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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1984, Az.: 2 StR 51/84

Beurteilung der wesentlichen Gesichtspunkte bei der Tatbegehung hinsichtlich einer verminderten Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1984
Aktenzeichen
2 StR 51/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 24.10.1983

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Kraftfahrer Camay S. aus E., geboren am ... 1940 in I. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

2

Das Landgericht hat dem Angeklagten, der vor der Tat erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: maximal 2,64 %o), verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt; Schuldunfähigkeit hat es ausgeschlossen. Die Angriffe der Revision gegen diese Entscheidung bleiben erfolglos.

3

Die Schwurgerichtskammer hat, sachverständig beraten, zunächst nicht verkannt, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 %o "dem Wert von 3 Promille angenähert" ist, "der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in aller Regel bei jedem Menschen beseitigt" (UA S. 9). Sie würdigte dann jedoch umfassend das Erscheinungsbild des Angeklagten und sein Verhalten vor, bei und nach der Tat, wobei sie sich mit allen für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten, so auch mit der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslosigkeit, auseinandersetzte (UA S. 10 und 11), und gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war. Diese Wertung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal selbst erhebliche Alkoholmengen in der Regel nicht die Hemmungen lösen, die einen - normalen - Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib oder Leben eines anderen zu begehen (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 513/79), und eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 %o im allgemeinen nur unter außergewöhnlichen, hier nicht ersichtlichen Umständen Schuldunfähigkeit herbeiführen wird.

4

Auch sonst hat die auf Grund der Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Mösl
Müller
Maier
Theune
Gollwitzer