Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1952, Az.: I ZR 39/52
„Kabel-Kennzeichnung“
Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Feststellund der Schadensersatzpflicht; Verletzung eines Warenzeichen; Schutzinhalt der Klagezeichen; Gegenständliche Benutzung; Längsstreifen auf einem Kabel; Verwendung als zulässige Bestimmungsangabe aufgrund Vorgaben des Deutschen Instituts für Normung; Verkehrsgeltung und Kenntnis der beteiligten Kreise; Freihaltebedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 39/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10429
- Entscheidungsname
- Kabel-Kennzeichnung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.01.1952
Rechtsgrundlagen
- § 15 WZG
- § 31 WZG
- § 1 WZG
Fundstellen
- BGHZ 8, 202 - 209
- DB 1953, 188 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Firma C., Fritz M., Kom.Ges. in W.-N., Wi. straße ...,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter
Prozessgegner
S.-Sc. werke A.G. in E.,
vertreten durch ihren Vorstand
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Prüfung, ob eine Kennzeichnung technischer Gegenstände (hier elektrische Leitungsdrähte) technisch-funktionell oder des Schutzes als Warenzeichen fähig ist, steht nur dem Patentamt zu; der ordentliche Richter ist im Verletzungsstreit an die Auffassung des Patentamts gebunden. Nicht entschieden ist, ob einem eingetragenen Warenzeichen eine seit der Eintragung erfolgte Entwicklung zur technisch-funktionellen Maßnahme entgegengehalten werden kann.
- 2.
Aus der Aufstellung einer DIN-Norm als solcher folgt noch nicht, daß die darin vorgeschriebene Kennzeichnung nur technisch-funktionell sei und freier Benutzung offenstehe; der bestehende Schutz des Warenzeichens ist stärker.
- 3.
Die bloße Zustimmung des Zeicheninhabers zur Fassung einer DIN-Norm ist kein Verzicht auf die Rechte aus dem Warenzeichen.
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Bock und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Januar 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des am 6. November 1926 angemeldeten und am 1. September 1927 eingetragenen Warenzeichens Nr. 373.479 und des am 14. Januar 1929 angemeldeten und am 27. April 1929 eingetragenen Warenzeichens Nr. 402.038. Beide Warenzeichen sind Bildzeichen und für isolierte Drähte und Kabel eingetragen. Sie enthalten Zeichnungen eines Stückes Kabel, das parallel zur Kabelachse mit einem dunklen Streifen versehen ist. Für beide Zeichen sind Beschreibungen niedergelegt worden. Die Beschreibung für das Warenzeichen Nr. 373.479 lautet:
"Das Warenzeichen soll dadurch dargestellt werden, daß auf der Isolation isolierter Drähte und Kabel ein farbiger Streifen parallel zur Draht- und Kabelachse angebracht wird. Das Zeichen besteht also in dem zur Achse parallelen Streifen, nicht aber in der in der Abbildung mit dargestellten Draht- oder Kabelstärke."
Die Beschreitung des Warenzeichens Nr. 402.038 ist im wesentlichen gleichlautend, jedoch ist statt von einem farbigen von einem roten Streifen die Rede.
Die Klägerin vertreibt seit vielen Jahren einen für feuchte, säure- und ammoniakhaltige Räume sowie zur Verlegung im Freien bestimmten Anthygroh-Rohrdraht von etwa 2 cm äußerem Durchmesser, der mit einem roten Längsstreifen versehen ist. Sie hat in ihrer Werbung auf diesen Streifen durch Wendungen wie "Man achte auf den roten Längsstreifen!" oder "Nur echt mit dem roten Längsstreifen" stets ausdrücklich hingewiesen.
Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kabel für elektrische Leitungen in Kraftfahrzeugen. Derartige Leitungen haben einen Durchmesser von etwa 3 mm. Für jedes Kraftfahrzeug wird im allgemeinen eine Vielzahl von Leitungen benötigt. Zur Unterscheidung solcher Leitungen hat der Deutsche Normen-Ausschuß im Jahre 1943 die DIN-Norm 72.551 herausgegeben. Diese Norm schreibt einleitend folgendes vor:
"Elektrische Leitungen - Einheitliche Farbkennzeichnung der Leitungen für Kraftfahrzeuge.
