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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1956, Az.: I ZR 105/54
„Spiegel“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1956
Aktenzeichen
I ZR 105/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14329
Entscheidungsname
Spiegel
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 05.05.1954

Fundstellen

  • BGHZ 21, 85 - 98
  • DB 1956, 795-796 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1559 (Volltext mit amtl. LS) "Verwechslungsgefahr"

Amtlicher Leitsatz

Stehen sich zwei nach §16 Abs. 1 UnlWG geschützte Kennzeichnungen (hier: Druckschriftentitel) gegenüber, so muß die für den Unterlassungsanspruch des Inhabers der prioritätsälteren Kennzeichnung erforderliche Verwechslungsgefahr schon in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem der Schutz dieser Bestimmung für die prioritätsjüngere Kennzeichnung begründet worden ist (hier: Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des jüngeren Titels).

In dem Rechtsstreit

...

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Mai 1954 aufgehoben.

  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin gibt eine politisch-satirische Wochenschrift unter dem Titel "Der Spiegel" heraus, die sie im Gebiet der Bundesrepublik vertreibt. Herausgabe und Vertrieb des Blattes sind Ende 1946 oder Anfang 1947 angelaufen. Am 3. Juli 1951 hat, sie den Titel beim Deutschen Patentamt als Warenzeichen zur Eintragung in die Warenzeichenrolle angemeldet; die Eintragung ist am 23. Dezember 1952 erfolgt.

2

Der Beklagte gibt seit dem Jahre 1948 als Unterausgabe der West-Berliner Tageszeitung "Telegraf" eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift "Telegraf Wochen-Spiegel" heraus. Die in West-Berlin hergestellte Zeitschrift bezeichnet sich als Nachrichtenbrücke zwischen Ost und West und ist in erster Linie für den Vertrieb in der sowjetischen Besatzungszone bestimmt. Sie erscheint in zwei Ausgaben, einer größeren im Zeitungs- und einer kleineren im Handzettelformat. Der Beklagte hat den Teiltitel "Wochen-Spiegel" am 23. Januar 1951 beim Deutschen Patentamt zur Eintragung in die Warenzeichenrolle angemeldet; die Eintragung ist am 23. Dezember 1952, also am gleichen Tage wie die Eintragung des Titels der Klägerin, erfolgt.

3

Vereinzelt gelangt das Blatt des Beklagten mit seiner großen Ausgabe auch im Bundesgebiet und in West-Berlin zum Verkauf. Die Klägerin hat - wie sie behauptet, sobald sie davon erfahren hatte - den Beklagten aufgefordert, die Führung des Teiltitels "Wochen-Spiegel" wegen der Gefahr von Verwechslungen mit dem Titel "Der Spiegel" zu unterlassen. Der Beklagte hat dies abgelehnt. Die Klägerin hat beantragt: den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1)

    es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Bezeichnung "Wochenspiegel" warenzeichenmäßig zu gebrauchen, insbesondere unter der Bezeichnung "Wochenspiegel" eine Zeitschrift feilzuhalten, anzubieten und in Verkehr zu bringen,

  2. 2)

    auf sämtlichen dem Geschäftsverkehr der Beklagten dienenden Gegenständen, insbesondere Drucksachen, Geschäftsbriefen, Packungen, Umhüllungen oder dergleichen die Marke "Wochenspiegel" zu entfernen oder dauernd unkenntlich zu machen, oder soweit dieses nicht möglich ist, diese Gegenstände sowie die vorhandenen Druckstöcke, Klischess usw. zu vernichten,

  3. 3)

    die Warenzeichenanmeldung Sch 1957 28 Wz. Wortzeichen "Wochenspiegel" zurückzuziehen,

  4. 4)

    Auskunft darüber zu erteilen, seit welchem Zeitpunkt und in welchem Umfange und für welche Waren der Beklagte das beanstandete Zeichen verwendet hat unter Angabe der Auflagenzahl, Lieferdaten, Mengen, Abnehmer und Lieferpreis.

    Ferner hat sie beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den gesamten entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

    Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

4

Er hat bezweifelt, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben sei. Auch hat er die Schutzfähigkeit des Titels "Der Spiegel" als einer Gattungsbezeichnung, die Priorität des Titelrechts der Klägerin und schließlich die von der Klägerin behauptete Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanträgen zu Ziff 1 und 2 stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen:

  1. 1)

    nach Maßgabe der Ziff 1 des Klageantrages mit der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik und West-Berlin,

  2. 2)

    nach Maßgabe der Ziff 2 des Klageantrages mit dem Zusatz: "soweit diese Gegenstände zum Vertrieb im Gebiet der Bundesrepublik oder West-Berlin bestimmt sind oder dorthin in Verkehr gebracht werden".

7

Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Rechtsschutzinteresse für die Klage gegeben sei. Steht der Klägerin auf Grund des Titels "Der Spiegel" gegenüber dem Beklagten in Ansehung des Teiltitels "Wochen-Spiegel" ein Verbietungsrecht zu, so hat sie auch dann ein berechtigtes Interesse daran, ihr Recht im Klagewege geltend zu machen, wenn der Beklagte bisher nur vereinzelt in das Recht eingegriffen hat. Überdies darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei der gegebenen Sachlage, zumal der Beklagte die Eintragung des streitigen Titels als Warenzeichen in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts erwirkt hat, für die Zukunft durchaus mit der Möglichkeit einer umfassenderen Verbreitung des Blattes des Beklagten im Bundesgebiet und West-Berlin und damit einer stärkeren wettbewerblichen Berührung der Parteien in diesem Gebiet gerechnet werden kann (vgl. BGHZ 8, 387 [392] - Fernsprechnummer).

