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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1981, Az.: 3 StR 382/81

Voraussetzung für das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit durch eine alkoholtoxische Bewußtseinsstörung; Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bei der Bewertung der Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1981
Aktenzeichen
3 StR 382/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 10.07.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 69

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Hilfsarbeiter Günter Paul Otto L., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in B.-D., Kreis L.-Da.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziff. 2 auf dessen Antrag,
am 2. November 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Die Strafkammer hat zur Frage, ob der vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkohol seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt hat, einen Sachverständigen gehört, der "die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen mochte" (UA S. 52).

3

Dieser Auffassung ist der Tatrichter mit der Begründung nicht gefolgt, daß "eine alkoholtoxische Bewußtseinsstörung erst bejaht werden" könne, wenn - was nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht gegeben sei - "die drei psychopathologischen Kriterien der Persönlichkeitsfremdheit des inkriminierten Verhaltens, der Amnesie für die Zeit des rauschbedingten Verhaltens und der Sinnlosigkeit dieses Verhaltens mehr oder minder ausgeprägt vorliegen" (UA S. 52, 53). Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht indes eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht näherer Erörterung, ob der (nicht pathologische) Rausch wegen der mit ihm verbundenen toxischen Beeinträchtigung der Hirntätigkeit als krankhafte seelische Störung (so Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 20 Rdn 9) oder - wovon das Landgericht ausgeht - als Bewußtseinsstörung anzusehen ist, da sich praktische Konsequenzen nicht daraus ergeben würden, wenn der vom Landgericht vorgenommenen Zuordnung nicht zu folgen wäre (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 20 Rdn 13). Die beiden infrage kommenden Merkmale der §§ 20, 21 StGBüberschneiden sich, ohne daß eines den Vorrang hätte (Lackner, StGB 14. Aufl. § 20 Anm. 2 a aa). Das Nichtvorliegen eines die genannten Merkmale erfüllenden Rausches kann aber nicht allein damit begründet werden, daß die Kriterien der Persönlichkeitsfremdheit der Rauschtat, der Sinnlosigkeit des Rauschverhaltens und der Amnesie für die Zeit des Rausches nicht vorliegen. Das Landgericht beruft sich insoweit zu Unrecht auf W. in Grundriß der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie, 1970 S. 173 (noch eingehender in Handbuch der forensischen Psychiatrie, Bd. II 1972 S. 1.008 ff, 1.029 ff). Dort werden die genannten Gesichtspunkte zwar "schlagwortartig" als Kriterien genannt, an denen das Ausmaß und die Auswirkungen des Alkoholrausches zweckmäßigerweise zu prüfen seien. Den Ausführungen von W. ist aber nicht zu entnehmen, daß eine alkoholtoxische Bewußtseinsstörung erst, wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht, bejaht werden könne, wenn alle drei Kriterien "mehr oder minder ausgeprägt vorliegen". Daß bereits der Nachweis der Amnesie ausreicht, um die psychopathologische Diagnose einer Bewußtseinsstörung zu sichern, ist ausdrücklich hervorgehoben (Handbuch der forensischen Psychiatrie a.a.O. S. 1.010; Grundriß a.a.O. S. 174). W. sagt auch nicht, daß überhaupt eines der drei von ihm genannten Kriterien vorliegen müsse, um eine nach den §§ 20, 21 StGB beachtliche Intoxikation, welche die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB oder § 21 StGB beeinflußt haben kann, anzunehmen. Eine solche Auffassung wäre auch rechtlich nicht haltbar. Ob Trunkenheit die Schuldfähigkeit ausschließt oder vermindert, kann, von extrem hohen oder niederen Blutalkoholwerten abgesehen, nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH NJW 1969, 1.581;, Lenckner a.a.O. § 20 Rdn 16) entschieden werden. Es ist zu besorgen, daß das Landgericht eine solch umfassende Prüfung unterlassen hat, weil es sich nur an den Kriterien, die nach W. bei der Bemessung der Auswirkungen des Alkoholrausches zweckmäßigerweise zu beachten sind, orientiert hat. Der Senat hat keine Möglichkeit zu entscheiden, ob sich der vom Landgericht gehörte Gutachter, der das Vorliegen des § 21 StGB nicht ausschließen wollte, von zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen und ob sich der Tatrichter mit ihnen fehlerfrei auseinandergesetzt hat; denn die Anknüpfungstatsachen, die den Sachverständigen veranlaßt haben, seine im Urteil wiedergegebenen rechtlichen Folgerungen zu ziehen, sind nicht mitgeteilt; im übrigen ist es Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen, rechtliche Folgerungen zu ziehen.

4

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, da nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen ist, daß Einsichts- oder Hemmungsvermögen infolge Trunkenheit ausgeschlossen waren.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte