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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1984, Az.: 3 StR 443/83

Schuldunfähigkeit auf Grund zu hohen Alkoholgenusses; Strafmilderungsgrund der Provokation; Doppelte Milderung eines Strafrahmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1984
Aktenzeichen
3 StR 443/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 29.03.1983

Fundstellen

  • NStZ 1984, 216
  • StV 1984, 283-284

Redaktioneller Leitsatz

Zur Bedeutung einer Provokation (durch Beleidigung) für die Schuld des Täters.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Laufhütte Zschockelt Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. März 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Nach den Feststellungen betrank sich Se., ein Schwager des Angeklagten, in dessen Gaststätte. Er warf grundlos Biergläser auf den Boden und beschimpfte seine Frau und die Schwiegermutter. Er drohte, diese zu "ficken" und beide umzubringen (UA S. 17, 19). Den Angeklagten bezeichnete er als Zuhälter und behauptete, dessen Sohn stamme in Wahrheit von einem anderen Mann (UA S. 19). Der Angeklagte ließ den schließlich volltrunkenen Se. in ein Zimmer seines Hauses bringen, damit er dort den Rausch ausschlafen könne. Nunmehr nahm er selbst erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Nachdem er sich mit einer geladenen Pistole bewaffnet hatte, betrat er am Morgen den Raum, in dem Se. schlief, um ihn zu wecken und wegen der vorangegangenen Vorfälle zur Rede zu stellen (UA S. 28 ff). Es kam, wie vom Angeklagten vorausgesehen, zu einem heftigen Streit mit Se.. Im Verlauf der etwa 3/4 stündigen Auseinandersetzung beleidigte Se. den Angeklagten und dessen Schwiegermutter erneut schwer. Daraufhin wurde er vom Angeklagten erschossen.

2

Das Landgericht hat den Totschlag als minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB gewertet. Mit der auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision rügt der Angeklagte unter anderem, daß das Landgericht die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit und der strafmildernden Provokation verkannt habe. Die Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.

3

II.

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

4

1.

Die Beweiswürdigung zum Tatablauf und zum Ausschluß einer Notwehrlage ist rechtsfehlerfrei. Was die Verteidigung in der Hauptverhandlung hierzu vorgetragen hat, vermag dies nicht in Frage zu stellen.

5

2.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei Abgabe der tödlichen Schüsse infolge Volltrunkenheit schuldunfähig gewesen sei. Die Alkoholmengen, die der Angeklagte vor der Tat getrunken hat, stehen nicht fest. Die später entnommenen Blutproben lassen eine verläßliche Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit nicht zu. Denn es konnte nicht geklärt werden, wieviel Alkohol der Angeklagte zwischen Tat und Entnahme der Blutproben getrunken hat (UA S. 36 f., 45). Die Strafkammer mußte daher die Auswirkungen des Alkohols auf die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände beurteilen, die dessen Verhalten vor, während und unmittelbar nach der Tat bestimmt haben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 403/83 mit Nachw.). Rechtsfehler sind ihr bei der Bewertung nicht unterlaufen. Sie hat sich hierbei der Hilfe eines Sachverständigen bedient, dessen Gutachten sie sich unter ausführlicher Erörterung der Anknüpfungstatsachen angeschlossen hat. Daß zielgerichtetes Verhalten nach der Tat keinen zwingenden Schluß auf die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zuläßt, hat sie ersichtlich nicht verkannt.

6

III.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Zutreffend weisen die Revision und der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Strafkammer den Strafmilderungsgrund der Provokation im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu Unrecht verneint hat. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Strafkammer hat zwar einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB angenommen. Da sie hierbei aber auch die verminderte Schuldfähigkeit infolge Trunkenheit berücksichtigt hat (UA S. 50), war sie nach § 50 StGB an einer nochmaligen Milderung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 StGB gehindert. Bei Bejahung der ersten Alternative des § 213 StGB ist dagegen eine solche zusätzliche Milderung möglich (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 106/107; 1979, 106/107).

7

Nach Ansicht der Strafkammer kommt dem Angeklagten die erste Alternative des § 213 StGB nicht zugute, weil er sich nicht ohne eigene Schuld in eine Situation begeben hat, in der er mit den schweren Beleidigungen des Se. rechnen mußte, die ihn zum Zorn und zur Tat hingerissen haben. Gegen diese Wertung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

8

Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht. Ohne eigene Schuld handelt also der Täter, der die beleidigende Äußerung des Opfers im gegebenen Augenblick entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht vorwerfbar veranlaßt hat (BGH NStZ 1981, 300 f.; StV 1981, 546 f 1983, 459).

9

Der Angeklagte hatte Se. zu den ihn und seine Schwiegermutter schwer treffenden Beleidigungen weder am Vorabend noch während der morgendlichen Auseinandersetzung Veranlassung gegeben. Allerdings hatte er die tatauslösenden Beleidigungen dadurch verursacht, daß er ihn unter Bruch des gewährten Gastrechts unvermittelt weckte und unter Umständen zur Rede stelle, die - wie er wußte - zu einer Eskalation des Streits führen würden. Der Vorwurf schuldhafter Veranlassung folgt hieraus aber entgegen der Ansicht des Landgerichts noch nicht. Dabei braucht - ebenso wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1976 - 2 StR 41/76 nicht entschieden zu werden, ob unter besonderen Umständen schon die Schaffung einer Situation, von der der Täter weiß, daß sie zu schweren Beleidigungen seitens des späteren Tatopfers führen wird, als vorwerfbare Veranlassung dieser Beleidigung gewertet werden kann. Denn an der Vorwerfbarkeit gegenüber dem Angeklagten fehlt es hier schon deswegen, weil er die zu seiner Tat führende kriminogene Situation gerade unter den Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB geschaffen hat und ihn daher an der Herbeiführung der von vornherein aussichtslosen Aussprache kein Verschulden trifft. Zu diesem unvernünftigen Vorgehen hatte sich der Angeklagte nämlich durch die ihm von Se. am Vorabend zugefügten schweren Demütigungen hinreißen lassen. Sie verlangten nach seiner Ansicht nunmehr "ein klärendes Wort" (UA S. 28). Der Angeklagte hatte in den Stunden zuvor zweimal den Versuch unternommen, die Aussprache mit Se. zu erreichen, war daran jedoch durch den Zeugen B. und seine Schwiegermutter gehindert worden (UA S. 23 ff).

10

Daraus ergibt sich, daß die grundlosen und in ihm fortwirkenden schweren Kränkungen vom Vorabend die entscheidende Ursache dafür waren, daß er die Aussprache zum ungünstigen Zeitpunkt suchte. Der für die erste Alternative des § 213 StGB erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen unverschuldeter Reizung zum Zorn und Ausführung der Tat (vgl. Dreher-Tröndle, StGB 41. Aufl. § 213 Rdn. 6 mit Nachw.) ist durch die wenigen dazwischen liegenden Stunden nicht aufgehoben worden. Das Landgericht meint allerdings, der Zorn des Angeklagten gegen Se. habe sich erst zu einem Zeitpunkt aufgebaut, als die ihn provozierende Situation bereits beendet war (UA S. 47). Diese Annahme wird nur insoweit von den Feststellungen getragen, als damit zum Ausdruck gebracht wird, daß die eigentlichen tatauslösenden Beleidigungen erst diejenigen waren, die Se. während des morgendlichen Streits aussprach. Darauf kommt es aber aus den oben genannten Gründen nicht an.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer