Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1983, Az.: 3 StR 403/83
Anforderungen an eine verminderte Schuldfähigkeit durch übermäßigen Alkoholkonsum; Berücksichtigung der individuellen Alkoholtoleranz; Berücksichtigung der Auswirkungen des Alkohols auf die psychische Verfassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 403/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 23.03.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Milisav D. aus M., geboren am ... 1961 in R./Jugoslawien
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Mönchengladbach als Vertreter der Nebenklägerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. März 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1.
Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am 2. August 1982 in den frühen Morgenstunden allein mit der Zeugin L. in deren Wohnung auf, nachdem sich sein Begleiter, der frühere Freund der Zeugin, unter einem Vorwand entfernt hatte. Die Zeugin wies sexuelle Annäherungsversuche des Angeklagten durch eine Ohrfeige und die Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, zurück. Um sich die Zeugin gefügig zu machen, schlug er ihr ins Gesicht und in den Magen, und zwar auch dann noch, als er ihren Willen bereits gebrochen hatte. Er drohte, sie "fertigzumachen". Nach der gewaltsamen Entkleidung erzwang er den Geschlechtsverkehr. Danach riß er das Telefonkabel aus der Wand, um die Benachrichtigung der Polizei zu verhindern. Durch die Mißhandlungen erlitt die Zeugin eine Schädelprellung und Würgemale am Hals. Außerdem waren Teile ihres Gesichts geschwollen und blau verfärbt. Nach seinen Angaben hatte der Angeklagte in den letzten 10 bis 12 Stunden vor der Tat "etwa 20 bis 30 Glas Bier" getrunken. Das Landgericht hat ihn als voll schuldfähig angesehen und die Tat nicht als minder schweren Fall einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) gewertet.
2.
Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das Landgericht die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Die vom Generalbundesanwalt insoweit geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht. Ob Trunkenheit die Schuldfähigkeit ausschließt oder vermindert, kann - von extrem hohen oder niedrigen Blutalkoholwerten abgesehen - nicht generell, sondern wegen der individuell sehr verschiedenen Alkoholtoleranz nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (Lenckner in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 20 Rdn. 16 mit weit. Nachw. aus der Rspr.; BGH, Beschluß vom 2. November 1981 - 3 StR 382/81). Neben der Alkoholmenge sind von Bedeutung insbesondere die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, der Grad seiner Ermüdung, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme und die Trinkgeschwindigkeit (BGH NJW 1969, 1581). In den Urteilsgründen hat die Strafkammer zwar nicht alle diese Umstände im einzelnen erörtert. Sie hat ihre Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten aber auf eine zusammenfassende Bewertung der wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände gestützt, die das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat bestimmt haben (UA S. 9 ff.). Hierbei hat sie berücksichtigt, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand; sie hat dies bei der Strafzumessung ausdrücklich mildernd berücksichtigt (UA S. 11). Bei der Prüfung, ob die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich gemindert war, hat das Landgericht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht nur dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere dem planmäßigen Vorgehen des Angeklagten, Bedeutung beigemessen. Obwohl es keine den damaligen Beteiligten erkennbare Trunkenheitsanzeichen bei dem Angeklagten feststellen konnte, hat es die Auswirkungen des Alkohols auf die psychische Verfassung des Angeklagten beachtet. Es schildert dessen Verärgerung, weil er sofort erkannt hatte, daß die Zeugin sich ihm entgegen den von seinem Begleiter gemachten Versprechungen verweigern wollte, und hebt hervor, daß er sich trotzdem in der Wohnung "zunächst sehr zurückhaltend aufgeführt hatte". Erst als er mit der Zeugin allein war, ging er brutal gegen sie vor (UA S. 10 f.). Wenn die Strafkammer das der unerwarteten Situation angepaßte Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der Tat, insbesondere seine anfängliche große Zurückhaltung, als Anzeichen dafür wertet, daß seine Steuerungsfähigkeit durch den Alkoholgenuß nicht erheblich vermindert war, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage begegnet es auch keinen Bedenken, daß die Strafkammer in dem planmäßigen Vorgehen des Angeklagten nach der Tat, dem Zerreißen der Telefonleitung, ein weiteres in dieselbe Richtung deutendes Indiz sieht.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß der Tatrichter hätte darlegen müssen, von welcher Blutalkoholkonzentration er für die Tatzeit ausgegangen ist. Da eine Blutprobe nicht zur Verfügung stand und der Angeklagte die Anzahl der innerhalb der letzten 12 Stunden getrunkenen Gläser Bier nur pauschal schätzen konnte, fehlte es an den notwendigen Beurteilungsgrundlagen, insbesondere an Angaben zu den jeweiligen Trinkzeiten, um unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Abbaus den Promillegehalt zur Tatzeit errechnen oder zuverlässige Annäherungswerte ermitteln zu können (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - 2 StR 131/82, mitgeteilt bei Barton StV 1983, 430). Aus dem Urteil ergeben sich keine Hinweise darauf, daß der Sachverhalt insoweit noch weiter aufzuklären gewesen wäre. Auch der Angeklagte hat dies nicht geltend gemacht.
Die vom Generalbundesanwalt für rechtsfehlerhaft gehaltene Strafzumessungserwägung, daß aus generalpräventiven Gründen der Intimbereich der Frau geschützt werden solle (UA S. 13), ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht hiermit auch die Verletzung des räumlichen Intimbereichs durch eine Vergewaltigung in der eigenen Wohnung des Opfers strafschärfend berücksichtigen wollte.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer