Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1979, Az.: 4 StR 513/79
Gefährliche Körperverletzung; Ablehnung des Antrags auf Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen über die Frage eines Affektstaus als tatauslösender Hintergrund; Verletzung der Aufklärungspflicht; Erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge der Kombination von enthemmender Alkoholwirkung (1,7 Promille) und Affektstauung; Anordnung der Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 513/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 28.03.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 296
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Tischler Werner Sch. aus E., dort geboren am ... 1947
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. November 1979
durch
den vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich sowie
Dr. Engelhardt und Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. März 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen abgelehnt, ist unbegründet. Der ablehnende Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.
a)
Den in dem Beweisantrag behaupteten Affektstau des Angeklagten zur Tatzeit sieht das Landgericht - ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverständigen - als erwiesen an. Im übrigen geht es zu Recht davon aus, daß "die Frage, ob der Affektstau als tatauslösender Hintergrund den Grad der Erheblichkeit im sinne des § 21 StGB erreicht hat, ... allein der rechtlichen Beurteilung durch das Schwurgericht" unterliegt.
Soweit der Beweisantrag darauf abzielte, dem Gericht die hierfür erforderliche Beurteilungsgrundlage zu verschaffen, läßt die Begründung des ablehnenden Beschlusses ausreichend erkennen, daß sich das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen, diese Grundlage verschafft hat und daß es die in dem Beweisantrag geltend gemachten Zweifel an der Sachkunde dieses Gutachters nicht teilt. Denn es erklärt ausdrücklich, daß die gegen den Sachverständigen vorgebrachten Beanstandungen "keinen Anlaß" geben, "innerhalb der Aufklärungspflicht über die Beurteilung der psychischen Situation des Angeklagten ... einen weiteren, z .B. psychologischen Sachverständigen heranzuziehen". Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sachkunde eines Gutachters unterliegt nämlich allein der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - 1 StR 828/76 - m.w.Nachw.). Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Im übrigen gehören psychologische Kenntnisse zum fachlichen Rüstzeug des Psychiaters (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 S. 20 - 2 StR 475/78).
b)
Das Landgericht geht in seinem Beschluß allerdings nicht auf die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung ein, daß ein psychologischer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen Sachverständigen überlegen seien. Solche Forschungsmittel sind hier jedoch nicht erkennbar und werden auch von der Revision nicht vorgetragen. Die Psychoanalyse, auf welche in diesem Zusammenhang verwiesen wird, steht auch dem psychiatrischen Sachverständigen zur Verfügung.
2.
Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe, soweit es die Sicherungsverwahrung angeordnet hat, gegen § 246 a StPO verstoßen, weil es "vollständig auf die Erstattung eines Gutachtens, das sich mit dieser Frage befaßt hätte, verzichtete". Die Revision beruft sich hierfür auf das von dem Sachverständigen vorgelegte schriftliche Gutachten, sie meint, dieses habe "das Thema verfehlt" und biete "keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung". Es kann offenbleiben, ob diese Ansicht zutrifft. Abgesehen davon, daS das Gutachten eine zusammenfassende - für den Angeklagten ungünstige - kriminologische Prognose enthält, war nach § 261 StPO für die Urteilsfindung nicht das schriftliche, sondern das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen maßgebend. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, dieses Gutachten nachzuprüfen.
3.
Die im Zusammenhang mit dieser Rüge erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision stellt keine bestimmte Beweisbehauptung auf. Die Rüge entspricht deshalb nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
II.
Sachbeschwerde
Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Weder der Strafausspruch noch der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
1.
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl:
a)
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen dem Vorbringen der Revision läßt sich ihnen nicht entnehmen, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, es gebe oberhalb des der Entscheidung zugrunde gelegten Blutalkoholwertes von 1,7 Promille der hier mit einen ungewöhnlich höhe Rückrechnungsfaktor errechnet ist, eine starre Grenze, von der ab Blutalkohol überhaupt erst im Sinne des § 21 StGB relevant sei. Mit seiner Erklärung, ein solcher Blutalkoholwert habe "für sich betrachtet keine forensische Bedeutung im Sinne erheblich verminderter Schuldfähigkeit", bringt das Landgericht vielmehr nur zum Ausdruck, daß dieser Wert für sich allein nicht zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit führen kann. Damit befindet es sich aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VRS 33, 431, 433 m.w.Nachw.), zumal bei Tötungsdelikten und gefährlichen Körperverletzungen der vorliegenden Art, nämlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn von einer erheblichen Einschränkung des Hemmungsvermögens ausgegangen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 StR 155/76).
Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts, in denen es zu dem Ergebnis gelangt, daß "die Kombination von enthemmender Alkoholwirkung und Affektstauung nicht den Grad der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht", begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Affektstau kann als Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgrund überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn er so hochgradig war, daß er das seelische Gefüge nachhaltig gestört hat, oder wenn die Ordnungsstrukturen des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses aufgehoben waren und - jedenfalls in der Regel - auch Erinnerungslosigkeit besteht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 4 StR 561/77 - m.w.Nachw.). Nach den Urteilsfeststellungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß - auch unter Berücksichtigung der festgestellten alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten - keines dieser Merkmale hier gegeben ist. Die "aus dem Fehlen schwerwiegender Ausfallerscheinungen auf psychischem und körperlichem Gebiet", dem "Tatvorverhalten", dem "Tatverhalten", und dem "Nachverhalten" des Angeklagten gezogene Schlußfolgerung, daß eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht vorgelegen habe, ist danach nicht zu beanstanden.
b)
Die Gründe für die Strafbemessung halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht unverschuldet die Situation herbeigeführt hat, aus der heraus er die Tat begangen hat.
2.
Schließlich begegnet auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen rechtlichen Bedenken.
a)
Das Landgericht legt rechtsfehlerfrei dar, daß der Angeklagte, der jeweils nur wenige Tage oder Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder straffällig wurde und in einem Zeitraum von vierzehn Jahren und acht Monaten "nur rund 10 Monate ... in Freiheit war, die gerade ausreichten, um wiederum schwere Taten zu begehen", ein Hangtäter ist. Es übersieht nicht, daß sich die hier abgeurteilte Straftat in ihrem Ausgangspunkt von den vorangegangenen Taten unterscheidet. Seine Ausführungen, in denen es dartut, daß diese Tat "gleichwohl ... auf dem fest verwurzelten, stark ausgeprägten Hang" des Angeklagten beruht, sind frei von Rechtsfehlern.
b)
Ein sachlichrechtlicher Fehler ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß das Landgericht im Urteil nicht die Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen wiedergibt, den es gemäß § 246 a StPO im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung zugezogen, aber auch - wie die Urteilsgründe ergeben (UA 23) - zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten vernommen hat. Die Wiedergabe der wesentlichen Darlegungen eines Sachverständigen ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das Gericht in einer Frage, in welcher es dessen Rat für notwendig gehalten hat, im Widerspruch zu seinem Gutachten entscheidet (vgl. BGH GA 1977, 255 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 20. September 1979 - 4 StR 472/79), oder wenn es sich dem Ergebnis der Beurteilung des Sachverständigen ohne die Angabe eigener Erwägungen anschließt (vgl. BGHSt 12, 311, 314/315). Im vorliegenden Fall teilt das Landgericht aber seine eigenen Erwägungen, mit denen es sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen hat, mit. Es brauchte deshalb dessen Darlegungen nicht noch besonders wiederzugeben.
c)
Das Urteil läßt auch ausreichend erkennen, daß sich das Landgericht, auch soweit es den Sachverständigen gemäß § 246 a StPO im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung gehört hat, mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen dessen Gutachten angeschlossen hat. Nach dieser Vorschrift ist der Sachverständige "über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten" zu vernehmen. Daß das Landgericht den Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten "in allgemeiner Beziehung", also nicht nur zur Frage der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat vernommen hat und insoweit in seinen Erwägungen dessen Gutachten gefolgt ist, ergibt sich aus den Urteilsgründen (UA 23). In welcher Weise sich der Sachverständige zur Frage der Behandlungsaussichten geäußert hat, ist dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen. Angesichts der ganzen kriminellen Lebensführung des Angeklagten ölt ihrer außergewöhnlich hohen "Rückfallgeschwindigkeit" (UA 27), die - wie das Landgericht zutreffend dartut - einen "fest verwurzelten, stark ausgeprägten Hang" zu Gewalttaten erkennen läßt, und der Erfolglosigkeit aller bisherigen Vollzugsmaßnahmen ist hier jedoch, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auszuschließen, daß der Sachverständige Behandlungsaussichten aufgezeigt hat oder hätte aufzeigen können, welche die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen konnten.
Die Revision muß sonach verworfen werden.
Spiegel
Knoblich
Engelhardt
Goydke