Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1957, Az.: I ZR 7/56
„Hubertus“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 7/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14577
- Entscheidungsname
- Hubertus
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.11.1955
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 241 BGB
- § 15 WZG
- § 24 WZG
- § 31 WZG
Fundstellen
- DB 1957, 425 (Volltext)
- JZ 1957, 479
Prozessführer
der Firma P.-Bräu AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Direktoren Hans Pf., Walter P. und Max Dr. M., B.straße ...,
Prozessgegner
den Hotel- und Gaststättenbesitzer Rupert Mü. in D., F.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ob eine auf Verwarnung hin erfolgte Zusage, eine Unternehmensbezeichnung zu ändern, eine vertragliche Unterlassungspflicht begründet, ist Auslegungsfrage.
- 2.)
Ein Eingriff in den Rechtskreis des Inhabers eines Warenzeichens kann auch dadurch erfolgen, daß ein kennzeichnender Bestandteil des Zeichens in eine fremde Unternehmensbezeichnung (hier: Bezeichnung einer Gaststätte) aufgenommen wird (Erweiterung von BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft; GRUR 1954, 123 - NUS-Fox).
- 3.)
In der Verwendung einer Gaststättenbezeichnung, die den kennzeichnenden Bestandteil des Warenzeichens einer Brauerei enthält, liegt nur dann ein warenzeichenmäßiger Gebrauch des Zeichens, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr zu der Annahme geführt wird, in der Gaststätte gelange das Bier des Zeicheninhabers zum Ausschank oder die beiden Unternehmen seien in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch miteinander verbunden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine bekannte M. Brauerei, braut u.a. ein Starkbier, das als "St. Hubertus Bier" bezeichnet und alljährlich von Ostersonntag bis etwa Anfang Mai ausgeschenkt wird. Die bekannteste Ausschankstätte ist das in Pl., einem Vorort von M. gelegene Gasthaus V., das im Eigentum der Klägerin steht. Außerdem wird das St. Hubertus Bier in anderen Gaststätten M. und in 44 weiteren Orten Südbayerns in der angegebenen Zeit ausgeschenkt. Zum Schutz der Bezeichnung dieses Biers dienen der Klägerin die - aufrechterhaltenen - Warenzeichen Nr. 156 952 und 457 985. Das erste ist am 3. April 1912 für Bier eingetragen worden und besteht aus den Werten "St. Hubertus Bier". Das zweite zeigt ein farbiges Brustbild des als Jäger dargestellten Heiligen Hubertus, unter dem sich die Worte "St. Hubertus Bier" befinden. Es ist am 5. Juli 1933 für Bier und eine Reihe besonderer Bierarten eingetragen werden.
Der Beklagte eröffnete im August 1954 in D. einen Hotel- und Gaststättenbetrieb, dem er die Bezeichnung "Hubertus, Hotel und Gaststätte" gegeben hat. Er ist Vorsitzender der Bezirksgruppe D. des Bayerischen Jägerverbandes, passionierter Jäger und als solcher im Landkreis D. bekannt; in seiner Gaststätte verkehren viele Jäger. Die Ausstattung des Betriebes ist auf Jagdliebhaber abgestellt. Außen an der Giebelfront ist ein überlebensgroßer goldener Hirschkopf über der Etablissementsbezeichnung angebracht; die Innenräume sind mit Jagderinnerungen in Form von Gemälden, Stichen, Geweihen, ausgestopften Vögeln und dgl. ausgestattet.
Mit Schreiben vom 1. September 1954 hat die Klägerin unter Hinweis auf ihre Warenzeichen den Beklagten gebeten, von der Bezeichnung "Hubertus" für sein Hotel Abstand zu nehmen. Das Schreiben schließt mit den Worten:
"In der Hoffnung und Erwartung, daß sie für unser Verlangen das nötige Verständnis entgegenbringen, bitten wir Sie um Ihre Bestätigung, daß sie den Namen "Hubertus" für Ihr Hotel nicht verwenden werden. ..."
Der Beklagte hat unter dem 13. September 1954 entgegnet
"In Beantwortung Ihres Schreibens vom 1. ds. Monats teile ich Ihnen mit, daß ich den Namen Hubertus ändere ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Ich kann mir schlecht vorstellen, daß der Schutz Ihres Sankt Hubertus-Bieres soweit geht, daß ich meinem Hotelbetrieb diesen Namen nicht geben darf. Rein aus wirtschaftlichen Gründen ist es mir gegenwärtig nicht möglich, mit Ihnen darüber einen Rechtsstreit zu führen. Die Änderung des Namens wird ca. 14 Tage in Anspruch nehmen."
Mit Schreiben vom 25. September 1954 hat er der Klägerin mitteilen lassen, er sehe sich zu der Namensänderung nicht in der Lage, sei aber bereit, darüber zu verhandeln, wenn die Klägerin die dadurch entstehenden Kosten übernehme. Die Klägerin hat das abgelehnt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Beklagte mit der Bezeichnung "Hubertus, Hotel und Gaststätten" die eingangs angeführten Warenzeichen verletze. Der Besucher einer Gastwirtschaft mit der Bezeichnung "Hubertus" rechne mit der Möglichkeit, daß dort das "St. Hubertus Bier" ausgeschenkt werde. Auch könne diese Bezeichnung die Vorstellung erwecken, daß zwischen ihr, der Klägerin, und dem Beklagten besondere wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen bestanden. Die Klägerin hat, auch unter Hinweis auf den Briefwechsel, aus dem sie eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung herleitet, beantragt:
- 1.)
dem Beklagten bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, für seine Gaststätte in D., insbesondere bei Ankündigungen und dgl., die Bezeichnung "Hubertus, Hotel und Gaststätte" zu gebrauchen;
- 2.)
dem Beklagten aufzugeben, die Bezeichnung "Hubertus, Hotel und Gaststätte" bei der Anschrift an seiner Gaststätte in D., bei Aufschriften auf Speisekarten, Rechnungen und dgl. zu beseitigen;
- 3.)
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus den Zuwiderhandlungen gemäß Ziff 2 und 3 des Klageantrages seit dem 5. September 1954 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Bezeichnung "Hubertus" werde noch von mindestens 16 anderen Gaststätten benutzt, von denen 7 in der Nähe von M. lägen und nicht der Klägerin gehörten, auch nicht deren Starkbier ausschenkten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat verneint, daß für den Beklagten durch das Schreiben vom 13. September 1954 die verträgliche Verpflichtung begründet worden sei, die beanstandete Bezeichnung nicht mehr zu führen. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Erklärungen der Parteien lasse die Auslegung zu, daß der Beklagte eine solche Verpflichtung eingegangen sei. Die Klägerin habe sie nicht gefordert, und der Beklagte habe nicht nur eine dementsprechende Ausdrucksweise vermieden, sondern betont, daß er eine Rechtspflicht zu der, allerdings angekündigten, Änderung nicht anerkenne. Die Klägerin habe sich mit ihrem Schreiben Klarheit darüber verschaffen wollen, ob der Beklagte die Berechtigung in Anspruch nehme, die beanstandete Bezeichnung zu führen. Es habe für sie noch kein Anlaß bestanden, ihm den Abschluß eines auf Unterlassung gerichteten Vertrages anzubieten, und zwar umso weniger, als sie von der Vorstellung durchdrungen gewesen sei, ihr stehe kraft Gesetzes der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung zu. Sie habe erwartet, der Beklagte werde sich bereit erklären, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Überdies sei durch das MRG Nr. 56 die Vertragsfreiheit auf dem Gebiete des Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts zugunsten des freien Wettbewerbs auf den Abschluß von Vergleichen und klarstellenden Vereinbarungen beschränkt, die eine auf andere Weise nicht zu beseitigende Unklarheit verhüten oder aus der Welt schaffen sollten. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin schon mit dem ersten Brief den Abschluß eines solchen Vertrages angestrebt habe. Sie habe offenbar nur wissen wollen, ob sie gegen den Beklagten Unterlassungsklage erheben müsse. Dementsprechend habe der Beklagte ihr durch sein Schreiben vom 13. September 1954 lediglich die Tatsache zur Kenntnis bringen wollen, daß er die Bezeichnung ändern werde. Die Mitteilung dieses Entschlusses stehe einer Verpflichtungserklärung nicht gleich und habe von der Klägerin unter den erörterten Umständen auch nicht so aufgefaßt werden können.
