidung von Beratern anderer Tätigkeitsgebiete ihren Berufsbereich dem Wort "Berater" vorangestellt (Steuerberater, Devisenberater u. dergl.), so ist diese Feststellung durchaus geeignet, die Folgerung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, die Wortzusammenstellung "Funkberater" entbehre für die in Betracht kommende Branche als eine dem geschäftlichen Leben entnommene sprachübliche Gattungsbezeichnung der Unterscheidungskraft.

21

Für die Frage, ob eine Tätigkeitsbezeichnung dem allgemeinen Sprachschatz entnommen oder eine sprachliche Neuschöpfung besonderer Eigenart darstellt, ist entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf die für gleichartige oder nahe verwandte Waren übliche Bezeichnungen abzustellen. Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen, daß für die Schwächung der Kennzeichnungskraft an sich schutzfähiger Bezeichnungen nur Kennzeichnungen auf dem gleichen oder einem benachbarten Warengebiete in Betracht kommen (Urteil des Senats vom 28. Juni 1955 [GRUR 1955, 579] - Sonne -). Dieser Rechtsgedanke kann aber für die anders gelagerte Frage, ob eins Bezeichnung sowohl ihrer begrifflichen Bedeutung wie der gewählten Ausdrucksform nach von Haus aus der für einen Herkunftshinweis erforderlichen Unterscheidungskraft entbehrt, nicht herangezogen werden. Insoweit ist vielmehr allein maßgebend, ob es sich um eine für die einschlägige Branche allgemein in Betracht kommende beschreibende Angabe handelt, die in ihrer ursprünglichen, nicht etwa in einer übertragenen Bedeutung verwendet wird (BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube -; Urteil des Senats vom 15. Juni 1956 - I ZR 105/54 - Spiegel -), und zwar in einer Ausdrucksweise, die in Bezug auf die fragliche Warengattung nach der für alle Lebensgebiete geltenden Umgangssprache naheliegend ist und deshalb im geschäftlichen Verkehr nicht als eigenartige Sprachschöpfung auffällt. Dies aber ist vom Berufungsgericht für die Bezeichnung "Funkberater" unter Hinweis auf die für andere Beratungstätigkeiten üblichen Wortzusammenstellungen rechtsirrtumsfrei verneint worden.

22

Aber auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voranstellung des Wortes "Ihr" nicht als ausreichend erachtet, eine Unterscheidungskraft des Wortbestandteils des Verbandszeichens zu begründen, kann keinen Erfolg haben. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag der Klägerin nicht übergehen dürfen, daß die in dieser persönlichen Ansprache liegende Verfeinerung der Werbemethode bei Eintragung des Verbandszeichens noch nicht üblich gewesen sei. Diese Behauptung der Klägerin war nicht entscheidungserheblich; denn selbst wenn sie zutreffen sollte, würde dies nichts daran ändern, daß beteiligte Verkehrskreise in der Bezeichnung "Ihr Funkberater" nur einen allgemeinen Hinweis auf die von allen Fachgeschäften für Rundfunkgeräte ausgeübte Beratungstätigkeit erblicken, dieser Bezeichnung aber nicht einen Hinweis auf ein bestimmtes Radio-Fachgeschäft entnehmen. Die Beifügung des Artikels "Ihr" legt den Abnehmern im Gegenteil die Vorstellung nahe, daß auch von anderen Radio-Fachgeschäften eine solche Beratungstätigkeit zu erwarten ist, was von der Annahme, es handele sich um die individuelle Waren- oder Firmenkennzeichnung eines bestimmten Geschäftsbetriebes, geradezu ablenkt.

23

Auch die verfahrensrechtliche Rüge der Revision ist unbegründet, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Frage, ob die Bezeichnung "Ihr Funkberater" von Haus aus unterscheidungskräftig sei, die von der Klägerin überreichten Stellungnahmen der Hersteller und Großhändler von Rundfunkgeräten nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung der Ansicht solcher Fachkreise für die Frage der ursprünglichen Unterscheidungskraft einer Warenkennzeichnung im allgemeinen beizumessen ist. Die von der Klägerin eingereichten Schreiben von Industrie und Handel nehmen jedenfalls zu der Frage, ob die Bezeichnung "Ihr Funkberater" von Haus aus unterscheidungskräftig ist, überhaupt keine Stellung, sondern befassen sich allein mit der Frage, ob sich diese Bezeichnung im Verkehr als Hinweis auf die Mitglieder der Schutzgemeinschaft durchgesetzt habe. Für eine von einer Verkehrsdurchsetzung unabhängige Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung ist somit aus den fraglichen Stellungnahmen nichts zu entnehmen.

24

Das Berufungsgericht ist hiernach ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Wortbestandteil "Ihr Funkberater" des Verbandszeichens um eine an sich nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung handelt, für die selbständiger zeichenrechtlicher Schutz nicht beansprucht werden kann, solange sich diese Bezeichnung nicht im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. Dies entspricht auch der Auffassung des Deutschen Patentamts, das durch Beschluß vom 10. Februar 1953 die Anmeldung des Wortzeichens "Ihr Funk- und Fernsehberater" wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen hat.

25

II.

Dagegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "Ihr Funkberater" verneint hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

26

1)

Das Berufungsgericht meint, ein an sich nicht schutzfähiger Bestandteil eines Verbandszeichens könne eine Verkehrsanerkennung als Herkunftshinweis nur erringen, wenn der Verkehr wisse, daß die mit dem Verbandszeichen versehenen Waren aus Betrieben stammten, die zu einem Verband zusammengeschlossen seien. Das setze voraus, daß den in Betracht kommenden Verkehrskreisen bekannt sei, es handele sich um ein Verbandszeichen. Dies könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Das Zeichen selbst enthalte keinen Hinweis auf seine Verbandszeichen-Eigenschaft. Die Kunden der Klägerin wüßten nichts davon, daß die Klägerin zusammen mit etwa 260 anderen Radio-Einzelhandelsgeschäften zu einer Schutzgemeinschaft zusammengeschlossen ist, deren Mitglieder alle das gleiche Warenzeichen führen. Das Zeichen erscheine deshalb nur als Tätigkeitsbezeichnung für 260 Radiohändler, nicht aber als Zeichen eines Verbandes. Dem ständen die von der Klägerin überreichten Schreiben von Herstellern und Großhandelsfirmen für Rundfunkgeräte nicht entgegen, da es für die Frage der Verkehrsgeltung allein auf die Auffassung der Kunden der Klägerin, also der Letztverbraucher, ankomme. Diesen aber seien die inneren Zusammenhänge zwischen den einzelnen das Zeichen führenden Firmen und der Schutzgemeinschaft unbekannt.

27

Der Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verbandskennzeichnung könne sich als solche im Verkehr nur als Herkunftshinweis durchsetzen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise bekannt sei, daß es sich um ein Verbandszeichen handele, kann nicht beigepflichtet werden. Diese Auffassung würde im praktischen Ergebnis zu einer Einengung des Schutzes von Verbandszeichen führen, wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. Ein solches Ergebnis läßt sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Gesetzgeber den Schutz eines Verbandszeichens keineswegs an die Voraussetzung geknüpft hat, daß sich etwa aus der Art der Benutzung des Zeichens im Verkehr seine Eintragung für einen Verband ergeben müsse. Folgerichtig können dann aber auch die Gesichtspunkte, nach denen der Schutzumfang eines Verbandszeichens zu bemessen ist, keine grundsätzlich anderen sein, als sie bei sonstigen Warenzeichen Platz greifen. Für die Frage, wann bei einem Verbandszeichen als solchem von einer Verkehrsanerkennung gesprochen werden kann, ist vielmehr folgendes zu beachten: Infolge der für Verbandszeichen getroffenen gesetzlichen Sonderregelung, wonach das Verbandszeichen nicht der Kennzeichnung von Waren des Verbandes, für den das Zeichen eingetragen ist, sondern allein der Kennzeichnung von Waren der Verbandsmitglieder dienen soll (§§17 ff WZG), fallen beim Verbandszeichen zwangsläufig die Zeicheninhaberschaft und das Benutzungsrecht auseinander. Demzufolge kann ein Verbandszeichen die jedem Warenzeichen eigene Funktion eines Herkunftshinweises nur in den Weise erfüllen, daß es nicht auf den Zeicheninhaber, den Verband, sondern auf die Geschäftsbetriebe der das Zeichen führenden Verbandsmitglieder als Herkunftsstätten hinweist. Da hiernach das Verbandszeichen gerade einer Vielzahl bestimmter Geschäftsbetriebe zur Warenkennzeichnung zur Verfügung stehen soll, kann die Beurteilung der Frage, ob das Zeichen Verkehrsanerkennung gefunden hat, nicht davon abhängen, ob der Verkehr - entgegen der tatsächlichen Sachlage - dem Zeichen den Hinweis auf einen bestimmten Betrieb entnimmt. Die Verkehrsdurchsetzung eines Verbandszeichens ist vielmehr auch dann gegeben, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise das Zeichen als Warenkennzeichnung einer bestimmten Gruppe von Unternehmen aufgefaßt wird, wobei es unerheblich ist, ob dem Verkehr die rechtlichen Zusammenhänge, die zu der übereinstimmenden Warenkennzeichnung dieser Gruppe geführt haben, im einzelnen bekannt sind. Wurde der Umstand, daß das gleiche Zeichen im Verkehr als Kennzeichen verschiedener, rechtlich selbständigerUnternehmen auftritt, schlechthin der Annahme entgegenstehen, der Verkehr fasse dieses Zeichen als Herkunftshinweis auf bestimmte Geschäftsbetriebe auf, so ließe sich die gesetzliche Anerkennung des Verbandszeichenschutzes mit zeichenrechtlichen Grundsätzen überhaupt nicht vereinbaren. Der Verbandszeichenschutz rechtfertigt sich aber gerade aus der Tatsache, daß der Verkehr in der Regel rechtliche oder organisatorische Zusammenhänge vermutet, wenn ihm das gleiche Kennzeichen als Handels- oder Fabrikmarke einer größeren Zahl von Betrieben entgegentritt, so daß allein durch die Vielzahl der zur Zeichenführung Berechtigten das Zeichen noch nicht seine Funktion, als Herkunftshinweis zu dienen, einbüßt. Ein von Haus aus nicht schutzfähiger Bestandteil eines Verbandszeichens hat hiernach die für eine Unterscheidung von anderen Unternehmen erforderliche Kennzeichnungskraft erlangt, wenn dieser Bestandteil auch in Alleinstellung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Warenherkunft aus bestimmten, untereinander in irgendeiner Form zusammengehörender Geschäftsbetriebe gilt, mag auch der Verkehr nicht wissen, welche Vereinbarungen im einzelnen zu dieser Übereinstimmung in Ansehung der Warenkennzeichnung geführt haben, oder mag er gar zu Unrecht die einzelnen Geschäftsbetriebe, die das Zeichen führen, als ein einheitliches Unternehmen ansehen. Soweit in begrenzten räumlichen Bereichen der Bundesrepublik ein Verbandszeichen nur auf einen bestimmten Betrieb hinweist, weil nur dieser Betrieb in diesem Bereich das Zeichen führt, steht dies einer Verkehrsdurchsetzung des Zeichens als Verbandszeichen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die in Betracht kommenden Verkehrskreise, sobald ihnen das gleiche Zeichen in anderen Bezirken als Kennzeichen eines weiteren Verbandsmitgliedes entgegentritt, dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechend annehmen, es handele sich um die Warenkennzeichnung einer bestimmten Gruppe von Geschäftsbetrieben.

