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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1976, Az.: 2 StR 41/76

Vorliegen eines im Sinne des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) beachtlichen Mitverschuldens des Täters an den Beschimpfungen durch das Opfer; Auswirkungen der Alkoholisierung des späteren Opfers auf die Strafmilderung des § 213 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1976
Aktenzeichen
2 StR 41/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 13.08.1975

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Bergmann Friedel B. aus Br.-V., geboren am ... 1936 in K.,
zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. April 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. August 1975 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB eine schuldhafte Veranlassung der schweren Beleidigung unter besonderen Umständen schon darin zu sehen ist, daß der Täter den von ihm später Getöteten aufgesucht hat, obwohl er mit schweren Kränkungen seitens dieses anderen rechnen mußte, oder ob ein - die benannten Strafmilderungsgründe ausschließendes - eigenes Verschulden des Täters nur dann gegeben ist, wenn er durch sein Verhalten dem Opfer genügenden Anlaß zu einer kränkenden Erwiderung geboten hat. Nach den Urteilsfeststellungen war es zwar bereits am Nachmittag in einer Gaststätte zu einer lautstarken, lang andauernden und sehr erregten Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der von ihm in der folgenden Nacht getöteten Frau Schmitz gekommen, die ihm in der Wirtschaft unter anderem vorwarf, er habe wenige Tage zuvor von einer Frau 200,- DM angenommen. Trotzdem brauchte er sich deshalb noch nicht darauf einzustellen, daß sie ihm bei seinem nächtlichen Besuch vorwerfen werde, er befriedige geschlechtliche Wünsche von Frauen nur gegen Geld, und ihm sogar einen Schlag ins Gesicht versetzen werde. Zumindest bei einer solchen Sachlage reicht aber die Tatsache, daß der Angeklagte sich zu dem späteren Opfer begab, obwohl er irgendwelche Beschimpfungen von dessen Seite einzuberechnen hatte, zur Annahme eines im Sinne von § 213 StGB beachtlichen eigenen Verschuldens nicht aus.

3

Ebenfalls vermag darin, daß der Angeklagte sich in der Nacht auf ein halbstündiges Streitgespräch mit Frau Sch. einließ, obwohl diese - für ihn erkennbar - erheblich betrunken war (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,84 %o), kein solches Verschulden gesehen zu werden. Aus den Überlegungen, die zu einer Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber Betrunkenen geführt haben, läßt sich für Fälle der vorliegenden Art nicht der Ausschluß eines der beiden benannten Strafmilderungsgründe des § 213 StGB herleiten. Ist der Täter durch die schwere Kränkung seitens des Gegners zum Zorn gereizt worden, so kann es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht darauf ankommen, ob der später Getötete betrunken war oder nicht.

4

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtfertigt aber auch das frühere Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau Sch. nicht die Folgerung, er habe ihr zu ihren Äußerungen und zu der Tätlichkeit genügende Veranlassung gegeben. Die vom Landgericht hierzu gemachten Ausführungen (S. 33 UA) sind nicht zu beanstanden.

5

Da sich das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung erschöpft, muß ihr Rechtsmittel verworfen werden.

Schumacher
Müller
Baumgarten
Meyer
Buddenberg