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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1969, Az.: VI ZR 127/67
„Steuerflucht“

Zur Frage der vermögensrechtlichen Natur eines auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützten Unterlassungsbegehrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1969
Aktenzeichen
VI ZR 127/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14068
Entscheidungsname
Steuerflucht
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 13.01.1967
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1969, 1789 (Volltext)
  • MDR 1969, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestütztes Unterlassungsbegehren ausnahmsweise vermögensrechtlicher Natur ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr, Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin von 13. Januar 1967 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der als Schauspieler und Regisseur bekannte Kläger wanderte im Jahre 1930 von Deutschland nach den USA aus und erwarb im Jahre 1937 die amerikanische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1958 kehrte er nach Europa zurück; er siedelte sich in Li. an. Zu diesem Zeitpunkt besaß er keinen deutschen Wohnsitz und kein Einkommen aus einer Tätigkeit in Deutschland. In der folgenden Zeit übernahm der Kläger u.a. auch Aufträge in Deutschland. So leitete er in den Jahren 1961 bis 1965 als Intendant die H. Festspiele; außerdem wirkte er als Regisseur am St. Staatstheater, an den Städtischen Bühnen in F. a.M. und in E., am Be. Sch.-Theater und in Er..

2

Die Probleme, die sich aus Sitzverlegungen in das Ausland und aus dem zwischen den einzelnen Staaten bestehenden Steuergefälle ergeben, veranlagten die Bundesregierung, dem Bundestag im Juni 1964 einen Bericht über Wettbewerbsverfälschungen zu erstatten. Der Bericht befaßte sich u.a. mit der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes durch hochverdienende Personen, auch durch Künstler, in das Ausland. Er wurde im Hessischen Rundfunk, im Saarländischen und im Süddeutschen Rundfunk kommentiert.

3

Am ... 1964 strahlte der Beklagte in seiner Fernsehsendung "R." einen Beitrag unter der Überschrift "Steuerflucht" aus. Dabei wurde folgender Text gesendet:

Bucht Mo. Einstellung Bucht"Unter Europas Ferienländern gibt es einige, die überraschende Eigenschaften haben. Wer mit versteuertem Urlaubsgeld auszieht, sich vergnügliche Erholung einzuhandeln, dem zerrinnt dort das Ersparte unter den Händen. Dem Bundesbürger aber, der viel Geld und wenig Neigung hat, die hohen deutschen Steuern zu entrichten, dem helfen eben diese Länder, den Reichtum zu mehren. Einst war es Mo., jetzt sind es Lu., die Schw. und ganz besonders Li., der Garten Eden für die Großverdiener.
Kopf M.In solche Steueroasen zog sich der Textilfabrikant M.-Wi. zurück, der nach seinen Flugzeugabsturz in Deutschland verhaftet und jetzt wegen Steuerflucht angeklagt wurde.
Den Reizen eines angenehmen Steuerklimas mochte sich auch Amateurpilot Hans-Heinz P. nicht entziehen, der vielerlei, wie er sagte, ganz legale Wege fand, den deutschen Fiskus zu meiden. Er sagt ganz offen: "Wer heute beispielsweise 40.000 Mark im Jahr verdient und versteuert sie in Deutschland, der ist dumm." Die Deutschen, die in der Schw. in Luxusvillen residieren, sind - (zumindest was die finanzielle Form der Intelligenz angeht) - gar nicht dumm. Hier in L. üben viele prominente Künstler mit Gewinn die einfachste Form der legalen Steuerflucht. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, der wird nach dem Recht des fremden Staates besteuert.
Einer dieser Künstler ist Ha. Kr., der gerade in Ba. einen Spielfilm dreht.
Interview
Kr.:Herr Kr., Sie sind Deutscher und leben in Ausland. Tun Sie das, um Steuern zu sparen?
Schu.
Kr.Ja und nein, denn ich bin seit 1956 im Ausland tätig beruflich und habe seitdem keinen Film mehr in Deutschland gemacht. Für mich hat es deshalb keinen zwingenden Sinn, in Deutschland zu loben, und ich habe mir einen Platz ausgesucht in der Schw. der mir besonders gut gefüllt, der mir auch die Möglichkeit gibt, zwischen meinen Arbeiten Ferien zu machen. Hinzukommt allerdings, daß ich in der Schw. wesentlich weniger Steuern bezahle. Ein Beispiel: als ich Deutschland 1955 verließ, zahlte ich 55 % meiner Einkünfte, und in der Schw. werde ich mit 25 % veranschlagt.
Schu.Viele Ihrer Kollegen, die in Deutschland wirken, sparen sehr viel Steuern, indem sie mit Li.ischen Firmen zusammenarbeiten.
Kr.Ja, ich weiß, daß es das gibt, und ich kann die Kollegen von mir auch sehr gut verstehen; es handelt sich dabei um die Ausnutzung ganz legaler Möglichkeiten im Rahmen des Gesetzes, und Sie dürfen bitte nicht vergessen, daß freiberuflich Schaffende keine Altersversorgung kennen, praktisch so gut wie keine Pensionsberechtigung haben, also keinen Schutz genießen für den Fall, daß sie arbeitsunfähig sind, und ganz besonders in der Filmbranche kann das sehr schnell passieren. Eine Karriere ist sehr schnell beendet, genau so schnell wie sie angefangen hat. Und es ist dafür wesentlich, daß die Leute, die arbeiten und Geld verdienen, es für sich selber den größten Teil zumindest benutzen können, um für die Familie oder für die Tage nach Beendigung einer Karriere verzusorgen.
Schu.Haben Sie von den Möglichkeiten, mit Li.ischen Firmen zu arbeiten, Gebrauch gemacht?
Kr.Ja, auch ich bin von 1956 an für einige Jahre habe ich mich einer solchen Gruppe angeschlossen. Jetzt nicht mehr.
Schu.Finden Sie nicht, daß es neben den gesetzlichen Maßnahmen, denen man sich entziehen kann, auch moralische Pflichten gibt. Steuern zu zahlen?
Kr.Man muß Steuern bezahlen, denn von den Land, in dem man lebt, verlangt man viele Dienste, man verlangt den Schutz durch Polizei und Armee, man verlangt Ausbildungsstätten, hygienische Anlagen, Altersversorgung, usw. Das kostet den Staat viel Geld, das muß bezahlt werden, also muß der Bürger auch Steuern zahlen. Ich frage mich aber, ob der Staat das Steuerniveau nicht so halten sollte, daß niemand gezwungen wird, alle legalen Möglichkeiten auszunutzen, um neben dem Staat auch sich selbst versorgen zu können.
Gute Selbstversorger durch gesparte Steuern sind Herbert von Karajan und Karl Böhm, ebenso Valerie von Martens, die Witwe Gurt Goetz, der Regisseur Wilhelm Di. und viele andere prominente Künstler.
Schi. Li.Neben dieser ebenso einfachen wie legalen Möglichkeit, hohe Einkünfte dem Zugriff deutscher Finanzbeamter zu entziehen, gibt es noch ein paar beachtliche Maschen in der deutschen Steuergesetzgebung, durch die zu schlüpfen sich lohnt. Der schmueke Zwergstaat Li. hat sich zum Auffanglager für steuermüde Kapitalisten entwickelt. Das Fürstentum mit seinen 17.000 Einwohnern lockte mit extrem niedrigen Steuern in den letzten Jahren mehr als 3.000 deutsche Gesellschaften. Die adretten Häuser in der Hauptstadt V. sind mit unzähligen Schildern garniert, hinter denen sich oft finanzstarke Unternehmen verbergen. Vielsagende Namen für eindeutige Absichten.
Es ist gar nicht schwer, hier sein Steuersparschild zu bekommen. Das Bundesfinanzministerium selbst hat in seinem Oasenbericht für das Parlament einige Möglichkeiten dargelegt, wie man sich am deutschen Steueraufkommen möglichst wenig beteiligt. Man kann z.B. eine Dachgesellschaft gründen, mit der man Firmen in hochbesteuerten Ländern leitet, und deren Gewinn in die Steueroase fließen läßt.
SchloßDas Fürstentum wie auch die anderen Oasen gewähren das absolute Steuer- und Bankgeheimnis auch deutschen Behörden gegenüber und machen damit sogar Reklame.
Interview
De. Schu.:Herr Dr. Debatin, Sie sind der Referent des Bundesfinanzministeriums für internationales Steuerrecht. Sie sind der Autor eines aufsehenerregenden Berichtes über Steuerflucht und Steuerhinterziehung. Ist eigentlich jeder, der die deutsche Steuer flicht, ein Betrüger?
De.Das kann man nicht sagen, das hängt davon ab, ob wir eine Steuerflucht haben gegen das Recht, oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die noch mit dem Recht in Einklang stehen.
Schu.Es gibt also eine Steuerflucht, die das Gesetz erlaubt?
De.Ja, so könnte man sagen, und trotzdem ist es etwas gewagt, man kann sagen, es gibt eine Steuerflucht, die nicht nach den bestehenden Gesetzen verboten ist. Aber man muß auch wissen, daß die bestehenden Gesetze sehr viele Regeln enthalten, die das, was dem einen noch mit dem Gesetz vereinbar erscheint, in Wirklichkeit bereits Unrecht ist.
Schu.Ist die jetzige Steuergesetzgebung nicht ungerecht, wenn man bedenkt, daß nur wenige Leute, nämlich Leute mit Kapital oder Unternehmer, die Möglichkeit haben, Steuern zu hinterziehen?
De.Nun, die Steuergesetzgebung als solche sollte nicht ungerecht sein. Aber jedes Gesetz hat Lücken, und diese Lücken werden ausgenützt, und dann kann das Gesetz ungerecht werden und muß geändert werden.
Schu.Ist es nicht das Recht eines jeden Unternehmers, die Lücken auszunützen?
De.Nun ja, das Recht, wir alle beanspruchen, daß uns die Gesetze so nützen und so von ihnen Gebrauch machen wie sie einmal stehen. Aber gerade, daß Lücken auftauchen, von denen wir alle wissen daß der Gesetzgeber, daß er die Meinung aller dieser Lücken gar nicht haben möchte, so daß der, der die Lücken ausnutzt, auch weiß, daß er etwas tut, das im ganzen gesehen der Wertung des Gesetzes widerspricht.
Schu.Sie operieren da mit moralischen Begriffen.
De.Nun, moralisch ist jenseits des Bereiches eines Finanzmannes, jenseits des Bereiches des Gesetzes. Das Gesetz stellt Befehle auf, die Moral muß jeder mit sich selbst austragen. Aber ich würde Ihnen durchaus auch sagen, daß derjenige, der eine Gesetzeslücke ausschlachten will, mit sich selbst einmal ins Gericht gehen sollte, um zu fragen, ob das, was er tut, wirklich im letzten Sinn gesetzestreu ist.
Schu.Es gibt und wird immer Steuerunterschiede geben. Heißt das, daß es auch immer Steuerflucht geben wird?
De.Die Steuer richtet sich natürlich in jedem Land nach dem, was der Staat braucht, da die Bedürfnisse der Staaten unterschiedlich sind, werden auch die Steuern immer unterschiedlich sein. Und wo das ist, wird auch immer eine Ausnutzung sich geltend machen, in das Land mit günstigeren Steuerniveau hinüberzuwechseln.
Schu.Und welches Land würden Sie für einen Steuerflüchtling empfehlen?
De.Nun, ich bin kein Berater und kann deshalb diese Frage auch unbeantwortet lassen. Aber es ist wohl kein Geheimnis, daß in der nächsten Nachbarschaft unseres Landes ja Staaten sind, die dieses günstige Steuerklima anbieten.
Schu.Und dieses günstige Klima kostet die Bundesrepublik jährlich viele hundert Millionen. Seit mehr als einem Vierteljahr gibt es den ausführlichen Bericht des Finanzministeriums, der Mängel der Steuergesetze aufzeigt und Vorschläge zur Abhilfe enthält. Bisher ist nichts geschehen. Der Appell an die Moral der Steuerflüchtlinge wird nicht viel nutzen."
4

In dem Augenblick, in dem der Kläger genannt wurde, wurde kurz ein Bild von ihm gezeigt.

5

Diese Sendung wurde von dem Journalisten Martin Schu. verfaßt, der seit November 1963 bei dem Beklagten als freier Mitarbeiter beschäftigt ist. Der Verfasser stellte die Sendung nach Studien von einschlägigen Büchern über Steuerflucht und Gesprächen mit sachverständigen Personen über dieses Thema zusammen. Bei der Herstellung das Manuskripts wurde er von dem Leiter der Wirtschaftsabteilung beraten. Außerdem besprach er das Manuskript mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der Abteilung "Report und Dokumentation". Der Film wurde von den Leiter der Hauptabteilung Zeitgeschehen (Chefredaktion) abgenommen.

6

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz immateriellen Schadens und Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen in Anspruch. Er hat geltend gemacht, durch die unsachliche und unzutreffende Darstellung in der Sendung sei er in seiner Ehre verletzt und in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt worden.

7

Durch die Überschrift der Sendung und durch die Tatsache, daß er mit den "Steuerflüchtlingen" M.-W. und F. im gleichen Zusammenhang und dem sich selbst versorgenden Schauspieler K. an die Seite gestellt werde, werde er zu Unrecht einer von der öffentlichen Meinung mißbilligten unmoralischen Verhaltensweise beschuldigt. Außerdem werde in dem Interview mit dem Sprecher der Bundesregierung Dr. De. ein moralisches Unwerturteil über ihn gefällt, das sich der Beklagte durch die Schlußbemerkung zu eigen gemacht habe, daß ein Appel an die Moral der Steuerpflichtigen nicht viel nutzen werde. Er behauptet, der Beklagte habe bewußt zu dem Mittel der Diffamierung, der Herabsetzung und der Überzeichnung der Vorgänge gegriffen, um Aufsehen zu erregen und seine Zuschauer zu fesseln. Hierdurch sei ihm auch ein Vermögensschaden entstanden; seine Aufträge seien zurückgegangen; seitens der deutschen Kulturanstalten werde ein stillschweigender Boykott gegen ihn ausgeübt.

8

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, über den Kläger die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, insbesondere durch Fernschauastrahlung im Zusammenhang mit den Fällen M-W. und Hans-Heinz P.,

    1. a)

      auch der Kläger sei ein guter Selbstversorger durch gesparte Steuern,

    2. b)

      der Kläger mache von den ebenso einfachen wie legalen Möglichkeiten, hohe Einkünfte dem Zugriff deutscher Finanzbeamter zu entziehen. Gebrauch,

    3. c)

      der Kläger mache von beachtlichen Maschen in der deutschen Steuergesetzgebung Gebrauch, durch die zu schlüpfen sich lohne, und gehöre zu den steuermüden Kapitalisten, zu deren Auffanglagern sich der schmucke Zwergstaat Liechtenstein entwickelt habe;

  2. 2.

    an den Kläger einen ihm vom Gericht festzusetzenden Schadenbetrag wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in angemessener Höhe zu zahlen.

9

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

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Er hat vorgetragen: Er habe mit der Reportsendung allein den Zweck verfolgt, die Mängel der Steuergesetze anzugreifen. Der Kläger werde durch die Sendung nicht in seiner Ehre beeinträchtigt. Der Bericht richte sich nicht gegen einen der genannten Künstler, sondern beschäftige sich nur mit dem Problem des Steuergefälles und den Mängeln der Steuergesetzgebung. Entscheidend hierfür sei lediglich, daß es sich bei den Kläger um einen prominenten Künstler handele, der einen erheblichen Teil seines Arbeitseinkommens aus seiner Tätigkeit in Deutschland beziehe und seinen steuerlichen Wohnsitz in einer Steueroase habe. Da es demnach auf die Staatsangehörigkeit und die Wohnsitzverlegung von Deutschland in das Ausland nicht ankomme, seien in der Sendung auch keine unwahren Tatsachen über den Kläger behauptet worden.

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In der Sendung sei nicht der Eindruck erweckt worden, als solle dem Kläger ein Vorwurf gemacht werden. Die Steuerflucht sei auch nicht als unmoralisch hingestellt worden. Der Ausdruck "steuermüde Kapitalisten" beziehe sich ersichtlich nur auf die in einem selbständigen Abschnitt behandelten Gesellschaften und Unternehmen. Selbst wenn in der Sendung ein Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers gesehen werden könnte, so habe er jedenfalls in Wahrnehnmng berechtigter Interessen gehandelt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Hierbei hat es als Ersatz für die erlittene immaterielle Unbill einen Betrag von 10.000 DM zuerkannt.

13

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

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I.

Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages für immateriellen Schaden wendet, beträgt die Beschwer des Beklagte 10.000 DM. Damit ist die erforderliche Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO) nicht erreicht.

15

Die Zulässigkeit der Revision hängt daher davon ab, ob der von Berufungsgericht weiter zuerkannte Unterlassungsanspruch vermögensrechtlicher Natur ist. Nur bei Bejahung wird durch Zusammenrechnung der beiden Beschwerdewerte der nach § 546 Abs. 1 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten erforderliche Mindestbeschwerdewert von 15.000 DM überschritten. Ist das Unterlassungsbegehren dagegen ein nicht vermögensrechtlicher Anspruch, so findet gegen das Berufungsurteil mangels Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision nicht statt.

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II.

Nach Auffassung des Senats ist das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht-vermögensrechtlicher Art.

17

1.

Der Kläger ist mit dem Unterlassungsanspruch Angriffen auf seine Ehre entgegengetreten und hat sein Verlangen auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützt. Unterlassungsansprüche - ebenso wie Widerrufsansprüche -, welche die persönliche Ehre schützen sollen, sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur (BGH Urteil vom 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 = VersR 1962, 1088; Urteil vom 17. Dezember 1963 - VI ZR 158/63 = VersR 1964, 324 [BGH 16.12.1963 - III ZR 169/62]; Urteil vom 12. Dezember 1967 - VI ZR 102/66). Allerdings ist unbeschadet dieses Klagegrundes, auf den auch das Berufungsurteil allein abstellt, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs zu bejahen, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 35, 302 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]; BGH Urteil vom 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 = a.a.O.; vom 12. Dezember 1967 - VI ZR 102/66; von 5. Januar 1968 - VI ZR 127/66 = VersR 1968, 370; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe sein Ansehen, seinen Ruf als Mensch und als Künstler untergraben. Nur Ersatz für immateriellen Nachteil hat er begehrt. Über die Schwere des Eingriffs, den Umfang der Verbreitung der Sendung und das Verschulden des Beklagten hat er lediglich unter den Gesichtspunkt Ausführungen gemacht, ob ihm wegen der erlittenen Unbill ein Ersatz immateriellen Schadens zusteht und in welcher Höhe. Dagegen hat der Kläger keinerlei Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschaden geltend gemacht. Er hat nicht einmal die Feststellung begehrt, daß der Beklagte für eingetretene oder noch zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen der beanstandeten Sendung einzustehen habe. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es dem Kläger mit der Klage entscheidend auch darum gegangen wäre und für ihn im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Stein/Jonas/Pohle 19. Aufl. § 1 II 1), nachteiligen Beeinträchtigungen in seinem wirtschaftlichen Wirkungskreis entgegenzutreten. Die Verbindung des Unterlassungsbegehrens mit einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 5. Januar 1968 - VI ZR 127/66 = a.a.O.) läbt zusammen mit dem Klagevorbringen vielmehr erkennen, daß für den Kläger die Wahrung seines Ansehens und der persönlichen Geltung im Vordergrund stand.