9

II.

Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es annimmt, daß die Klage sich auf die Eintragung des Titels "Der Spiegel" als Warenzeichen, also auf das durch die Eintragung begründete förmliche Zeichenrecht (§§15, 24, 31 WZG), mit Erfolg nicht stützen lasse, weil der Beklagte dem Recht der Klägerin aus der Eintragung ihres Warenzeichens das für ihn durch die Eintragung des Zeichens "Wochen-Spiegel" begründete Zeichenrecht als prioritäts-älteres Recht entgegenhalten kann. Über die Priorität des Rechts aus einem eingetragenen Warenzeichen, entscheidet der Tag der Anmeldung des Zeichens (vgl. §5 Abs. 3, 4 WZG; BGH GRUR 1954, 123 [126] - Auto-Fox mit Nachweisungen). Im vorliegenden Falle ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Warenzeichen des Beklagten früher als das der Klägerin angemeldet worden. Es genießt somit zeichenrechtlich den Vorrang. Daß die beiden Zeichen an einem und demselben Tage eingetragen worden sind, ist dabei entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ohne Belang. Das Zeichen des Beklagten wäre infolge der früheren Anmeldung auch dann das prioritätsältere, wenn es später als das Zeichen der Klägerin eingetragen worden wäre.

10

III.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es für die Entscheidung darauf ankomme, ob die Klägerin sich gegenüber der zeichenrechtlichen Priorität des Beklagten auf ein sachliches, prioritätsälteres Recht berufen könne. Seiner Auffassung, daß sich als solches Recht in erster Linie der Ausstattungsschutz anbiete, der der Klägerin an dem Titel "Der Spiegel" zustehe, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Der Titel einer Zeitschrift wird als besondere Bezeichnung einer Druckschrift in §16 Abs. 1 UnlWG ausdrücklich gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt. Als Rechtsgrundlage für die gegenwärtige Klage, mit der die Klägerin Schutz gegen die Verwendung der nach ihrer Auffassung mit dem Titel der von ihr herausgegebenen Zeitschrift verwechslungsfähigen Bezeichnung "Wochen-Spiegel" begehrt, kommt daher in erster Linie diese Bestimmung in Betracht.

11

Das Berufungsgericht ist allerdings der Meinung, §16 Abs. 1 UnlWG könne im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf die Vorschrift des Abs. 3 S. 2 keine Anwendung finden; es hat anscheinend aus diesem Grunde davon abgesehen, den Sachverhalt in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der in Rede stehenden Bestimmung zu prüfen. Diese Meinung geht jedoch fehl. Die Vorschrift des §16 Abs. 3 S. 2 UnlWG, wonach "diese Vorschriften" auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen keine Anwendung finden, ist allerdings nach herrschender und zutreffender Auffassung auch auf die beiden ersten Absätze des §16 zu beziehen, da ihre Stellung innerhalb des 3. Absatzes auf einem Redaktionsversehen beruht (vgl. Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., Kap 67 Anm. 11). Sie besagt jedoch nur, daß Warenzeichen und Ausstattungen in ihrer Eigenschaft als Warenkennzeichnungen nicht ohne weiteres den Schutz des §16 UnlWG genießen. Dagegen hindert sie nicht, auch Warenzeichen und Ausstattungen diesen Schutz zuteil werden zu lassen, wenn diese nicht nur der Warenkennzeichnung dienen, sondern zugleich besondere Bezeichnungen eines Unternehmens oder einer Druckschrift (§16 Abs. 1) darstellen oder sich als geschäftliche Kennzeichnungsmittel im Sinne der §16 Abs. 3 UnlWG im Verkehr durchgesetzt haben (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. Anm. 117, 118 zu §16 UnlWG). Noch weniger hat sie zur Folge, daß Bezeichnungen oder Kennzeichnungsmittel, die durch §16 UnlWG geschützt sind, dieses Schutzes verlustig gehen, wenn sie nachträglich auch als Warenzeichen eingetragen werden oder Ausstattungsschutz im Sinne des §25 WZG erlangen. Im vorliegenden Falle stehen daher die Eintragung des Zeitschriftentitels der Klägerin in die Warenzeichenrolle und der Erwerb des Ausstattungsschutzes für diesen Titel der Anwendung des §16 Abs. 1 UnlWG nicht entgegen.

12

IV.

Die hiernach gebotene Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des §16 Abs. 1 UnlWG ergibt bei Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts folgendes:

13

Der Titelschutz des §16 Abs. 1 UnlWG beginnt ebenso wie der Schutz des Namens oder der Firma mit der Ingebrauchnahme des Titels, (vgl. BGHZ 10, 196 [203] - Dun-Europa). Danach hat das aus dieser Bestimmung hergeleitete Schutzrecht der Klägerin den Vorrang vor dem Titel- und dem Zeichenrecht des Beklagten. Denn die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Titel "Der Spiegel" schon Ende 1946 oder Anfang 1947, der Beklagte dagegen den Titel "Wochen-Spiegel" erst zu einem späteren Zeitpunkt in Gebrauch genommen, und das gleichlautende Warenzeichen des Beklagten ist, wie bemerkt, erst am 23. Januar 1951 angemeldet worden.

14

Voraussetzung dafür, daß der Schutz des §16 Abs. 1 UnlWG bereits mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme entsteht, ist allerdings, daß der Titel von Natur aus unterscheidungskräftig und daher geeignet ist, schon von diesem Zeitpunkt ab Namensfunktion auszuüben. Für Bezeichnungen, denen, wie insbesondere Gattungsbezeichnungen, eine solche natürliche Unterscheidungskraft mangelt, tritt der Schutz erst dann ein, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt haben, daß die beteiligten Verkehrskreise sie als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens ansehen (BGHZ 11, 214 [217] - KfA; 4, 167 [169] - DUZ). Der Titel "Der Spiegel" ist jedoch, wie auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angenommen hat, als besondere Bezeichnung einer Druckschrift von Natur aus unterscheidungskräftig. Wenn das Berufungsgericht allerdings meint, die Unterscheidungskraft stehe schon damit fest, daß der Titel als Warenzeichen eingetragen worden sei, so läßt es rechtsirrig außer acht, daß die in der Eintragung eines Warenzeichens liegende Feststellung seiner Unterscheidungskraft die ordentlichen Gerichte nur insoweit bindet, als Rechte aus der Eintragung geltend gemacht werden, und daher für die Frage, ob einer Bezeichnung die zur Entstehung eines außerzeichenrechtlichen Schutzes erforderliche Unterscheidungskraft zukommt, die Eintragung in die Warenzeichenrolle nicht präjudiziell ist. Das Berufungsgericht hat indessen die Frage nach der Unterscheidungskraft des Titels der Klägerin auch selbständig geprüft und sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 101, 108 [109] bejaht. Dem ist beizutreten. Die Meinung des Beklagten, der Ausdruck "Der Spiegel" werde in seiner Verwendung als Titel einer Druckschrift nur im Sinne einer Gattungsbezeichnung benutzt, trifft nicht zu. Gattungsbezeichnung ist dieser Ausdruck nur dann, wenn er für körperliche Gegenstände verwendet wird, die die Eigenschaft eines Spiegels haben. Wird er als Titel einer Druckschrift verwendet, so liegt darin die Übertragung seiner ursprünglichen Sinnbedeutung auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand, also eine lediglich bildliche Ausdrucksweise, die besagen soll, daß die so bezeichnete Druckschrift die Tagesereignisse wie ein Spiegel wiedergeben soll. Der Ausdruck wird daher hier nicht als Gattungsbezeichnung verwendet (vgl. RG GRUR 1912, 158 - Jungborn; RGZ 101, 108 [109] - Echo; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube; vgl. auch das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 15.6.56 - I ZR 71/54 - Hausbücherei). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er in dieser übertragenen Bedeutung bereits früher vielfach als Titel von Druckschriften Verwendung gefunden hat. Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn diese Verwendung dazu geführt hätte, bei den beteiligten Verkehrskreisen die Vorstellung, daß es sich nur um eine bildliche Ausdrucksweise handele, zum Verschwinden zu bringen, und der Verkehr nunmehr den Ausdruck schlechthin mit dem Begriff einer bestimmten Art von Druckschriften identifizierten würde (vgl. die vorangeführten Entscheidungen). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Frage nach dem Grade der Unterscheidungskraft spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch eine Bezeichnung von geringer Unterscheidungskraft erlangt, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind, den Schutz des §16 Abs. 1 UnlWG vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ab. Der geringe Grad der Unterscheidungskraft berührt nur den Schutzbereich der Bezeichnung.

15

V.

Hat hiernach die Klägerin für den Titel "Der Spiegel" mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme den Schutz des §16 Abs. 1 UnlWG erworben, so bedeutet dies, daß sie sich des Titels dem Beklagten gegenüber im Sinne dieser Bestimmung "befugterweise" bedient. Für die Entscheidung kommt es daher darauf an, ob die Benutzung des Titels "Wochen-Spiegel" durch den Beklagten geeignet ist, Verwechslungen mit dem Titel der Klägerin herbeizuführen. Das Berufungsgericht hat die Frage nach der Verwechslungsgefahr der beiden Titel nur unter dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes erörtert. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist aber, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft), für alle gewerblichen Kennzeichnungsmittel der gleiche. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr verneint, bleiben daher trotz der Änderung des rechtlichen Ausgangspunktes von Bedeutung.

16

1)

Im einzelnen hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt:

17

Zu beachten sei zunächst, daß der vollständige Titel des Blattes des Beklagten sich aus den Worten "Telegraf-Wochenspiegel" zusammensetze und überdies der Bestandteil "Telegraf" im Laufe der Zeit jedenfalls bei der großen Ausgabe druckmäßig immer stärker hervorgehoben worden sei. Der optische Eindruck der beiden Zeitschriften könne schwerlich zu Verwechslungen führen, da sie sich ihrer ganzen Aufmachung nach stark voneinander unterschieden. Die Titelseite der Zeitschrift der Klägerin sei der einer illustrierten Zeitschrift angenähert; das Blatt des Beklagten unterscheide sich dagegen in der Titelseite und hinsichtlich des Formats in nichts von einer Tageszeitung. Der Titelaufdruck "Der Spiegel" trete bei der Zeitschrift der Klägerin stark zurück; bei der Zeitschrift des Beklagten sei der Titelbestandteil "Telegraf" jedenfalls in seiner neuerlichen Ausgestaltung nicht zu übersehen. Auch in akustischer Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Hier sei schon fraglich, ob zum Vergleich überhaupt der Teiltitel "Wochen-Spiegel" herangezogen werden dürfe, da sich dieser Teiltitel kaum als abgekürzte Kennzeichnung des - im Bundesgebiet und in West-Berlin nur in geringem Umfange vertriebenen, in der sowjetischen Besatzungszone im Handel nicht erhältlichen - Blattes des Beklagten herausgebildet haben könne. Jedenfalls aber unterscheide er sich klanglich hinreichend von dem Titel der Klägerin, da der Ton auf dem ersten Wortbestandteil liege und der Umstand, daß auch die Zeitschrift der Klägerin wöchentlich erscheine, nur deren ständigen Lesern bekannt sei und daher außer Betracht bleiben müsse. Sonach bleibe nur die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr auf Grund inhaltlich-gedanklicher Kongruenz des in beiden Titeln verwendeten Wortes "Spiegel". Hier gehe der Streit im wesentlichen darum, ob der Titel "Der Spiegel" ein sogen. starkes Zeichen geworden sei und die Klägerin deshalb jeglichen wettbewerblichen Gebrauch des Wortes "Spiegel" durch andere unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr verbieten könne. Das sei indes zu verneinen. Dem Wort "Spiegel" komme mit Rücksicht auf seine für Vergangenheit und Gegenwart zu beobachtende vielfache Verwendung als Bezeichnung von Druckschriften in dieser Verwendung von Natur aus nur geringe Kennzeichnungskraft zu. Auch der Titel der Klägerin habe jedenfalls noch zu der Zeit, zu der die Zeitschrift des Beklagten in Erscheinung getreten sei (1948), keine stärkere Kennzeichnungskraft besessen. Wenn die Klägerin daher heute einen weiten Schutzbereich für ihren Titel in Anspruch nehme, so müsse sie besonders strengen Anforderungen genügen. Diese Anforderungen erfülle sie bislang nicht. Der Titel "Der Spiegel" habe sich zwar unstreitig im Verkehr als Kennzeichen der Zeitschrift der Klägerin durchgesetzt. Aber erst eine überragende Bedeutung des Titels im Verkehr, ein schlagwortartiges Bekannt- und Beliebtsein in weitesten Kreisen der Bevölkerung könnte die Klägerin berechtigen, das Wort "Spiegel" nicht nur im Zeitschriftenwesen, sondern darüber hinaus im gesamten Bereich der gewerblichen Wirtschaft für sich zu monopolisieren. Eine solche überragende Bedeutung habe der Titel der Klägerin noch nicht erlangt. Sei somit aber die Bezeichnung "Spiegel" nur ein sogen. schwaches Zeichen geblieben, so werde die Verwechslungsgefahr schon durch verhältnismäßig schlichte Abweichungen ausgeschlossen, wie sie der angegriffene Teiltitel "Wochen-Spiegel" aufweise. Das müsse selbst dann gelten, wenn man als Zwischenstufe zwischen starken und schwachen Zeichen noch solche mit "gewöhnlicher" Kennzeichnungskraft anerkenne und für den vorliegenden Fall annehmen wolle, daß die erreichte Verkehrsgeltung des Titels der Klägerin diesen auf die Stufe eines "gewöhnlichen Kennzeichens" erhoben habe.

18

2)

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.

19

a)

Soweit zwar das Berufungsgericht von der Annahme aus, dem Titel der Klägerin komme lediglich schwache oder allenfalls normale Kennzeichnungskraft zu, die Verwechslungsgefahr mit dem angegriffenen Titel "Wochen-Spiegel" verneint hat, lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsirrtum erkennen.

20

Das Berufungsgericht bemerkt mit Recht, daß der im vorliegenden Falle gegebene Sachverhalt sich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 101, 108 zugrunde gelegen hat, wesentlich unterscheide. Dort standen sich die Bezeichnungen "Echo" und "Weltecho" gegenüber. Der Titel "Echo" wies begrifflich keine territoriale Beschränkung auf. Der Titel "Welt-Echo" brachte daher nicht mehr und nichts anderes zum Ausdruck, als schon in dem Titel "Echo" enthalten war. Der Sinn beider Bezeichnungen war mithin durchaus derselbe. Für die im vorliegenden Falle zu vergleichenden Titel läßt sich eine derartige Übereinstimmung der Sinnbedeutung nicht feststellen. Der Titel "Wochen-Spiegel" deutet infolge seines auf die Woche als Zeitabschnitt weisenden Bestandteils auf eine andere Art der Berichterstattung hin als der allgemein gehaltene Titel "Der Spiegel". Von einer Zeitschrift mit dem Titel "Wochen-Spiegel" wird der Durchschnittsleser im allgemeinen eine Wiedergabe der Ereignisse der Woche in der Art erwarten, in der eine Tageszeitung die Ereignisse des Tages wiedergibt, während der Titel "Der Spiegel" eine derartige Erwartung nicht erwecken wird, wie denn auch tatsächlich die Zeitschrift der Klägerin sich inhaltlich klar von jener Art der Berichterstattung abhebt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Begriff "Wochen-Spiegel" bringe gegenüber dem Begriff "Spiegel" eine fachliche Spezifizierung, enthält daher einen berechtigten Kern. Wenn das Berufungsgericht daraus herleitet, daß der Sinngehalt der beiden Titel bei der Annahme schwacher oder normaler Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin keine Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne begründe, so kann dem unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

21

Das gleich muß - unter derselben Voraussetzung - für die Auffassung gelten, daß keine Verwechslungsgefahr dem Bilde und dem Klange nach bestehe. Soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr dem Bilde nach auf die Gesamtaufmachung der beiden Zeitschriften und insbesondere deren Titelseiten abstellt, beachtet es allerdings nicht, daß nach seinen Feststellungen die Klägerin auch für den bloßen Titel "Der Spiegel" Verkehrsgeltung und damit Ausstattungsschutz erworben hat. Auch unter dem Gesichtspunkt des Ausstattungsschutzes hätten daher hier ebenso wie bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit dem Klange und dem Sinne nach nur die bloßen Titel miteinander verglichen werden dürfen. Im Ergebnis ist die Auffassung des Berufungsgerichts gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Kommt dem Titel der Klägerin nur schwache oder allenfalls normale Kennzeichnungskraft zu, so können die Unterschiede der beiden sich gegenüberstehenden Titel ohne Rechtsirrtum als ausreichend angesehen werden, um die Verwechslungsgefahr dem Bilde und dem Klange nach auszuschalten. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang nur, daß die Bedenken des Berufungsgerichts, ob es - bei der Prüfung der Frage nach der Verwechslungsgefahr dem Klange nach - statthaft sei, die angegriffene Bezeichnung für sich allein zum Vergleich heranzuziehen, unbegründet sind. Bei der angegriffenen Bezeichnung handelt es sich zwar nur um einen Bestandteil des Gesamttitels der Zeitschrift des Beklagten, der außer dieser Bezeichnung noch das Wort "Telegraf" enthält. Die Feststellung, das Wort "Telegraf" könne innerhalb des Gesamttitels nicht übersehen werden, schließt es indessen keineswegs aus, den Vergleich allein auf den Bestandteil "Wochen-Spiegel" abzustellen. Denn dieser Bestandteil ist drucktechnisch sowohl farblich wie auch hinsichtlich seiner Stellung von dem Wort "Telegraf" deutlich abgehoben, so daß er innerhalb des Gesamttitels selbständig in Erscheinung tritt und sogar blickfangartig wirkt. Damit ist er aber trotz seiner Eigenschaft als bloßer Bestandteil eines umfassenderen Gesamttitels an sich geeignet, die Verwechslungsgefahr mit dem Titel der Klägerin zu begründen (vgl. BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox). Ob sich, wie das Berufungsgericht annehmen möchte, im Verkehr noch nicht der Brauch herausgebildet hat, die Zeitschrift des Beklagten lediglich mit dem Bestandteil "Wochen-Spiegel" zu bezeichnen, ist demgegenüber belanglos. Es genügt, wenn mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, daß sich ein solcher Brauch in Zukunft herausbilden wird. Daß aber diese Möglichkeit besteht, ist nach Lage der Sache nicht zu bezweifeln.

22

b)

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Auf die Frage, ob der Titel der Klägerin eine so überragende Verkehrsgeltung erlangt habe, daß die Klägerin berechtigt sei, unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Verwässerungsgefahr jeglichen wettbewerblichen Gebrauch des Wortes Spiegel zu verbieten, ob sie also dieses Wort nicht nur für das Zeitschriftenwesen, sondern darüber hinaus "im gesamten Bereich der gewerblichen Wirtschaft" für sich monopolisieren könne, kann es im vorliegenden Falle nicht ankommen, da die Klage sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, lediglich gegen die Verwendung des Wortes "Spiegel" als Bestandteil des Titels einer Druckschrift, also gegen dessen Verwendung auf dem gleichen Warengebiet richtet. Rechtsirrig ist es zudem, wenn das Berufungsgericht im Anschluß an die Prüfung und Verneinung dieser Frage für seine weiteren Ausführungen ohne weiteres davon ausgehen zu müssen glaubt, der Titel sei deshalb ein sogen. schwaches Zeichen geblieben oder habe allenfalls "gewöhnliche" Kennzeichnungskraft erlangt. Diese Auffassung beruht ersichtlich auf einer Verkennung des Begriffs der Kennzeichnung von überragender Verkehrsgeltung, den das Berufungsgericht rechtsirrig dem Begriff des "starken" Zeichens gleichsetzt. Allgemein ist zu unterscheiden zwischen Kennzeichnungen von normaler und solchen von minderer oder stärkerer Kennzeichnungskraft. Nach diesen Kriterien ist die große Masse der gewerblichen Kennzeichnungen einzuteilen. Kennzeichnungen von überragender Verkehrsgeltung stehen außerhalb dieser Einteilung. Sie nehmen gegenüber allen übrigen eine Sonderstellung ein, die insbesondere eben darin zum Ausdruck gelangt, daß ihnen auch außerhalb des Bereichs der Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr Rechtsschutz gegen die Verwendung von Kennzeichnungen gewährt wird, die, ohne eine Verwechslungsgefahr zu begründen, doch geeignet sind, sie in ihrer wettbewerblichen Alleinstellung zu beeinträchtigen (Verwässerungsgefahr; BGHZ 15, 107 [111f] - Koma; 19, 23 [27] - Magirus). Kommt daher einer Kennzeichnung, wie das Berufungsgericht im vorliegenden Falle für den Titel der Klägerin angenommen hat, eine überragende, den Schutz gegen Verwässerungsgefahr rechtfertigende Verkehrsgeltung nicht zu, so folgt daraus noch nicht, daß es sich bei ihr um eine Kennzeichnung von nur minderer oder allenfalls normaler Kennzeichnungskraft handeln müsse. Je nach dem Grade der Verkehrsdurchsetzung kann vielmehr in einem solchen Falle die Kennzeichnungskraft durchaus das normale Maß überschreiten und damit die Zubilligung eines entsprechend weiten Schutzbereichs rechtfertigen.

