Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1977, Az.: 4 StR 561/77
Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht bei Verweigerung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten ; Vorliegen einer seelischen Abartigkeit; Erwerb einer eigenen Beurteilungsgrundlage und damit einer hinreichenden eigenen Sachkunde durch das Gericht; Affektzustand als Schuldausschließungsgrund oder Schuldminderungsgrund ; Verwertung von Tatsachen aus dem Vorleben des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 06.07.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Dezember 1977
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Hürxthal, Albrecht, Mayer, Dr. Knoblich
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus P. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Juli 1977 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat dadurch, daß es kein weiteres Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten einholte, seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat zu dieser Frage drei namhafte medizinische Sachverständige gehört. Während Professor Dr. T. mehr zur Frage der Alkoholbeeinflussung Stellung nahm, erstattete Dr. G. ein nervenärztliches und Professor Dr. L. ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten. Diese beiden Sachverständigen haben allerdings dem Angeklagten das Vorliegen einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB "zugebilligt" und die Anwendung der letztgenannten Vorschrift "empfohlen" (S. 4 der Rechtfertigungsschrift). Das begründete indessen keine Verpflichtung des Schwurgerichts, sofern es, wie geschehen, den vernommenen Gutachtern im Ergebnis nicht folgen wollte, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen. Es ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber einem Sachverständigen auch in schwierigen Fachfragen die Selbständigkeit des Urteils zu bewahren (BGHSt 8, 113, 117/18). Allein maßgeblich kommt es dabei - das muß gegenüber den Darlegungen der Revision betont werden - auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung an. Wenn sie den Tatrichter nicht oder nicht in allen Punkten überzeugen können, so ist er nicht schon deshalb gezwungen, einen weiteren Sachverständigen zu hören (BGH, a.a.O.; BGH bei Dallinger MDR 1975, 810). Er darf sich allerdings über die Ansichten des Sachverständigen nicht einfach hinwegsetzen, muß vielmehr dessen Darlegungen wiedergeben, sich mit ihnen befassen und seine anderslautende Ansicht begründen (BGHSt 8, 113, 118). Das ist hier geschehen.
Ihrer Aufgabe, dem Gericht zu beschreiben, "wie es im Kopfe des Täters zur Tatzeit ausgesehen hat" (Sarstedt, Die Justiz 1962, 110, 111), waren die Sachverständigen durchaus genügend nachgekommen. Mit ihrer Anhörung hatte sich das Schwurgericht eine eigene Beurteilungsgrundlage geschaffen und damit eine hinreichende eigene Sachkunde erworben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 24). Gerade dadurch, daß die Gutachten teilweise voneinander abwichen, war eine umfassende Unterrichtung gewährleistet (vgl. BGH, Urt. vom 5. März 1968 - 5 StR 8/68). Die Meinungsverschiedenheit zwischen Gericht und Sachverständigen bezog sich im übrigen im Grunde nur auf die rechtliche Bewertung, über die sie ohnehin nicht zu befinden hatten.
2.
Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.
Der Sachverständige Dr. G. "wollte" eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung auf der Grundlage einer alkoholisch potenzierten Affekthandlung "nicht ausschließen" (UA S. 12). Ein Affektzustand kann als Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgrund allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn "das seelische Gefüge zerstört" war, wenn ein Zerfall der Ordnungsstrukturen des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses und in der Regel auch Erinnerungslosigkeit vorlagen (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 20 Rdn. 14; Dreher, StGB 37. Aufl. § 20 Rdn. 10) Zutreffend führt das Landgericht aus, daß der Angeklagte sich nicht in einem derartig hochgradigen Affektzustand befunden hat, wie er unter besonderen Umständen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigen kann. Das ergibt sich aus den eigenen Darlegungen des Sachverständigen. Zur gegenteiligen Annahme konnte dieser nur gelangen, indem er durch Herabsetzen der von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen den hier möglicherweise vorliegenden Affekt minderen Grades unter den Rechtsbegriff der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung subsumierte. Seiner Eigenverantwortung bewußt hat sich das Schwurgericht davon mit Recht nicht beeinflussen lassen.
Nicht anders liegt es, was das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. L. anlangt. Auch die in die Gruppe der anderen schweren seelischen Abartigkeiten einzureihenden Fehlanlagen und Fehlentwicklungen können nur in schweren Fällen zur Annahme des § 21 StGB führen. Wie aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G., so folgt auch aus denjenigen von Professor Dr. L. selbst, daß die seelische Verfassung des Angeklagten, insbesondere die Einengung seiner Bewußtseinslage nicht die Voraussetzungen der - richtig verstandenen - Gesetzesvorschrift erfüllte. Hier wie dort hat der Sachverständige damit zudem eine rechtliche Bewertung vorgenommen, zu der allein das Gericht berufen war.
Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe wissentlich aus niedrigen Beweggründen getötet, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 2, 60, 62/63; 3, 132; 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546).
Gegen die Verwertung von Tatsachen aus dem Vorleben des Angeklagten und gegen die daraus gezogenen Schlüsse bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dafür, daß das Landgericht den Vorwurf einer nach der Tat des vorliegenden Verfahrens begangenen Geiselnahme in Zweibrücken zuungunsten des Angeklagten verwertet haben könnte, sieht der Senat keinen Anhalt.
Börtzler
Hürxthal
Mayer
Knoblich