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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1951, Az.: I ZR 77/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1951
Aktenzeichen
I ZR 77/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.06.1950
Landgerichts in Essen - 10.01.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 394 - 396
  • DB 1951, 740 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 758 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 843-845 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Friedrich K. in E.,

Prozessgegner

die Firma Diamant-Werkzeuge und Maschinenbau Willibald K., Inhaber Fabrikant Willibald H. in W.-R.,

Amtlicher Leitsatz

Die Unterlassungsklage kann schon denn erhoben werden, wenn der erste widerrechtliche Eingriff drohend bevorsteht; es ist nicht erforderlich, dass er bereits verwirklicht ist.

Ein drohender Eingriff liegt schon dann vor, wenn eine Fabrik die Herstellung von Waren, die mit den durch ein Warenzeichen geschützten gleichartig sind, in ihr Produktionsprogramm aufgenommen hat und für sie unter einem verwechslungsfähigen Zeichen wirbt. Es ist nicht erforderlich, dass sie solche Waren bereits hergestellt hat.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde, Schmidt und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Juni 1950 aufgehoben. Unter entsprechender Änderung des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Essen vom 10. Januar 1950 wird die Beklagte verurteilt:

    1. A)

      Es bei Meidung einer Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, während der Dauer der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen Nr. 351 828 und 470 849 im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Werkzeug und Maschinen

      1. a)

        die Bezeichnung "A." zu verwenden,

      2. b)

        insbesondere Geschäftsbriefe, oder andere Geschäftspapiere mit dem Aufdruck "A." zu verwenden.

    2. B)

      Das Drahtwort "A. W." löschen zu lassen.

    3. C)

      Die noch in ihrem Besitz befindlichen mit der Bezeichnung "A." versehenen Geschäftspapiere zu vernichten und von den noch in ihrem Besitz befindlichen mit dieser Bezeichnung versehenen Waren die Bezeichnung "A." zu entfernen.

  2. II.

    Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die weiteren Klageansprüche und die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das für die Klägerin eingetragene Warenzeichen

Wi.
2

durch den Gebrauch des von ihr benutzten Wortes

A.
3

verletzt.

4

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Klägerin ist in der Warenzeichenrolle des Reichspatentamts das Wortzeichen "Wi." am 6. Mai 1926 unter der Nummer 351 828 und am 20. November 1934 unter Nr. 470 849 eingetragen. Der Schutz nach der Eintragung vom 6. Mai 1926 erstreckt sich nur auf Metallkarbide und deren Legierungen sowie Werkzeuge, der Schutz nach der Eintragung vom 24. November 1934 gilt für alle Warenklassen. Das Wort "Wi." soll eine Abkürzung der Worte "Wie Diamant" sein und auf die diamantgleiche Härte des von der Klägerin im Sinterverfahren hergestellten Wi.-Metalls hinweisen, das insbesondere bei der Herstellung von Werkzeugen von grosser Härte verwendet wird. Das Zeichen "Wi." hat sich im Handelsverkehr allgemein durchgesetzt und hat Weltruf erlangt. Die Klägerin bezeichnet eines ihrer Werke als Widiafabrik. Sie verwendet das Wort "Wi." teils mit einer einfachen rechteckigen Umrahmung, teils in der Weise, dass das von dem Rechteck umschlossene Wort "Wi." in ein grünes gleichseitiges Dreieck eingesetzt ist, wobei auf das Rechteck noch drei auf der Spitze stehende sich in der Form des Buchstabens W überschneidende Dreiecke aufgesetzt sind.

5

Die Beklagte betreibt eine Werkzeug- und Maschinenfabrik in W.-R.. Seit Ende 1947 benutzte sie auf ihren Briefbögen das Wort "We." und ferner das Wort "Wediaheger" als Telegrammadresse. Auf eine Abmahnung der Klägerin teilte sie ihr am 15. Februar 1949 mit, um Verwechslungen zu vermeiden habe sie bereits die Umänderung ihres bisherigen Warenzeichens "Wa." in "A." (Arbeits-Diamant) vorgenommen. Die Klägerin ersuchte die Beklagte darauf, auch den Gebrauch des Wortes A. zu unterlassen, da bei ihm ebenfalls eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, ihr Waren- und Firmenzeichen "A." sei eine Abkürzung der Worte Arbeits-Diamant, es sei nicht verwechslungsfähig. Sie fügte ihrem Schreiben hinzu, sie, die Beklagte, sei im übrigen selbst Abnehmer der Wi.-Erzeugnisse und habe laufend grösseren Bedarf für die Werkzeugherstellung. Die Beklagte verwendet seit dem Jahre 1949 das Wort "A." auf ihren Geschäftsbriefen. Es wird auf ihnen nach Silben aufgeteilt auf die beiden Hälften eines perspektivisch dargestellten, durchschnittenen Quaders gezeichnet, auf dem ein Diamant und ein Zahnsegment aufgesetzt sind, das Ganze wird von einem gleichschenkligen Dreieck eingeschlossen, darunter steht auf den Briefbogen der Zusatz: Das Zeichen für arbeitsdiamanttechnische Höchstleistungen. Die Beklagte benutzt ferner als Telegrammadresse jetzt die Worte "A. Würzburg".

6

Auf den Briefbögen der Beklagten steht nach der Firmenbezeichnung: Diamant- und Sinterstoffwerkzeuge zur Stein-, Glas- und Metallbearbeitung, Steinbearbeitungsmaschinen.

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Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verstosse durch die Benutzung des Wortes "A." gegen die Vorschriften des Warenzeichengesetses und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, sowie gegen §823 Abs. 1 BGB.

8

Sie hat beantragt,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen

    A) es bei Meldung der gesetzlichen Höchststrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung während der Dauer der für sie, die Klägerin, eingetragenen Warenzeichen Nr. 351 828 und 470 849 beim Vertrieb von Werkzeugen und Maschinen zu unterlassen,

    a) die Bezeichnung "A." oder "A." warenzeichengemäss zu verwenden.

    b) Insbesondere Geschäftsbriefe oder andere Geschäftspapiere mit dem Aufdruck "A." oder "A." zu verwenden.

    B) Das Drahtwort "A. W." löschen zu lassen.

    C) Die noch in ihrem Besitz befindlichen mit der Bezeichnung "A." oder "A." versehenen Geschäftspapiere zu vernichten und von den noch in ihrem Besitz befindlichen mit dieser Bezeichnung versehenen Waren die Bezeichnung zu entfernen.

    D) Auskunft zu erteilen über den Umfang der zu I A) genannten Zuwiderhandlungen, insbesondere über die Anzahl der versandten, mit der Bezeichnung "A." oder "A." versehenen Geschäftspapiere und den Vertriebswert der unter dieser Bezeichnung angebotenen und - oder vertriebenen Ware sowie über die Abnehmer.

  2. II.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter I A) aufgeführten Zuwiderhandlungen entstanden sei und noch entstehe.

9

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat erwidert, die Erzeugnisse der Parteien träten nicht in Wettbewerb zueinander. Sie, die Beklagte, selbst, stelle lediglich mit Naturdiamanten bestückte Werkzeuge zur Steinbearbeitung her, für deren Verwendungszweck das Wi.-Metall ungeeignet sei. Sie habe das Zeichen ausserdem bisher nicht auf Werkzeugen, sondern nur auf Briefbögen benutzt. Desweiteren unterschieden sich die beiden in Rede stehenden Worte so stark, dass eine Verwechslungsmöglichkeit entfalle.

10

Die Klägerin ist dem entgegengetreten.

11

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Worten nicht bestehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie begehrt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihren Klageanträgen zu erkennen.

12

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Die Geltungmachung von Rechten aus einem Alt-Warenzeichen setzt voraus, dass das Warenzeichen durch fristgerechte Antragstellung beim Deutschen Patentamt aufrechterhalten worden ist (§15 des ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 WiGBl 175 und Erstreckungsverordnung vom 24. September 1949 BGBl S. 29). Darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Deutschen Patentamts (Dienststelle Berlin) vom 13. März 1951 ist den Anträgen der Klägerin auf Aufrechterhaltung der beiden Warenzeichen stattgegeben worden. Die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache ist im Revisionsrechtszuge ungeachtet der Vorschrift des §561 ZPO zulässig. Das hat der Senat bereits in den Urteilen vom 21. November 1950 I ZR 49/50 für Alt-Patente und vom 19. Dezember 1950 I ZR 62/50 für Alt-Warenzeichen ausgesprochen.

14

II.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Beklagte macht geltend, die Revisionsrügen seien schon deshalb unbeachtlich, weil die Klage aus folgenden Gründen nicht schlüssig sei. Die von den Parteien hergestellten Werkzeuge seien nicht gleichartig, sondern unterschieden sich derart voneinander, dass ein Wettbewerb der Parteien nicht in Betracht komme. Die Vorinstanzen sind auf diesen Einwand nicht eingegangen, weil sie die Klage aus anderen Gründen abgewiesen haben. Der Einwand ist vorweg zu erörtern; denn griffe er durch, so wäre das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten, obschon, wie noch dargelegt werden wird, die Begründung des Berufungsgerichtes es nicht trägt. Der Einwand geht indessen nach dem feststehenden Sachverhalt aus einem doppelten Grunde fehl.

15

1.

Die Beklagte hat ihre Geschäftsbriefbogen, die das Kennzeichen "A." tragen, mit den Aufdruck versehen "Diamant- und Sinterstoffwerkzeuge zur Stein-, Glas- und Metallbearbeitung, Steinbearbeitungsmaschinen". Dadurch wirbt die Beklagte mit den Zeichen "A." ausser für die anderen benannten Waren auch für "Sinterstoffwerkzeuge für Metallbearbeitung". Daraus folgt, dass sie die Herstellung solcher Waren jedenfalls in ihr Produktionsprogramm aufgenommen hat und bereit ist, sie auf Bestellung zu liefern. Dass Sinterstoffwerkzeuge für Metallbearbeitung mit den von der Klägerin hergestellten Wi.-Werkzeugen warengleich sind, bestreitet die Beklagte nicht, es lässt sich auch nicht bezweifeln. Da, wie noch dargelegt werden wird, die Zeichen Wi. und A. verwechslungsfähig sind, so stellt bereits die Tatsache, dass die Beklagte unter Verwendung des Wortes Ardia auch für Sinterstoffwerkzeuge für Metallbearbeitung in der geschehenen Weise wirbt, eine ernsthafte Gefahr für die Klägerin dar. Ihr droht schon damit ein widerrechtlicher Eingriff in ihre Rechte. Eine solche Gefahr genügt aber für eine Unterlassungsklage, die gerade auch die Abwehr zukünftiger Verletzungen bezweckt. Es ist, wenn eine ernsthafte Gefahr vorliegt, nicht erforderlich, dass der widerrechtliche Eingriff bereits vollendet ist (RGZ 101, 138, 340; 104, 576). Es kommt also nicht darauf an, ob die Beklagte, was sie bestreitet, Sinterstoffwerkzeuge für Metallbearbeitung bereits hergestellt hat und ob sie ferner andere warengleiche Werkzeuge vertreibt.

16

2.

Im übrigen trifft aber die Behauptung der Beklagten, keine der von den Parteien bisher vertriebenen Waren seien gleichartig, sachlich nicht zu. Die Beklagte fertigt ihrer eigenen Darstellung nach Werkzeuge für Steinbearbeitung an und vertreibt sie. In der von der Klägerin im ersten Rechtszuge überreichten gedruckten Übersichtstafel für die richtige Auswahl der verschiedenen Wi.-Sorten sind unter dem Anwendungsgebiet der Wi.-Sorte H 1 u.a. Werkzeuge zur Bearbeitung von Gestein aufgeführt. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 1949 auch eingeräumt, dass in der Steinindustrie Wi.-Werkzeuge für Bohrungen in Stein Verwendung finden. Somit stellen beide Parteien Werkzeuge zur Steinbearbeitung her, also gleichartige Waren. Nach alledem kann der erörterte Einwand der Beklagten, auf den die Vorinstanzen nicht eingegangen waren, nicht zur Klageabweisung und zur Zurückweisung der Revision führen.

17

III.

Es ist nunmehr auf die Kernfrage des Prozesses einzugehen, ob die Zeichen "Wi." und "A." verwechslungsfähig sind. Das hat das Berufungsgericht verneint. Hiergegen richtet sich der Hauptangriff der Revision. Er ist berechtigt. Die Verwechslungsfähigkeit in Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht ist ein Rechtsbegriff (RG JW 1929, 3066). Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter festgestellten Tatumstände gebunden. Es hat aber die Frage, ob der Tatrichter diese Umstände auf Grund zutreffender rechtlicher Erwägungen gewürdigt hat, nachzuprüfen. In diesem Rahmen sind auch Ansichten zu überprüfen, die sich das Berufungsgericht nur auf Grund eigener Lebenserfahrung gebildet hat (RGZ 126, 267, Reimer a.a.O. 122, Kapitel Anm. 7 S. 711). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist ein objektiver, so dass es auf die Absicht, Verwechslungen herbeizuführen, nicht ankommt. Die Wi.-Patente sind erloschen. Dadurch werden aber die Warenzeichen "Wi." nicht berührt.

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Sie haben Weltruf erlangt. Solche Seichen sind in ihrer Unterscheidungskraft mit erheblichem Nachdruck zu schützen (RG in GRUR 1937, 463), von ihnen müssen Wettbewerber einen besonders grossen Abstand halten, um Täuschungen zu vermeiden. Denn je bekannter ein Zeichen ist, umso grösser ist die Gefahr, dass Käufer ein jüngeres Zeichen, das sich auch nur entfernt an das alte anlehnt, mit dem Erinnerungsbild, das sie vom letzteren besitzen, in Verbindung bringen und so auf Grund falscher Vorstellungen veranlasst werden, Waren des neuen Zeichens zu erwerben und so auf Grund des Rufes des alten Zeichens den Umsatz der Ware des verwechslungsfähigen Zeichens zu fördern.

19

Das hat das angefochtene Urteil, wenn es auch den Weltruf des Zeichens der Klägerin hervorhebt und ausführt, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sei daher ein schärferer Maßstab anzulegen, aus Rechtsirrtum im Ergebnis nicht ausreichend beachtet. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Worten "Wi." und "A." bestehe, sei nach dem Sinn, dem Klang und dem Wortbild der Bezeichnungen zu prüfen. Und zwar kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr auf den Standpunkt des letzten Käufers an, und ist es auf die Gesamtwirkung der Zeichen abzustellen. Die Verwechslungsgefahr ist bereits zu bejahen, wenn entweder der Sinn oder die Klangwirkung oder das Wortbild zu einer Täuschung führen können. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob als Käufer der Erzeugnisse der Klägerin auch gewöhnliche, unerfahrene Ladenkunden in Betracht kommen oder nur Fachleute. Es lässt die Frage dahinstehen. Es geht davon aus, für erstgenannte seien die Worte "Wi." und "A." reine Phantasiebezeichnungen, mit denen sie keinen Sinn verbänden. Deshalb scheide eine Verwechslungsgefahr dem Sinne nach für solche Kunden aus. Ein Rechtsirrtum liegt insoweit nicht vor.

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Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch Fachleute könnten als Käufer über den Sinn der beiden Worte nicht getäuscht werden, da er, wie ihnen bekannt sei, ein ganz verschiedener sei; denn das Wort "Wi." sei eine Abkürzung der Worte "Wie Diamant" und bringe damit die diamantähnliche Härte zum Ausdruck. "A." sei eine Abkürzung der Worte "Arbeit und Diamant" und weise somit auf die tatsächliche Verwendung von Diamanten in den Werkzeugen der Beklagten hin. Die Silben "dia" in dem Worte "A." enthielten zugleich eine Beschaffenheitsangabe der Waren der Beklagten. Deshalb könne dieser trotz des Warenzeichens der Klägerin gemäss §16 WZG nicht untersagt werden, diese beiden Silben zur Bildung ihres eigenen Zeichens zu verwenden. Der warenzeichenmässige Gebrauch erfolge nur in Kombination mit einem anderen deutlich unterscheidbaren Worte, nämlich dem Worte Arbeit. Er sei daher zulässig. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum. Beide Parteien leiten die von ihnen benutzten Zeichen in der Tat zwar aus der Zusammenziehung von zwei Worten her, die Klägerin aus den beiden Worten "wie" und "Diamant", die Beklagte aus den Worten "Arbeit" und "Diamant". Die Stammworte sind in den Zeichen jedoch derart verstümmelt worden, dass die Herkunft der Zeichen aus den erwähnten Worten auch für Fachleute nicht erkennbar ist. Aus dem Worte Widia kann auch ein Fachmann die Worte "wie" und "Diamant" nicht heraushören, ebensowenig wie er in Ardia die Worte "Arbeit" und "Diamant" zu erkennen vermag. Beide Worte werden auch in Fachkreisen, abgesehen von den Personen, die zufällig über ihre Bedeutung aufgeklärt worden sind, als reine Phantasiebezeichnungen aufgefasst. Ein Sinn ist mit ihnen nicht verbunden. Daher trifft die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinn der Worte nicht vorliege, freilich im Ergebnis zu. Die zum Teil irrige Begründung wäre unschädlich, wenn sie das Berufungsgericht nicht zu der unrichtigen Ansicht geführt hätte, §16 WZG stehe der Klage entgegen. Nach den obigen Darlegungen ist es ganz ungewöhnlich, die Worte "Arbeit" in "Ar" und "Diamant" in "Dia" abzukürzen und diese Silben dann zu einem neuen Worte "A." zusammenzuziehen. In dem letztgenannten Worte kann das Wort "Diamant", das nach Angabe der Beklagten eine Beschaffenheitsangabe ihrer Werkzeuge darstellen soll, nicht mehr erkannt werden. Die Abkürzungen sind derart willkürlich und ungebräuchlich, dass sie jedenfalls für die in Betracht kommenden Abnehmer der Waren nicht verständlich sind. Dass es früher einmal in Dresden eine Firma "India" Industrie-Diamanten gegeben haben mag, kann hieran nichts ändern. Derartige Abkürzungen, wie sie hier vorliegen, fallen nicht unter die Ausnahmebefugnis des §16 WZG. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Zusammenfassend ergibt sich insoweit, dass einerseits eine Verwechslungsgefahr dem Sinne nach zwar nicht in Betracht kommt, dass die Beklagte sich aber andererseits nicht auf §16 WZG berufen kann. Die Verletzung des §16 WZG durch das Berufungsgericht wäre freilich dann nicht entscheidungserheblich, wenn die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass eine Verwechslungsgefahr weder dem Klange, noch dem Wortbild, noch dem Gesamteindruck nach vorliege, nicht auf Rechtsirrtum beruhten. Das Berufungsgericht führt, was die Klangwirkung angeht, aus, die beiden Wortzeichen seien selbst bei flüchtigem Hören für alle in Betracht kommenden Abnehmerkreise auch dem Klange nach genügend unterscheidbar. Die Selbstlautfolge, die die Klangwirkung in erster Linie beeinflusse, zeige den wesentlichen Unterschied, dass "Wi." in der Anfangssilbe einen hellen Vokal, "A." dagegen einen dunklen Vokal habe. Der erste Vokal sei bei beiden Worten besonders wichtig, weil beide gewöhnlich auf der ersten Silbe betont würden. Selbst wenn in Einzelfällen eine Betonung auf der zweiten Silbe vorkommen sollte, ändere das nichts daran, dass die Betonung der ersten Silbe allgemein üblich sei.

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Der Unterschied in der Klangwirkung sei, zumal bei der Betonung auf der ersten Silbe auch gross genug, um den Nicht-Fachleuten aufzufallen, selbst wenn man die bei ihnen übliche Durchschnittsflüchtigkeit in Rechnung stelle.

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Eine überdurchschnittliche Flüchtigkeit des Käufers und die Möglichkeit, dass ausnahmsweise aus besonderen Gründen doch einmal eine Verwechslung vorkommen könne, reiche nicht aus, der Beklagten die Verwendung ihres Zeichens zu verbieten. Im übrigen seien auch die von der Klägerin in den Kreis der Nicht-Fachleute eingereihten Handwerker gewohnt, auf die Qualität des Materials zu achten, und würden deshalb, wenn sie Wi.-Werkzeuge kaufen wollten, auch darauf achten, dass sie solche bekämen, und nicht so leicht Verwechslungen mit ganz anders lautenden Bezeichnungen zum Opfer fielen. Diese Ausführungen beruhen zum Teil auf einem Rechtsirrtum. Er hat zu einer unrichtigen Entscheidung geführt. Ob in den beiden Worten der Ton auf die erste Silbe gelegt wird, oder ob in ihnen die letzten Silben betont werden, ist insofern unerheblich, als Interessenten, die die letzten Silben betonen, es in beiden Worten tun würden und damit dennoch ein gleicher Klang bewirkt würde. Dass Interessenten in dem einen der beiden Worte die erste und in dem anderen die letzte Silbe betonen, behauptet die Beklagte selbst nicht. Es kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, dass in den beiden Worten "A." und "Wi." üblicherweise die erste Silbe betont wird, aber auch dann bleibt eine Verwechslungsgefahr dem Klange nach bestehen. Die beiden kurzen Worte, in denen sich von fünf Buchstaben drei und von drei Silben zwei decken, klingen selbst dann für den Durchschnittshörer ähnlich, wenn der Ton auf die erste Silbe gelegt wird. Hinzu kommt, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange nicht genügend beachtet hat, dass das Wort "Wi.", wie erwähnt, Weltgeltung hat und Fachleuten allgemein bekannt ist. Gerade solche können bei dem ähnlichen Klang der kurzen Worte zu der Annahme kommen, es handele sich bei den unter der Bezeichnung "A." zum Verkauf gebrachten waren um eine Spezialmarke der Wi.-Fabrik der Klägerin. Durch die starke Ähnlichkeit in der Klangwirkung beider Worte wird zum mindesten aber der Anschein erweckt, der Geschäftsbetrieb, aus dem die A.-Erzeugnisse stammten, stehe in einer so engen Beziehung zu der weltbekannten Widia-Fabrik der Klägerin, dass diese Einfluss auf die Herstellung der A.-Erzeugnisse besitze und es deshalb zulasse, dass diese mit dem ähnlichen Zeichen in den Verkehr gebracht würden. Das reicht aber hin, um zum mindesten eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, gegen die die Klägerin ebenfalls zu schützen ist, zu bejahen. Die bereits durch die Klangähnlichkeit hervorgerufene Verwechslungsgefahr wird durch die Ähnlichkeit im Wortbild noch verstärkt. Beide Worte haben drei Silben, in denen sich nur die erste Silbe voneinander unterscheidet. Das Oberlandesgericht geht davon aus, in den beiden Worten würden die Endsilben als farblos empfunden, der Gesamteindruck der Worte werde massgebend von der ersten Silbe bestimmt.

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Das trifft indessen in diesem Masse nicht zu, weil die Worte verhältnismässig kurz sind und von den nur drei Silben sich zwei gleichen. Wenn das Berufungsgericht weiter die Druckweise der Worte und die dreieckigen Umrahmungen, in denen die Worte in den Briefbögen eingefügt sind, mit zum Vergleich heranzieht, und dabei erhebliche Unterschiede feststellt, so treten solche zwar für den hervor, der die beiderseitigen Briefbögen nebeneinander vor sich hat und die Einzelheiten miteinander vergleicht.

24

Das ist aber nicht der massgebende Gesichtspunkt. Gerade auf die Verwechselungsmöglichkeit, wenn nur Klang- und Wortbild des auf Verwechselungsgefahr zu prüfenden Zeichens vorliegen, kommt es an. Im vorliegenden Fall sind nun aber gerade besonders charakteristische Übereinstimmungen festzustellen. Diese bleiben in dem Erinnerungsbild erfahrungsgemäss mehr haften, als die Unterschiede. Hier ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Beklagte ebenso wie die Klägerin in dem Zeichen sämtliche Buchstaben gross schreibt und dass sie ebenso wie die Klägerin ferner als Umrahmung ein Dreieck verwendet. Das alles deutet darauf hin, dass die Beklagte sich das Zeichen der Klägerin und seine Druckart zum Vorbild genommen und beides nur etwas abgewandelt hat. Diese Abwandlungen sind aber nicht so stark, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Auch das hat das Berufungsgericht verkannt.

25

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Verwechslungsfähigkeit verkannt und deshalb die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint hat.

26

Daraus ergibt sich, dass die Klageansprüche zu A und C gemäss §24 Abs. 1, 31, 30 WZG ohne weiteres gerechtfertigt sind. Da die Beklagte in dem Druck bisher nur grosse Buchstaben verwandt hat, so war das Wort A. in dem erkennenden Teil auch nur in dieser Weise zu schreiben. Dass die Beklagte es auch nicht in einer anderen Druckweise benutzen darf, ergibt sich ohne weiteres.

27

Ferner ist auch dem Antrage zu C stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, die Telegrammadresse "A." löschen zu lassen. Auch in der Verwendung eines mit einen geschützten Wortzeichen verwechslungsfähigen Zeichens als Telegrammadresse liegt eine Zeichenverletzung. Dass die Beklagte als Telegrammadresse nicht das Wort "A." für sich allein, sondern in der Zusammensetzung mit den Worten "H." und "W." benutzt, kann an der Rechtslage nichts ändern, denn auch die Worte "Ardiaheger Würzburg" enthalten das Zeichen A., durch dessen Gebrauch das der Klägerin geschützte Zeichen verletzt wird. Aus dem der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruch ergibt sich auch ihr weiterer Anspruch, die Löschung des Telegrammzeichens fordern zu können.

28

IV.

Es bleibt noch auf den Anspruch auf Erteilung der Auskunft und auf den Feststellungsanspruch einzugehen. Beide Ansprüche setzen gemäss §24 Abs. 2 WZG ein Verschulden voraus. Die Vorinstanzen haben, wie erörtert, rechtsirrig die Frage der Verwechslungsfähigkeit verneint. Daher war von ihrem Standpunkt aus kein Raum, die Verschuldensfrage zu prüfen. Deshalb fehlt es bisher an tatsächlichen Feststellungen, die eine Grundlage für die Entscheidung abgeben könnten, ob die Beklagte ein Verschulden trifft. Aus dem Grunde musste der Rechtsstreit insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Beklagten ein Verschulden zur Last fällt, wird diese aufzuklären haben, aus welchem Grunde sie zunächst als Seichen das Wort "Wedia" gewählt hat und wodurch sie veranlasst worden ist, nachdem sie die Benutzung des Wortes "We." auf Verlangen der Klägerin aufgegeben hat, dann das bei objektiver Würdigung verwechselungsfähige Wort "A." zu wählen und sich überdies eines verwechselungsfähigen Gesamtbildes zu bedienen.

29

Falls das Berufungsgericht auf Grund einer erneuten Verhandlung dazu gelangen sollte, ein Verschulden der Beklagten zu bejahen, wird es besonders zu prüfen haben, ob die Klägerin auch verlangen kann, dass die Beklagte ihr ihre Abnehmer bezeichnet, oder ob der Anspruch hierauf nicht der Berechtigung entbehrt. Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. Da über den Rechtsstreit vom Revisionsgericht nicht abschliessend befunden werden konnte, er vielmehr teilweise an das Berufungsgericht, zurückzuverweisen war, so war es angebracht, diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen.

Lindenmaier Schmidt Birnbach Krüger-Nieland zugleich für den durch Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Wilde