Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1985, Az.: 2 StR 642/85
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 642/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 23.05.1985
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der 22-jährige Angeklagte hatte am Tattag seit mittags in einer Gaststätte Alkohol zu sich genommen. Im Laufe des Nachmittags kamen auch seine Freundin, die Zeugin M., sowie sein Freund W. dorthin. - Zwischen diesen hatten bis etwa zwei Monate vorher engere Beziehungen bestanden. - Gegen 22.00 Uhr verließen die beiden das Lokal, weil sie sich in Ruhe aussprechen wollten. Zu diesem Zweck hatten sie zuvor vom Angeklagten dessen Wohnungsschlüssel erbeten, die er ihnen ohne Nachfragen aushändigte. Die Zeugin und W. fuhren sodann zur Wohnung des Angeklagten. Dieser verließ gegen 23.30 Uhr die Gaststätte und ging zu Fuß nach Hause. Er klingelte mehrmals. Es dauerte einige Zeit, bis ihm die Zeugin öffnete. Sie weinte und äußerte, W. habe sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Der Angeklagte tröstete sie. Nachdem sie etwa 10 bis 15 Minuten miteinander gesprochen hatten, drängte er darauf, daß sie nach Hause gehe. Er sagte: "Den bring ich um" und betrat dann das Haus. In der Wohnung sah er, daß W. auf der Couch schlief. Mit einer Zierhellebarde schlug er kraftvoll auf die rechte Kopfseite des Freundes. Er wollte ihn töten, weil er davon ausging, daß W. seiner Freundin Gewalt angetan und dadurch auch sein Vertrauen mißbraucht habe. Von den mindestens drei Hieben, die er ihm versetzte, verursachte bereits der erste den Tod des Freundes. Als der Stiel der Hellebarde abbrach, nahm der Angeklagte ein Ziermesser und stach über 30 mal auf das Opfer ein. Dabei wurde die Klinge verbogen. Nach der Tat weinte der Angeklagte. Am folgenden Tag stellte er sich bei der Polizei.
Die Schwurgerichtskammer hat ihn wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Tatwerkzeuge eingezogen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe W. 4 heimtückisch getötet. Seine Schuldfähigkeit sei nicht schon durch den Alkoholgenuß (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit maximal 2,2 %o) erheblich gemindert gewesen. Es lasse sich aber nicht ausschließen, daß er infolge einer affektiven Anspannung und einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung nur erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Im Verlaufe des Gesprächs mit der Zeugin könne bei ihm eine affektive Aufladung eingetreten sein, die zur Tat geführt habe. Für eine Kurzschlußreaktion im Sinne einer effektiven Entladung spreche auch, daß die Tat für ihn persönlichkeitsfremd sei.
II.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Urteil muß jedoch auf die Sachrüge aufgehoben werden.
1.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus, den Vorwurf der heimtückischen Tötung zu rechtfertigen. Voraussetzung für die Annahme dieser Mordqualifikation ist unter anderem das Bewußtsein des Täters, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 120 ff 11, 139, 144). Eine starke Erregung, vor allem in Verbindung mit einer alkoholbedingten Beeinträchtigung, kann den Täter an dieser Erkenntnis hindern. Es bedarf deshalb in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände, aus denen zu entnehmen ist, daß er trotz eines solchen Affektzustandes die für das Merkmal der Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 20 f). Eine dahingehende Prüfung durch das Landgericht läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Ihrer bedurfte es aber; denn es liegt nicht ein Ausnahmefall vor, in dem sie entbehrlich gewesen wäre. Angesichts der Spontaneität des Tötungsentschlusses, der Besonderheiten der Ausführung der Tat und deren Wesensfremdheit für den Angeklagten kann auf eine eingehende Prüfung jener Voraussetzungen hier nicht verzichtet werden. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
2.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß auch die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern sind.
a)
Das Landgericht hat zuungunsten des Angeklagten unter anderem seine brutale Begehungsweise gewertet, ohne zu erörtern, ob und inwieweit dieses Vorgehen durch den Affekt bedingt war und es ihm dann trotzdem schulderhöhend angelastet werden kann (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f; BGH StV 1984, 202).
b)
Ferner hat es einen Erschwerungsgrund uneingeschränkt darin gesehen, daß der Angeklagte trotz einschlägiger Vorverurteilungen gemäß seinem Geständnis erneut Diebstähle in der Hoffnung auf lukrative Beute als Mittel für die Schuldentilgung begangen hat. Dabei ist von der Schwurgerichtskammer übersehen worden, daß das Vorleben des Täters nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn und soweit es Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt. Insofern muß zwischen diesem Verhalten und der Tat ein Zusammenhang bestehen. Ein solcher ist hier jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar.