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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1986, Az.: 3 StR 369/86

Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unter Zugrundelegung eines falschen Alkoholabbauwertes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 369/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 11.04.1986

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung

Prozessführer

1. Edgar Erich K. aus Bad S., dort geboren am ... 1965

2. Joachim H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1964 in L.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. August 1986
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. April 1986 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat, da dem Angeklagten Joachim H. keine Blutprobe entnommen worden ist, dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mit Hilfe eines Sachverständigen auf der Grundlage der vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen ermittelt, von denen es außer einem Resorptionsverlust die in zehn Stunden bis zur Tat abgebaute Alkoholmenge abgezogen hat. Bei der Berechnung ist der Sachverständige von einem durchschnittlichen Alkoholabbau von 0,15 %o pro Stunde ausgegangen (UA S. 21). Das ist mit der neueren Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114; BGH Beschluß vom 7. Mai 1986 - 3 StR 147/86), ist in solchen Fällen bei der Ermittlung der Tatzeitblutalkoholkonzentration zugunsten eines Angeklagten der niedrigste mögliche Abbauwert von 0,1 %o pro Stunde zugrundezulegen.

Der Senat kann aber ausschließen, daß sich dieser Fehler zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Selbst wenn nämlich ein Abbauwert von 0,1 %o zugrundegelegt wird und sich damit rechnerisch eine höhere Tatzeitblutalkoholkonzentration ergibt, schließen die Feststellungen des Landgerichts das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit aus. Abgestellt hat das erkennende Gericht nämlich insoweit nicht auf die - rechnerisch ermittelte - BAK, bewertet hat es in zulässiger Weise, sachverständig beraten, in erster Linie das situativ geordnete, kontrollierte und willensgesteuerte Verhalten des Angeklagten und seine Erinnerung an viele Einzelheiten des Tatablaufs.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt
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