Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1986, Az.: 1 StR 552/86
Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 02.06.1986
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Rudolf Kurt R. aus S. (Österreich), geboren am ... 1963 in B.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. Dezember 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Juni 1986 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Entgegen der Befürchtung des Angeklagten umfaßt sie nicht auch den in der Hauptverhandlung abgetrennten Diebstahlsvorwurf. Die Abtrennung löste die infolge der zugelassenen Anklage bestehende Sachverbindung des abgetrennten Verfahrensteils mit den abgeurteilten Taten (vgl. Pfeiffer in KK § 2 Rdn. 12) auch in kostenrechtlicher Hinsicht.
Kuhn,
Ulsamer,
Foth,
Granderath