Diese Auslegung des Briefwechsels der Parteien ist für das Revisionsgericht bindend; sie ist möglich und läßt weder einen Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen das Denkgesetz erkennen. Ob allerdings die Folgerungen gerechtfertigt sind, die das Berufungsgericht für seine Auffassung aus dem MRG Nr. 56 gezogen hat, kann zweifelhaft sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, deren Wegfall die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben der Klägerin vom 1. September 1954 unter Verstoß gegen §133 BGB nur nach seinem Wortlaut ausgelegt, ohne den wirklichen Willen der Klägerin zu erforschen und den wirtschaftlichen Zweck zu berücksichtigen, den sie mit diesem Schreiben verfolgt habe. Der Klägerin sei es lediglich darauf angekommen, daß der Beklagte auf die Bezeichnung "Hubertus" verzichtete und dementsprechend den Namen seiner Gaststätte änderte. Dazu habe er sich in seinem Schreiben vom 13. September 1954 bereit erklärt. Damit sei durch Annahme eines Angebotes eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen §133 BGB liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen unmittelbar ergeben, nicht nur auf den Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 1. September 1954 abgestellt, sondern hat sich ersichtlich bemüht, unter Berücksichtigung der hierfür in Betracht kommenden Umstände den Sinn und Zweck dieses Schreibens zu ermitteln. Damit ist den Anforderungen des §133 BGB genügt. Das Vorbringen der Revision läuft denn auch im Grunde auf das Verlangen hinaus, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Briefwechsel der Parteien gegeben hat, durch eine andere Auslegung zu ersetzen, weil sie sachlich unrichtig sei. Damit überschrietet die Revision aber die ihr gezogenen Grenzen.
II.
Die Frage, ob der Beklagte die Rechte der Klägerin aus den eingangs angeführten Warenzeichen verletze, hat das Berufungsgericht in erster Linie mit der Begründung verneint, daß keine warenzeichenmäßige Benutzung vorliege, weil die beanstandete Bezeichnung nicht die Herkunft der in der Gaststätte des Beklagten angebotenen Waren kennzeichnen solle und vom Verkehr auch nicht, insbesondere nicht hinsichtlich des dort zum Ausschank gelangenden Bieres, als eine solche Kennzeichnung aufgefaßt werde.
Im Ergebnis ist dem beizutreten.
Der Auffassung des Berufungsgerichts liegt die rechtlich zutreffende Erwägung zugrunde, daß nur der warenzeichenmäßige Gebrauch eines fremden Warenzeichens untersagt sei. Soweit das Berufungsgericht dazu die Bestimmung des §16 WZG anführt, beachtet es allerdings nicht, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann, da die Unternehmensbezeichnung des Beklagten jünger ist als die Warenzeichen der Klägerin. Das Erfordernis warenzeichenmäßiger Benutzung als Voraussetzung einer Warenzeichenverletzung folgt jedoch unmittelbar aus §15 WZG und ergibt sich zudem aus dem Wesen des Warenzeichens als einer Herkunftsbezeichnung. Warenzeichenmäßiger Gebrauch eines fremden Zeichens liegt immer dann vor, Wenn das gleiche oder ein damit verwechselbares Zeichen (§31 WZG) zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren verwendet wird und die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers oder doch auf das Bestehen irgendwie gearteter geschäftlicher oder organisatorischer Beziehungen des Benutzers zu dem Zeicheninhaber schließt (BGHZ 8, 202 (206)[BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kennfäden - mit weiteren Nachweisungen; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Anm. 19, 25 zu §15 WZG). Nach ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1954, 123 - NSU-Fox; 1955, 95 - Buchgemeinschaft) kann ein zeichenmäßiger Gebrauch auch darin liegen, daß ein Warenzeichen - sei es vollständig oder mit seinem kennzeichnenden Bestandteil - in die Firma eines fremden Unternehmens aufgenommen wird. Denn die Firma dient zwar zunächst und unmittelbar der Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, mittelbar kennzeichnet sie aber auch die Herkunft der in diesem Betrieb zum Verkauf gelangenden Waren. Enthält die Firma ein fremdes Warenzeichen oder dessen kennzeichnenden Bestandteil und wird der Verkehr dadurch zu der Annahme geführt, die unter der Firma angebotene oder vertriebene Ware stamme aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers oder die beiden Unternehmen stünden in geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zueinander, so liegt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch des fremden Zeichens vor. Entsprechendes muß auch dann gelten, wenn ein Warenzeichen Bestandteil einer fremden Unternehmensbezeichnung ist, da die Unternehmensbezeichnung ebenso wie eine Firma nicht nur den Geschäftsbetrieb, sondern mittelbar auch die Herkunft der unter der Bezeichnung angebotenen und vertriebenen Waren kennzeichnet.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Falle der Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung von den Warenzeichen der Klägerin keinen warenzeichenmäßigen Gebrauch mache, läßt indessen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Unternehmensbezeichnung des Beklagten enthält zwar mit dem Wort "Hubertus" den kennzeichnenden Bestandteil dieser Zeichen. Der Revision ist auch zuzugeben, daß dieses Wort innerhalb der Gesamtbezeichnung des Beklagten kennzeichnender Bestandteil ist. Ein zeichenmäßiger Gebrauch der Warenzeichen der Klägerin wäre jedoch, wie aus dem Gesagten hervorgeht, damit nur dann gegeben, wenn der Verkehr aus dieser Verwendung des Wortes "Hubertus" in der Unternehmensbezeichnung des Beklagten die Folgerung zöge, daß im Betriebe des Beklagten das St. Hubertus Bier der Klägerin zum Ausschank gelange oder das Unternehmen des Beklagten zu der Klägerin in irgendwie gearteten geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen stände. Das hat das Berufungsgericht jedoch verneint, weil das Wort "Hubertus" in der Unternehmensbezeichnung des Beklagten, soweit dabei überhaupt etwas gedacht werde, den Gedanken an den Schutzpatron der Jagd, nicht aber an die St. Hubertus-Zeichen der Klägerin wachrufe, einer solchen Gedankenverbindung vielmehr entgegenstehe, daß Gaststättenbezeichnungen regelmäßig nicht auf die Marke des dort zum Ausschank gelangenden Bieres und erst recht nicht auf die eines nur kurze Zeit im Jahre ausgeschenkten Starkbieres abstellten. Diese Auffassung beruht auf rein tatsächlichen Erwägungen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe unzulässig die Frage der warenzeichenmäßigen Benutzung mit der Frage nach der Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen vermengt, ist nicht begründet. In Fällen der vorliegenden Art gehen die Erwägungen zu der einen oder zu der anderen Frage notwendig ineinander über. Wäre Verwechslungsgefahr - im engeren oder weiteren Sinne - gegeben, so würde, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ein warenzeichenmäßiger Gebrauch in dem angegebenen Sinne vorliegen, während ein solcher Gebrauch zu verneinen ist, wenn die Verwechslungsgefahr fehlt. Im Streitfalle hätte zwar bei der Beurteilung die Frage nach der Verwechslungsgefahr in den Vordergrund gestellt werden können. Gegen die vom Berufungsgericht gewählte Betrachtungsweise ist aber vom Rechtsstandpunkte aus nichts zu erinnern. Das Ergebnis ist im einen wie im anderen Falle das gleiche. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, die Verwechslungsgefahr müsse schon deshalb bejaht werden, weil die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen in ihrem kennzeichnenden Bestandteil übereinstimmten und Warengleichartigkeit vorliege, läßt sie rechtsirrig außer acht, daß die beiden Kennzeichnungen infolge der Zusätze, mit denen das Wort "Hubertus" jeweils versehen ist, weder in klanglicher oder bildlicher Hinsicht noch nach ihrem Sinngehalt verwechslungsfähig sind, wenn sie in unverkürzter Gestalt miteinander verglichen werden, und es daher für die Frage der Verwechslungsgefahr nur darauf ankommen kann, welche Bedeutung der Verkehr der übereinstimmenden Verwendung des Wortes "Hubertus" in beiden Kennzeichnungen beilegt.
