Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1974, Az.: VI ZR 51/73
Anspruch auf umfassende Widerrufserklärung eines Fernsehberichtes; Ehrverletzende Äußerungen in der Fernsehberichterstattung; Persönlichkeitsschutz eines Politikers; Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Widerrufsansprüchen gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 51/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 09.01.1973
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Dr. Linus K., M., R.straße ...
Prozessgegner
W. R., Anstalt des öffentlichen Rechts
vertreten durch seinen Intendanten Klaus v. B., K., W.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Januar 1973 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Widerrufsbegehrens richtet; im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Die Anschlußrevision des Beklagten gegen dieses Urteil wird ebenfalls als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.
Tatbestand
Der Kläger war von 1949 bis 1957 Bundestagsabgeordneter der CDU bzw. des BHE und führend in der Vertriebenenbewegung tätig. Im Jahre 1969 kandidierte er wieder für den Deutschen Bundestag, und zwar an zweiter Stelle der Landesliste der NPD Nordrhein-Westfalen.
Am 22. September 1969, in der Woche vor dem Wahlsonntag, strahlte die beklagte Rundfunkanstalt im Rahmen ihrer politischen Magazinsendung "M." einen Filmbeitrag über den Kläger aus, der den Titel trug: "Linus K. - Alterspräsident des neuen Bundestages?" In dem Film wurde ein durchgängig negatives Porträt des Klägers gezeichnet.
Mit der Klage hat der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, eine umfassende Widerrufserklärung abzugeben, diese in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Sendung "M." auszustrahlen und ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger nur noch beantragt:
- 1.
Folgende ihn betreffende Erklärungen aus der Fernsehsendung vom 22. September 1969 zu widerrufen:
- a)
Die sinngemäß aufgestellte Behauptung, er sei einer Diskussion mit seinen politischen Gegnern im Fernsehen oder einer Befragung durch Fernsehjournalisten ausgewichen,
- b)
er habe eine Wanderung durch Parteien und Verbände unternommen, die ihn im Jahre 1949 als Abgeordneten der CDU in den Bundestag geführt habe,
- c)
er habe nach seinem Austritt aus der CDU im Jahre 1954 seine früheren Parteifreunde beschimpft,
- d)
er habe behauptet, der BHE habe noch nie einen Mann mit Zukunft an seiner Spitze gehabt,
- 2.
von Äußerungen ehemaliger Vertriebenenpolitiker, die in der Sendung zu Wort kamen, abzurücken:
- a)
von der Behauptung des Staatssekretärs S., im BHE habe Ihn niemand mehr haben wollen,
- b)
von der Behauptung des verstorbenen Bundesministers a.D. Ernst L., er verleumde hemmungslos,
- 3.
diese Erklärungen in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden M.-Folge auszustrahlen,
- 4.
ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 50.000 DM, zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat der Widerrufsklage zu einem geringen Teil stattgegeben, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Er hat, falls die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint werden sollte, Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht beantragt. Der Beklagte begehrt mit seiner Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Zum Widerrufsbegehren
Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Widerrufsbegehrens richtet. Auch die Anschlußrevision ist nicht zulässig.
I.
Gemäß § 546 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 25.000 DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Sie kann deshalb nur zulässig sein, wenn der Klageanspruch vermögensrechtlichen Charakter besitzt. Das ist nicht der Fall.
1.
Soweit der Kläger verlangt hat, der Beklagte solle Erklärungen seiner Sprecher widerrufen oder von Äußerungen anderer Personen, die in der Sendung zu Wort kamen, abrücken, ist er Angriffen auf seine Ehre entgegengetreten und hat sein Verlangen in der Klageschrift, im Schriftsatz vom 23. November 1970 und in der Berufungsbegründung ausschließlich auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützt. Solche Ansprüche, welche die persönliche Ehre schützen sollen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = VersR 1969, 62, 63, vom 6. Juli 1971 - VI ZR 33/70 = nicht veröffentlicht und vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 = NJW 1974, 1470 - jeweils m.w.Nachw.). Die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs kann unbeschadet dieses Klagegrundes nur bejaht werden, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGHZ 35, 302, Senatsurteil vom 30. Mai 1974 a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei der Klage eines Politikers, der sich gegen Angriffe der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens wehrt, liegt eine solche Annahme schon auf den ersten Blick fern. Das Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen gibt dafür auch nichts her. Da er den Widerrufsanspruch mit einem Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens verbunden hat, läßt dies im Zusammenhang mit seinem Klagevorbringen sogar deutlich erkennen, daß für ihn die Wahrung seines politischen und gesellschaftlichen Ansehens sowie der persönlichen Geltung im Vordergrund stand (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 a.a.O.). Im übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst vorgetragen, daß die jetzt von ihm geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile erst nach Verkündung des Berufungsurteils eingetreten seien, so daß sie schon aus diesem Grunde sein Rechtsschutzbegehren in den Tatsacheninstanzen nicht beeinflussen konnten.
2.
Die Revision ist insoweit auch nicht deshalb zulässig, weil sie sich gleichzeitig gegen die Abweisung des Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mindestens 50.000 DM richtet. Die Revisibilität nichtvermögensrechtlicher Klageansprüche wird ohne Zulassung nicht schon bei zulässiger Verbindung mit vermögensrechtlichen Ansprüchen, welche die Revisionssumme erreichen, begründet (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67 = LM ZPO § 546 Nr. 73 = VersR 1969, 804). Lediglich dann, wenn bei Verbindung zweier Ansprüche die Entscheidung über den einen präjudiziell für den anderen ist, eröffnet die Zulässigkeit der Revision, die den präjudiziellen Anspruch zum Gegenstand hat, den Revisionsrechtszug auch für den von ihm abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruch (BGHZ 35, 302, 306). Dies gilt aber nicht einmal für den umgekehrten Fall, in dem die geltend gemachten nichtvermögensrechtlichen Ansprüche, für die die Revision nicht zugelassen ist, präjudiziell für einen revisiblen Zahlungsanspruch sind (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = a.a.O. m.w.Nachw.).
3.
Die früher durch § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. gegebene Zulässigkeit der Revision für Fälle, in denen es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges handelte, ist durch Gesetz vom 27. November 1964 (BGBl I S. 933) beseitigt. Deshalb kann auch die Frage, ob für den vom Kläger geltend gemachten Widerrufsanspruch der Zivilrechtsweg gegeben ist, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
II.
Eine (unselbständige) Anschlußrevision ist nur ein Antrag innerhalb der vom Revisionsführer eingelegten (Haupt-) Revision (vgl. BGHZ 4, 229, 235). Wegen dieses akzessorischen Charakters kann sie sich nur auf Ansprüche beziehen, für die die Revision zulässig ist. Nur innerhalb des Klageanspruches, der infolge Zulassung bzw. Erreichens der Revisionssumme und der Revisionseinlegung beim Revisionsgericht angefallen ist, hat eine Partei die Befugnis, sich dem Rechtsmittel des Gegners anzuschließen, falls auch sie durch das Berufungsurteil beschwert ist. Die Anschlußrevision ist daher z.B. unzulässig, wenn die Revision nur für einen selbständigen Teilanspruch zulässig ist, der von dem der Anschlußrevision zugrundeliegenden Anspruch nicht berührt wird und auch für diesen nicht präjudiziell ist (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 = LM ZPO § 556 Nr. 10 = NJW 1968, 1476; RG HRR 34, 968). So ist es auch im Streitfall, da sich die Anschlußrevision nur auf den vom Kläger geltend gemachten Widerrufsanspruch bezieht.
III.
Damit ist der erkennende Senat daran gehindert, die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats bejahte Frage, ob für den vom Kläger gegen den Beklagten als einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geltend gemachten Widerrufsanspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (insoweit ist die angefochtene Entscheidung in NJW 1973, 858 veröffentlicht; vgl. auch Bethge, VerwArch 63 [1972], 152, 156 ff und krit. Anm. zum Berufungsurteil in NJW 1973, 1508), einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen.
2.
Zum Schmerzensgeldanspruch
Soweit sich die Revision des Klägers dagegen richtet, daß das Berufungsgericht keinen Anspruch auf Ersatz eines ideellen Schadens in Geld zuerkannt hat, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Kläger zusammen mit dem nichtvermögensrechtlichen Anspruch einen aus demselben tatsächlichen Vorgang abgeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht, der nicht der Revision unterliegt. Es kann dahinstehen, ob (wie Stein /Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 546 Anm. II annehmen) die Revision in einem solchen Fall unzulässig ist, wenn der vermögensrechtliche Anspruch von dem nichtvermögensrechtlichen präjudiziell abhängt. So liegt der Streitfall aber nicht. Den beiden Ansprüchen der Klage ist lediglich ein Teil ihrer Tatbestandsvoraussetzungen gemeinsam.
Die Versagung des Schmerzensgeldanspruches hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
I.
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ist der Zivilrechtsweg selbst dann gegeben, wenn man mit einem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wollte, daß die Rundfunkanstalten bei der Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen öffentliche Gewalt ausüben. Denn auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VerwGO der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
II.
Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers erblickt das Berufungsgericht nicht schon in jenen Ihn betreffenden kritischen Äußerungen der Fernsehsendung, die wahr sind. Ohne Rechtsirrtum erwägt es hierzu, im Hinblick auf diese Behauptungen fehle es bereits am Tatbestand der Persönlichkeitsrechtsverletzung, da wahre Tatsachenbehauptungen das Persönlichkeitsrecht nur verletzen können, wenn sie die Intimsphäre des einzelnen beeinträchtigen oder Mängel und Fehler ohne Not weiteren Kreisen preisgeben (Senatsurteil v. 16. September 1966 - VI ZR 268/64 = LM KunstUrhG § 23 Nr. 9 - NJW 1966, 2353).
1.
Das Berufungsgericht hält vier der in der Sendung aufgestellten Behauptungen für zutreffend, nämlich die einleitend vom Moderator gegebene Darstellung der Vorgeschichte des Films, die Behauptung über die Wanderung des Klägers durch Parteien, die Behauptung, er habe nach seinem Austritt aus der CDU seine früheren Parteifreunde beschimpft und die Erklärung des Staatssekretärs S., im BHE habe den Kläger niemand mehr haben wollen.
a)
Die Verfahrensrügen, mit der sich die Revision gegen die Feststellung wendet, die erste und dritte der vorgenannten Behauptungen seien wahr, hat der Senat geprüft und für unbegründet erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGH-Entlastungsgesetz).
b)
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Behauptung, der Kläger habe eine Wanderung durch Parteien unternommen, als wahr, ist rechtlich möglich. Wenn der Kläger zunächst Mitglied der CDU und anschließend des BHE war und später für die NPD kandidierte, so stellt es keinen Widerspruch gegen die Denkgesetze dar, wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten als "Wanderung durch Parteien" qualifizierte, selbst wenn der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht in die NPD "eingetreten" war.
c)
In Übereinstimmung mit dem Landgericht entnimmt das Berufungsgericht aus der eigenen Schilderung des Klägers im zweiten Band seines Buches über sein Ausscheiden aus der Parteiarbeit den Beweis dafür, daß ihn im BHE niemand mehr haben wollte. Das ist rechtlich einwandfrei.
2.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, mit den wahren Behauptungen habe der Beklagte auch nicht in unzulässiger Weise in den privaten Bereich des Klägers eingegriffen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand; sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
III.
Wenn in der streitigen Sendung angegeben worden ist, der Kläger habe in seinem Buch "Die Entmachtung der Vertriebenen" behauptet, der BHE habe noch nie einen Mann mit "Zukunft" an der Spitze gehabt, obwohl er tatsächlich dort von "Zugkraft" gesprochen hat, so verletzt auch diese unrichtige Darstellung nach Auffassung des Berufungsgerichts den Kläger nicht in seinen Rechten. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß durch dieses falsche Zitat im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz: "Einer dieser Männer ohne politische Zukunft ist heute Staatssekretär in Hessen", dem Kläger unterstellt werde, er habe sich bei der Beurteilung der politischen Zukunft S. geirrt. Das Ansehen eines Menschen könne nämlich nicht darunter leiden, daß er sich zum Positiven oder Negativen in der Beurteilung eines Dritten geirrt habe.
Diese Bewertung des Berufungsgerichts ist rechtlich einwandfrei. Es ist nicht ersichtlich (und wird auch von der Revision nicht näher ausgeführt), inwiefern sie auf einer fehlenden Gesamtwürdigung der Sendung beruhen soll.
IV.
Das Berufungsgericht bejaht, daß der Kläger teilweise durch unwahre Behauptungen und kränkende Werturteile jener Sendung in seiner Ehre verletzt und damit in seinem Persönlichkeitsrecht, beein trächtigt worden ist. Es hält dennoch das Begehren eines Schmerzensgeldes nicht für begründet, und zwar schon deshalb, weil die von der Rechtsprechung geforderte zusätzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung in Geld nicht vorliegen; jedenfalls lasse sich eine wirklich schwere Beeinträchtigung seiner Ehre nicht feststellen.
1.
Damit hält das Berufungsgericht die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich für möglich. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = LM BGB § 847 Nr. 41 = VersR 1971, 465, 466 = NJW 1971, 698 m.w.Nachw., vom 5. März 1974 - VI ZR 228/72 = VersR 1974, 756 und vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 = VersR 1974, 758); sie hat unterdessen auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden (BVerfGE 34, 269 = NJW 1973, 1221).
Das Berufungsgericht geht aber zugleich zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nur bei ernsten und nachhaltigen Persönlichkeitsverletzungen für schwere ideelle Beeinträchtigungen zuzubilligen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = LM BGB § 847 Nr. 33 = VersR 1969, 349 und vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 = a.a.O. und nur dann, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 = LM BGB § 847 Nr. 38 = VersR 1970, 675, 677 m.w.Nachw.).
2.
Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind vor allem die Art und Schwere der Beeinträchtigung, aber auch der Grad des Verschuldens und gegebenenfalls Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 39, 124, 133; Senatsurteile vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = a.a.O. und vom 3. März 1970 - VI ZR 115/68 = LM BGB § 847 Nr. 36 = VersR 1970, 670, 671, beide m.w.Nachw.).
Das Berufungsgericht läßt die Frage des Verschuldens unerörtert, weil es bereits die anderen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf Geldentschädigung verneint.
a)
Es erwägt dazu im einzelnen:
aa)
In der Behauptung des Sprechers, der Kläger habe auch eine Wanderung durch Verbände unternommen, welche der Beklagte nach dem Berufungsurteil widerrufen, und in der Äußerung des früheren Vertriebenenministers L., der Kläger verleumde hemmungslos, von der der Beklagte abrücken soll, sieht das Berufungsgericht zwar eine Ehrverletzung. Dennoch verneint es einen Anspruch auf Geldentschädigung, weil - so ist das Berufungsurteil zu verstehen - es in diesen Ehrverletzungen keine derart schwere Beeinf trächtigung des Klägers sieht, daß die Zubilligung einer Entschädigung in Geld gerechterweise geboten wäre.
Es führt zwar zunächst aus, zur Abwehr dieser Beeinträchtigung genüge es, wenn der Beklagte verpflichtet werde, diese Behauptungen zu widerrufen oder von ihnen abzurücken. Falls das Berufungsgericht damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, die erlittene Beeinträchtigung könne auf diesem Wege in anderer Weise als durch Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden, so wäre dies allerdings rechtlich nicht haltbar. Abgesehen davon, daß die erzwungene Bekanntmachung des Widerrufs nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegen der Annahme von Neumann-Duesberg (Ufita 61 [1971] 65 und Festschrift für Roeber 1973 S. 403) im allgemeinen nicht als ausreichende Wiedergutmachung des ideellen Schadens anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = VersR 1969, 62, 64 m.w.Nachw.; zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 = a.a.O.), bestünden insoweit auch schon deshalb Bedenken, weil die Verurteilung zum Widerruf durch das Berufungsgericht erst etwa 31/4 Jahre nach der Sendung erfolgte.
Die Widerrufsmöglichkeit hat das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nur bei der Gesamtbeurteilung der Frage mit in die Waagschale geworfen, ob dem Kläger das Recht auf eine Geldentschädigung zuzusprechen sei. Dem stehen keine Bedenken entgegen, weil das Berufungsgericht gleichzeitig die "Schwere" der Beeinträchtigung verneint. Insoweit erwägt es nämlich im selben Absatz des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Würdigung der über den Kläger in der Sendung gefällten Werturteile, die Beeinträchtigungen erforderten deshalb keinen Ausgleich in Geld, weil der Kläger selbst in seinem Buch an Personen und Einrichtungen in der Bundesrepublik zum Teil ätzende Kritik geübt habe. Es stellt damit zutreffend darauf ab, daß diese Kritik Anlaß und Beweggrund für die den Kläger beeinträchtigende Behauptung L. war. Wenn der Tatrichter mit einer solchen Begründung die Schwere des Eingriffs verneint, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Gerade auch Ernst L. ist vom Kläger im zweiten Band seines Buches heftig angegriffen worden (vgl. S. 155 ff, 229 f, 243, 252).
Der von einem Sprecher des Beklagten erhobene (unrichtige) Vorwurf der Wanderung durch Verbände ist schon seiner Art nach nicht als schwere ideelle Beeinträchtigung eines Bundestagskandidaten anzusehen, die eine Geldentschädigung erheischen könnte.
bb)
Die in jener Sendung über den Kläger gefällten Werturteile, er sei hemmungslos ehrgeizig, unübertrefflich arrogant und unverträglich, können nach Auffassung des Berufungsgerichtes schon deshalb das Verlangen des Klägers nicht stützen, weil bereits die Rechtswidrigkeit der Abgabe dieser Urteile zu verneinen sei. Unabhängig davon, in welchem Maße ihnen Berechtigung zukomme, hielten sie sich nämlich im Rahmen dessen, was im politischen Meinungskampf gegenüber einer Persönlichkeit, die sich selbst mit scharfer Kritik am politischen Streit beteiligt habe, erlaubt sei. Das Berufungsgericht bezieht sich auch dabei auf das Buch des Klägers, in dem er zum Teil verletzende Kritik an Personen und Einrichtungen in der Bundesrepublik geübt habe, u.a. auch an nahezu allen ehemaligen politischen Weggefährten.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 = LM GG Art. 5 Nr. 17 = NJW 1965, 1476 und vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762). In der Tat ist die Kritik, die der Kläger in seinem Buche übt, durchweg von ungewöhnlicher Schärfe.
cc)
Ernsthaft in seiner Ehre betroffen wird der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts allerdings dadurch, daß der Fernsehfilm von ihm das Bild eines gescheiterten Politikers zeichne, dessen Einzug in den Bundestag nach Möglichkeit verhindert werden solle. Dies folgert es aus den abschließenden Sätzen der Sendung: "Gewiß, es gibt Überlegungen, die Geschäftsordnung des Parlaments so zu ändern, daß Dr. K. vom Präsidentenstuhl ferngehalten wird. Die sauberste Entscheidung kann aber der Wähler treffen." Diese Beeinträchtigung werde aber nicht durch eine einseitige Auswahl der jenem Satz zugrundeliegenden Tatsachen hervorgerufen. Der Eindruck des Scheiterns dränge sich bereits dem Leser des vom Kläger verfaßten Buches auf. Der negative Eindruck, den der Film vom Kläger vermittle, beruhe auf der negativen Charakterzeichnung, die von früheren, nicht erwähnten, sachlichen Erfolgen des Klägers unabhängig sei. Diese Wertung aber werde (einschließlich der von L. gefällten Urteile) durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Angesichts der Bedeutung von Presse und Rundfunk für ein demokratisches Staatswesen seien diese insbesondere bei der Behandlung politischer Angelegenheiten zur Wahrnehmung der Interessen der Öffentlichkeit befugt. Hier habe sich der Beklagte mit dem Lebenslauf einer Person, die für den Bundestag kandidiert habe, beschäftigt. Eine so grobe Verzeichnung, die diesen Rechtfertigungsgrund ausschließen würde, sei nicht ersichtlich.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, wie das Berufungsgericht die Darstellung in dem Film versteht. Sie meint aber, diese negative Charakterzeichnung stelle eine so schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung des Klägers dar, daß eine Geldentschädigung geboten sei.
Der Würdigung des Berufungsgerichts liegt indes kein Rechtsirrtum zugrunde. In der gesamten Sendung wird von Sprechern der Beklagten hinsichtlich des Klägers nur negativ erwähnt, er sei in zwei politischen Parteien gescheitert und habe wegen persönlicher Rivalitäten die Mitarbeit in den Vertriebenenverbänden eingestellt. Außer in den von L. geäußerten und oben unter bb) behandelten Werturteilen haben in der Sendung nur noch die Staatssekretäre S. und N. den Charakter des Klägers negativ bewertet. S. hat bemerkt, der Kläger werde immer dort hingehen, wo man eine vernünftige geistige Konzeption durch Krach und Lautstärke ersetze. Nahm hat erklärt, der Kläger sei nicht aus sachlichen Gründen aus den Verbänden gegangen, sondern weil er menschlich, fachlich und in seiner Führerqualität gescheitert sei und kein Vertrauen mehr genossen habe.
Selbst wenn sich der Beklagte diese Erklärungen zu eigen gemacht haben sollte, so daß er dafür haftungsrechtlich einzustehen hätte, konnte der Tatrichter unbedenklich davon ausgehen, daß die hierdurch beim Kläger eingetretene Beeinträchtigung schon deshalb keinen Anspruch auf die Zuerkennung einer Geldentschädigung entstehen ließ, weil sie nicht rechtswidrig war. Eine durch Presse, Rundfunk oder Fernsehen erfolgte Beeinträchtigung der Ehre eines einzelnen kann nämlich durch eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, falls das zur Verfügung stehende Tatsachenmaterial nicht so einseitig ausgewertet wird, daß dadurch ein nach der negativen Seite entstelltes Bild über eine Person entsteht (vgl. BGHZ 31, 308, 312 f.m.w.Nachw.; Nipperdey, Anm. zu dieser Entscheidung in VersR 1960, 1012, 1013). Der Beklagte hat aber, wie erwähnt, nach den von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht die Fakten einseitig ausgewählt.
Allerdings kann eine unwahre Berichterstattung nicht unter Berufung auf die Freiheit der Kritik oder auf angebliche höherwertige Interessen gerechtfertigt werden (Senatsurteil vom 11. Mai 1956 - VI ZR 209/55 = LM BGB § 823 [Bd] Nr. 2). Das ist aber nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - abgesehen von den in diesem Zusammenhang unbeachtlichen, oben unter aa) erwähnten Behauptungen - in jener Sendung zum Nachteil des Klägers nicht geschehen.
Die Aufzeigung der negativen Seiten seines Charakters mußte sich der Kläger als etwaiger späterer Volksvertreter gefallen lassen. Schon weil der Kläger an zweiter Stelle der Landesliste einer Partei kandidierte und nach altem parlamentarischen Brauch im Fall seiner Wahl Alterspräsident des Deutschen Bundestages geworden wäre, waren zumindest die Wähler in Nordrhein-Westfalen berechtigterweise daran interessiert, auch seine negativen Charaktereigenschaften zu erfahren (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1954 - VI ZR 6/53 = LM BGB § 826 [Gb] Nr. 3). Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß im politischen Meinungskampf der Rahmen der freien Meinungsäußerung weit zu ziehen ist, vor allem gegenüber Personen, die politische Beachtung beanspruchen und verdienen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 = LM GG Art. 5 Nr. 17 = NJW 1965, 1476). Wie der erkennende Senat bereits in einem früheren, vom Kläger angestrengten Rechtsstreit entschieden hat, ist es naturgemäß mit der Stellung eines Politikers in einem demokratischen Staat verbunden, daß sich sein Wirken in ständiger Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen vollzieht, daß er sich daher auch solchen Angriffen stellen muß(Urteil vom 21. November 1961 - VI ZR 73/61 = LM GG Art. 5 Nr. 9).
Die Revision irrt, wenn sie meint, mit der Äußerung, "die sauberste Entscheidung" könne nur "der Wähler treffen", sei gesagt worden, der Einzug des Klägers in das Parlament und die Besetzung des Präsidentenstuhles durch ihn stelle eine unsaubere Lösung dar. Damit wollte der Beklagte offensichtlich nur zum Ausdruck bringen, die Überlegungen, die Geschäftsordnung des Bundestages so zu ändern, daß der Kläger auch bei einem Wahlerfolg der NPD kein Alterspräsident werden könne, wären nicht als "saubere" Entscheidung anzusehen.
Eine über die einzelnen vom Kläger beanstandeten Stellen hinausgehende umfassende Würdigung der Sendung, die die Revision vermißt, enthält zwar das Berufungsurteil nicht ausdrücklich; indes gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Im Berufungsurteil ist erkennbar nicht jeder Sachverhalt für sich allein geprüft und jede Formulierung und Redewendung im einzelnen auf ihre Stichhaltigkeit untersucht worden. Das Berufungsgericht verneint vielmehr einen Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens, weil die meisten Äußerungen nicht einmal rechtswidrig sind und die Behauptungen, die der Beklagte aufgrund des Berufungsurteils widerrufen muß, im Gesamtzusammenhang nicht derart zu werten sind, daß sie einen Ausgleich in Geld erheischten.
Nüßgens
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann