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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1987, Az.: 2 StR 652/86

Schuldfähigkeit; BAK; Blutalkoholkonzentration

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1987
Aktenzeichen
2 StR 652/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 05.06.1986

Fundstelle

  • NStZ 1987, 321

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Monteur Evangelos T. aus R., geboren am ... 1956 in D. (G.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Der Tatrichter muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, neben einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 6. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier und Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Heimtücke-) Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

2

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Der Angeklagte und seine Ehefrau Alexandra T. sowie ihre Freundin Birgit M. und deren Bekannter - die beiden Frauen sind die Tatopfer - hatten für den Abend des Tattages geplant, gemeinsam die Diskothek im Frankfurter Flughafen aufzusuchen. Da der Bekannte von Frau M. infolge Erkrankung nicht mitgehen konnte, kam sie alleine in die Wohnung T. in R.. Beide Frauen wollten zunächst mit dem Pkw von Frau M. zur Geburtstagsfeier einer gemeinsamen Bekannten fahren. Vor ihrer Abfahrt kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zum Streit über die Frage nach dem weiteren Verlauf des Abends. Den von ihr vorgeschlagenen Diskothekenbesuch zu dritt lehnte er ab. Sie erklärte ihm schließlich, wenn er Lust habe, könne er kommen und sie abholen. Der Angeklagte folgte mit seinem Pkw etwa eine halbe Stunde später zu dem Haus in R., in dem die Geburtstagsfeier stattfand, und kam dort gegen 23.30 Uhr an.

4

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte folgende alkoholische Getränke konsumiert: Zum Mittagessen, nach 12.30 Uhr, "ein Glas (leeres Senfglas) griechischen Weißwein", ab 17.00 Uhr drei doppelte Whisky (insgesamt 0,12 l), von 20.00 bis 21.00 Uhr in einer Bar acht "H." Cola-Cognac und, wieder zu Hause, als er "gegen 21.00 Uhr ... den Besuch eines Griechen (erhielt), der jedoch nicht lange blieb, zusammen mit dem Griechen eine Flasche Wein", wobei der Angeklagte "möglicherweise ... die Flasche nahezu alleine" (UA Bl. 4; nach der Berechnung UA Bl. 17: ganz allein) trank.

5

Kurz nach dem Eintreffen des Angeklagten kamen die beiden Frauen aus dem Haus und gingen zum Pkw von Birgit M.. Dabei erklärte ihm seine Ehefrau, sie würden zur Diskothek fahren, er solle mit seinem Pkw hinterherkommen. Da der Angeklagte weiterhin ablehnte, kam es zu einem Wortwechsel zwischen den Eheleuten, in dessen Verlauf die Ehefrau ihm erklärte, "wenn er nicht mitkommen wolle, solle er nach Hause gehen, er solle schlafen oder trinken oder machen was er wolle" (UA Bl. 5). Als die beiden Frauen in den Pkw von Frau M. einstiegen, wollte der Angeklagte mit einsteigen, was ihm jedoch verwehrt wurde. Er verfolgte nunmehr mit seinem Pkw den der Frau M. und versuchte, sie zum Anhalten zu veranlassen, indem er nebenher fuhr und Zeichen gab sowie, nunmehr auf dem Autobahnzubringer in Richtung Frankfurt, überholte und unmittelbar vor ihrem Pkw fahrend mehrmals die Bremse und den rechten Blinker betätigte. Schließlich folgte sie ihm auf einen Parkplatz, wo beide Fahrzeuge anhielten.

"Bevor der Angeklagte sein Fahrzeug verließ, nahm er eine Plastiktüte an sich, in der sich eine Schußwaffe (eine geladene Selbstladepistole FN, Kaliber 7,65 mm, Browning) befand, die er etwa 1982 erworben hatte. Er nahm die Waffe mit sich, um seine Ehefrau und Birgit M. notfalls zu töten falls diese nicht bereit sein sollten, ihr Vorhaben, die Diskothek Dorian G. aufzusuchen, aufzugeben. Er ging zur Beifahrertür des Opel-Kadett und verlangte, eingelassen zu werden, was seine dort sitzende Ehefrau ihm verwehrte. Sie sagte, er solle nach Hause fahren und fragte ihn, was er in der Plastiktüte habe. Der Angeklagte, der das Mitführen der Waffe und seinen eventuellen Plan verbergen wollte, antwortete, er habe etwas mitgebracht. Über die Beifahrertür drang er mit Gewalt in das Fahrzeuginnere ein, wo er sich auf den Rücksitz hinter den Beifahrersitz setzte, auf dem sich seine Ehefrau befand. Im Fahrzeuginnern kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau erneut zum verbalen Streit, wobei die Ehefrau des Angeklagten diesen auch beschimpfte und unter anderem äußerte, was für ein Typ er sei, er sei ein Nichts und mit nichts gekommen. Als seine Ehefrau erklärte, sie sei nicht bereit, mit ihm nach Hause zu fahren, entschloß sich der Angeklagte nunmehr aus Verärgerung darüber endgültig, die beiden Frauen zu töten, Frau M. als die Person, die seine Frau gegen ihn unterstützte, indem sie sie in ihrem Fahrzeug mitgenommen hatte. In Ausführung seines Planes packte der Angeklagte seine vor ihm sitzende Ehefrau, die mit einem tätlichen Angriff des Angeklagten nicht rechnete, plötzlich und für sie ganz überraschend von hinten an den Haaren, zog ihren Kopf an der Kopfstütze vorbei etwas nach hinten, hielt ihn fest und schoß sofort viermal in schneller Folge mit der mitgebrachten Pistole in den Kopf der Alexandra T.. Sodann schoß er unmittelbar darauf ebenfalls viermal in den Kopf der Birgit M." (UA Bl. 6).

6

Anschließend fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw zunächst nach R. zum Mainufer, von wo er die Plastiktüte mit der Pistole und einigen Schuß loser Munition in den Fluß warf. Sodann begab er sich in die Diskothek im F. Flughafen und erklärte, seine Frau zu suchen. Denselben Eindruck suchte er in den folgenden Stunden in neun Telefongesprächen mit der Polizei, seinen Schwiegereltern und anderen Personen zu erwecken, um schließlich auf die ihm von der Polizeiüberbrachte Todesmeldung Tobsuchtsanfälle und Verzweiflung vorzutäuschen.

7

II.

Entgegen der Auffassung der Revision läßt die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß die Angaben des Angeklagten vor der Polizei, er habe beim Eindringen in den Pkw "Opel-Kadett" die Waffe in der Plastiktüte mitgenommen und seiner Frau auf deren ausdrückliche Frage nach dem Inhalt der Tüte ausweichend geantwortet, zutrafen. Davon, daß er die Waffe nur zum Zweck der Drohung mitgenommen habe, daß er tatsächlich gedroht habe oder daß eine der Frauen zu einer Zeit, als Flucht oder Abwehr noch möglich gewesen wären, die Waffe oder seine Tötungsabsicht wahrgenommen habe (vgl. hierzu BGHSt 33, 363; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86 - und vom 11. November 1986 - 1 StR 367/86), hatte er damals nichts gesagt. Maßgeblich auf der Grundlage dieser Aussage und der Feststellungen über die auf Ahnungslosigkeit hindeutenden Verletzungen und Stellungen der Getöteten - Einschüsse von hinten in die nach vorn gerichteten Köpfe, Fahrerin angegurtet - sowie bei Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die das Gericht als der Lebenserfahrung widersprechend erachtet, hat die Strafkammer geschlossen, daß der Angeklagte die Waffe bereits in geladenem Zustand in Tötungsabsicht für den Fall der Nichtbefolgung seiner Aufforderung mitgenommen und dann die arg- und wehrlosen Frauen erschossen hat. Diese Schlußfolgerung war möglich und zulässig. Das hiergegen gerichtete Einzelvorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet und enthält im wesentlichen unzulässige Angriffe auf die dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Bei den festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten und vom Gericht für zutreffend erachteten ursprünglichen Angaben des Angeklagten lag die Annahme, er habe zunächst mit der Waffe nur drohen wollen oder er habe sie erst im Pkw der Frau M. geladen, fern. Weder hierzu noch zu den Fragen, woher der Angeklagte die Munition hatte, wie er die Waffe aus der Tüte auspackte und wo letztere geblieben sei, waren ausdrückliche Erörterungen geboten. Die Feststellung, der Angeklagte habe in erster Linie seine Ehefrau zur Rückkehr nach Hause veranlassen, im Weigerungsfall aber beide Frauen töten wollen, enthält keinen Widerspruch.

8

Die subjektiven Voraussetzungen des Heimtückemordes (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86 - und vom 11. November 1986 - 1 StR 367/86 - sowie Beschluß vom 22. November 1985 - 2 StR 642/85) sind ausreichend dargetan. Das gilt auch für die Annahme, daß der Angeklagte sich der Arg- und Wehrlosigkeit beider Frauen bewußt war und diese ausnutzte. Auf der Grundlage der Feststellung über das ursprüngliche Verheimlichen der Waffe und den überraschend geführten Angriff - Wegziehen des Kopfes der Ehefrau von der Kopfstütze und unmittelbar anschließende Abgabe von jeweils vier Schüssen - bedurfte es trotz seiner Einlassung, er habe nach dem verbalen Streit mit seiner Ehefrau geglaubt, ihm fliege der Kopf auseinander, hierzu keiner weiteren Ausführungen (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21; BGH bei Holtz MDR 1978, 805; BGH, Urteil vom 13. November 1979 - 1 StR 526/79 - S. 14).

9

Daß die Strafkammer die Prüfung der Frage unterlassen hat, ob auch das Mordmerkmal der Tötung aus niedrigen Beweggründen erfüllt ist, beschwert den Angeklagten nicht.

10

III.

Auch der Strafausspruch hat Bestand. Zu den Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 21 StGB abgelehnt hat, ist zu bemerken:

11

Die Strafkammer hat, den Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum und dem Gutachten eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen folgend, für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von "höchstens 1,8 %o" errechnet. Dabei hat sie allerdings fehlerhaft - offensichtlich mit Blick auf den Mittelwert von 0,15 %o (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1) und auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung, die bei Zuziehung eines Sachverständigen die Feststellung eines individuellen Abbauwertes nicht ausschloß (BGHSt 25, 246, 250) - "zugunsten des Angeklagten" den Rückrechnungswert von 0,12 %o angewendet. Aber auch bei Annahme des zutreffenden Wertes von 0,1 %o (BGHSt 34, 29, 32; BGH StV 1986, 338) ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, daß der zum Mittagessen aufgenommene Alkohol bis 17.00 Uhr vollständig abgebaut war und somit für die Berechnung nur das anschließende Trinkverhalten beachtlich ist, für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 2 %o. Dafür, daß der Strafkammer in diesem Zusammenhang weitere Fehler zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen wären, gibt es keinen Anhalt. Im Hinblick auf die der Berechnung zugrundegelegten Trinkmengen lassen die Urteilsausführungen vielmehr erkennen, daß das Gericht dem Angeklagten weitgehend entgegengekommen ist (vgl. UA Bl. 4, 17).

12

Weiter hat die Strafkammer dem Angeklagten eine "affektive Aufladung" während der Verfolgungsfahrt und der folgenden Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zugutegehalten.

13

Das Gericht hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen die Überzeugung erlangt, daß "auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte bereits beim Aussteigen aus dem Pkw den Plan faßte, seine Ehefrau und Birgit M. notfalls zu töten ...", weder seine Alkoholisierung, noch seine effektive Aufladung (seine aktuelle psychische Situation), noch das "Zusammenwirken" beider Faktoren zu einer erheblichen Verminderung (der Einsichtsfähigkeit - vgl. hierzu BGHSt 21, 27 - oder) der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Die lediglich mißverständliche Formulierung, nach welcher der "Affektstau" (schon für sich?) "allein als erheblich schuldfähigkeitsmindernd in Betracht gekommen wäre", begründet keine Zweifel daran, daß das Gericht die Möglichkeit und Bedeutung des Zusammenwirkens beider Faktoren erkannt und geprüft hat.

14

Auch diese Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter muß bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, neben einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auch alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH NStZ 1982, 376; BGH VRS 71, 25 - jeweils mit Nachweisen - und

15

Diese Gesamtwürdigung hat die Strafkammer hier vorgenommen. Soweit sie dabei die vom Angeklagten gezeigte "Zielstrebigkeit und Konsequenz" erwähnt hat, sind mit diesen für sich allein nicht aussagekräftigen Formulierungen Verhaltensweisen angesprochen, die in ihrer Gesamtheit das Gericht zu dem Schluß berechtigten, (auch) das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 403/83 - und vom 17. April 1985 - 2 StR 27/85 - sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - und vom 13. Januar 1984 - 2 StR 757/83). Das gilt insbesondere für die Art und Weise, wie der Angeklagte unter Verschleierung seiner Absicht die für eine heimtückische Tötung zweckmäßige Stellung bezog, das Gespräch herbeiführte und die Erklärung seiner Ehefrau abwartete, die nach seinem schon vor dem Aussteigen aus seinem Pkw gefaßten Entschluß Anlaß für die Tötung beider Frauen sein sollte. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung hat sich der oben erwähnte Fehler bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration nicht ausgewirkt.

16

Auch der Auseinandersetzung im Pkw der Frau M. kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebende Bedeutung zu. Bereits vor der Abfahrt in Rüsselsheim hatte die Ehefrau dem Angeklagten klar und bestimmt zu verstehen gegeben, daß sie, gegebenenfalls auch ohne ihn und gegen seinen Willen, mit ihrer Freundin die Diskothek aufsuchen wollte. Als er sich auf dem Parkplatz aus seinem Pkw zu den beiden Frauen begab, hatte er mit der Möglichkeit, daß seine Ehefrau ihre Entscheidung nicht ändern würde, gerechnet. Auf Grund dieses von einem zusätzlichen Streit unabhängigen Sachverhalts hat er die Tötung der beiden Frauen beschlossen und ausgeführt.

17

Unter den gegebenen Umständen hatte das Gericht auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. Sie ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht unverhältnismäßig. Eine weitergehende als die von der Schwurgerichtskammer angestellte Prüfung, ob Strafmilderung nach den in BGHSt 30, 105 dargelegten Grundsätzen in Betracht käme, war nicht geboten.

Herdegen
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller