Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1983, Az.: I ZR 168/81
„Ceramix“
Anforderungen an warenzeichenmäßige Benutzung beim Umpacken von Armaturen; Auslegung des Klagebegehrens; Recht eine Ware oder deren Verpackung mit einem geschützten Warenzeichen zu versehen; Umfang und Reichweite des Schutzes von Warenzeicheninhabern; Anforderungen an warenzeichenmäßigen Gebrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 168/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13375
- Entscheidungsname
- Ceramix
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf
- OLG Düsseldorf - 30.07.1981
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 WZG
- § 24 WZG
Fundstelle
- NJW 1984, 1298 (amtl. Leitsatz) ""Ceramix""
Verfahrensgegenstand
"Ceramix"
Prozessführer
Firma M. SB-Großmärkte GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die Firma M. SB-Großmärkte GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Otto B., S. straße ..., D.
Prozessgegner
Firma I.-Standard GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Jürgen E. und Herrn Jürgen W., Eu. Straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt gegen das Kennzeichnungsrecht des Markeninhabers, wenn ein Wiederverkäufer die der Originalpackung entnommene Markenware (hier: Wasserleitungsarmaturen) neu verpackt und die neue Verpackung ohne Erlaubnis des Markeninhabers wieder mit dessen Warenzeichen versieht. Das gilt auch dann, wenn die Ware dabei nicht beeinträchtigt wird und wenn kenntlich gemacht wird, daß und von wem die Ware umgepackt worden ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt u.a. Wasserleitungsarmaturen her. Für sie sind die folgenden Warenzeichen eingetragen:
DWZ 945 ... Wortzeichen "I.-STANDARD"
DWZ 956 ... Wortzeichen "ceRamix"
DWZ 964 ... Bildzeichen "Stern mit schwarzem Rand".
Weiterhin ist die Klägerin alleinige Lizenznehmerin an dem deutschen Warenzeichen ihrer ausländischen Muttergesellschaft
DWZ 831 ... Bildzeichen "aufgehende Sonne".
Für dieses Warenzeichen ist sie zur Prozeßführung ermächtigt worden. Die Klägerin bringt die Armaturen unter den genannten Warenzeichen auf den Markt und verwendet als Verpackung allseitig geschlossene Kartons.
Die Beklagte betreibt im Selbstbedienungssystem Großhandel für Wiederverkäufer. Sie ist in der Vergangenheit dazu übergegangen, die Armaturen der Klägerin nicht in deren Originalkarton, sondern in einer Verpackung anzubieten, die aus einem Unterteil aus Styropor und einem Klarsichtdeckel bestand, durch den die auf den Armaturen selbst und den Beipackzetteln angebrachten Warenzeichen der Klägerin erkennbar waren. Auf dem Unterteil ihrer Verpackungen brachte die Beklagte einen Aufkleber an, auf dem in Druckbuchstaben die Bezeichnungen "I.-STANDARD" und "ceRamix" angebracht waren.
Wegen dieses Vorgehens hatte die Klägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt; nachdem das Verfahren nach Abgabe befristeter strafbewehrter Unterlassungserklärungen der Beklagten erledigt worden war, nahm die Beklagte der Klägerin gegenüber das Recht in Anspruch, die Produkte der Klägerin wie beschrieben umzupacken und die Packung mit den Bezeichnungen der Klägerin in gewöhnlicher Schreibweise und mit dem zusätzlichen Hinweis zu versehen, der deutlich ihre eigene Firmenbezeichnung "M." trägt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte zu diesem Vorgehen nicht berechtigt sei. Sie hat die Ansicht vertreten, eine derartige Verwendung der Bezeichnungen stelle eine unzulässige warenzeichenmäßige Benutzung dar, zu der sie auch das Ankündigungsrecht des Händlers nicht berechtige.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich zudem darauf berufen, ihr Verkaufssystem erfordere das Umpacken in selbstbedienungsgerechte Verpackungen; dazu sei eine Klarsichtpackung erforderlich. Verschmutzungen oder Beschädigungen der Ware beim Umpackvorgang seien ausgeschlossen. Auch könnten die von der Beklagten angebrachten Hinweise die Warenzeichen der Klägerin nicht in ihrer Herkunftshinweisfunktion beeinträchtigen.
Das Landgericht hat dem Klagantrag in seiner ursprünglichen Fassung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Verurteilungstenor nach dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin wie folgt gefaßt hat:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, Wasserleitungsarmaturen aus dem Herstellungs- und Vertriebsprogramm der Klägerin anzubieten und/oder zu vertreiben, die
- 1.
aus den von der Klägerin stammenden Verpackungen, die die Kennzeichnungen "I.-STANDARD" und "ceRamix" tragen, ausgepackt worden sind
und
- 2.
in nicht von der Klägerin stammende Verpackungen umgepackt worden sind,
insbesondere in Verpackungen mit einem Klarsichtdeckel, durch den das Warenzeichen 964 ... (Bildzeichen gemäß nachfolgend wiedergegebener Abbildung)
und/oder
das Warenzeichen 945 ... (Wortzeichen "I.-STANDARD")
und/oder
das Warenzeichen 831 ... (Bildzeichen gemäß nachfolgend wiedergegebener Abbildung)
auf den Armaturen und/oder auf den Beipackzetteln deutlich erkennbar sind,
und
- 3.
auf den nicht von der Klägerin stammenden Verpackungen einen Hinweis, Aufkleber oder dergl. aufweisen, auf dem in gewöhnlicher Schreibweise die Kennzeichnungen "I.-Standard" und/oder "Ceramix" (auch in den Schreibweisen "ceramix" oder "ceRamix") angegeben sind,
auch wenn die neuen, nicht von der Klägerin stammenden Verpackungen von der Beklagten mit einem Hinweis, Aufkleber oder dergl. versehen worden sind, der
- a)
darauf hinweist, daß er von der Beklagten stammt, insbesondere durch die Angabe "unser Angebot",
und
- b)
deutlich und unübersehbar die Bezeichnung "Metro" trägt, insbesondere in einer Gestaltung, in der am Rand umlaufend und fortlaufend die Angabe "M.- SB- Großmarkt" gedruckt worden ist,
und
- c)
der deutlich und unübersehbar darauf hinweist, daß es sich bei der Verpackung nicht um eine von der Klägerin stammende Verpackung handelt, insbesondere durch den Hinweis "Von M. SB-gerecht umgepackt".
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten die ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Auslegung des Klageantrages ausgeführt, aus der Verbindung der Abschnitte 1, 2 und 3 ihres Klageantrages durch das Wort "und" ergebe sich, daß die Klägerin die Feststellung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Armaturen der Klägerin vor dem Weiterverkauf aus der Originalpackung zu entnehmen und sie in eine nicht von der Klägerin stammende Verpackung einzulegen, nur für den Fall begehre, daß auf den neuen Verpackungen die Warenzeichen der Klägerin angebracht würden. Es brauche sich also nicht damit zu befassen, ob das Entfernen der Originalverpackung und das Einlegen der Armaturen in eine neue, nicht von der Klägerin stammende Verpackung auch für sich allein unzulässig sei.
In materiell-rechtlicher Hinsicht meint das Berufungsgericht, die Beklagte verstoße sowohl mit der Verpackung unter einen Klarsichtdeckel als auch durch die Anbringung der Klagezeichen auf der Außenseite ihrer Verpackung gegen § 15 Abs. 1 WZG. Indem die Warenzeichen auf den Armaturen und den Beipackzetteln sichtbar würden, erschienen sie als Bestandteil der Aufmachung der neuen Verpackung und würden somit warenzeichenmäßig benutzt. Ebenso verhalte es sich mit der Anbringung der Wortzeichen der Klägerin auf der neuen Verpackung, gleichgültig ob sie in Druckbuchstaben oder in der Originalschreibweise der Klägerin gestaltet seien. Zwar dienten die Wortzeichen auf der neuen Verpackung der Beschreibung ihres Inhaltes; zwangsläufig liege darin aber zugleich ein Unterscheidungs- und Ursprungshinweis. Dieser warenzeichenmäßige Gebrauch verstoße selbst dann gegen § 15 Abs. 1 WZG, wenn - wie hier - die mit den Warenzeichen versehene fremde Verpackung tatsächlich die Originalware enthalte. Wegen der warenzeichenmäßigen Benutzung könne sich die Beklagte auch nicht auf ein Ankündigungsrecht des Wiederverkäufers in entsprechender Anwendung des § 16 WZG, berufen. Das sei allenfalls möglich, wenn der Händler den Eindruck vermeide, er sei vom Hersteller zur Verwendung des Warenzeichens ermächtigt worden. Die Beklagte habe aber durch das Sichtbarmachen der Warenzeichen den Eindruck einer Ermächtigung gerade nicht vermieden.
Schließlich sei das Vorgehen der Beklagten auch nicht durch die Notwendigkeiten und Bedürfnisse ihres Selbstbedienungssystems gerechtfertigt. Wenn die Beklagte die Produkte der Klägerin durch andere Mittel nicht selbstbedienungsgerecht präsentieren wolle oder könne, müsse sie notfalls auf die Artikel der Klägerin verzichten. Ob dies das eigentliche Ziel der Klägerin sei, könne dahinstehen, solange die Klägerin damit ihre Warenzeichenrechte nicht mißbrauche, wofür jedoch Anhaltspunkte nicht vorlägen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1.
Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Versehen der Ware mit dem Warenzeichen im Sinne des § 15 WZG bereits darin gesehen, daß durch das Umpacken die auf der Ware selbst angebrachten Warenzeichen durch den Klarsichtdeckel hindurch sichtbar gemacht werden, bedarf es keiner Entscheidung. Der Klageantrag ist nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, daß die Klägerin den Ausspruch der Unzulässigkeit des Umpackens nur für den Fall begehrt, daß auf den neuen Verpackungen die Warenzeichen der Klägerin angebracht werden. Dieses Anbringen ist in Ziffer 3 des Klagantrages als neue Beschriftung auf einem Aufkleber oder dergl., also als eine Kennzeichnung durch die Beklagte selbst, beschrieben worden. Darunter fällt das bloße Sichtbarmachen der von der Klägerin auf der Ware und/oder den Beipackzetteln angebrachten Warenzeichen durch Verwendung einer Klarsichtpackung nicht, weshalb es auch von der Klägerin nicht im Antragsteil Ziffer 3, sondern unter der Teilziffer 2 aufgeführt worden ist. Dort wiederum ist weder der Gebrauch einer Klarsichtpackung noch deren warenzeichenrechtliche Beurteilung notwendiger Bestandteil des Tatbestandes, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll. Denn der in Ziffer 2 genannte Tatbestand besteht nach dem Wortlaut ganz allgemein in dem Umpacken in nicht von der Klägerin stammende Packungen. Da im Streitfall ein Umpacken in nicht von der Klägerin stammende Packungen unstreitig beabsichtigt ist, ist der Tatbestand der Ziffer 2, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, gegeben, ohne daß es darauf ankommt, ob es in der als "insbesondere" bezeichneten Form der Klarsichtpackung erfolgt, und demnach auch, ohne daß es darauf ankommt, ob dies warenzeichenrechtlich unzulässig wäre.
2.
Soweit das Berufungsgericht das beabsichtigte Anbringen der Worte "I.-Standard" und "Ceramix" auf der neuen Verpackung als ein rechtswidriges Versehen der Ware bzw. ihrer Verpackung mit der Klägerin geschützten Warenzeichen beurteilt hat, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
a)
Das Recht, eine Ware oder deren Verpackung mit einem geschützten Warenzeichen zu versehen, steht gemäß § 15 WZG allein dem Warenzeicheninhaber zu. Das gilt, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. November 1983 (I ZR 125/83 - Valium Roche) ausgeführt hat, auch für den Fall, daß ein Dritter, insbesondere ein Wiederverkäufer, die vom Warenzeicheninhaber bereits unter dem Zeichen in den Verkehr gebrachte Ware aus der Originalpackung aus- und in eine andere Packung umpackt, die wieder mit dem Warenzeichen versehen werden soll. Ob die Ware dabei, wie die Beklagte geltend macht, unbeeinträchtigt bleibt, ist rechtlich nicht maßgebend. Denn wollte man darauf abheben, so könnte der Warenzeicheninhaber nur gegen die Verwendung seines Warenzeichens vorgehen, wenn er eine Veränderung seiner Ware ermitteln und im Streitfall beweisen könnte. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß damit dem Warenzeicheninhaber angesichts der Mißbrauchsmöglichkeiten nur ein unzureichender Schutz gewährt werden würde, weil er dagegen wegen der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit des Beweises kaum mit Aussicht auf Erfolg vorgehen könnte (vgl. RGZ 103, 359 - Singer; Senatsentscheidung vom 10. November 1983, aaO). Demgegenüber muß auch das von der Beklagten geltend gemachte Bedürfnis zurücktreten, eine ihrer Ansicht nach unzweckmäßige Originalverpackung durch eine dem Selbstbedienungsvertrieb angepaßte zweckmäßigere Verpackung zu ersetzen. Soweit sich die Revision zugunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dazu auf das Urteil des Senats vom 30. Oktober 1981 (GRUR 1982, 115 - Öffnungshinweis) bezieht, geht das fehl. In jenem Fall ging es nicht um die Frage, wie das Anbringen eines Warenzeichens durch einen Dritten auf einer neuen Verpackung der Ware Warenzeichenrechtlich zu beurteilen sei. Denn insoweit war die Beklagte Jenes Rechtsstreits bereits rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt worden. Die dort, angestellten Erwägungen, die die Revision heranziehen will, betrafen lediglich die Frage, ob die Öffnung der Originalpackung zwecks Beifügung eines arzneimittelrechtlich vorgeschriebenen Beipackzettels durch den Händler eine so wesentliche Veränderung der Eigenart der Ware - dort Arzneimittel - darstellte, daß dadurch die Herkunftsfunktion der fortbestehenden ersten Warenkennzeichnung verfälscht wurde. Im Streitfall handelt es sich dagegen unmittelbar um den Tatbestand des Versehens mit dem Warenzeichen selbst, welches Recht § 15 WZG allein dem Warenzeicheninhaber einräumt. Für diesen Fall kommt es grundsätzlich nicht auf die Feststellung konkreter Gefahren oder auf die Abwägung der Interessen des Warenzeicheninhabers mit denen des Händlers an, vielmehr hat das Verbot der Kennzeichnung durch Dritte den Charakter eines abstrakten Gefährdungstatbestandes (vgl. RGZ 103, 359, 364 - Singer; Senatsentscheidung vom 10. November 1983, aaO) und gilt als solches absolut.
b)
Die Revision stellt ferner zur Nachprüfung, ob es sich im Streitfall um einen zeichenmäßigen Gebrauch der Warenzeichen der Beklagten handele. Das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, daß die Beklagte sich des Rechts zur Bezeichnung nur mit der Einschränkung berühme, daß sie zugleich durch einen klarstellenden Hinweis auf der Verpackung deutlich mache, es handele sich um eine von ihr vorgenommene selbstbedienungsgerechte Umverpackung. Des schließe es aus, daß das Publikum in der Beschriftung eine Kennzeichnung der Ware nach ihrer betrieblichen Herkunft erblicken könne, sie werde dadurch zum Bestell- oder Ordnungszeichen. Der ausdrückliche Hinweis auf die Beklagte als Urheber der Verpackung und ihrer Beschriftung schließe es aus, daß das Publikum in der Beschriftung eine Kennzeichnung der Ware nach ihrer betrieblichen Herkunft erblicken könnte.
Diese Rüge greift nicht durch. Wie ein Warenzeichen vom Verkehr aufgefaßt wird, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Feststellung, die das Berufungsgericht hier in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffen hat. Die dabei zugrundegelegten Rechtssätze, daß ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliege, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelange, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware, und nur, wenn die Bezeichnung zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßt werde, liege keine warenzeichenmäßige Benutzung vor, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1968, 367, 369 - Corrida; 1977, 789 - Tina-Spezialversand). Die Vorinstanzen haben dabei auch nicht vernachlässigt, daß die Zeichen in gewöhnlicher Schreibweise und in einer graphisch neutralen Gestaltung im Rahmen eines Aufklebers auf der Verpackung angebracht werden, haben mithin auch den Inhalt der beabsichtigten Beschriftung, insbesondere den Umpackvermerk mit dem Hinweis auf das Firmenschlagwort der Beklagten in die Würdigung einbezogen. Sie haben dabei nicht verkannt, daß diese Hinweise vom Verkehr auch dahin verstanden werden können, daß die Beklagte die Warenzeichen der Klägerin auf der Verpackung als Hinweis auf den Inhalt angebracht haben könnte. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl zu der Feststellung gelangt ist, die Kennzeichnung werde zumindest auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware aufgefaßt, dann kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zumal es für den Verkehr naheliegt, das Einverständnis des Warenzeicheninhabers mit der Verwendung des Warenzeichens zur Beschriftung der neuen Verpackung anzunehmen und die neue Beschriftung lediglich als sachlich gebotene Wiederholung des von der Originalpackung gewohnten Warenzeichens zu verstehen. Die Annahme einer Funktionsänderung der Zeichenworte in bloße Bestell- oder Ordnungszeichen, wie die Revision geltend macht, liegt demgegenüber fern.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel
Piper
Teplitzky
Mees