23

VI.

Die rechtsirrige Auffassung, daß Kennzeichnungen von überragender Verkehrsgeltung den sogen. starken Zeichen gleichzusetzen seien, und die ebenfalls rechtsirrige Annahme, daß infolgedessen als Zwischenstufe zwischen Kennzeichnungen dieser Art und solchen von schwacher Kennzeichnungskraft lediglich Kennzeichnungen mit normaler Kennzeichnungskraft in Betracht kämen, hat das Berufungsgericht dazu geführt, eine sachgerechte Würdigung des Einflusses der Verkehrsdurchsetzung, die der Titel der Klägerin erlangt hat, auf dessen Kennzeichnungskraft zu unterlassen. Das nötigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben.

24

1)

Das Berufungsgericht stellt fest, die Zeitschrift der Klägerin sei weithin bekannt - wie es an anderer Stelle des angefochtenen Urteils heißt: "in der Tat beachtlich verbreitet" - und der Titel "Der Spiegel" habe sich als Kennzeichen der Zeitschrift im Verkehr durchgesetzt. Wenn es auch verneint, daß dem Titel eine überragende Verkehrsgeltung zukomme, die die Klägerin berechtige, das Wort "Spiegel" allgemein für sich zu monopolisieren, so lassen seine Ausführungen in ihrem Zusammenhange doch erkennen, daß es dem Titel der Klägerin einen erheblichen Grad von Verkehrsdurchsetzung zubilligen will; es hält nur die besonders strengen Anforderungen, die es - mit Recht - hinsichtlich der Eigenschaft überragender Verkehrsgeltung stellen zu müssen glaubt, bislang noch nicht für erfüllt.

25

2)

Ein solcher Grad von Verkehrsdurchsetzung legt die Annahme nahe, daß die Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin trotz ihrer ursprünglichen Schwäche nunmehr über das normale Maß - möglicherweise sogar erheblich hinausgeht. Sollte diese Annahme aber zutreffen, so kann trotz der erwähnten bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede der beiden Titel Verwechslungsgefahr - jedenfalls in weiterem Sinne - bestehen. Denn unter dieser Voraussetzung könnte der Verkehr geneigt sein, beim Hören oder Lesen des angegriffenen Titels das Hauptgewicht auf den Wortbestandteil "Spiegel" zu legen und insbesondere den an sich schon nicht sehr erheblichen begrifflichen Unterschied der beiden Titel unbeachtet zu lassen. Ebensowenig ist alsdann die Möglichkeit auszuschließen, daß der Verkehr aus der Verwendung des Wortes "Spiegel" auch in dem Titel des Beklagten auf das Bestehen irgendwie gearteter geschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien schließen könnte. Damit wäre aber zum mindesten Verwechslungsgefahr in weiterem Sinne gegeben.

26

Für die Verurteilung des Beklagten würde es indessen nicht ausreichen, wenn die Verwechslungsgefahr der beiden Titel für den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung zu bejahen wäre. Zu berücksichtigen ist, daß - ebenso wie die Klägerin für ihren Titel - auch der Beklagte für den angegriffenen Titel, und zwar mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme, den Schutz des §16 Abs. 1 UnlWG erlangt hat. Die Verwechslungsgefahr mit dem Titel der Klägerin muß deshalb, wenn die Klage Erfolg haben soll, auch schon zu der Zeit bestanden haben, zu der dieser Schutz begründet worden ist, also im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des angegriffenen Titels durch den Beklagten. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG GRUR 1940, 45/48 - Uralt Lavendel) ist zwar der Grundsatz entwickelt worden, daß von zwei sich im Wettbewerb gegenüberstehenden verwechslungsfähigen Kennzeichnungen die eine der anderen weichen muß, sobald diese sich im Verkehr durchgesetzt und damit Ausstattungeschutz nach §25 WZG erlangt hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch uneingeschränkt nur insoweit, als es sich bei der angegriffenen Kennzeichnung um eine solche handelt, für die kein Sonderschutz begründet worden ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht vielmehr für die angegriffene Kennzeichnung, wie im vorliegenden Falle auf Grund des §16 Abs. 1 UnlWG, ein Sonderschutz, so genießt die im Verkehr durchgesetzte Kennzeichnung nur dann den Vorrang, wenn die Verkehrsdurchsetzung vor dem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem der Sonderschutz für die angegriffene Kennzeichnung begründet worden ist (vgl. BGHZ 19, 23 [27 ff] - Magirus). Das folgt aus dem das gesamte Kennzeichnungsrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatz, wonach ein wettbewerbliches Schutzrecht nur gegenüber einem prioritätsälteren Schutzrecht zurückzutreten braucht. Für die Beurteilung unter ausstattungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es dabei unerheblich, ob auch für die im Verkehr durchgesetzte Kennzeichnung ein prioritätsälterer Sonderschutz besteht. Die Rückbeziehung der durch die Verkehrsdurchsetzung erlangten Rechtsstellung auf die Zeit, in der sich die Kennzeichnung noch nicht im Verkehr durchgesetzt hatte, insbesondere auf den Zeitpunkt der Begründung des Sonderschutzes, ist auch in einem solchen Falle nach dem Prioritätsgrundsatz nicht zulässig (vgl. BGHZ 19, 23 [28] - Magirus; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 15.6.56 - I ZR 71/54 - Hausbücherei). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Verkehrsdurchsetzung des Titels der Klägerin, soweit sie erst in der Zeit nach der Ingebrauchnahme des angegriffenen Titels erfolgt ist, für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin und damit für die Frage der Verwechslungsgefahr zunächst außer Betracht gelassen werden muß. Abzustellen ist in dieser Hinsicht auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des angegriffenen Titels. War in diesem Zeitpunkt noch keine Verwechslungsgefahr gegeben, weil der Titel der Klägerin sich noch nicht oder doch nicht derart durchgesetzt hatte, daß seine Kennzeichnungskraft das normale Maß überschritt, so hat der Beklagte den angegriffenen Titel gegenüber der Klägerin befugterweise in Gebrauch genommen. Das Schutzrecht des §16 Abs. 1 UnlWG ist für ihn in diesem Falle auch der Klägerin gegenüber rechtswirksam begründet worden und wird in seinem Bestande durch eine etwaige nachträgliche Erweiterung der Kennzeichnungskraft und damit des Schutzbereiches des Titels der Klägerin nicht berührt.