Zur Kennzeichnung und reichten Unterscheidung nach der Art der Anwendung werden die Leitungen in einheitlich festgelegten Farben nach unten stehendem Plan ausgeführt. Danach erhält jede Leitung, geordnet nach den betreffenden Anschlüssen, eine der vorgesehenen acht Grundfarben. Die Grundfarbe ist die überwiegende Farbe der Leitung. Zur weiteren Unterteilung der Leitungen mit gleicher Grundfarbe dienen die Kennfarben. Diese Kennfarben werden durch eingeflochtene farbige Faden, längslaufende Farbstriche oder durch farbige Abbindungen der Anschlußenden an den Leitungen deutlich sichtbar gemacht, sie dürfen aber die leichte Erkennbarkeit der Grundfarbe nicht beeinträchtigen."
Die DIN-Norm 72 551 ist nach dem Kriege überarbeitet und 1951 mit derselben Einleitung neu herausgegeben worden, nachdem die Neufassung u.a. der Klägerin vorgelegt worden war und diese erklärt hatte, sie habe dagegen keine Einwendungen. Die Fassung von 1951 enthält zu der Anweisung, die Kennfarben durch längslaufende Farbstriche sichtbar zu machen, folgende Fußnote:
"1)
Auf dieser Kennzeichnung ruhen Schutzrechte. Auskunft (ohne Gewähr) erteilt der Fachnormenausschuß Kraftfahrzeugindustrie, (16) Frankfurt (Main), Westendstr. 61."
Die Beklagte verwendet für ihre Kabel eine Kunststoffisolation. Die Isoliermasse wird dem Kabel durch eine Düse zugeleitet. Bei Kabeln, die neben der Grundfarbe eine Kennfarbe besitzen, wird gleichzeitig mit der Isoliermasse in der Grundfarbe dem Kabel auf einer Seite Isoliermasse in der Kennfarbe ununterbrochen zugeführt. Es entsteht so auf dem Kabel ein durchlaufender längsstreifen in der Kennfarbe. Die Beklagte vertreibt die Kabel ausschließlich an. Hersteller von Kraftfahrzeugen, und zwar vorzugsweise in Bündeln aus verschiedenfarbigen Kabeln, daneben auch einzeln als Meterware.
Die Klägerin erblickt in der Benutzung des farbigen Längsstreifens durch die Beklagte eine Verletzung ihrer Warenzeichen Nr. 373.479 und 402.038 sowie ihres Ausstattungsbesitzes, den sie durch die ständige Werbung und den Vertrieb ihrer Anthygron-Kabel mit dem roten Streifen erworben habe. Sie hat daher gegen die Beklagte Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreitet die Verkehrsgeltung der Kennzeichnung der Klägerin hinsichtlich farbiger Streifen auf Leitungen; allenfalls beziehe sich diese auf dicke Kabel für feuchte Räume und dergleichen und auch nur auf einen roten Streifen, nicht aber auf Leitungen für Kraftfahrzeuge, Die Warenzeichen der Klägerin seien Mehrstreifenzeichen und würden daher durch die Benutzung eines einzelnen Längsstreifens nicht verletzt; die Beschreibung der Warenzeichen könne deren Schutzinhalt nicht beeinflussen, da sie mit dem Bilde in Widerspruch stehe. Im übrigen erfolge die angegriffene Kennzeichnungsweise nicht warenzeichenmäßig, sie stelle vielmehr eine reine Bestimmungsangabe dar. Denn jeder, der die Kabel montiere, kenne die Normvorschrift 72.551 und wisse daher, daß der Längsstreifen zur Kennzeichnung der Kennfarbe diene. Zudem sei die Anbringung eines solchen durchgehenden Längsstreifens in dem von der Beklagten angewandten Verfahren die technisch nächstliegende und beste Lösung, da sie keinen besonderen Arbeitsgang erfordere und Kunststoff gespart werde. Die beiden anderen in der DIN-Norm vorgesehenen Kennzeichnungsarten kämen für die Beklagte nicht in Betracht. Das Einflechten von farbigen Fäden sei nur möglich bei einer Umflechtung der Leitungen, nicht aber bei Kunststoffisolierung. Das bloße farbige Abbinden der Anschlußenden kennzeichne die Leitungen nicht an allen Stellen, auch erfordere es einen zweiten Arbeitsgang und somit zusätzliche Kosten. Schließlich könne die Klägerin die nach der DIN-Norm 72.551 vorgenommene Markierungsweise der Beklagten auch deshalb nicht beanstanden, weil sie sich selber mit der Fassung dieser Form einverstanden erklärt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, evtl. mit der Maßgabe, daß die Beklagte anstatt zur Auskunftserteilung zur Rechnungslegung verurteilt werde.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Klagewarenzeichen in einem farbigen bzw. roten Streifen bestünden, der parallel zur Draht- oder Kabelachse auf der Isolation isolierter Drähte oder Kabel angebracht sei. Die bildlichen Darstellungen der Zeichen ließen den Streifen jeweils deutlich erkennen. Etwaige Zweifel, die durch die Schraffierungs- oder die seitlichen Begrenzungslinien des abgebildeten Kabelstückes hervorgerufen werden könnten, würden durch die beigefügten Beschreibungen beseitigt. Die Beschreibungen stünden zu den Abbildungen nicht im Widerspruch, sondern verdeutlichten sie nur. Sie könnten daher unbedenklich zur Feststellung des Zeichenbildes herangezogen werden.
Die Revision hält demgegenüber für maßgeblich, daß die bildlichen Darstellungen der Klagezeichen mehrere parallele Streifen enthielten. Infolgedessen sei durch die Zeichen nicht ein einzelner, sondern nur die Vereinigung mehrerer Streifen geschützt. Die beigegebene Beschreibung besage zwar etwas anderes, jedoch stehe dies mit der bildlichen Darstellung der Zeichen in Widerspruch und könne daher nicht berücksichtigt werden.
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist maßgeblich für den Schutzinhalt eines Bildzeichens dessen bildliche Darstellung. Beschreibungen sind bei Bildzeichen zulässig, sie können sogar vom Patentamt verlangt werden (vgl § 3 unter c der Anmeldebestimmungen für Warenzeichen vom 1. Oktober 1949 - BlPatMuZ 1949, 294); sie sollen dazu dienen, ein nicht genügend deutliches Zeichenbild zu erläutern, jedoch sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie mit diesem nicht in Widerspruch stehen oder etwas enthalten, was dem Bilde fremd ist (RGZ 155, 108 [114]). Auszugehen ist also von den bildlichen Darstellungen. Bei dem Zeichenbild ist der optische Gesamteindruck ausschlaggebend. Für einen verständigen Betrachter ist ohne weiteres ersichtlich, daß das kennzeichnende Merkmal der beiden Klagezeichen der in der Mitte verlaufende Streifen sein soll. Als Waren, für die die Zeichen dienen sollen, sind in der Warenzeichenrolle isolierte Drähte und Kabel angegeben. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß durch die äußeren Begrenzungslinien und die dünnen Nebenlinien das Kabel dargestellt werden soll, diese Linien haben nur die Bedeutung einer Schraffur. In der Darstellung des Zeichens Nr. 402.038. ist dies durch die Art der oberen und unteren Begrenzung in Form der perspektivischen Darstellung von Kreisflächen besonders verdeutlicht. Es bleibt daher als Kennzeichen allein der in der Mitte des dargestellten Kabels verlaufende dicke Strich. Mehr sagen auch nicht die Beschreibungen. Sie enthalten gegenüber den Bildern sogar eine Einschränkung, indem dort erklärt wird, daß nur farbige bzw. rote Streifen geschützt sein sollen; grundsätzlich umfassen Schwarz-Weiß-Zeichen alle Farben (RGZ 69, 376 [377]; 141, 110 [113] RG GRUR 1938, 607 [611]). Die Bezeichnung "farbig" in der Beschreibung zum Klagezeichen Nr. 373.479 ist eindeutig; es sind darunter alle Farben zu verstehen, die sich von der Grundfarbe abheben. Ob die Eintragung der Klagezeichen gemäß § 4 Abs. 2 Ziff 1 und Abs. 3 WZG gerechtfertigt ist, ist nicht zu prüfen. Nachdem das Patentamt diese Frage bejaht und die Zeichen eingetragen hat, sind die Gerichte daran gebunden (RGZ 110, 339 [341]; GRUR 1943, 41 [43]).
Legt man den eben festgestellten Schutzinhalt der Klagezeichen zugrunde, so enthält die angegriffene Kennzeichnungsweise der Beklagten eine gegenständliche Benutzung der Klagezeichen. Das Zeichen Nr. 373.479 wird durch Längsstreifen jeglicher Farbe benutzt, das Zeichen Nr. 402.038 durch rote Längsstreifen. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts besteht somit zu Recht, die Beklagte greift in die Schutzrechte der Klägerin ein.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die angegriffene Kennzeichnung nicht gemäß § 16 WZG als reine, nichtwarenzeichenmäßige Bestimmungsangabe zugelassen habe. Die Längsstreifen auf den Kabeln der Beklagten dienten allein dazu, entsprechend der DIN-Norm 72.551 den Verwendungszweck der Kabel zu kennzeichnen, damit scheide eine warenzeichenmäßige Benutzung schon begrifflich aus. Auf die Verkehrsauffassung komme es überhaupt nicht an. Im übrigen könne sich eine solche dafür, daß der Längsstreifen auf den Betrieb der Klägerin hinweise, nur in Bezug auf dicke Kabel für feuchte Räume und dergleichen gebildet haben, die allein die Klägerin in Gestalt ihres Anthygron-Drahtes in größerem Umfange unter Verwendung des Klagezeichens vertrieben habe. Die Kreise, die derartige Kabel bezögen, seien andere als die Bezieher von Kabeln für elektrische Leitungen in Kraftfahrzeugen. Als letztere kämen nur Hersteller und Reparaturwerkstätten von Kraftfahrzeugen in Betracht, für diese sei auf Grund der ihnen bekannten DIN-Norm 72.551 der Längsstreifen auf den Kabeln eine reine Bestimmungsangaben Schließlich sei es nicht zulässig, derartige einfache Kennzeichnungsmittel für einen einzelnen Betrieb zu monopolisieren.
Die Angriffe der Revision gehen fehl. Zum Wesen des Warenzeichens gehört die sogenannte Herkunftsfunktion, sie ergibt sich aus § 1 WZG und besteht darin, daß das Warenzeichen zur Unterscheidung der damit gekennzeichneten Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft dient. Sie verbürgt zugleich die Gleichmäßigkeit der Herkunftsstätte und berührt sich dadurch mit der Gewähr für gleichbleibende Güte der Ware (RGZ 161, 29 [37]). Die Herkunftsangabe des Warenzeichens wird durch jeden Gebrauch eines gleichen oder verwechslungsfähigen Zeichens beeinträchtigt, solange die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Geschäftsbetriebe des Warenzeicheninhabers schließt (vgl u.a. RGZ 149, 335 [342-43]; RG GRUR 1939, 798 [799]; GRUR 1940, 366 [368]). Dann ist der Gebrauch warenzeichenmäßig und nicht durch § 16 WZG gedeckt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß allerdings die verschiedenen Grund- und Kennfarben auf den Kraftfahrzeugleitungen auf Grund der in den betreffenden Abnehmerkreisen bekannten DIN-Norm 72.551 vom Verkehr als reiner Hinweis auf die Zweckbestimmung der Leitungen angesehen würden. Die Aufbringung der Kennfarbe in Form von durchgehenden Längsstreifen sieht das Berufungsgericht jedoch als einen Hinweis auf ein Fabrikat der Klägerin an. Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht einmal auf Grund der Verkehrsgeltung des roten Längsstreifens der Klägerin auf dem Anthygron-Rohrdraht, zum anderen auf Grund des Umstandes, daß auch bei Kraftfahrzeugleitungen kein anderer Hersteller die Kennfarben in Gestalt von Längsstreifen angebracht habe und daß dies den beteiligten Kreisen bekannt sei. Auf die Verkehrsgeltung der Kennzeichen kommt es, soweit sie als Warenzeichen eingetragen sind, für den aus dem eingetragenen Warenzeichen sich ergebenden Schutz nicht an. Die Eintragung des Warenzeichens ersetzt die Verkehrsgeltung und verschafft dem Warenzeicheninhaber ein Ausschließungsrecht grundsätzlich für alle Waren, auf die sich das Warenzeichen bezieht. Da die Klagezeichen schlechthin für isolierte Drähte und Kabel eingetragen sind, erfassen sie auch Kraftfahrzeugleitungen. Es bedarf in diesem Zusammenhang somit keiner Feststellung, ob die Klagezeichen sich in den Abnehmerkreisen für Kraftfahrzeugleitungen als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin durchgesetzt haben. Wesentlich ist dagegen der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß auch bei Kraftfahrzeugleitungen kein anderer Hersteller die Kennfarben in Gestalt von längsstreifen angebracht habe und daß dies in den beteiligten Kreisen bekannt sei, für die ebenfalls zu prüfende Frage, ob überhaupt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch im Sinne des § 16 WZG vorliegt. Die wiedergegebene Feststellung ist rein tatsächlicher Natur und daher in der Revisionsinstanz nicht angreifbar, Geht man von dieser Tatsache aus, so sind die Schlüsse, die das Berufungsgericht daraus gezogen hat, rechtlich zutreffend. Das Berufungsgericht stellt fest, der Verkehr werde sich sagen, die Kabelhersteller seien deshalb nicht der Empfehlung der Normvorschrift gefolgt, für die Markierung der Kennfarbe farbige Längsstriche zu verwenden, weil sie die Zeichenrechte der Klägerin beachten wollten. Auch in fachkundigen Kreisen würden nur die von der Beklagten verwendeten Kennfarben als Bestimmungsangaben betrachtet, dagegen die Anbringungsart in durchgehenden Längsstreifen als Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte angesehen werden. Das Berufungsgericht spricht der angegriffenen Kennzeichnung also die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung zu. Dann aber liegt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vor, und es muß bei Vorhandensein von Zeichenschutzrechten vom Benutzer verlangt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Herkunftsfunktion auszuschließen. Wie das zu geschehen hat, ist vom Verletzungsrichter nicht zu entscheiden, er hat nur die angegriffene Verletzungsform zu prüfen. Dem Verletzer muß überlassen bleiben, eine außerhalb des Schutzbereichs der Warenzeichen zulässige Form zu finden (vgl RG MuW XXV, 177 [178]; JW 1927, 114 [115]). Daß dies auch im vorliegenden Fall möglich ist, ergeben die abweichenden Kennzeichnungsweisen der anderen Hersteller von Kraftfahrzeugleitungen wie auch die Benutzungsform der Klägerin selbst, die auf Kraftfahrzeugleitungen statt der Streifen andersfarbige wendelförmige Striche verwendet. Eine Freihaltung der Kennzeichnungsmethode mittels eines durchgehenden Längsstreifens für die Allgemeinheit ist daher nicht geboten.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, daß der angegriffene Längsstreifen technisch-funktionell bedingt sei. Beim Warenzeichen ist auf Grund der Eintragung die darin festgelegte Kennzeichnungsweise geschützt, Hieran sind die Gerichte gebunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob einem eingetragenen Warenzeichen eine seit der Eintragung erfolgte Entwicklung zur technisch-funktionellen Maßnahme entgegengehalten werden kann, wie dies bei der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zum freien Warennamen geschehen kann (vgl u.a. RGZ 110, 339; RG GRUR 1938, 348 [352]). Denn im vorliegenden Falle ist eine solche Entwicklung auf Grund der bestehenden Schutzrechte der Klägerin nicht eingetreten, da auch bei Beachtung der Normvorschrift DIN 72.551 die Kraftfahrzeugleitungen in anderer Weise als mit durchgehenden Längsstreifen markiert werden konnten und tatsächlich auch von allen Herstellern außer der Beklagten markiert worden sind. Es bedarf daher keines Eingehens auf die entsprechenden Ausführungen des Berufungsurteils und der Revision.
Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht es abgelehnt habe, in dem Einverständnis der Klägerin mit der Fassung der DIN-Norm 72.551 einen Verzicht auf ihre Schutzrechte hinsichtlich Kraftfahrzeugleitungen zu erblicken. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann ein Verzicht auf ein Ausschlußrecht nur angenommen werden, wenn er klar und unzweideutig ausgesprochen worden ist. Das Reichsgericht hat auf dem Gebiete des Patentrechts entschieden, daß die bloße Tatsache der Mitwirkung des Patentinhabers an der Aufstellung von Normen allein niemals die Annahme rechtfertige, der Patentinhaber sei mit einer bei Beachtung der Normvorschrift unumgänglichen Benutzung der ihm geschützten Erfindung einverstanden (RGZ 161, 385 = GRUR 1939, 910 [914]). Dasselbe muß beim Vorhandensein von Warenzeichen- und Ausstattungsrechten gelten. Die bloße Erklärung, gegen eine Form keine Einwände zu haben, kann nur dahin aufgefaßt werden, daß in fachlicher Beziehung keine Bedenken bestünden. Eine Freigabe der für die Klägerin zeichenrechtlich geschützten Kennzeichnungsweise kann darin umso weniger erblickt werden, als, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in der Norm 72.551 ununterbrochene Längsstreifen, wie sie der Klägerin geschützt sind, nicht vorgeschrieben werden, sondern nur längslaufende Farbstriche; diese müssen nicht notwendig die Gestalt eines ununterbrochenen Längs Streifens haben. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob hier ein Verzicht überhaupt rechtlich angenommen werden könnte; er würde, wenn nicht Teillöschung des Warenzeichens, so jedenfalls einen rechtsgültigen Vertrag zugunsten aller Benutzer voraussetzen.
[xxxxx]
Die Klägerin hat auf Anregung des Senats vorsorglich beantragt, die Beklagte statt zur Auskunftserteilung zur Rechnungslegung zu verurteilen. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß von der ständigen Rechtsprechung in Warenzeichensachen abzugehen, die gegenüber dem Warenzeichenverletzer, anders als gegenüber dem Patentverletzer, keinen Anspruch auf Rechnungslegung nach §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB, sondern nur auf Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB gewährte (vgl u.a. RGZ 108, 1; RG GRUR 1935, 183 [187]; 1939, 407 [413]). Der Umfang der Auskunftspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Er kann sich allerdings bisweilen mit der Rechnungslegungspflicht decken, so daß der Auskunftspflichtige unter Umständen auch zur Angabe der Abnehmer verpflichtet sein kann (RG GRUR 1939, 407 [413]). Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch hierzu verurteilt. Die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.
Da die Klagansprüche bereits aus dem Gesichtspunkt des Warenzeichenrechts begründet sind, bedurfte es keiner Prüfung mehr, ob sie auch auf Ausstattungsrecht gestützt werden können. Ebensowenig bedurfte es eines Eingehens auf die von der Revision insoweit erhobenen verfahrensrechtlichen Angriffe gegen das Berufungsurteil. Vielmehr war die Revision auf Grund des festgestellten Sachverhalts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Birnbach
Wilde
Bock
Benkard