Sachlich entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der allgemeinen Erfahrung, daß der Verkehr nicht ohne weiteres aus der Bezeichnung einer Gaststätte, und besonders einer Hotel-Gaststätte, auf die Herkunft des dort ausgeschenkten Bieres schließt. Das tut er nur dann, wenn diese Bezeichnung so beschaffen ist, daß sie ihrem Inhalte nach die Annahme nahe legt, es werde dort nur oder auch das Bier einer bestimmten Brauerei ausgeschenkt, mit der die Gaststätte irgendwie geschäftlich oder organisatorisch verbunden sei. Dessen ist sich auch das Berufungsgericht bewußt gewesen, wenn es darauf verweist, daß etwa die Bezeichnungen "Salvator" oder "Augustiner" bei einer M. Gaststätte für nicht unbeträchtliche Verkehrskreise keinen Zweifel darüber lassen würden, daß dort Salvator- bezw. Augustiner-Bier ausgeschenkt werde. Entgegen der Meinung der Revision setzt sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen. Das Berufungsgericht mißt den Bezeichnungen "Salvator" und "Augustiner" einen höheren Grad von Kennzeichnungskraft als den St.-Hubertus-Zeichen der Klägerin zu. Das erklärt und rechtfertigt aber die unterschiedliche Würdigung, die es Gaststättenbezeichnungen der zum Vergleich herangezogenen Art zuteil werden läßt. Die Frage, auf welche Ursachen die von ihm angenommene stärkere Kennzeichnungskraft der Vergleichsbezeichnungen zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Interesse. Auf die Rügen, mit denen die Revision die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dieser Frage beanstandet, brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Entgegen der Meinung der Revision widerspricht der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Feststellung, daß die Warenzeichen der Klägerin in M. und Umgebung Verkehrsgeltung erlangt haben. Der Umstand, daß ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, schließt es für sich allein keineswegs aus, daß der Verkehr in der Benutzung einer Gaststättenbezeichnung, die einen Bestandteil des Zeichens enthält, keine warenzeichenmäßige Verwendung des Zeichens in dem angegebenen Sinne erblickt. Ebensowenig steht einer in dieser Hinsicht unterschiedlichen Beurteilung verschiedener Bezeichnungen entgegen, daß sowohl die einen wie die anderen sich im Verkehr durchgesetzt haben. Ausschlaggebend ist der Grad der erlangten Kennzeichnungskraft, der wesentlich von dem jeweils erreichten Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung abhängig ist und deshalb auch bei solchen Bezeichnungen durchaus verschieden sein kann.
Das Berufungsgericht hat ferner auf die Besonderheit der Ausstattung der Gaststätte des Beklagten hingewiesen, die geeignet sei, den Verkehr auf den Gedanken hinzulenken, daß der Name der Gaststätte auf den bekannten Schutzpatron der Jagd Bezug nehme, und die deshalb dazu beitrage, eine gedankliche Anknüpfung an die Warenzeichen der Klägerin zu verhindern. Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Gesichtspunkt nicht völlig durchgreifen kann. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, insoweit nicht beachtet, daß der Beklagte die angegriffene Bezeichnung auch auf geschäftlichen Ankündigungen verwendet und sie damit auch solchen Verkehrskreisen zur Kenntnis bringt, denen die Ausstattung der Gaststätte unbekannt ist. Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts handelt, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht. Das gleiche gilt für die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht - zudem in anderem Zusammenhang - die Absicht des Beklagten, seiner Gaststätte eine jagdliche Note zu geben und gerade dadurch die Verbindung seiner Unternehmensbezeichnung mit dem Schutzpatron der Jagd herauszustellen, und ferner den Umstand hervorgehoben hat, daß die Gaststätte vorwiegend von Jagdliebhabern benutzt werde. Auch auf die hiergegen gerichteten Rügen der Revision brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Muß hiernach auch für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß mit der Verwendung des Wortes "Hubertus" in der angegriffenen Bezeichnung kein warenzeichenmäßiger Gebrauch der Warenzeichen der Klägerin verbunden ist, so ist der Klage die Grundlage entzogen, soweit sie auf diese Warenzeichen gestützt wird.
IV.
Das Berufungsgericht hat ferner noch geprüft, ob der Beklagte mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung gegen die Bestimmung des §1 UnlWG verstoße. Es hat diese Frage verneint, da kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß der Beklagte sich die Kennzeichnungskraft der Warenzeichen der Klägerin unlauter zunutze mache oder diese Kennzeichnungskraft durch die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung beeinträchtigt werde. Insoweit lassen die im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts beruhenden Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat hiergegen auch nichts vorgebracht. Auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 14, 15 - Römer - angeschnittene Frage, ob der Beklagte gegebenenfalls für sich geltend machen könne, daß die Klägerin ein allgemein bekanntes und auch für Gaststätten mehrfach benutztes Wort wie "Hubertus" nicht für sich monopolisieren dürfe, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Die Revision ist hiernach unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.