27

3)

Für den Zeitpunkt, in dem der Beklagte den angegriffenen Titel in Gebrauch genommen hat, stellt das Berufungsgericht fest, dem Titel der Klägerin sei damals nur die ihm von Natur aus eigene schwache Kennzeichnungskraft zugekommen. Diese Feststellung kann jedoch der Entscheidung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht sich auch hier von seiner nach den Ausführungen unter Ziff V 2b rechtsirrigen Auffassung über die möglichen Gradunterschiede der Kennzeichnungskraft wettbewerblicher Bezeichnungen hat leiten lassen.

28

Das angefochtene Urteil gibt ferner keinen Aufschluß darüber, ob die in Rede stehende Feststellung sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die große Ausgabe der Zeitschrift des Beklagten in Erscheinung getreten ist, oder ob sie den Zeitpunkt betrifft, in dem die kleine Ausgabe erstmals erschienen ist. Für die Entscheidung wird aber möglicherweise zwischen diesen beiden Zeitpunkten unterschieden werden müssen. Sollte nämlich, worüber bislang noch nichts festgestellt worden ist, die kleine Ausgabe nur von Hand zu Hand unentgeltlich verteilt worden sein, ohne daß sie in den Handel gelangt wäre, so kann die Ingebrauchnahme des angegriffenen Titels für diese Ausgabe nicht der Ingebrauchnahme desselben Titels für die - alsdann wirtschaftlich und wettbewerblich völlig anders geartete - große Ausgabe gleichgestellt werden; sie hätte unter dieser Voraussetzung für den Beklagten den Schutz des §16 Abs. 1 UnlWG in Ansehung des Titels auch der großen Ausgabe nicht, begründen können. Soweit die Klage sich auf die große Ausgabe bezieht, muß in diesem Falle daher für die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr auf den - nach dem Vortrage der Klägerin erheblich später liegenden - Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die große Ausgabe erstmals erschienen ist.

29

Der Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens der Zeitschrift des Beklagten ist schließlich in dem angefochtenen Urteil mit der bloßen Angabe des Jahres (1948) nicht genau genug bestimmt worden, um als Grundlage für die in Rede stehende Feststellung dienen zu können. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zeitschrift der Klägerin Ende 1947 eine Auflage von wöchentlich 40.000 Exemplaren und darüber gehabt habe. Nach dem Vortrage der Klägerin belief sich aber die Auflage im Jahre 1948 schon auf durchschnittlich 82.000 Exemplare wöchentlich. Für die Beurteilung des Grades der Verkehrsdurchsetzung des Titels der Klägerin im Zeitpunkt des Erscheinens der Zeitschrift des Beklagten kann es daher durchaus von Bedeutung sein, wann der Beklagte im Laufe des Jahres 1948 mit seiner Zeitschrift hervorgetreten ist.

30

Der erkennende Senat ist unter diesen Umständen nicht in der Lage, selbst in der Sache abschließend zu befinden. Der Rechtsstreit mußte deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

31

VII.

In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht den Sachverhalt in den vorangegebenen Richtungen aufklären müssen. Es wird dabei auch dem Vortrage der Klägerin nachzugehen sein, daß ein wesentlicher Prozentsatz der Auflage ihrer Zeitschrift in Lesezirkelmappen verbreitet worden sei. Dieser Vortrag kann für die Beurteilung des Grades der Verkehrsdurchsetzung des Titels der Klägerin und damit seiner Kennzeichnungskraft erheblich sein, da er, wenn er zutreffen sollte, zu der Auffassung führen könnte, daß "Der Spiegel" im Verkehr in größerem Umfange bekannt geworden sei, als nach den bloßen Auflagenziffern anzunehmen ist.

32

Auf der anderen Seite wird aber auch geprüft werden müssen, welchen Einfluß solche Zeitschriften auf die Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin ausgeübt haben, die in ihrem Titel ebenfalls den Wortbestandteil "Spiegel" enthalten. Die Klägerin hat zwar in Abrede gestellt, daß die Zahl dieser Zeitschriften so erheblich sei, wie der Beklagte angebe, sie hat aber eingeräumt und das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß es eine Reihe von Zeitschriften gibt und gegeben hat, die sich eines derart zusammengesetzten Titels bedienen. Wenn die Klägerin meint, die Kennzeichnungskraft ihres Titels werde dadurch nicht berührt, da es sich bei jenen Zeitschriften - abgesehen von der Berliner Tageszeitung "Tagesspiegel" und der Zeitschrift "Frau im Spiegel" - im wesentlichen um Fachzeitschriften, Kulturblätter von lediglich örtlicher Bedeutung oder um interne Mitteilungsblätter des Pressedienstes handele, sie auch verschiedene Zeitschriften zur Aufgabe des Wortbestandteils "Spiegel" bewogen habe und andere sich dazu bereit erklärt hätten, falls sie im gegenwärtigen Rechtsstreit obsiege, so kann dem nicht ohne weiteres beigetreten werden. Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht von diesem Vortrage ausgegangen wird, erscheint die Annahme nicht ausgeschlossen, daß infolge des vielfachen Vorkommens von Zeitschriften mit Titeln der angeführten Zusammensetzung die Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin eingeschränkt sein konnte: Möglicherweise beruht sie gerade und nur auf dem Umstande, daß dort das Wort "Spiegel" - abgesehen von der Hinzufügung des bestimmten Artikels - in Alleinstellung verwendet wird. Sollte diese Annahme zutreffen, so könnte das für den vorliegenden Fall auch bei starker Verkehrsdurchsetzung des Titels der Klägerin zu einer Verneinung der Verwechslungsgefahr führen. Die Frage, ob und inwieweit die Annahme zutrifft und ob eine etwaige Einschränkung der Kennzeichnungskraft des Titels sich auch gegenüber solchen mit dem Wort "Spiegel" zusammengesetzten Druckschriftentitel auswirkt, die nicht einen eindeutigen Hinweis auf bestimmte fachliche Sondergebiete - wie etwa der Titel "Textil-Spiegel" - enthalten, sondern sich, wie der angegriffene Titel, ihrer Sinnbedeutung nach weniger scharf gegen den allgemeinen Begriff "Spiegel" abgrenzen, ist tatsächlicher Art. Sie kann nur auf Grund eingehender Feststellungen über Zahl und Verbreitung der in Betracht kommenden Zeitschriften entschieden werden. Das Berufungsgericht hat nach dieser Richtung hin bislang keine ausreichenden. Feststellungen getroffen und wird das nachholen müssen. Dabei werden zwar die von der Klägerin angeführten internen Mitteilungsblätter des Pressedienstes außer Betracht zu lassen sein, soweit sie dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sind. Daß aber, wie die Klägerin meint, darüber hinaus auch Fachzeitschriften und Kulturblätter, wenn auch jeweils nur örtlicher Bedeutung, von vornherein ausscheiden müßten, kann keineswegs anerkannt werden. Der von diesen Druckschriften auf die Verkehrsauffassung ausgegangene Einfluß wird vielmehr sorgfältiger Prüfung bedürfen. Auch hier wird die Zahl und die Verbreitung der Druckschriften eine ausschlaggebende Rolle spielen. Auch die Zeitschriften werden in die Prüfung einzubeziehen sein, die nach dem Vortrage der Klägerin für den Fall ihres Obsiegens die Aufgabe des Wortbestandteils "Spiegel" zugesagt haben; da es nämlich letztlich auf die Auffassung des Verkehrs ankommt, kann entscheidend allein der tatsächlich gegebene Verkehrsstand sein. Sofern sich ergeben sollte, daß trotz des Einflusses der in Rede stehenden Zeitschriften die Verwechslungsgefahr für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu bejahen ist, wird das Berufungsgericht auch die Frage prüfen müssen, wie sich der Einfluß solcher Zeitschriften in dem Zeitpunkt ausgewirkt hat, in dem die Zeitschrift des Beklagten erstmals erschienen ist (vgl. Ziff VI 2).

33

Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Auffassung gelangen, daß die Verwechslungsgefahr für die Titel der Parteien sowohl in dem Zeitpunkt gegeben war, in dem der Beklagte den angegriffenen Titel in Gebrauch genommen hat, und daß sie auch heute noch gegeben ist, so wird es weiter zu erwägen haben, ob es bei der gegebenen Sachlage nicht angezeigt ist, die alsdann gebotene Verurteilung der Beklagten auf das Gebiet der Bundesrepublik zu beschränken. Der Titelschutz des §16 Abs. 1 UnlWG erstreckt sich zwar - entgegen dem Schutz aus Warenzeichen, die bei dem Deutschen Patentamt eingetragen worden sind - auf das gesamte deutsche Gebiet (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Kap 51 Anm. 2). Da aber die Zeitschrift der Klägerin, wie aus dem vorgetragenen Sachverhalt zu entnehmen ist, in der sowjetischen Besatzungszone, dem eigentlichen Verbreitungsgebiet der Zeitschrift der Beklagten, nicht verbreitet wird und die Verwechslungsgefahr, sofern sie überhaupt gegeben sein sollte, nach dem Gesagten allein auf der Kennzeichnungskraft beruhen kann, die der Titel "Der Spiegel" durch seine Verkehrsdurchsetzung in der Bundesrepublik erlangt hat, könnte die Auffassung gerechtfertigt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen in rechtlich beachtlichem Maße nur für das Gebiet der Bundesrepublik in Betracht kommt.

34

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Wilde
Birnbach
Nastelski
Christoph
Nörr