18

2.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Kläger auch vorgetragen hat, durch die Sendung des Beklagten sei ihn durch Rückgang seiner Aufträge ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Einmal führt der Kläger, wie das landgerichtliche Urteil berichtet, diese Folge auf einen stillschweigenden Boykott der deutschen Kulturanstalten zurück, nachdem - und weil - er sich wegen der Behandlung seiner Person in der beanstandeten Sendung zur Wehr gesetzt habe. Damit war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers dieser wirtschaftliche Schaden gerade nicht dadurch entstanden, daß man die über ihn verbreiteten Tatsachen für wahr und die vorgetragene Bewertung seines Verhaltens für richtig hielt. Zudem sind vermögensrechtliche Reflexwirkungen, die sich an die Persönlichkeitsverletzung knüpfen, unerheblich, solange solche Wirkungen nicht im Rechtsstreit geltend gemacht werden (Stein/Jonas/Pohle a.a.O., § 1 II 1 a.F.). Es ist nicht entscheidend, ob der Kläger auch einen Vermögensschaden erlitten hat, ob er das vorgetragen hat und ob ihm deshalb vermögensrechtliche Ansprüche, hier solche auf Ersatz materiellen Schadens zustehen. Von Belang ist lediglich, ob sein Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung dieser Rechte dienen sollte. Das ist aus den angeführten Gründen aber gerade nicht der Fall.

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Im übrigen wäre das Unterlassungsbegehren für einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschaden, der durch die beanstandete Sendung bereits entstanden wäre oder noch entstehen würde, rechtlich ersichtlich untauglich. Setzt der Kläger sich mit ihm doch nur gegenüber einer Wiederholung der von ihm beanstandeten Teile der Sendung zur Wehr. Schon deshalb kann nicht angenommen werden, daß es dem Kläger insoweit mit seinem Unterlassungsbegehren darum ging, Beeinträchtigungen in seinem wirtschaftlichen Wirkungskreis entgegenzutreten. Die Abwehr eines Vermögens Schadens, der durch Wiederholung in zukünftigen Sendungen droht, die mit dem Unterlassungsanspruch allenfalls auch erstrebt sein könnte, stand aber gegenüber dem eigentlichen und vordergründigen Zweck dieses Begehrens, eine Gefährdung der Achtung und Geltung des Klägers und damit eine Beeinträchtigung ideeller Interessen abzuwehren, jedenfalls so sehr zurück, daß sie bei der Beurteilung auszuscheiden hat. So hat denn auch der Klüger, wie das Berufungsurteil (S. 31) berichtet, bei Begründung des Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens ausgeführt, sein (nicht geltend gemachter) materieller Schaden müsse bei Festsetzung des immateriellen Schadensersatzes berücksichtigt werden.

20

Damit ist von einem nichtvormögensrechtlichen Anspruch auszugehen (vgl. auch Holle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs in Privatrecht 2. Aufl., S. 104).

21

3.

Das Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz vermochte den Senat nicht von dem Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen, welche die Bejahung des vermögensrechtlichen Charakters des Unterlassungsanspruchs rechtfertigen konnten.

22

III.

Die Revision des Beklagten war daher als unzulässig zu vorwerfen (§ 554 a ZPO). Über die Kosten war nach § 97 ZPO zu befinden.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend