Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1984, Az.: 2 StR 757/83
Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht; Wirkung der unvollständigen und ungenauen Mitteilung von Anknüpfungstatsachen in einer Urteilsbegründung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ablehnung des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 757/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 13.07.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessführer
Bauschlosser Hans-Joachim S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1955 in W.-N., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Juli 1983
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Raubes in Tateinheit mit" (richtig: vorsätzlicher) "Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der Angeklagte mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Bei der gewaltsamen Wegnahme der Umhängetasche der Überfallenen kam es dem Angeklagten nur auf das von ihm - zu Unrecht - darin vermutete Geld an. Als er den Irrtum erkannte, warf er die Tasche samt dem darin befindlichen Reisepaß - von dem noch nicht einmal festgestellt ist, daß der Angeklagte ihn bemerkt hatte - fort. Somit fehlt es hinsichtlich der tatsächlich weggenommenen Gegenstände an der in §§ 242, 249 StGB vorausgesetzten Zueignungsabsicht; hinsichtlich des Geldes ist die Tat aber nur bis zum Versuch gediehen (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und ständige Rechtsprechung).
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Ein weiterer den Strafausspruch betreffender Rechtsfehler liegt darin, daß die Strafkammer eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten mit unzureichender Begründung ausgeschlossen hat. Sie hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine Blutalkoholkonzentration "zwischen 1,8 und 2,4 %o" angenommen (UA Bl. 13). Die mitgeteilten Anknüpfungstatsachen (UA Bl. 6) sind jedoch so unvollständig und ungenau, daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Ergebnis entsprechend den Grundsätzen der Lebenserfahrung und den wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnen wurde.
Überdies hat das Gericht seine Auffassung, die Voraussetzungen des § 21 StGB hätten trotz des festgestellten Blutalkoholgehalts nicht vorgelegen, nur mit dem Hinweis auf den gezielten Angriff des Angeklagten, sein unauffälliges äußeres Erscheinungsbild und das Fehlen von Erinnerungslücken begründet. Auch diese Ausführungen sind unzureichend. Die Umschreibung des Täterverhaltens ist so allgemein gefaßt, daß sie nicht erkennen läßt, welche Verhaltensweisen damit im einzelnen gemeint sind und inwieweit ihnen Beweiswert im Sinne der vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerung zukommt. Zielgerichtetes (planvolles) Vorgehen und unauffälliges (situationsangepaßtes) Verhalten können zwar je nach Sachlage unterschiedlich gewichtige Anzeichen für intaktes oder nicht erheblich vermindertes Hemmungsvermögen sein. Das gilt z.B. für Handlungen, die erkennen lassen, daß der Täter bei der Verfolgung seines Ziels unschwer auch Zurückhaltung üben kann, wenn bestimmte Umstände dies nahe legen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 403/83). Das muß aber nicht so sein, und auch ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen ist nicht ohne weiteres ein Indiz in diesem Sinne (vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1983, 19 - jeweils mit Nachweisen). Andere Handlungen, auf die die genannten Umschreibungen ebenfalls zutreffen, erst recht der "zielgerichtete Angriff", können gerade Ausdruck einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens sein. Aus diesen Gründen war eine nähere Darstellung der für die Annahme der Strafkammer maßgebenden Verhaltensweisen und, falls andere Handlungen auf das entgegengesetzte Ergebnis hindeuten, eine Abwägung mit jenen, hier unverzichtbar.
Miller
Meyer
Maier
Theune