28

Diese rechtliche Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den Erwägungen, aus denen das Reichsgericht einen Verbandsausstattungsschutz abgelehnt hat (RG JW 1931, 1894). Das Reichsgericht hat nicht in Zweifel gezogen, daß die einzelnen Mitglieder eines Verbandes durch eine übereinstimmende Aufmachung ihrer Waren ein Ausstattungsrecht erwerben können. Es hat ein Ausstattungsrecht des Verbandes allein mit der Begründung verneint, daß der Ausstattungsschutz nach der gesetzlichen Regelung nur demjenigen zuteil werden könne, der durch die Aufmachung seiner Waren die Ausstattung im Verkehr bekannt gemacht habe. Der Verband aber führe keine Waren. Eine analoge Anwendung der für Verbandszeichen getroffenen Sonderbestimmungen für das Ausstattungsschutzrecht käme im Hinblick auf den "außerordentlichen" Charakter dieser Regelung nicht in Betracht. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob dem Reichsgericht in der Ablehnung der rechtlichen Möglichkeit eines Verbandsausstattungsschutzes zu folgen ist (dagegen u.a. Starck MuW 1930, 550; MuW 1931, 509, Baumbach-Hefermehl, 7 Aufl, §17 WZG Anm. 5). Denn im Streitfall geht es nur um die Frage, ob der an sich nicht schutzfähige Bestandteil des Verbandszeichens "Ihr Funkberater" nach der Verkehrsauffassung Unterscheidungskraft im Sinne eines Herkunftshinweises auf die Mitglieder des Verbandes erlangt hat. Da der Gesetzgeber für das Verbandszeichen von dem für sonstige Warenzeichen geltenden Erfordernis, daß es der Kennzeichnung der Waren des Zeicheninhabers dienen soll, ausdrücklich abgesehen hat, können zur Lösung dieser Frage die Erwägungen des Reichsgerichts zum Verbandsausstattungsschutz nicht herangezogen werden.

29

2)

Ob sich eine Bezeichnung als Kennzeichen für die Warenherkunft aus einer Gruppe bestimmter Betriebe im Verkehr durchgesetzt hat, ist eine rein tatsächliche Frage. Entscheidend ist allein die Auffassung, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise herrscht, wobei es belanglos ist, wie der Verkehr zu seiner Auffassung gelangt ist (RGZ 77, 431 [432]). Bei einer von Haus aus zur Unterscheidung von anderen Geschäften gleicher Gattung ungeeigneten Bezeichnung ist es freilich an sich fernliegend, anzunehmen, sie könne sich im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft der Waren aus bestimmten Geschäftsbetrieben durchgesetzt haben. Abgeschlossen ist dies jedoch nicht. Es sind bei einer solchen Sachlage nur an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung hohe Anforderungen zu stellen (RGZ 167, 171 [176] - Alpenmilch -; RGZ 172, 127 [131] - Fettchemie -).

30

Das Berufungsgericht hat hilfsweise für den Fall, daß bei einem Verbandszeichen die Verkehrsdurchsetzung keine Kenntnis der Abnehmer von der Eintragung der Kennzeichnung als Verbandszeichen voraussetzt, die Verkehrsanerkennung der Bezeichnung "Ihr Funkberater" als Herkunftshinweis auf die Mitglieder des Verbandes verneint. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus daß eine solche Verkehrsanerkennung, soweit das Unterlassungsbegehren auf das Verbandszeichen gestützt wird, sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erstrecken muß. Es stützt jedoch seine Feststellung, daß in diesem Raum eine Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben sei, allein auf die Auskünfte der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sowie der Handelskammern B. und D.. In dem Schreiben der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs heißt es " ... Wir halten den Ausdruck "Rundfunkberater" für ein sehr schwaches Zeichen, so daß die Anforderungen für den Nachweis der Verkehrsgeltung sehr scharf sein müßten ... Wir können uns nicht recht vorstellen, daß selbst bei einer verhältnismäßig umfangreichen Reklame die Bezeichnung "Rundfunkberater" als Kennzeichen bestimmt er Geschäfte bekanntgeworden ist, so daß man einen Ausstattungsschutz annehmen kann". Aus dieser Fassung ergibt sich eindeutig, daß diese Stelle keinerlei Erhebungen darüber durchgeführt hat, welche Geltung die fragliche Bezeichnung tatsächlich im Verkehr erlangt hat. Diese Stellungnahme kann deshalb für eine Verneinung der Verkehrsanerkennung, die einen rein tatsächlichen Zustand darstellt, nicht herangezogen werden.

31

Das Berufungsgericht entnimmt weiterhin den Auskünften der Handelskammern von Bremen und Düsseldorf, daß im Bereich dieser Handelskammern eine Verkehrsdurchsetzung nicht erwiesen sei, und folgert hieraus den Mangel einer Verkehrsanerkennung für das gesamte Bundesgebiet. Diese Beweiswürdigung läßt rechtsirrtümlich außer acht, daß die Verkehrsanerkennung nicht die Durchsetzung der Bezeichnung als Herkunftshinweis bei der Gesamtheit der in Betracht kommenden Verkehrskreise erfordert. Es genügt vielmehr wenn sich die Meinung, es handele sich um ein Herkunftszeichen, in den Kreisen der Abnehmer so weit verbreitet hat, daß dies als für die Verkehrsauffassung beachtlich berücksichtigt werden muß (RGZ 167, 171 [176] - Alpenmilch -). Die Frage aber, ob die Bezeichnung "Ihr Funkberater" bei einem nicht unerheblichen Teil der Abnehmerschaft von Rundfunkgeräten innerhalb der Bundesrepublik als Herkunftshinweis auf die Mitglieder der Schutzgemeinschaft aufgefaßt wird, läßt sich nicht abschließend nach einer in einzelnen Bezirken dieses Wirtschaftsraumes vorherrschenden Auffassung beurteilen. Selbst wenn in einzelnen Bezirken die Bedeutung als Herkunftshinweis gegenüber der Bewertung als Beschaffenheitsangabe zurücktreten sollte, würde dies der Annahme einer Durchsetzung der streitigen Wortzusammenstellung als Herkunftshinweis im Gesamtgebiet der Bundesrepublik nicht entgegenstehen, wenn in anderen Bezirken die Bezeichnung überwiegend als Herkunftsmerkmal gewertet wird (RGZ 167, 171 [178]).

32

Abgesehen hiervon bilden die Auskünfte der Handelskammer Bremen auch deshalb keine ausreichende Grundlage, die Verkehrsdurchsetzung im Bereich der Bundesrepublik zu verneinen, weil sie sich allein auf die Angaben zweier beeidigter Sachverständiger der Radiobranche stützen und nicht ersichtlich ist, ob diese Angaben auf den Eindruck der letztverbraucher, auf den es hier allein ankommt, abstellen und nicht etwa nur die in diesem Zusammenhang unbeachtliche Meinung der Mitbewerber der Klägerin wiedergeben (RGZ 155, 108 [126]). Aus der Auskunft der Handelskammer Bremen vom 21. September 1953 ist weiterhin zu entnehmen, daß Ermittlungen über die tatsächlich innerhalb beteiligter Verkehrskreise herrschende Auffassung nicht angestellt worden sind und allein aus der angeblichen Gebräuchlichkeit der fraglichen Bezeichnung im einschlägigen Fachhandel gefolgert wird, eine Verkehrsgeltung im Sinne eines Herkunftshinweises könne für diese Bezeichnung nicht in Betracht kommen. Hierbei wird jedoch verkannt, daß auch ein gemeingebräuchlicher Ausdruck sich als Herkunftshinweis durchsetzen kann (RGZ 167, 171 [176]; RG MuW 1933, 182). Auch steht der Ausgangspunkt dieser Stellungnahme im Widerspruch zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin, sie sei mit Erfolg gegen alle ihr bekanntgewordenen Radiohändler vorgegangen, die die Bezeichnung "Ihr Funkberater" oder "Ihr Rundfunk- oder Radioberater" in ihrer Werbung verwendet hätten.

33

Gegenüber der Auskunft der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf vom 3. Juni 1954 besteht gleichfalls das Bedenken, daß aus ihr nicht ersichtlich ist, ob ihr die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, nämlich der Letztverbraucher, zugrunde liegt. Die Bezugnahme auf die Auskunft einer Radioeinzelhandlung deutet auch bei dieser Stellungnahme darauf hin, daß sie nicht auf einer Erforschung der Auffassung der Letztabnehmer von Rundfunkgeräten, sondern auf Meinungsäußerungen von Mitbewerbern der Klägerin beruht.

34

Zu Recht beanstandet die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt der Klägerin, eine Auskunft des Werbefachverbandes B. über die von ihr behauptete Verkehrsanerkennung beizuziehen, nicht ablehnen dürfen. Es war verfahrensrechtlich unzulässig und auch sachlich unbegründet, diesen ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises mit der Begründung abzulehnen, diese Beweiserhebung erübrige sich mit Rücksicht auf das von der Beklagten eingereichte, vom zweiten Vorsitzenden des Werbefachverbandes unterzeichnete Schreiben vom 16. Juli 1953. Abgesehen davon, daß dieses Schreiben mehrere Monate vor dem Beweisantrag der Klägerin abgefaßt worden ist, gibt es ersichtlich auch nur die private Meinung des zweiten Vorsitzenden des Verbandes wieder und vermag deshalb eine gutachtliche Äußerung des Werbeverbandes nicht zu ersetzen. Im übrigen erschöpft sich die fragliche Stellungnahme im wesentlichen in rechtlichen Erörterungen, ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für die Beantwortung der hier allein interessierenden Frage zu bieten, ob beachtliche Kreise der Abnehmerschaft von Rundfunkgeräten in der Bezeichnung "Ihr Funkberater" einen Hinweis auf die Mitglieder der Schutzgemeinschaft erblicken.

35

Sollte eine erneute Prüfung dieser Frage unter Einbeziehung der im gesamten Bundesgebiet in Betracht kommenden Abnehmerkreise - etwa durch Befragung eines anerkannten Meinungsforschungsinstituts - eine solche Verkehrsanerkennung ergeben, so könnte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren mit Erfolg auf das Verbandszeichen stützen, da eine Zeichenverletzung auch durch den Gebrauch von Teilen eines eingetragenen Zeichens begangen werden kann, wenn es sich um kennzeichnende Bestandteile des ganzen Zeichens handelt (RGZ 155, 108 [115]).

36

III.

Aber auch soweit das Berufungsgericht das Unterlassungabegehren aus eigenem Recht der Klägerin - und zwar sowohl aus §25 WZG als auch aus §16 Abs. 1 UnlWG - für unbegründet erachtet, unterliegen seine Ausführungen rechtlichen Bedenken.

37

1)

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Klägerin die Bezeichnung "Ihr Funkberater" als Ausstattung im Sinne des §25 WZG verwendet. Es lehnt aber ein Ausstattungsschutzrecht der Klägerin mit der Begründung ab, daß die Klägerin selbst unterschiedlich die Bezeichnungen "Ihr Rundfunkberater", "Ihr Funkberater", "Ihr Funk- und Fernsehberater", "Ihr Musikberater", "Ihr Fernsehberater" gebraucht und damit das Aufkommen einer Verkehrsgeltung verhindert habe. Außerdem würde eine Monopolisierung aller mit dem Wort "Berater" zusammenhängenden Bezeichnungen im Radiohandel, worauf das Klagbegehren hinausliefe, den Wettbewerb in unzulässiger Weise einschränken.

38

Beide Erwägungen vermögen die Versagung eines Ausstattungsschutzes nicht zu rechtfertigen. Die Verkehrsgeltung, die der Ausstattungsschutz voraussetzt, ist ein rein tatsächlicher Besitzstand. Eine wechselnde Gestaltung der Ausstattung kann zwar den Erwerb eines Ausstattungsbesitzes erschweren, sie schließt ihn aber keineswegs aus. Da es im Ausstattungsrecht allein auf die Verkehrsgeltung ankommt, die einen tatsächlichen Zustand darstellt, kann, wenn diese Verkehrsanerkennung erreicht ist, der Rechtsschutz auch nicht mit der Begründung versagt werden, es stände ihm ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen (RGZ 172, 127 [131] - Fettchemie -; RG GRUR 1933, 243 ff - Funkdienst -).

39

Werden die Waren, für die Ausstattungsschutz begehrt wird, nur in einem räumlich begrenzten Bezirk abgesetzt, wie dies für die von der Klägerin vertriebenen Rundfunkgeräte zutrifft, so besteht die Möglichkeit eines örtlich begrenzten Ausstattungsschutzes, auf den sich die Klägerin für den Wirtschaftsraum von B. beruft (RGZ 172, 49; RG GRUR 1942, 217; für die besondere Bezeichnung im Sinne von §16 Abs. 1 UnlWG vgl. auch BGHZ 11, 214[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [219] - Kaufstätten für Alle -). Ein eigenes auf B. begrenztes Ausstattungsrecht der Klägerin könnte sogar dann in Frage kommen, wenn die Bezeichnung "Ihr Funkberater" in der Bundesrepublik eine Verkehrsgeltung im Sinne eines Hinweises auf die Mitglieder der Schutzgemeinschaft, also auf eine Gruppe bestimmter, untereinander durch eine gemeinsame Zeichenführung verbundener Betriebe, erlangt haben sollte (vgl. BGHZ 16, 82 [91 ff] - Wickelsterne -). Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin bei ihrem etwaigen Ausscheiden aus der Schutzgemeinschaft diese Bezeichnung nicht mehr führen dürfte und das Benutzungsrecht an dem Verbandszeichen im B. Bezirk einem neuen Mitglied der Schutzgemeinschaft eingeräumt werden könnte. Ein solcher Wechsel in der Mitgliedschaft und damit im Benutzungsrecht hätte vielmehr nur zur Folge, daß die Klägerin aus ihrem Ausstattungsbesitz keine Verbotsrechte dem neuen Verbandsmitglied gegenüber herleiten könnte und infolge der Aufgabe der fraglichen Kennzeichnung den Ausstattungsschutz bald verlieren würde.

40

Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichts aber, die Bezeichnung "Ihr Funkberater" werde in B. innerhalb beteiligter Verkehrskreise nicht als Hinweis auf die Klägerin verstanden, unterliegt den gleichen rechtlichen Bedenken, die bereits bei Erörterung der Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung in seiner Eigenschaft als Wortbestandteil des Verbandszeichens dargelegt wurden; denn auch diese Feststellung wird allein auf die Auskünfte der Handelskammer Bremen und das Schreiben des 2. Vorsitzenden des Werbefachverbandes Bremen gestützt.

41

2)

Das gleiche gilt für die Begründung, mit der das angefochtene Urteil der Klägerin den Schutz aus §16 Abs. 1 UnlWG versagt. Das Berufungsgericht geht an sich zu Recht davon aus, daß die Klägerin die Bezeichnung "Ihr Funkberater" auch als besondere Geschäftsbezeichnung herausgestellt habe. Es meint aber, ein Schutz aus §16 Abs. 1 UnlWG könne für diese nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung nicht beansprucht werden, weil es an dem Nachweis der Verkehrsgeltung fehle. Da das Berufungsgericht insoweit, wie dargelegt, den Beweisantrag der Klägerin auf Beiziehung einer Auskunft des Werbefachverbandes Bremen zu Unrecht übergangen hat und die Stellungnahmen der Handelskammern von Bremen und Düsseldorf keine ausreichende Grundlage bieten, die Verkehrsgeltung zu beurteilen, vermag diese Begründung die Klagabweisving nicht zu rechtfertigen.

42

IV.

1)

Sollte die Klägerin bei der erneuten Erörterung des Streitfalles unter den aufgezeigten Gesichtspunkten weder eine Verkehrsdurchsetzung des Wortbestandteils des Verbandszeichens als Herkunftshinweis auf die Mitglieder des Verbandes noch einen eigenen Ausstattungsbesitz nachweisen können, so würde die Abweisung der Klage auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnen, als das Berufungsgericht für die Bezeichnung "Ihr Fernsehberater" einen Schutz aus dem Gesichtspunkt der Ausstattungsanwartschaft verneint und auch eine sittenwidrige Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses nicht als erwiesen angesehen hat. Dagegen könnte das Klagbegehren auch aus §1 UnlWG gerechtfertigt sein, wenn eine Beweisaufnahme ergeben sollte, daß die Bezeichnung "Ihr Funkberater" innerhalb eines beträchtlichen Teils der hier maßgebenden Verkehrskreise als Herkunftshinweis auf die Klägerin oder die Mitglieder der Schutzgemeinschaft gilt. Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil sich dann die Ansprüche aus §1 UnlWG mit den Ansprüchen aus dem Warenzeichenrecht decken würden, wobei im Fall einer Verkehrsgeltung von "Ihr Funkberater" der Angriff gegen die Bezeichnung "Ihr Fernsehberater" auch unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu prüfen wäre.

43

2)

Der Sachvortrag der Beklagten, sie habe sich in ihrer Werbung der Bezeichnungen "Ihr Funkberater" und "Ihr Fernsehberater" bereits vor der Klägerin bedient, könnte für die Entscheidung des Rechtsstreits nur bedeutsam werden, wenn die Beklagte insoweit einen eigenen schutzwürdigen Besitzstand an diesen an sich farblosen, nicht schutzfähigen Bezeichnungen darzutun vermöchte. Allein aus ihrer Behauptung der Vorbenutzung kann noch nicht entnommen werden, daß die beanstandeten Bezeichnungen einen für die wettbewerbliche Stellung der Beklagten beachtlichen Verkehrswert besäßen. Einer solchen Annahme steht vielmehr die eigene Einlassung der Beklagten entgegen, wonach es sich bei den angegriffenen Bezeichnungen um für den gesamten Radiofachhandel unentbehrliche Tätigkeitsbezeichnungen ohne Kennzeichnungskraft handeln soll (HGZ 167, 171 [181]).

44

V.

Sollte ein zeichenrechtlicher oder wettbewerblicher Schutz der Bezeichnung "Ihr Funkberater" in Betracht kommen, so wird das Berufungsgericht weiterhin zu prüfen haben, in welchem Umfang dem Unterlassungsbegehren der Klägerin stattzugeben ist. Der Hauptantrag der Klägerin, der darauf abzielt, der Beklagten schlechthin zu untersagen, sich der beanstandeten Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr zu bedienen, geht zu weit, weil die Beklagte an einer lediglich beschreibenden Verwendung der fraglichen Tätigkeitsbezeichnungen auch durch Schutzrechte der Klägerin oder der Schutzgemeinschaft nicht gehindert werden kann. Denn auch die auf Verkehrsanerkennung beruhende Unterscheidungsfähigkeit eines allgemeinen Gattungsbegriffs verleiht dem Berechtigten nicht die Befugnis, einem Gebrauch des Wortes in seiner sprachüblichen, beschreibenden Bedeutung entgegenzutreten (RGZ 172, 129 [133]). Ob die Klägerin der Beklagten allerdings nur die schlagwortartige Benutzung der fraglichen Bezeichnungen untersagen kann, wie es der Hilfsantrag der Klägerin vorsieht, oder auch anderen Benutzungsarten, die im Verkehr als Herkunftshinweis aufgefaßt werden könnten, entgegentreten kann, wird von der Stärke der etwa zugunsten der Klägerin streitenden Verkehrsgeltung abhängen, da die durch einzelne Benutzungshandlungen etwa hervorgerufene Verwechslungsgefahr durch das Ausmaß einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung beeinflußt wird.

45

Das Berufungsurteil konnte nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache war vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Wilde Bock Krüger-Nieland Bundesrichter Dr. Birnbach und Dr. Christoph sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde